Ax Hochbaurecht

Unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts in zeitlicher Hinsicht einer starren Beschränkung?

Unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts in zeitlicher Hinsicht einer starren Beschränkung?

von Thomas Ax

Die Verwirkung ist ein Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957, II ZR 15/56 und vom 20. Oktober 1988, VII ZR 302/87; Sutschet in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 76. Edition Stand: 01.11.2025, § 242, Rn. 140).
In zeitlicher Hinsicht unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts keiner starren Beschränkung. Die Kündigung muss jedoch innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis des Auftraggebers vom Kündigungsgrund erfolgen, also insbesondere zeitnah nach Ablauf der unter Kündigungsandrohung gesetzten Frist. Welcher Zeitraum hierbei im Einzelfall angemessen ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung eines hinreichenden Prüf- und Überlegungszeitraums des Auftraggebers sowie andererseits dem Interesse des Auftragnehmers, innerhalb angemessener Zeit Klarheit darüber zu erhalten, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2010, LwZR 20/09; Althaus in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Auflage 2023, § 8 Abs. 3, Rn. 32 f). Die Dauer einer zuzubilligenden gewissen Überlegungszeit wird durch die Objektumstände und sonstigen Gegebenheiten bestimmt. Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherigen Einigungsversuch kann ihrerseits das Kooperationsgebot verletzen, sodass im Baurecht wegen der häufig komplexen technischen Sachverhalte eine längere Überlegungsfrist angemessen sein kann (vgl. OLG München, Urteil vom 9. November 2004, 9 U 1811/03; OLG Köln, Urteil vom 14. November 2008, 19 U 54/08).

KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21 (NZB: BGH, Az. VII ZR 39/26) (nicht rechtskräftig)
vorhergehend:
LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18

Sind im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar?

Sind im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar?

von Thomas Ax

§ 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B setzt Verzug mit der Vollendung der Ausführung voraus, d.h. die fehlende Beendigung der bauvertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. nur Preussner in: BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, 62. Edition, Stand: 01.02.2026, § 5 Abs. 4 VOB/B, Rn. 9). Vollendet ist die Leistung dann, wenn eine fertiggestellte Leistung vorliegt, die nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet und somit abnahmefähig ist (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 8. Februar 2001, 16 U 2057/00; Althaus in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Auflage 2023, § 5 Abs. 4 Rn. 6).

Die Frage, ob im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar sind, wird uneinheitlich beantwortet.

Zum Teil wird vertreten, dass sich die “Vollendung” im Sinne des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B grundsätzlich nicht auf die Erbringung von Teilleistungen, sondern nur auf die Gesamtbauleistung des Auftragnehmers beziehe (so etwa Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 223, 244). Dies folge aus einer objektiven Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik des § 5 VOB/B. Die Formulierung in § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, in der von Verzug mit der Vollendung die Rede ist und nicht, wie in § 5 Abs. 1 VOB/B, von verbindlichen Fristen (Vertragsfristen), mache deutlich, dass die Klausel zwischen der “Vollendung” des geschuldeten Werks und dem Bauablauf unterscheidet, wobei Einzelfristen für derartige Teilleistungen, auch wenn sie als Vertragsfristen vereinbart sind, dem Bauablauf zuzuordnen seien.

Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn der Verzug mit der Einhaltung einer Einzelfrist sich auf eine Teilleistung bezieht, die als rechtlich selbständiger Teilerfolg mit Teilabnahme und jeweils eigener Teilerfüllungswirkung für die Gesamtbauleistung vereinbart ist (vgl. Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 228).

Aber auch nach dieser Ansicht sei für den Fall einer grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 4 VOB/B erfassten Einzelfrist eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen. Denn das Vertragswerk der VOB/B, das gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B im Regelfall von der Unverbindlichkeit vereinbarter Einzelfristen ausgehe, enthalte folglich eine – sicher nicht gewollte – Lücke, indem § 5 Abs. 4 VOB/B nur in den drei ausdrücklich erfassten Fällen einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B gewähre, nicht hingegen bei Verzug mit der Erbringung einer Teilleistung, für die abweichend von der Regel eine Einzelfrist als Vertragsfrist vereinbart worden sei. Es sei daher eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen, die (vorbehaltlich des insoweit nicht einschlägigen § 306 Abs. 2 BGB) grundsätzlich auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Danach sei die Lücke unter Zugrundelegung eines objektiv‐generalisierenden Maßstabs zu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise auszurichten habe. Dies werde regelmäßig dazu führen, dass die Vertragsparteien auch insoweit einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs mit einer Einzelfrist als Vertragsfrist vorgesehen hätten (vgl. hierzu insgesamt Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 229).

Nach anderer Ansicht liegt Verzug mit der “Vollendung” auch dann vor, wenn verbindliche Zwischenfristen (Einzelfristen) für die Fertigstellung von Teilleistungen überschritten werden. Der Wortlaut der Bestimmung setze nicht voraus, dass die Ausführung der Gesamtfertigstellungsfrist für die vereinbarten Bauleistungen überschritten ist; zudem würden bei einem anderslautenden Verständnis die als Vertragsfristen vereinbarten Einzelfristen ihre Verbindlichkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 VOB/B verlieren (vgl. Althaus in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Auflage 2023, § 5 Abs. 4, Rn. 7).
Es spricht Vieles dafür, zunächst vom Wortlaut davon auszugehen, dass nur die Gesamtfertigstellung unter § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B fällt. Allerdings gebietet auch eine verwenderfeindliche Auslegung i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB dieses Ergebnis nicht. Denn ohne Vereinbarung der VOB/B wären verbindliche Zwischenfristen mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB sanktionierbar (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2022, 21 U 1030/20). Es ist kein Schutzbedürfnis des Auftragnehmers ersichtlich, das es rechtfertigte, den Auftraggeber im Rahmen eines VOB/B Vertrages insoweit schlechter zu stellen und ihm einzig aufgrund der Einbeziehung der VOB/B Rechtspositionen zu entziehen.

KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21 (NZB: BGH, Az. VII ZR 39/26) (nicht rechtskräftig)
vorhergehend:
LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18

Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist

Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist

von Thomas Ax

Die VOB/B unterliegt einer Inhaltskontrolle, wenn sie nicht als Ganzes vereinbart ist und daher nicht vom Klauselprivileg des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB erfasst wird. Welches Gewicht der Eingriff hat, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, VII ZR 419/02).

§ 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B hält bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie dem Auftraggeber, abweichend von § 648a BGB, die Möglichkeit eröffnet, sich auch wegen geringfügiger Mängel vom Vertrag zu lösen und ist daher unwirksam (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 19. Januar 2023, VII ZR 34/20).
Im Erfüllungsstadium, also vor Abnahme, ist grundsätzlich die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B vorrangig gegenüber den allgemeinen Regelungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996, VII ZR 228/94).
Sie ist auch wirksam und hält insbesondere – anders als § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine solche unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Es ist umstritten, ob § 5 Abs. 4 VOB/B wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Zum Teil werden Bedenken gegen die Wirksamkeit geäußert mit dem Argument, dass nach verwenderfeindlichster Auslegung von § 5 Abs. 4 VOB/B eine Kündigung schon bei nur minimaler Fristüberschreitung (auch bei Überschreitung um nur einen Tag) möglich wäre, ohne dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber unmittelbar unzumutbar sein muss. Daher spreche einiges für eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Kündigung aus wichtigem Grund, was zur Unwirksamkeit der Regelung führen müsse (vgl. Gartz in: Jansen/Seibel, VOB/B, 6. Auflage 2025, § 5, Rn. 60). Regelmäßig werde die Grenze der von § 648a BGB verlangten Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, in den Fällen eines “einfachen” Verzuges noch nicht überschritten sein, sodass die vom Gesetzgeber gezogene Linie für eine Kündigung aus wichtigem Grund durch die Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B unterschritten werde (vgl. Preussner in: BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, 62. Edition, Stand: 01.02.2026, § 5 Abs. 4; Rn. 51b – d). Zudem werden Bedenken im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B geregelten Rechtsfolgen geäußert, wonach im Fall der Kündigung ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Restfertigstellungskosten bestehe (vgl. etwa Gartz in: Jansen/Seibel, VOB/B, 6. Auflage 2025, § 5, Rn. 58 f).

Nach anderer Ansicht sei die bei § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B vorgenommene Wertung nicht ohne Weiteres auf die hier infrage stehende Regelung des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B und die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B übertragbar. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich nicht daraus, dass gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B eine Kündigung für den Auftraggeber möglich sei, wenn der Auftragnehmer mit der Vollendung der Ausführung in Verzug gerät, ihm eine erfolglose Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht wurde, während § 648a Abs. 1 S. 2 BGB einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (erst) dann annehme, wenn dem Kündigenden nach Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
Der Kündigungstatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B setze zwar nicht ausdrücklich die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung voraus und sehe auch keine Gesamtabwägung vor, sodass insoweit eine Abweichung von § 648a BGB gegeben sei. Hieraus folge jedoch nicht die Unwirksamkeit der Regelung im Rahmen der isolierten Inhaltskontrolle. Denn es bestehe ein berechtigtes Interesse, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wichtige Gründe festzulegen, die stets eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen sollen. Auch handele es sich – zumindest bei § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B in Verbindung mit dem hier einzig infrage stehenden § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B – um Gründe, die zumindest im Regelfall zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führen (vgl. hierzu Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 313a).

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B benachteiligen den Auftragnehmer nicht unangemessen und sind deshalb nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Kündigungsregelung hält bei Verwendung der VOB/B durch den Auftraggeber der isolierten Inhaltskontrolle stand. Denn jedenfalls der Verzug mit der Fertigstellungsfrist gemäß § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, um die es auch hier (wenn auch in Form einer Zwischenfertigstellungsfrist) geht, stellt keine nur unerhebliche Vertragspflichtverletzung dar. Diese wird zudem durch den erfolglosen Ablauf der gesetzten angemessenen Frist, die erst nach Verzugseintritt erfolgen darf, noch verstärkt. Dies begründet regelmäßig einen zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führenden Vertrauensverlust des Auftraggebers. Die Fristsetzung kann insoweit auch nicht als bloße Förmlichkeit angesehen werden, der unter Umständen kein anerkennenswertes eigenes Interesse zugrunde liegt. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran, dass der bereits eingetretene Verzug beendet und die Leistung fertiggestellt wird (so auch Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 313a).
Eine zur unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers führende Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist daher in Bezug auf die hier einzig relevanten § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B zu verneinen.
Soweit Bedenken geäußert werden, dass damit ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Restfertigstellungskosten bestehe, betreffen diese indes nicht die hier einzig infrage stehende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, da diese einen Verzug und damit einhergehend auch Verschulden voraussetzt.

KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21 (NZB: BGH, Az. VII ZR 39/26) (nicht rechtskräftig)
vorhergehend:
LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18

Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B gegeben, außerordentliche Gesamtkündigung möglich?

Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B gegeben, außerordentliche Gesamtkündigung möglich?

von Thomas Ax

Insbesondere bei komplexen und umfangreichen Bauverträgen mit einem großen Leistungsvolumen bringt eine außerordentliche Gesamtkündigung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen mit sich, die es gebieten, vor der Kündigungserklärung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hier spielen Gesichtspunkte wie der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung und die Bedeutung der Vertragsverletzung, die den Kündigungsgrund abgibt, eine Rolle. Unter der Prämisse des Vorliegens der Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B, d.h. der Annahme eines “in sich abgeschlossenen Teils der Leistung” kann daher die Pflicht zur Teilkündigung bestehen, wenngleich sich bereits aus der textlichen Formulierung ergibt, dass die VOB/B von einer vollständigen Auftragsentziehung als Grundregel ausgeht, weil ansonsten die besondere Erwähnung der zulässigen teilweisen Auftragsentziehung entbehrlich wäre (so auch Lederer in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 8 VOB/B, Rn. 99). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Abgeschlossenheit bei der Frage, wann ein Teil der vertraglichen Leistung als abgeschlossen im Sinne von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B anzusehen und eine beschränkte Entziehung des Auftrags möglich ist, ebenso zu verstehen wie in § 12 Nr. 2 VOB/B. In der Folge verbleibt für den Begriff des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung nur ein enger Anwendungsbereich. So können etwa Leistungsteile innerhalb eines Gewerks grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden. Ihnen mangelt es regelmäßig an der Selbständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglichte. Dies kann bei klarer räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leistungsteile eines Gewerks anders zu beurteilen sein, wobei eine ausreichende räumliche Trennung etwa dann angenommen werden kann, wenn die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken, etwa an mehreren zu errichtenden Häusern, zu erbringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009, VII ZR 212/07).

Was wir bieten: Versierte Beratungsleistungen im Bereich des privaten Baurechts, betreffend das Werkvertragsrecht von BGB, VOB/B und HOAI im Rahmen der Abwicklung von Baumaßnahmen auf Basis eines Rahmenvertrags

Was wir bieten: Versierte Beratungsleistungen im Bereich des privaten Baurechts, betreffend das Werkvertragsrecht von BGB, VOB/B und HOAI im Rahmen der Abwicklung von Baumaßnahmen auf Basis eines Rahmenvertrags

vorgestellt von Thomas Ax

Wir beraten Auftraggeber rechtlich in sämtlichen Phasen von Bauprojekten, insbesondere in Bezug auf Planung, Vergabe, Durchführung, Abrechnung sowie Nachtragsprüfung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

Basis der Beratung ist ein Rahmenvertrag.

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht, insbesondere in den Bereichen
– Werkvertragsrecht BGB,
– VOB/B,
– HOAI, Architekten- und Ingenieurrecht,
– Vertragsgestaltung und -prüfung, Nachtrags- und Mängelmanagement,
– Abrechnung und Streitvermeidung,
– Rechtliche Begleitung von Bauvorhaben und Bauunterhaltsmaßnahmen.
Einzelne Beratungsleistungen werden durch gesonderte Abrufe des Auftraggebers ausgelöst. Ein Anspruch auf Mindestabruf besteht nicht, es besteht auch kein Exklusivitätsverhältnis.

Rahmenvertrag über

Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht (Entwurf)

§ 1 Vertragsgegenstand

  • Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht, insbesondere in den Bereichen
  • Werkvertragsrecht BGB,
  • VOB/B,
  • HOAI, Architekten- und Ingenieurrecht,
  • Vertragsgestaltung und -prüfung, Nachtrags- und Mängelmanagement,
  • Abrechnung und Streitvermeidung,
  • Rechtliche Begleitung von Bauvorhaben und Bauunterhaltsmaßnahmen.

Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber rechtlich in sämtlichen Phasen von Bauprojekten, insbesondere in Bezug auf Planung, Vergabe, Durchführung, Abrechnung sowie Nachtragsprüfung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

Der Vertrag ist als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Einzelne Beratungsleistungen werden durch gesonderte Abrufe des Auftraggebers ausgelöst. Ein Anspruch auf Mindestabruf besteht nicht, es besteht auch kein Exklusivitätsverhältnis.

§ 2 Vertragslaufzeit

Der Vertrag beginnt am … und endet am …. Der AG kann den Vertrag einmalig um bis zu 12 Monate verlängern. Das Optionsrecht ist spätestens bis zum … auszuüben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Abruf, Durchführung und Dokumentation

Der Abruf einzelnen Leistungen erfolgt schriftlich oder elektronisch durch die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner.

Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungserbringung nach Vereinbarung, in dringenden Fällen spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach Abruf.

Jede Leistung ist nachvollziehbar zu dokumentieren (Datum, Bearbeiter, Zeitaufwand, Gegenstand, Ergebnis).

Die Beratung kann telefonisch, schriftlich, per Videokonferenz oder vor Ort erfolgen Der Auftraggeber entscheidet über die Form. In der Regel erfolgt die Kommunikation per Telefon, E-Mail und Videokonferenz.

Zwischen den Parteien finden bei Bedarf regelmäßige Abstimmungstermine zur Aufgabenpriorisierung und Qualitätssicherung statt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung.

Der Auftraggeber benennt eine fachliche Ansprechperson, die für operative Abstimmungen zuständig ist.

Verzögern sich Leistungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

§ 5 Vergütung und Abrechnung

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen die festgelegten Stundensätze. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand im 15-Minuten Takt.

Reisekosten und Nebenkosten sind in den Stundensätzen enthalten, sofern der Auftraggeber nicht eine abweichende Reisekostenerstattung genehmigt.

Der Auftragnehmer reicht monatlich eine prüffähige Rechnung ein, die enthalten muss:

Zeitraum der Leistungserbringung,

Leistungsinhalt und Bearbeiter,

Zeitaufwand in Stunden,

Vereinbarte Stundensätze.

Rechnungen sind elektronisch an E-Rechnungen@bi-management.de zu richten.

Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungseingang und Abnahme der Leistung.

Mit der Zahlung übernimmt der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit der rechtlichen Einschätzung, sondern nur für die ordnungsgemäße formale Leistungserbringung.

§ 6 Ansprechpartner und Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer benennt einen Lead Counsel und eine Vertretung. Einmal jährlich findet ein Qualitätsgespräch mit dem Auftraggeber statt.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen nicht allgemein zugänglichen Informationen des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln und Dritten – auch nach Beendigung des Vertrages – nicht offenzulegen oder zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, verfahrens- oder projektspezifische Unterlagen sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind.

Eine Weitergabe innerhalb der Organisation des Auftragnehmers (z.B. Partner, angestellte Rechtsanwälte, wissenschaftliche Mitarbeitende oder juristische Mitarbeiter) ist nur zulässig, soweit dies zur sachgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle mitwirkenden Personen über die Vertraulichkeitspflichten informiert, zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43 a Abs.2 BRAO) und organisatorisch so eingebunden sind, dass ein unbefugter Zugriff Dritter ausgeschlossen ist.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der vom Auftraggeber überlassenen Daten und Dokumente zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere:

Zugriffsbeschränkungen,

Datensicherung,

Verschlüsselte elektronische Kommunikation,

Sichere Archivierung und Vernichtung von vertraulichen Unterlagen nach Abschluss des Vertragsverhältnisses.

Eine Weitergabe von Informationen an Unterauftragnehmer, externe Berater oder sonstige Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Diese Personen sind vom Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf Vertraulichkeit und Datenschutz gemäß dieser Vereinbarung zu verpflichten.

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sobald ihm Verstöße gegen Datenschutz- oder Vertraulichkeitspflichten bekannt werden, und aktiv zur Aufklärung und Schadensbegrenzung beitragen.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt über die Beendigung dieses Vertrages hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers besteht.

§ 8 Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz nur nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers dem Umfang nach auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach je Schadensfall auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt; Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit – einschließlich etwaiger Verlängerungsoptionen – eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen vorzuhalten und deren Bestehen auf Anforderung nachzuweisen:

2.500.000 € für Personenschäden

1.000.000 € für Sach- und Vermögensschäden

jeweils zweifach maximiert je Versicherungsjahr (d.h. die Deckungssummen müssen je Schadensfall separat zur Verfügung stehen).

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice oder eine Deckungszusage des Versicherers vorzulegen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Ablaufs oder der Kündigung der Versicherung den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 8 Vertragsbeendigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

Der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten wiederholt verletzt,

Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche rechtliche Auskünfte erteilt,

Die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung entfällt,

Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Bei Vertragsende sind alle Unterlagen, Daten und Arbeitsstände unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben oder – nach dessen Wahl – sicher zu vernichten.

Eine Vergütungspflicht besteht nur für bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäße erbrachten Leistung.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg Gerichtsstand.

Im Zweifel gehen besondere Regelungen in Einzelabrufen oder Anlagen dieses Vertrages den allgemeinen Vertragsbedingungen vor.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung zu vereinbaren.

Neues Passagierterminal am FRAPORT eröffnet

Neues Passagierterminal am FRAPORT eröffnet

Mit einem Festakt hat am Frankfurter Flughafen die Betreibergesellschaft Fraport ein neues Passagierterminal eröffnet. Es ist für die Abfertigung von rund 19 Millionen Passagieren im Jahr ausgelegt und könnte auf 25 Millionen ausgebaut werden. Das entspricht der Leistungsfähigkeit des viertgrößten deutschen Flughafens in Düsseldorf. Das vier Milliarden Euro teure Projekt sei ein starkes Zeichen für den Luftverkehr und belege die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands, erklärte Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder.

Vergabe INNOATIV: Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen

Vergabe INNOATIV: Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen

vorgestellt von Thomas Ax

Definition

Rahmenverträge verpflichten die Auftragnehmer, definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen und Preisen auszuführen.

1. Anwendungsbereich

Rahmenverträge sind für besonders dringliche und im Einzelfall nicht vorhersehbare Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs an Grundstücken sowie an baulichen und technischen Anlagen des Hoch-, Tief-, Garten- und Landschaftsbaus nach dem unter Absatz 2 beschriebenen Verfahren abzuschließen.

Als Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs gelten Arbeiten mit einem Einzelauftragswert von maximal 5.000 € (einschl. Umsatzsteuer) bei Anlagen des Hoch-, Garten- und Landschaftsbaus, sowie maximal 10.000 € (einschl. Umsatzsteuer) bei Anlagen des Tiefbaus.

2. Abgrenzungen

In allen anderen Bedarfsfällen gelten die haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen und Wertgrenzen für Baumaßnahmen. Leistungen dürfen nicht in der Absicht geteilt werden, sie über den Rahmenvertrag beauftragen und abrechnen zu können.

b) Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen nicht als ”besonders dringliche und nicht vorhersehbare Reparaturen und Störungsbeseitigungen” deklariert werden, um eine Öffentliche Ausschreibung nach § 3 VOB/A zu umgehen.

3. Verfahren

Die Rahmenverträge sind jährlich in einem Auf- und Abgebotsverfahren (im Sinne des § 4 Abs. 4 VOB/A) öffentlich auszuschreiben, um einem wechselnden Kreis von Bietern die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen. Dabei hat der Auftraggeber die Art der Leistung und die Preise anhand eines Leistungsverzeichnisses vorzugeben. Es wird kein Eröffnungstermin durchgeführt.

4. Eignung

Auf Grund des speziellen Anwendungsbereichs der Rahmenverträge sind diese nur mit Unternehmen abzuschließen, die alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen im eigenen Betrieb erbringen können. Bei der Beteiligung von bevorzugten Bewerbern am Wettbewerb muss von diesen ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

5. Vergabeunterlagen

Zu den Vergabeunterlagen gehören

− die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Rahmenvertrag

− die BWB für die Vergabe von Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− die ZVB für die Ausführung von Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− die BVB für die Ausführung der Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− das Angebot zum Rahmenvertrag im Auf- und Abgebotsverfahren

− Eigenerklärung zur Eignung – Rahmenvertrag –

− das Leistungsverzeichnis

− die Angabe der Liegenschaften, auf die sich der Rahmenvertrag bezieht

− und falls erforderlich

− zeichnerische Unterlagen und Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis,

− sonstige Unterlagen

In Abhängigkeit von der jeweiligen Bauunterhaltungsmaßnahme können weitere Unterlagen hinzugefügt werden:

– Ergänzung BVB bei Bauabfallentsorgungsleistungen

– Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungen

Die Leistungsbeschreibung nach § 7 VOB/A enthält alle Arbeiten nach Art und Inhalt mit der jeweiligen Mengeneinheit 1.

Das Leistungsverzeichnis mit den vorzugebenden Preisen besteht in der Regel aus standardisierten Texten. Es kann sich aus Texten mehrerer Leistungsbereiche zusammensetzen und soll nur tatsächlich erforderliche Leistungen und Gewerke enthalten.

Die Liegenschaften, auf die sich der Rahmenvertrag erstrecken soll, sind ggf. in einem gesonderten Liegenschaftsverzeichnis anzugeben.

Die Vertragsdauer ist auf 12 Monate zu begrenzen und nicht freihändig zu verlängern.

Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist den Teilnehmern am Vergabeverfahren die Anzahl der Bieter bekannt zu geben, welche auf Grund ihrer wirtschaftlichsten Angebote Rahmenvertragspartner werden.

Zugleich gibt der Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert (Jahreswert) der Arbeiten an, die vom

Rahmenvertragspartner voraussichtlich erbracht werden sollen. Der Jahreswert wird aus den Erfahrungswerten entsprechender Bauunterhaltungsarbeiten der Vorjahre ermittelt. Die Angaben sind nicht verbindlich und erzeugen für den Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auftragserteilung im angegebenen Umfang.

6. Inhalt der Angebote

Der Bieter hat mit seinem Angebot

− das Auf- oder Abgebot auf die Preise für Leistungen gemäß LV,

− die Stundenverrechnungssätze für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind,

− den Zuschlag pro Einzelauftrag für An- und Abfahrt zum Ausführungsort,

− den Zuschlag auf Rechnungen Dritter für nicht im LV enthaltene Stofflieferungen und Leistungen

und falls erforderlich

− den Zuschlag zu den Stundenverrechnungssätzen für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, für Nachtarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden)

− den Zuschlag zu den Stundenverrechnungssätzen für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, für Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen (sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen), abzugeben.

Angebote für den Zuschlag für Nachtarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden) sowie für Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen (sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen), müssen nicht abgefragt werden, wenn diese bei bestimmten Gewerken fachlich nicht notwendig sind.

7. Wertung der Angebote

Die Angebote sind nach den Grundsätzen des § 16 VOB/A zu werten.

Für die Bestimmung der Rangfolge der geeigneten Bieter stehen zwei Verfahren zur Wahl. Der Auftraggeber hat sich mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf eines der Verfahren festzulegen.

Verfahren A:

Die Rangfolge der Bieter richtet sich zunächst nach dem Auf- bzw. Abgebot auf die Preise für Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis.

Erst bei gleichen Auf- oder Abgeboten kommen die anderen unter Nr. 6 genannten Kriterien in der dort angegebenen Reihenfolge nacheinander zur Anwendung bis die Rangfolge aller Bieter feststeht.

Verfahren B:

Die unter Nr. 6 aufgeführten Kriterien fließen in einer vom Auftraggeber festgelegten Gewichtung in die Wertung ein.

Die Gewichtung aller Wertungskriterien ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben.

8. Ermittlung der Preise

Aus den angebotenen Preisen der vorab festgelegten Zahl der wirtschaftlichsten Angebote sind neue Auf- oder Abschläge sowie neue Zuschläge und Stundenverrechnungssätze zu ermitteln.

Die Ermittlung der neuen Werte erfolgt nicht arithmetisch, sondern nach sachgerechtem Ermessen (z.B. Vergleichswerte aus aktuellen Bauvorhaben) und ist zu dokumentieren.

9. Vertragliche Bindung der Rahmenvertragspartner

Die vom Auftraggeber neu gebildeten Auf- oder Abschläge sowie die Zuschläge und Stundenverrechnungssätze sind den möglichen Rahmenvertragspartnern (den Bietern der vorab festgelegten Zahl der wirtschaftlichsten Angebote) unter Bezug auf alle Bestandteile als Angebot vorzulegen. Nach Annahme des Angebots gilt der Rahmenvertrag mit allen seinen Bestandteilen als abgeschlossen.

Bei Ablehnung können die in der Rangfolge nachfolgenden Bieter als mögliche Rahmenvertragspartner nachrücken. Deren Angebotspreise haben keinen Einfluss mehr auf die bereits ermittelten neuen Preise.

10. Einzelaufträge

Einzelaufträge auf der Grundlage des Rahmenvertrages sind nur den Rahmenvertragspartnern zu erteilen. Unter diesen ist zu wechseln.

Im Einzelauftrag sind Art und Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen und die Ausführungsfristen festzulegen. Texte und Einheitspreise sind aus dem Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrages zu übernehmen.

Stundenlohnarbeiten sind auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

Da die o.g. Regelungen auf dem Beschluss des Abgeordnetenhauses** basieren, sind

− Rahmenverträge ausschließlich auf die Leistungen und Gewerke zu begrenzen, die für eilbedürftige und im Einzelfall nicht vorher planbare (nicht vorhersehbare) Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs erforderlich sind,

− die Rahmenverträge jährlich in einem Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A öffentlich auszuschreiben,

− die Preise der Leistungen in den Rahmenverträgen auf Grundlage der jeweils annehmbarsten (wirtschaftlichsten) Angebote festzulegen,

− Einzelaufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen nur einer angemessenen Anzahl der günstigsten (wirtschaftlichsten) Bieter zu erteilen und

− die maximal zulässigen Werte der Einzelaufträge differenziert nach Gewerken deutlich herabzusetzen.

Die o.g. Regelungen für Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen sind bis zu einer Änderung durch das Abgeordnetenhaus für alle Baudienststellen Berlins verbindlich.

Einschränkende, großzügig auslegende bzw. ändernde Beschlüsse bezirklicher oder anderer Gremien sind daher unbeachtlich.

Im Spannungsfeld zwischen unklarer Rechtsprechung und Mandanteninteressen wählen wir im Zweifel den sichersten Weg, klären weitgehen auf und agieren umsichtig

Im Spannungsfeld zwischen unklarer Rechtsprechung und Mandanteninteressen wählen wir im Zweifel den sichersten Weg, klären weitgehen auf und agieren umsichtig

Wir gehen den Sachverhalten auf den Grund – das ist mitunter für den Mandanten anstrengend, aber notwendig

Zwar gehört die vollständige und wahrheitsgemäße Erteilung der maßgeblichen Sachverhaltsinformationen und die Überlassung bzw. Mitteilung der zu ihrem Beleg erforderlichen Beweismittel zu den vornehmsten Pflichten der rechtssuchenden Mandanten. Auch mag daraus abgeleitet werden, dass der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen darf.

Den vorstehend formulierten Grundsatz relativiert der BGH aber in der Weise, dass jedenfalls beim unbeschränkten Mandat von Beginn an eine Sachverhaltsaufklärungspflicht des Anwalts besteht und dass vom Anwalt kein Vertrauen in die Richtigkeit und die Vollständigkeit mitgeteilter sog. Rechtstatsachen und rechtlicher Wertungen gesetzt werden kann, da solche Angaben der regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten unzuverlässig sind, BGH, Urt. v. 19.1.2006 – IX ZR 232/01 – Rn 22, juris =NJW-RR 2006, 923 = WM 2006, 927; Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – Rn 26, jurion = NJW 1996, 2929= VersR 1997, 187 = WM 1996, 1832; 22.

Der Anwalt hat dann die zugrunde liegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände und Vorgänge zu klären, indem er seinen Mandanten unter Berücksichtigung dessen Bildungs- und Verständnishorizont gezielt befragt und von diesem einschlägige Unterlagen erbittet; der BGH nimmt in diesem Zusammenhang einen Anscheinsbeweis der Vermutung richtiger und vollständiger Information durch den Mandanten an, BGH, Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – Rn 31, jurion = NJW 1996, 2929 = VersR 1997, 187 = WM 1996, 1832; Urt. v. 10.2.1994 – IX ZR 109/93 – Rn 37, 44, jurion = NJW 1994, 1472 = VersR 1994, 938 = WM 1994, 1194.

Falls den Umständen nach mit Rücksicht auf die – ebenfalls genau zu klärenden – Zielsetzungen des Mandanten für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss sich ein Anwalt um zusätzliche Aufklärung bemühen, BGH, Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – Rn 31, jurion = NJW 1996, 2929 = VersR 1997, 187 = WM 1996, 1832; Urt. v. 10.2.1994 – IX ZR 109/93 – Rn 37, 44, jurion = NJW 1994, 1472 = VersR 1994, 938 = WM 1994, 1194.

Wenn die Befragung des Mandanten bzw. die an diesen heran getragene Bitte um weitere Informationen keine zuverlässige Klärung verspricht, ist der Anwalt nach Auffassung des BGH sogar zu weiteren Ermittlungen gehalten, wenn sie erforderlich und zumutbar sind, BGH, Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – Rn 26, jurion = NJW 1996, 2929, = VersR 1997, 187 = WM 1996, 1832.

 

Wir prüfen den maßgeblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend und kommen zu einer belastbaren Beurteilung

Kardinalpflicht des Anwalts ist es sodann, den maßgeblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Denn Rechtsprüfung und Rechtsberatung sind ureigene Aufgaben eines jeden Rechtsanwalts. Dies erfordert zwingend die Kenntnis der einschlägigen – höchstrichterlichen – Rechtsprechung und aller berührten Rechtsnormen.

Was die konkrete Rechtsanwendung und Rechtsauslegung in Rechtsprechung und Schrifttum angeht, so haben Anwälte die so genannte Rechtsprechungspyramide zu beachten, d.h. sich an der Rechtspraxis zuerst der höchst- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung bzw. – soweit einschlägige Judikatur fehlt – an der herrschenden Literaturmeinung zu orientieren.

 

Kompliziert wird es, wenn die Beurteilung einer Rechtsfrage in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist und unterschiedliche Rechtsauffassungen der mit der Sache befassten Gerichte denkbar sind

Die Bearbeitung eines Mandats durch den Anwalt wird immer dann besonders kompliziert, wenn die Beurteilung einer Rechtsfrage in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist und unterschiedliche Rechtsauffassungen der mit der Sache befassten Gerichte denkbar sind. In diesen Fällen gilt das „Gebot des sichersten Weges“, das heißt, der Anwalt muss die Maßnahmen mit dem für seinen Mandanten geringsten rechtlichen Risiko einleiten.

In diesem Kontext kommt noch einmal das Gebot des sichersten Weges zum Tragen, weil der Anwalt „dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären [hat], damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.“, So BGH, Urt. v. 13.3.2008 – IX ZR 136/07 – Rn 14, jurion = BGHRep. 2008, 796 = MDR 2008, 890 = WM 2008, 1560.

Nach der Judikatur des IX. Zivilsenats des BGH hat der Anwalt „den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist.“, So BGH, Urt. v. 13.3.2008 – IX ZR 136/07 – Rn 14, jurion = BGHRep. 2008, 796 = MDR 2008, 890 = WM 2008, 1560.

In einer Leitentscheidung vom 1.3.2007 hat der BGH aber auch betont, dass sich die anwaltliche Beratung und Belehrung darin erschöpfen muss, dass den Mandanten eigene, „eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen“)“ in ihren Angelegenheiten möglich sind. Das zutreffend ermittelte Bild von der Sach- und Rechtslage ist zwar den Mandanten verständlich darzustellen. Eine rechtliche und tatsächliche „Fundmentalanalyse“ fordert der BGH schon deshalb nicht, weil dies die Verbraucher überfordern könnte, Zit. aus BGH, Urt. v. 1.3.2007 – IX ZR 261/03 – Rn 10 f., jurion = BGHZ 171, 261 = NJW 2007, 2485.

 

Sonderfall 1

Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums verpflichtet, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Ist für den Rechtsanwalt bspw erkennbar, dass das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses übersieht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um die Zustellung der Klage sicherzustellen, bevor eine Frist abläuft (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – IX ZR 74/08).

 

Sonderfall 2

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung strenge Anforderungen an die anwaltliche Beratungspflicht bei Vergleichen gestellt: Rechtsanwältinnen und –anwälte müssten ihre Mandantinnen und Mandanten grundsätzlich in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen. Hierzu müssten sie über die Vor- und Nachteile des Vergleichs beraten. Die Beratungsbedürftigkeit entfalle erst dann, wenn der Mandant bzw. die Mandantin aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies habe jedoch deren Rechtsbeistand darzulegen und zu beweisen (Urt. v. 20.04.2023, Az. IX ZR 209/21).

„Der Anwalt hätte seinen Mandanten über den Inhalt des Vergleichs, insbesondere im Hinblick auf die Abgeltungsklausel beraten müssen – hierzu habe das OLG aber keine Feststellungen getroffen und müsse dies nun nachholen. Ebenfalls müsse es prüfen, ob dem Kläger das aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs bestehende Risiko, einen ganz erheblichen Teil der Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen, tatsächlich bekannt war.

Auf eine besondere Beratungspflicht wegen der Abgeltungsklausel komme es – anders als die Vorinstanz meinte – nicht an. Bereits der Anwaltsvertrag verpflichte den Rechtsberater, seinen Mandanten über Vor- und Nachteile und damit auch über die rechtlichen Wirkungen des Vergleichs aufzuklären. Inhalt und Komplexität des Vergleichs sowie das Vorhandensein einer risikoreichen Abfindungsklausel beeinflussten lediglich Art und Umfang der Beratungspflichten.

Es treffe auch nicht zu, dass es vor Abschluss des Vergleichs keine Prognoseschwierigkeiten im Hinblick auf eine mangelhafte Leistung und mögliche Beschädigungen des Eigentums gegeben habe. Das hätte erst der Abschluss des Beweisverfahrens klären können. Die unklare Lage im Zusammenspiel mit der Abgeltungsklausel verpflichte den Anwalt, seinen Mandanten über bestehende konkrete Risiken aufzuklären.“

Rechtsanwältinnen und –anwälte seien grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung über den sichersten und gefahrlosesten Weg verpflichtet. Ziel sei es, der Mandantschaft eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen (“Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Zu den entscheidenden Weichenstellungen zähle die Frage, ob diese durch einen Vergleich beendet werden soll. Dazu bedürfe es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung insbesondere über dessen Vor- und Nachteile. Diese Pflicht bestehe unabhängig vom vorgesehenen Inhalt des Vergleichs und unabhängig davon, ob ein Abfindungsvergleich geschlossen werde. Allerdings wachse der notwendige Beratungsaufwand mit der Komplexität des vorgesehenen Vergleichs und dessen (Abfindungs-)Folgen.

Dennoch sei nicht jeder Mandant bzw. jede Mandantin beratungsbedürftig. Die Pflicht entfalle, wenn er oder sie aus anderen Gründen über die erforderlichen Informationen verfüge und deshalb in der Lage sei, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Vergleich zu treffen. Weil dies aber die Ausnahme und nicht die Regel sei, habe ein Anwalt bzw. eine Anwältin grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Dies gelte selbst gegenüber rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Mandantinnen und Mandanten. Den Rechtsanwalt bzw. die –anwältin treffe daher auch im Regressprozess insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Kooperationspflicht stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten

Kooperationspflicht stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten

von Thomas Ax

Die Kooperationspflicht folgt aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrages. Dieser stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten (BGH NJW 1996, 2158; 2000, 807; Messerschmidt/Voit/von Rintelen, 3. Aufl. 2018, BGB § 631 Rn. 114). Die Abwicklung eines Bauvertrages mit einem in der Regel vorhandenen Langzeitcharakter sowie seinen aus der Baupraxis zwangsläufig sich ergebenden komplexen organisatorischen, bautechnischen und bauablauftechnischen Verzahnungen und wechselseitigen Abhängigkeiten verlangt nach einer vertrauensvollen Kooperation der Vertragspartner. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrags an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden (BGH NJW 2000, 807). Unter Kooperation ist das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes zu verstehen, was (naturgemäß) die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraussetzt (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Vorbemerkung § 3 Rn. 9). Dies bedingt in der Baupraxis ein „ständiges Kommunizieren“ zwischen den Vertragspartnern, das insbesondere dem Informationsaustausch (gegenseitige Hinweise), der Klärung der auftretenden Probleme und dem Treffen der notwendigen Entscheidungen (Anordnungen) dient und damit der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken. Hierher gehört auch die Notwendigkeit zur Durchführung gemeinsamer Befundaufnahmen und eigener, bauunternehmertypischer planlicher Arbeiten des Auftragnehmers (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Vorbemerkung § 3 Rn. 11).

LG Bonn – Az.: 1 O 86/19 – Urteil vom 09.06.2021

Tatbestand

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem ergänzenden barrierefreien Umbau des A-Platz in G. Dieser sollte noch hinsichtlich der Anforderungen für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgen. Streitgegenständlich sind Ansprüche der Klägerin nach Kündigung des Vertrages durch die Beklagte.

Die Beauftragung erfolgte nach Ausschreibung am ##.##.2018 (Anlage K1). Die Klägerin hatte am ##.##.2018 ein Angebot abgegeben (Anlage K2). Grundlage des Vertrages war die Geltung der VOB sowie der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten (Anlage K3) sowie der besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (Anlage K4). Zudem wurde ein Leistungsverzeichnis zu Grunde gelegt (Anlage K5). Dort heißt es unter anderem:

„Vermessungsarbeiten des AN sind in die Einheitspreise einzurechnen. […] Der AG behält sich Kontrollmessungen vor, ohne dass durch die alleinige Verantwortung des AB eingeschränkt ist.“

Zif. 6.2 der ZVB lautet:

„Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.“

Bei Angebotsabgabe lagen der Klägerin auch Pläne vor.

Die Auftragssumme betrug 92.381,35 EUR.

Die Arbeiten sollten vom ##.##. bis ##.##.2018 ausgeführt werden.

Am ##.##.2018 erhielt die Klägerin von der Beklagten Pläne für das Bauvorhaben. Diese erhielten keinen ausdrücklichen Genehmigungsvermerk (wie etwa „zur Ausführung freigegeben“). Am ##.##.2018 kam es zu einem Treffen der Parteien, an dem für die Klägerin die Zeugen B und C sowie für die Beklagte die Zeugen E und H teilnahmen.

Mit Mail vom ##.##.2018 übersandte der Zeuge E der Klägerin die Ausführungspläne als Anhang (Anlage K8). Unter dem ##.##.2018 wandte sich der Zeuge C per Mail an den Zeugen E und listete 13 Punkte auf, die benötigt würden, um „das Gespräch fundiert führen zu können“.

Unter dem ##.##.2018 zeigte die Klägerin eine Behinderung an (Anlage K10). Dort heißt es, dass zur Ausführung noch 11 verschiedene Unterlagen benötigt würden. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom ##.##.2018 (Anlage K12) und nahm zu den gerügten Punkten Stellung. Sie wies die Behinderungsanzeige zurück und forderte die Klägerin gem. § 5 Nr. 4 VOB/B auf, unverzüglich mit den Leistungen zu beginnen und diese angemessen zu fördern. Andernfalls werde sie eine Vertragsstrafe und etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen.

Am 12.06.2018 fand ein weiterer Ortstermin der Parteien statt, an dem für die Beklagte die Zeugen E, I und J und für die Klägerin die o.g. Zeugen sowie die Zeugin D teilnahmen. Die Situation vor Ort wurde erörtert und schließlich wurden Bereiche mit Sprühfarbe markiert (Lichtbilddokumentation Anlage K13). Hierzu verfasste der Zeuge B einen Aktenvermerk vom 14.06.2018 (Anlage K14).

Unter dem 15.06.2018 erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages gemäß VOB/B § 8 Nr. 3 unter Bezugnahme auf die nicht mögliche fristgerechte Fertigstellung der Arbeiten, die schon am nächsten Tag hätte erfolgen müssen (Anlage K16).

Unter dem 20.06.2018 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung (Anlagen K17, K21).

Die Arbeiten wurden sodann von einem im Bieterverfahren unterlegenen Unternehmen K vom ##.##. bis ##.##.2018 durchgeführt und im September 2018 von der Beklagten abgenommen.

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die kündigungsbedingte Vergütung in Höhe von 19.929,91 EUR nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB (Rechnung Anlage K17). Hiervon lässt sie sich ersparte Aufwendungen abziehen.

Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin Stillstandskosten vom ##.##. bis ##.##.2018 (Schlussrechnung Anlage K21).

Der Antrag zu 3) betrifft vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, im Termin vom ##.##.2018 hätten ihre Mitarbeiter bemängelt, dass die Pläne keine Koordinaten enthielten sowie keinen Genehmigungsvermerk. Der Zeuge E habe für die Beklagte erklärt, selbst nicht genau zu wissen, wie die Arbeiten auszuführen seien. Sie habe daher am ##.##.2018 daher eine Behinderungsanzeige verfasst und der Beklagten zukommen lassen.

Die unter dem ##.##.2018 übersandten Pläne wiesen diverse Mängel auf, so dass ein Baubeginn nicht möglich sei. Insbesondere sei das Problem, dass ihr keine exakten Geodaten mitgeteilt worden seien, so dass nicht klar gewesen sei, wo sie die beauftragten Arbeiten genau zu erbringen habe. Aus diesem Grunde habe man auch die konkrete Verkehrsplanung erst nach Erhalt dieser Informationen vornehmen können, da erst nach dem Ortstermin vom ##.##.2018 etwa klar gewesen sei, dass eine Rinnenerneuerung eine Vollsperrung nötig mache. Auch habe es an einem Entsorgungskonzept und einer Bodenanalytik gefehlt. Sie habe daher schon ordnungsrechtlich ohne ein solches Konzept gar nicht tätig werden dürfen. Weiterhin bestünden Unklarheiten bezüglich der Positionierung der zu entfernenden Fundamente, der zu versetzenden Ampel, einer Baumscheibe und den dort liegenden Kabelschächten. Auch seien die Daten im DBG/DFX-Format vorzulegen gewesen (Details s. Bl. 8 ff.).

Eine förmliche Planfreigabe gem. Zif. 6.2 ZVB sei gerade nicht erfolgt, eine Überlassung von Plänen allein genüge dazu nicht. Höhenfestpunkte zur Durchführung der Vermessung seien ihr bis zum 15.06.2018 nicht mitgeteilt worden.

Bei der Ausschreibung seien diese Mängel nicht erkennbar gewesen, da sie darauf beruhten, dass keine exakten Koordinaten zur Verfügung gestellt worden seien. Sie habe aber bei der Angebotserstellung davon ausgehen dürfen, dass diese vor Baubeginn von der Beklagten mitgeteilt würden.

Ihr stünde die mit dem Klageantrag zu 1) berechnete Vergütung zu.

Sie habe vom ##.##. bis ##.##.2018 einen Bagger 5,5 t mit Tiltrotator, einen Radlader 5,5 t sowie einen LKW 7,5 t vorgehalten, die nicht genutzt werden konnten. Der Stillstand betreffe 161,5 h à 80,00 EUR pro Fahrzeug. Da nicht klar gewesen sei, wann man habe beginnen können, habe sämtliches Gerät stets vorgehalten werden müssen. Auch das Personal habe nicht anderweitig eingesetzt werden können.

Die K habe die Arbeiten nur fristgerecht durchführen können, weil ihr andere Pläne zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.929,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2018 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.124,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2018 zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.019,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nie leistungsbereit gewesen und schiebe die mit der Klage vorgetragenen Gründe für eine Nichtaufnahme der Arbeiten nur vor.

Die von ihr überlassenen Pläne seien nicht zu beanstanden. Dadurch, dass sie sie selbst überlassen habe, zeige sich schon ihre Billigung. Die Klägerin habe aber insbesondere die Pläne aus der Ausschreibung gekannt und aufgrund dieser ihr Angebot kalkuliert, zudem habe sie nach Übergabe der Pläne am ##.##.2018 diese nicht beanstandet. Zudem handele es sich um eine Bestandsanpassung der Haltestellen, nicht um eine Neuplanung, so dass die Pläne nicht so detailliert sein müssten wie für neu zu errichtende Bauwerke. Auch sei es nach 01.01.0004 des Leistungsverzeichnisses Sache der Klägerin, die Verkehrsplanung zu übernehmen, nicht ihre.

Eine weitergehende Bodenanalytik sei nicht nötig gewesen, da nur Aushub bis 1,25 m vorzunehmen gewesen sei. Mit Abfallklassen über LAGA Z2 sei gar nicht zu rechnen gewesen, da das Areal bereits 20 Jahre zuvor umfangreich umgestaltet worden sei. Sie selbst habe die Bodenanalytik jedoch vor Auftragserteilung vorgenommen und es sei vereinbart gewesen, den städtischen Bauhof zu nutzen.

Eine Behinderungsanzeige vom ##.##.2018 habe sie nie erhalten. Die von der Klägerin vorgetragenen Behinderungsgründe nach der Behinderungsanzeige vom ##.##.2018 lägen zudem auch nicht vor.

Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung des Auftragsbetrages, da es sich nicht um eine freie Kündigung handele, sondern eine aus wichtigem Grund nach § 3 Abs. 3, 6 VOB/B. Denn nach § 5 Abs. 4 VOB/B bestehe ein Kündigungsgrund deshalb, weil die Klägerin den Beginn der Arbeiten verzögert habe (vgl. auch Ziffer 5.1 BVB). Die erfolgte Fristsetzung sei sogar entbehrlich gewesen.

Die Klägerin auch habe keinen Anspruch auf Stillstandskosten, da sie (die Beklagte) die Verzögerung nicht im Sinne von § 6 Abs. 6 VOB/B zu verschulden habe. Zudem betrügen die Gerätekosten laut Angebot nur 22.827,44 EUR und seien nun von der Klägerin viel höher berechnet.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch mündliches und schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing- F.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Antrag zu 1) ist unbegründet.

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die kündigungsbedingte Vergütung in Höhe von 19.929,91 EUR nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB (Rechnung Anlage K17). Hiervon lässt sie sich ersparte Aufwendungen abziehen.

Es liegt jedoch keine freie Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B, wie es die Klägerin vorträgt, sondern eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B vor. Damit steht der Klägerin nur eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu; diese macht sie jedoch nicht geltend und es ist auch unstreitig, dass die Klägerin bis zur Kündigung keine Leistungen bezüglich des Auftrages erbracht hat.

  1. a) Es liegt eine wirksame Kündigung der Beklagten nach § 8 Abs. 3 VOB/B vor.

Mit Schreiben vom ##.##.2018 (Anlage K12) forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten unter Bezugnahme auf diese Norm unverzüglich aufzunehmen und drohte andernfalls Schadensersatzansprüche an. Sie ging auf die Behinderungsanzeige der Klägerin vom ##.##.2018 ein und stellte dar, warum aus ihrer Sicht keine Behinderung vorlag. Eine Fristsetzung („unverzüglich“) ist dem Schreiben daher zu entnehmen. Die hier unbestimmte Frist kann in eine angemessen lange umgedeutet werden; zumindest sind bis zur Kündigungserklärung zwei Wochen vergangen, in denen die Klägerin die Möglichkeit hatte, die Arbeiten aufzunehmen.

Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlenden zuvor erklärten Kündigungsandrohung. Eine solche ist dem Schreiben vom ##.##.2018 nicht zu entnehmen, da dort als Folge nur Schadensersatzansprüche angedroht werden. Zwar kann die Kündigungsandrohung nicht allein aus der Fristsetzung geschlossen worden, sie ist schon dem Wortlaut nach deutlich zu erklären und kann nur entbehrlich sein, wenn hierzu besondere Umstände vorliegen (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Sacher, 6. Aufl. 2017, VOB/B § 5 Rn. 132). Diese sind hier dadurch gegeben, dass die Kündigung vom ##.##.2018 einen Tag vor dem avisierten Endtermin ausgesprochen wurde und zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten noch gar nicht begonnen wurden. Eine (weitere) Fristsetzung oder Androhung der Kündigung ist daher unter diesem Aspekt als Förmelei anzusehen, da mit einer fristgerechten Fertigstellung nicht mehr zu rechnen war. Unter diesem Aspekt ist eine Kündigungsandrohung am ##.##.2018 nach erfolgloser Leistungsaufforderung zuvor und angesichts dem unmittelbar bevorstehenden Fertigstellungstermin in einer Gesamtschau als überflüssig anzusehen. Dies benachteiligt die Klägerin auch nicht unangemessen. Denn auch wenn das Schreiben vom ##.##.2018 keine explizite Kündigungsandrohung enthält, so enthält es doch eine direkte Leistungsaufforderung, die auch bereits mit der Androhung ernster Konsequenzen und der Einleitung juristischer Schritte – dort in Form des Schadensersatzes benannt – einher geht. Die Klägerin war daher durch dieses Schreiben hinreichend vorgewarnt und musste den „Ernst der Lage“ erkennen und konnte ihr Verhalten daher bereits aufgrund des Schreibens vom ##.##.2018 entsprechend ausrichten. Auch ihr war der vereinbarte Fertigstellungstermin bekannt und die Schwierigkeit, die Arbeiten bis zu diesem fertigzustellen, wuchs für sie mit jedem weiteren Tag an. Damit musste sie auch die stetig steigende Gefahr erkennen, die Vertragspflichten nicht erfüllen zu können und musste als Folge dessen auch mit einer Kündigung rechnen.

Das Argument der Klägerin, durch den Termin vom ##.##.2018 sei das Schreiben vom ##.##.2018 gegenstandslos geworden, da sie davon ausgehen durfte, dass hierdurch die Beklagte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeigt hat, ist hingegen nicht durchgreifend. Denn die Beklagte hat im Schreiben vom ##.##.2018 Konsequenzen für eine Nichtausführung benannt, die Klägerin hat aber nach dem unstreitigen Vortrag Arbeiten nicht unmittelbar im Anschluss an diesen Termin bis zur Kündigungserklärung vom ##.##.2018 aufgenommen.

  1. b) Es liegt zudem auch ein Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund vor.

Dieser ergibt sich vorliegend aus § 5 Abs. 4 VOB/B, wonach eine verzögerte Aufnahme der Arbeiten nach angemessener Fristsetzung zur Kündigung berechtigt.

Eine verzögerte Aufnahme der Arbeiten liegt vor, da diese bis einen Tag vor dem avisierten Fertigstellungstermin noch nicht begonnen wurden. Diese Verzögerung ist auch weit überwiegend der Klägerin zuzurechnen.

  1. aa) Zunächst einmal kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie aufgrund einer fehlenden Genehmigung der Pläne die Baumaßnahme schon aus formalen Gründen nicht hätte beginnen dürfen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass eine Übergabe der Pläne durch die Beklagte nicht ausreichend sei, die Beklagte diese vielmehr auch deutlich als genehmigte Pläne kennzeichnen müsse. Dies verfängt jedoch nicht. Der Passus „als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet“ in den ZVB spricht dem Wortlaut nach zwar für eine formale Sicht, also für eine explizite Kennzeichnung. Allerdings ist der Zweck dieser Regelung, dass nur nach autorisierten Plänen gearbeitet werden soll, was genauso bei einer Herausgabe durch die Beklagte selbst der Fall ist. Dadurch, dass ihr die Pläne von der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt worden sind, und auch auf ihre Nachfrage hin von der Beklagten keine Zweifel an der Wirksamkeit der Pläne geäußert wurden, konnte und musste die Klägerin schließen, dass die Pläne von der Beklagten als verbindlich angesehen wurden. Die Herausgabe durch die Beklagte stellt dabei eine faktische Autorisierung dar. Sie erfolgte vorliegend durch den Zeugen E mit Mail vom ##.##.2018 (Anlage K6) und ##.##.2018 (Anlage K8), wobei der Zeuge in der Mail ausdrücklich für die Beklagte handelt, indem er in der Signatur deren Logo verwendet sowie eine dienstliche Adresse angibt und „im Auftrag“ unterzeichnet. Auch § 3 Abs. 1 VOB/B spricht nur davon, dass die Unterlagen zu übergeben sind, regelt aber nicht genauer in welcher Form. Hiernach genügt also die von der Beklagten gewählte Form der Übergabe ebenfalls.
  2. bb) Auch war es für ein Fachunternehmen wie die Klägerin möglich, nach den von der Beklagten überlassenen Unterlagen das Bauvorhaben zu beginnen und auszuführen.

Dabei folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen F. Dieser hat sein Gutachten widerspruchsfrei, klar verständlich und sachlich erstattet. Er hat sich im Detail mit dem vorgelegten Bauplan auseinandergesetzt und seine im Einzelnen gefundenen Ergebnisse jeweils individuell begründet.

Der Sachverständige F kommt in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich ein Bauen nach dem Plan Anlage K29 möglich war. Dieser sei eine Modifizierung des Plans Anlage K28. Zwar kommt er bei seiner Analyse der einzelnen14 Bereiche des Plans dazu, dass bei den Bereichen 2, 6 und 7 eine Planausführung zum Teil, bei den Bereichen 3, 4, 11, 12 und 14 nicht möglich sei. Jedoch führt er in seinem Fazit (S. 9 f., 25 des Gutachtens) aus, dass es sich um ein äußerst schwieriges Vorhaben handele. In der Praxis sei daher „dauerhafte und qualifizierte Kommunikation der handelnden Baubeteiligten notwendig“. Es seien daher eine Baueinweisung sowie regelmäßige Treffen (Jour fixe) während der Bauausführung nötig. Bei diesen seien die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und offene Punkte der Pläne hieran auszurichten. Hierbei seien die fehlenden Angaben zu ermitteln und zu ergänzen (vor allem Ausbaulängen, topografische Besonderheiten im Bestand, Lage von Schächten). Im Rahmen seiner Tischvorlage für den Anhörungstermin (Bl. 311 ff. d.A.) bestätigte der Sachverständige seine Ausführungen. Zusammenfassend stellt er fest: „Spätestens nach der ersten Baubesprechung war den beteiligten Parteien nach Ansicht des Unterzeichners klar, welche Planänderungen zur Erstellung der neuen Verkehrsanlagen notwendig waren um mögliche Divergenzen zwischen Ausführungsplanung und örtlichen Gegebenheiten final zu klären.“

In der Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige das von ihm gefundene Ergebnis auf Nachfragen der Klägerin hin bestätigt. Er hat dabei präzisiert, dass es bezüglich der Planungen in mehreren Bereichen notwendig war, dass die Klägerin als Auftragnehmerin Rücksprache mit der Beklagten als Auftraggeberin oder dem zuständigen Bauleiter hätte halten müssen.

Damit kommt der Sachverständige teilweise bereits zu dem Ergebnis, ein Bauen nach dem Plan sein ohne weiteres allein unter Zuhilfenahme des Plans möglich gewesen.

Soweit der Sachverständige betreffend viele einzelne Bereiche – gerade auch nach der Klarstellung im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom ##.##.2021 – dazu kommt, dass eine Ausführung dann möglich gewesen wäre, wenn die Parteien zu diesen Punkten vor Ort ein Gespräch geführt und die Gegebenheiten näher ermittelt hätten, ist dieser Beurteilung des Sachverständigen auch rechtlich zu folgen. Denn es besteht eine Kooperationspflicht der Parteien eines Bauvertrages.

Die Kooperationspflicht folgt aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrages. Dieser stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten (BGH NJW 1996, 2158; 2000, 807; Messerschmidt/Voit/von Rintelen, 3. Aufl. 2018, BGB § 631 Rn. 114). Die Abwicklung eines Bauvertrages mit einem in der Regel vorhandenen Langzeitcharakter sowie seinen aus der Baupraxis zwangsläufig sich ergebenden komplexen organisatorischen, bautechnischen und bauablauftechnischen Verzahnungen und wechselseitigen Abhängigkeiten verlangt nach einer vertrauensvollen Kooperation der Vertragspartner. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrags an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden (BGH NJW 2000, 807). Unter Kooperation ist das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes zu verstehen, was (naturgemäß) die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraussetzt (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Vorbemerkung § 3 Rn. 9). Dies bedingt in der Baupraxis ein „ständiges Kommunizieren“ zwischen den Vertragspartnern, das insbesondere dem Informationsaustausch (gegenseitige Hinweise), der Klärung der auftretenden Probleme und dem Treffen der notwendigen Entscheidungen (Anordnungen) dient und damit der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken. Hierher gehört auch die Notwendigkeit zur Durchführung gemeinsamer Befundaufnahmen und eigener, bauunternehmertypischer planlicher Arbeiten des Auftragnehmers (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Vorbemerkung § 3 Rn. 11).

Diese Kooperationspflicht führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Klägerin sich nicht auf den Standpunkt stellen durfte, sie könne allein nach dem vorgelegten Plan nicht bauen und sei daher nicht verpflichtet, die Arbeiten aufzunehmen. Vielmehr hätte sie, nachdem sie nach ihrem Verständnis bestehende Abweichungen zwischen dem Plan und den vor Ort vorgefundenen Gegebenheiten bzw. Widersprüchen von Plan und sonstigem beschriebenen Leistungsinhalt entdeckt hatte, das Gespräch mit der Beklagten suchen müssen und hätte versuchen müssen, diese Detailpunkte im Einzelnen zu klären. Dies wäre etwa – wie auch am ##.##.2018 geschehen – in einem Termin vor Ort möglich gewesen. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Bauvorhaben handelt, das keine komplette Neugestaltung, sondern ein Bauen im vorhandenen Bestand betrifft und zudem aufgrund der Verkehrsbedeutung des Ortes als einem zentralen Platz der Stadt G insbesondere mit Bedeutung für den öffentlichen Nahverkehr ein Bauen mit aufwändiger Koordination der bestehenden Infrastruktur mit der neuen sowie der Baumaßnahme mit dem Straßenverkehr notwendig war.

Spätestens nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom ##.##.2018 (Anlage K12), das auf die Möglichkeit und Gebotenheit der Abstimmung vor Ort im Detail betreffend verschiedener Punkte hinweist, hätte die Klägerin erneut das Gespräch mit der Beklagten suchen müssen, um diese Punkte zu klären. Die Beklagte hingegen hat spätestens mit diesem Schreiben ihre Gesprächsbereitschaft deutlich erklärt und durfte daher darauf warten, dass die Klägerin das angebotene Gespräch auch sucht.

2.

Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet.

Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin Stillstandskosten vom ##.##. bis ##.##.2018 (Schlussrechnung Anlage K21). Eine Behinderungsanzeige liegt jedoch erst vom ##.##.2018 vor. Die Beklagte hat den Erhalt einer früheren Anzeige bestritten, für den Zugang (oder auch nur Versand) hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Diese ist jedoch nach § 6 Abs. 1 VOB/B nötig, da auf sie nur verzichtet werden kann, wenn die hindernden Umstände offenkundig sowie die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Dies ist jedoch aufgrund ihrer Streitigkeit gerade nicht der Fall. Es können daher grundsätzlich schon nur Ansprüche ab Zugang der (zweiten) Behinderungsanzeige geltend gemacht werden.

Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B (i.V.m. § 642 BGB) schon dem Grunde nach ausscheidet. Er ist nur gegeben, wenn ein Vertretenmüssen der Beklagten vorliegt. Daran fehlt es vorliegend. Denn wie unter 1. ausgeführt, war es der Klägerin möglich, ab dem ##.##.2018 Bauarbeiten auszuführen, da dies aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich war. Dass sie die Arbeiten nicht ausführte und es daher zu Stillständen kam, ist daher von ihr selbst und nicht der Beklagten zu vertreten.

3.

Der Klageantrag zu 3) teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderungen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsansprüche.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 66.054,31 EUR.

OLG zu der Frage des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung vor Abnahme des Werkes

OLG zu der Frage des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung vor Abnahme des Werkes

Der Geltendmachung des Vorschusses steht nicht die fehlende Abnahme entgegen. Zwar ist in der Literatur und in der Rechtsprechung umstritten, ob vor der Abnahme eines Werks bereits Mängelansprüche geltend gemacht werden können (vgl. zum Meinungsstand ausführlich: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2015 – 4 U 144/14 -, ibr-online: IBRRS 2016, 0631 mit zahlr. Nachw.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 9 U 5082/09 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. November 2012 – I-11 U 146/12, 11 U 146/12 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2014 – I-24 U 41/14, 24 U 41/14 -, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 4 U 26/12 -, juris). Der Bundesgerichthof hat diese Frage bislang offengelassen, so zuletzt der VII. Zivilsenat mit Urteil vom 25.02.2016 (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 49/15 -, juris-Rdnr. 41). Jedoch schließt sich der erkennende Berufungssenat, wie im Ergebnis auch das Landgericht, der Auffassung an, dass die Geltendmachung eines Vorschusses bereits vor der Abnahme jedenfalls dann möglich ist, wenn – wie hier – der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber nach den getroffenen Feststellungen die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert. Denn andernfalls würde der Auftraggeber, hier der Beklagte, zur Erklärung der Abnahme (unter Vorbehalt der Mängel) mit den daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Folgen gezwungen, obwohl er berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern (so OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2014, a. a. O., Rdnr. 45 – auch zum weiteren Meinungsstand in der Literatur – und OLG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2015, a. a. O., Ziffer II.3 der Entscheidungsgründe, juris-Rdnr. 92 ff.). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Auftraggeber gezwungen wäre, dem Unternehmer, der eine mangelbehaftete Werkleistung abgeliefert hat, die Vergünstigungen und weitreichenden Rechtsvorteile, die sich für ihn an die Abnahme knüpfen, zuzusprechen, obwohl er gerade diese Vorteile nicht verdient hat, da er ein nicht vertragsgerechtes Werk vorgelegt hat. Zurecht hat das OLG Hamm es als „sinnwidrig“ (24 U 41/14 vom 19.08.2014, juris-Rdnr. 45) bezeichnet, den Auftraggeber in einer derartigen Situation zur Abnahme einer von ihm für mangelhaft gehaltenen Leistung zu zwingen, um vom nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer die Mittel für eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern zu können. Der Werkunternehmer würde dadurch im Verhältnis zum Auftraggeber materiellrechtlich und prozessrechtlich ungerechtfertigt privilegiert. Denn die Abnahme bestimmt den Übergang zwischen Erfüllungs- und Nacherfüllungsphase zum abgeschlossenen Werkvertrag. Nach der Abnahme des Werks kann der Auftraggeber lediglich noch Nacherfüllungsansprüche geltend machen. Mit der Abnahme kommt es zu einem „Umschlagen der vertraglichen Beziehungen“ (Messerschmidt in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 640 Rdnr. 63), was sowohl den Bereich der Gefahrtragung als auch damit verbundene Schutzpflichten und Abrechnungsmaßstäbe betrifft. Grundsätzlich ist die Abnahme eine der Hauptvoraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach Abnahme nicht mehr möglich. Mit der Abnahme kommt es zu einer Umkehr der Beweislastverteilung im Verhältnis von Unternehmer und Besteller. Und es beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen (§ 634 Abs. 2 BGB).

OLG Celle, Az.: 7 U 164/15, Urteil vom 11.05.2016

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Restwerklohn in Höhe von 15.345,00 €, einschließlich kleinerer Nebenforderungen einen Gesamtbetrag von 16.334,25 €. Der beklagte Bauherr hat den Wintergarten nicht abgenommen. Er rügt zahlreiche Mängel, wegen derer es an der Abnahmereife fehle. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung insgesamt.

Die Klägerin verpflichtete sich durch Werkvertrag (gem. BGB) vom 20. Februar 2009 zur Herstellung eines sog. M…-Aluminium Wintergartens zum Gesamtpreis (Pauschalpreis) von 84.500,00 €. Mit Rechnung vom 18. Dezember 2009 machte sie unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen eine Restvergütung von 15.345,00 € geltend. Hierin enthalten sind 980,00 € netto für die Lieferung und Montage nach ihrer Behauptung nachbestellter Alu-Sohlbänke. Ferner macht die Klägerin für die Verlegung von Elektrokabeln im Dachbereich zur Steuerung der Jalousien weitere 989,25 € aus abgetretenem Recht des Installateurs Sch. geltend. Hieraus resultiert die Klagegesamtforderung von 16.334,25 €.

Symbolfoto: Elle Aon/Bigstock

Der Beklagte stellt die Restvergütung in Höhe eines Teilbetrages von 13.026,25 € unstreitig. Wegen des überschießenden Betrages bestreitet er zunächst die Nachbestellung der Alu-Sohlbänke für netto 980,00 €. Weiterhin sei die Rechnung der Klägerin um 1.338,75 € für die Endreinigung zu reduzieren. Diese Leistung sei nachträglich ausgenommen und von ihm selbst erbracht worden. Ebenfalls bestreitet der Beklagte die Berechtigung der Klägerin, den Betrag von 989,25 € für verlegte Elektrokabel aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Der Beklagte habe dem Installateur Sch. nicht mit der Ausführung der Leistungen beauftragt gehabt. Sofern die Klägerin dies getan haben sollte, habe sie als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt. Im Übrigen sei die insoweit geltend gemachte Vergütung unangemessen hoch.

Der Beklagte verweigert auch die Bezahlung des von ihm unstreitig gestellten Betrages von 13.026,25 €. Er meint, dieser Betrag sei noch nicht fällig, weil er, insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, sich bislang geweigert hat, die Werkleistung der Klägerin abzunehmen. Er behauptet, es fehle wegen zahlreicher Mängel auch an der Abnahmereife. Ferner wird widerklagend ein Vorschuss für die Mangelbeseitigung von 9.000 € sowie Feststellung der Kostentragungspflicht insgesamt verlangt.

Wegen dieser Mängel, die zwischen den Parteien im Einzelnen in Streit stehen, ist ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen K., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet Glasbau und Schäden an Gebäuden, nebst drei Ergänzungsgutachten eingeholt worden.

Auf Seiten der Klägerin sind sowohl der Glaslieferant als auch die Systemlieferin für die Metallkonstruktion des Wintergartens als Streithelferinnen beigetreten.

Das Landgericht hat den Streit über die Höhe der Klageforderung, soweit diese über den unstreitigen Betrag von 13.026,25 € hinausgeht, dahinstehen lassen. Es ist unter Bezugnahme auf die Sachverständigengutachten des Sachverständigen K. davon ausgegangen, dass die in seinem Urteil aufgelisteten 19 Mängel (Mangelkomplexe) gegeben seien, für die die Klägerin verantwortlich sei. Die Mangelbeseitigungskosten betrügen entsprechend der Ermittlung des Sachverständigen K. im Ergänzungsgutachten (II) 24.333,00 € netto. Somit lägen im Verhältnis zum Gesamtpreis erhebliche Mängel vor, sodass es, wie von dem Beklagten eingewandt, an der Abnahmereife fehle, der Restwerklohn mithin noch nicht fällig sei.

Auf die Widerklage des Beklagten hat das Landgericht die Klägerin antragsgemäß zur Zahlung eines ersten Vorschusses von 9.000,00 € verurteilt, sowie festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber verpflichtet sei, alle weiteren Kosten für die fachgerechte Mangelbeseitigung zu tragen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der vom Landgericht insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 989 ff. d. A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auch in zweiter Instanz weiterverfolgt. Die Klägerin begehrt also weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu Restwerklohnzahlung in Höhe von 16.334,25 € sowie die Abweisung der Widerklage.

Die Klägerin meint, es fehle nicht an der Abnahmereife ihrer Werkleistung und damit nicht an der Fälligkeit ihrer Restwerklohnforderung. Von den insgesamt 19 aufgelisteten Mangelkomplexen auf S. 8 bis 10 des landgerichtlichen Urteils seien jedenfalls die Mangelkomplexe Nr. 2, 3 und 6 tatsächlich nicht gegeben. Hinsichtlich des Mangels Nr. 2. sei es unzutreffend, dass der Einbau einer innenliegenden Rinne direkt über einem Wohnraum nur als Sicherheitsrinne mit innenliegender Rinne (zwei Stück) und zwei Sicherheitsüberläufen erlaubt sei. Richtig sei vielmehr der diesbezügliche Vortrag der Streithelferin zu 2, dass abweichende Rinnenformen zulässig seien und eine Ableitung über die Dachfläche bzw. die Fassade stattfinde. Hinsichtlich der Entwässerungsrinne, die zum Balkonanschluss des Wintergartens hin belegen sei, habe die Streithelferin zu 2 insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der fachlichen Einordnung dieser Rinne schon nicht um eine „innenliegende Rinne“ handele, sondern wegen der Abführung des Regenwassers nach außen um eine „außenliegende Rinne“. Für solche Rinnen sei dann auch nach den Regeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk zur Meidung eines Versagensfalles der Einbau einer Rinnenheizung als „angebracht“ empfohlen. Das dringende Anraten, eine Rinnenheizung einzubauen, habe der Beklagte jedoch abgelehnt. Auch diesem berechtigten Einwand sei nicht nachgegangen worden.

Des Weiteren sei auch der Mangel Nr. 3. betreffend die nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen fehlende Statik nicht gegeben. Insoweit seien keine tatsächlichen Mängel in der Standfestigkeit des Wintergartens festgestellt worden, sondern der Sachverständige habe lediglich moniert, dass die statische Berechnung in Papierform nicht vorgelegen habe. Dies begründe jedoch zum einen keinen Mangel, zum anderen habe das Landgericht die nach der mündlichen Verhandlung und Erläuterung des Sachverständigengutachtens nachgereichte statische Berechnung zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.

Schließlich habe das Landgericht ihr, der Klägerin, den Mangel der unzureichenden Abdichtung der vertikalen Gebäudefuge an die unstreitig erst später von den Beklagten errichteten Mauerteile zu Unrecht angelastet (Mangel Nr. 6 LGU). Insoweit habe es sich hier um ein ungewöhnliches Bauvorhaben gehandelt, weil zunächst der Wintergarten errichtet worden sei und danach erst die Mauerstücke errichtet und an den Wintergarten herangeführt worden seien. Aufgrund dessen sei der Beklagte als Bauherr selbst für den Gebäudeanschluss zuständig gewesen. Mithin sei auch dieser Mangel auszuklammern.

Die übrigen Positionen, die als Mangel seitens des Landgerichts erkannt worden seien, träten demgegenüber in ihrer Erheblichkeit zurück, sodass hierauf allein keine Verweigerung der Abnahme des Wintergartens gestützt werden könnte. Daher sei die Klage begründet.

Weiterhin hätte das Landgericht die Widerklage abweisen müssen. Soweit das Landgericht dem Beklagten antragsgemäß einen Teilbetrag von 9.000,00 € also Vorschuss zugesprochen habe, sei dieser Teilbetrag nicht hinreichend bestimmt, weil aus dem Urteil nicht ersichtlich sei, für welche Mängel und welche Mangelbeseitigungsmaßnahmen der Kostenvorschuss zu zahlen sei.

Auch dem Feststellungsantrag zu 3. hätte das Landgericht nicht stattgeben dürfen. Dieser ziele auf Durchfeuchtungsschäden an der Bausubstanz ab, die der Sachverständige für möglich halte, bislang aber noch nicht konkret festgestellt hat. Für derartige Schäden, wenn sie vorlägen, wäre sie nicht verantwortlich, weil sie den ursächlichen Mangel betreffend die umlaufende Entwässerung (s. o., Mangelkomplex Nr. 2. gem. LGU S. 8) nicht zu vertreten habe.

Die Streithelferin zu 2 hat erklärt, sich der Berufung der Klägerin anzuschließen. Sie meint, das Landgericht hätte die Abnahmereife des Wintergartens nicht verneinen dürfen, angesichts des Umstandes, dass der Wintergarten voll eingerichtet sei und seit Jahren vom Beklagten und seiner Familie genutzt werde. Im Übrigen sei das Landgericht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen K. zu unkritisch gefolgt. Dies gelte hinsichtlich der geforderten Sicherheitsrinne und der Rinnenheizung. Es sei Sache des Endkunden – im vorliegenden Fall des Beklagten – zu entscheiden, ob er zur Vermeidung von Vereisungen ein elektrisches Heizsystem einbaue oder anderweitige Schutzmaßnahmen ergreife.

Rechtsfehlerhaft sei auch der Standpunkt des Landgerichts, der Wintergarten hätte ohne statischen Nachweis gar nicht errichtet werden dürfen. Vielmehr seien einfache Gebäude in der Regel von einer Prüfstatik befreit. Hier sei im Übrigen eine „einfache Statik“ dem Sachverständigen überlassen worden, die der Baubehörde genügt habe, um die Baugenehmigung zu erteilen. Bei kleineren baulichen Vorhaben, wie auch dem Anbau eines Wintergartens, müsse ein Prüfstatiker nicht eingesetzt werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.334,25 € nebst Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 989,25 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2010, im Übrigen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2010, zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ferner im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klägerin ergänzend zu verurteilen, an ihn weitere 2.797,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.277,36 € seit dem 29. Juni 2010 sowie auf weitere 520,15 € seit dem 9. Januar 2013 zu zahlen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dieses eine fehlende Abnahmereife angenommen hat. Die Klägerin habe 17 Einzelmängel (richtig: 16 Einzelmängel) der insgesamt 19 Einzelmängel nach dem landgerichtlichen Urteil nicht angefochten. Diese 17 unangefochten gebliebenen Mängel rechtfertigten die Feststellung der fehlenden Abnahmereife schon allein. Im Übrigen seien die Ausführungen des Landgerichts zur Statik sowie zur Entwässerungsproblematik (fehlende Sicherheitsrinnen) zutreffend. Es gebe auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung.

Mit der Anschlussberufung verfolge er den Ersatz der Kosten von Maurerarbeiten und der ihm für die Beseitigung von Mängeln an der Terrassentür sowie an der Wetterstation bzw. an dem Windsensor entstandenen Kosten. Das Landgericht Lüneburg habe die von ihm geltend gemachten Kosten für Rück- und Aufbau der Mauerwerksfeiler durch die THP-Bau in Höhe von 2.277,36 € für unsubstantiiert gehalten. Indes habe er mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 (S. 7 und 8) hierzu vorgetragen und auch die Rechnung als Anlage B 4 vorgelegt. Auch die Abtretungserklärung vom 4. Mai 2010 sei vorgelegt worden. Der Anspruch ergebe sich nach alledem aus abgetretenem Recht.

Des Weiteren werde der Schaden für die durchzuführenden Mangelbeseitigungsarbeiten an der Terrassentür, an dem Windsensor der Wetterstation sowie an der Wetterstation selbst weiterhin geltend gemacht. Zu Unrecht habe das Landgericht die Kosten in Höhe von 520,15 € für nicht erstattungsfähig gehalten, da der Klägerin eine Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gegeben worden war. Eine Mangelrüge sei gem. § 637 Abs. 2 BGB unzumutbar und damit entbehrlich gewesen.

Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 14.12.2015 (Bl. 1081 ff.) sowie ihren weiteren Schriftsatz vom 15.04.2015 (Bl. 1150 f. d. A.), auf die Berufungsbegründung der Streithelferin zu 2 vom 16.02.2016 (Bl. 1109 ff. d. A.) und ihren weiteren Schriftsatz vom 08.04.2016 (Bl. 1137 ff. d. A.) sowie die Berufungserwiderung und Anschlussberufung des Beklagten vom 14.03.2016 (Bl. 1122 ff. d. A.) verwiesen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2014 Bezug genommen (Bl. 1156 ff. d. A.).

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Anschlussberufung des Beklagten hat zum kleinen Teil Erfolg. Der Senat tritt dem Landgericht bei, soweit dieses den Restwerklohn mangels Abnahmereife als noch nicht fällig und die Klägerin trotz der noch nicht erfolgten Abnahme zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mangelbeseitigung sowie weiterer Schadensersatzpositionen für verpflichtet angesehen hat.

A. Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Denn aufgrund der festgestellten Mängel fehlt es bislang an der Abnahmereife, sodass die Abnahme vom Beklagten bislang zu Recht verweigert wird, mithin der Restwerklohnanspruch der Klägerin noch nicht fällig ist.

1. Die Klägerin hat einen Restwerklohnanspruch von insgesamt 16.334,25 €. Dieser ist in Höhe von restlichen 13.026,25 € des Pauschalfestpreises unstreitig. Die weiteren Nebenpositionen von 980,00 €, 1.338,75 € und 989,25 € stehen zwar im Streit, sind aber ebenfalls begründet.

a) Die Klägerin kann zunächst 980,00 € netto für die Nachbestellung von Alu-Sohlbänken beanspruchen. Insofern bestreitet der Beklagte, eine entsprechende Nachbestellung vorgenommen zu haben. Er bestreitet aber nicht hinreichend, dass diese Alu-Sohlbänke tatsächlich vorhanden und eingebaut sind (vgl. Bl. 63/83 d. A.), sodass er sie, zumal er ebenfalls keine aufgedrängte Bereicherung geltend macht, auch bezahlen muss. Dies folgt – die fehlende Nachbestellung entsprechend dem Einwand des Beklagten unterstellt – aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach muss auch die nicht ausdrücklich in Auftrag gegebene Leistung bezahlt werden, die tatsächlich zur Herstellung des Gesamtwerks erbracht und vom Besteller auch angenommen wird. Zwar schuldete die Klägerin hier die Errichtung des kompletten Wintergartens zum Pauschalpreis. Dass zu der pauschalen Leistung jedoch evtl. zu liefernde Sohlbänke nicht gehören sollten, ist im Auftrag auf S. 2 ausdrücklich festgehalten (Bl. 7 d. A.). War aber ausdrücklich vereinbart, dass evtl. zu liefernde Sohlbänke nicht im Preis enthalten sein sollten und sind diese Sohlbänke dann tatsächlich geliefert und montiert worden und sagt der Beklagte auch nicht, er wolle sie nicht haben, die Klägerin möge sie wieder ausbauen und mitnehmen, muss er sie auch bezahlen.

b) Gestritten wird weiter über die Kosten für die Verlegung der Elektroleitungen auf dem Dach, u. a. zum Zwecke der Ansteuerung der elektrischen Jalousien, in Höhe von 989,25 €. Auch insoweit ist die Klage schlüssig und das Verteidigungsvorbringen demgegenüber nicht erheblich. Der Beklagte hat nämlich eingeräumt, dass die Elektroanschlüsse für Markisen, Lüfter, Steuerung usw. von ihm selbst zu erstellen waren. Die anschließend vorgenommene Differenzierung, dies gelte nur für die Anschlüsse, nicht aber für die Kabel (Bl. 63 f. d. A.), erscheint nicht überzeugend. Vielmehr folgt der Senat der Auffassung der Klägerin, dass die erforderlichen Kabelverbindungen zur Herstellung eines Anschlusses ebenfalls dazugehören (Bl. 84 f. d. A.).

Soweit der Beklagte auch die Höhe pauschal als nicht angemessen bestreitet, ist dies ohne ausreichende Substanz, da nicht ersichtlich ist, inwiefern es an der Angemessenheit im Sinne der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB fehlen soll. Immerhin sind 200 m laufende Kabel verlegt worden, was einigen Aufwand erfordert. Für die Arbeitsleitung und das Material erscheint der Gesamtbetrag von 989,25 € angemessen. Insofern macht der Senat von der Möglichkeit der freien Anspruchsschätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch, weil die Einschaltung eines Sachverständigen zur Überprüfung erheblich mehr Kosten verursachen würde als ein denkbarer Kürzungsbetrag.

c) Streitig ist schließlich noch die Endreinigung der Firma C. für 1.338,75 €. Insoweit ist eine Rechnung vom Beklagten vorgelegt worden. Demgegenüber behauptet die Klägerin ihrerseits, unter Vorlage einer Rechnung die Endreinigung ausgeführt zu haben (Bl. 60 d. A.). Gleichwohl bleibt der Beklagte dabei, dass die Endreinigung innen aus dem Vertrag herausgenommen wurde, weil die Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen sei. So habe die Klägerin durch Herrn S. mit E-Mail vom 2. Dezember erklärt, eine Endreinigung innen könne, jedenfalls am 4. Dezember 2009, nicht stattfinden. Mit dem Zeugen B. als Vertreter des Beklagten sei deshalb vereinbart worden, die Endreinigung innen aus dem Vertragsverhältnis herauszunehmen (Bl. 65 d. A.).

Hierzu sind E-Mails vorgelegt worden. Danach hatte die Klägerin dem Zeugen B. der Beklagten am 27. November 2009 mitgeteilt, die Reinigung könne für den 4. Dezember 2009 veranlasst werden (Bl. 79 d. A.). Zugleich wurde gebeten, noch „heute hierzu Bescheid“ zu geben. Unter dem 4. Dezember 2009, 10:06 Uhr, wurde dann die Ersatzvornahme angedroht, sofern nicht „noch heute bis 11:00 Uhr eine Terminsbestätigung“ erfolge.

Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2010 kam die vom Zeugen S. am 27. November 2009 erbetene Antwort nicht rechtzeitig („heute“), sondern erst am 2. Dezember 2009 und somit während der vorab angekündigten Urlaubsabwesenheit des Zeugen S. (Bl. 86 d. A.). Danach hatte der Beklagte es also versäumt, den Termin der Endreinigung der Klägerin rechtzeitig zu bestätigen. Als dann die Möbellieferung vor der Tür stand, hat er eigenmächtig zur Ersatzvornahme gegriffen und will diese Kosten jetzt der Klägerin anlasten. Hierfür fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage. Denn es handelte sich um eine Vertragsleistung, mit der die Klägerin nicht in Verzug war und hinsichtlich derer der Beklagte daher nicht einseitig vom Vertrag abweichen und eine Ersatzvornahme veranlassen durfte.

2. Der Restwerklohn von insgesamt 16.334,25 € ist aber, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, zurzeit noch nicht fällig.

a) Nach § 641 Abs. 1 BGB, der hier Anwendung findet, weil die Parteien ausdrücklich einen Bauvertrag mit Geltung des BGB vereinbart haben, hängt die Fälligkeit des von der Klägerin verlangten Restwerklohns von der Abnahme des Werks ab. Daran fehlt es hier, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Der Beklagte hat den Wintergarten zwar in Benutzung genommen, sich bislang aber ausdrücklich geweigert, die Abnahme zu erklären, also das Werk der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung zu akzeptieren. Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 2 kann trotz der Nutzung des Wintergartens auch keine konkludente Abnahme angenommen werden. Zwar hindern gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB unwesentliche Mängel die Abnahme nicht. Eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Handeln in der Form der Ingebrauchnahme des Werks scheidet jedoch aus, wenn der Besteller, so wie hier der Beklagte, ausdrücklich erklärt, er verweigere die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, sofern solche tatsächlich vorliegen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 4. Teil, Rn. 33).

Nach den vom Landgericht ohne Verstoß gegen prozessuale Vorschriften ordnungsgemäß getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die sich im Wesentlichen auf die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen K. stützen können, liegen wesentliche Mängel des Wintergartens vor.

Zunächst ist die Berufungsbegründung, indem lediglich die Beweiswürdigung zu den Mangelkomplexen 2 und 3 (LGU S. 8) sowie Nr. 6 (LGU S. 9) behandelt, im Übrigen aber ausdrücklich von Angriffen abgesehen wird, von vornherein nicht geeignet, die Abnahmereife schlüssig zu begründen. Zutreffend weist die Berufungserwiderung vielmehr darauf hin, dass die restlichen nicht angegriffenen Mängel – entgegen der Auffassung der Klägerin – schon ausreichen würden, um die Abnahmereife zu verneinen.

Soweit zunächst der Mangel Nr. 2 angegriffen wird, ist gemäß Seite 39 f. des Ergänzungsgutachtens II (Nr. 110) davon auszugehen, dass hierfür Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.795,00 € angesetzt sind bzw. mit der Berufung angegriffen werden. Denn soweit weitere Rinnenprobleme vorliegen, für die der Sachverständige K. weitere 8.023,00 € Nachbesserungskosten geschätzt hat (S. 35 ff. d. Ergänzungsgutachtens II, zu Nr. 50, 53, 55, 59, 60, 77, 102, 103, 111), wird dies auf Seite 9 des angefochtenen Urteils von Nr. 8 erfasst. Die Ausführungen des Landgerichts zu Nr. 8 sind aber nicht Gegenstand der Berufungsbegründung, die sich ausdrücklich nur auf „(Ziffer 2, S. 8 des Urteils)“ bezieht (Bl. 1082 d. A.) und auch inhaltlich auf die Erläuterungen beim Ortstermin zur Frage der Entwässerung Bezug nimmt. Dem sind, so der Sachverständige K. ausdrücklich, „die von mir unter Position 110 aufgeführten Mangelbeseitigungskosten“ zuzuordnen (S. 5 des landgerichtl. Protokolls, Bl. 849 d. A.).

Dem Mangel Nr. 3 (fehlender statischer Nachweis) sind keine Kosten zuzuordnen, weil vom Sachverständigen insoweit keine Kosten angesetzt worden sind, sondern sich die Gesamtkosten von 24.333,00 € allein auf die Nachbesserung handwerklicher Mängel beziehen.

Wegen des Mangels zu Ziff. 6 des landgerichtlichen Urteils werden Ausführungen zur unzureichenden Abdichtung der Gebäudefuge nach außen gemacht (Mangelliste Nr. 46. bis 48.). Hierauf beziehen sich die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.304,00 € (S. 35 Ergänzungsgutachten II).

Zieht man nun von den Nettogesamtkosten in Höhe von 24.333,00 € sowohl die oben erwähnten 2.795,00 € wie auch die weiteren 2.304,00 € ab, verbleiben 19.234,00 €, wobei es um eine Vielzahl von Einzelmängeln geht, die insgesamt nicht als nur unwesentlich gewertet werden können. Es würde daher an der Abnahmereife selbst dann fehlen, wenn man mit der Berufungsbegründung die Mängel bzw. Mangelkomplexe Nr. 2, 3 und 6 verneinen wollte.

Hinzu kommen im Übrigen noch die möglichen Schäden an der Bausubstanz durch Durchfeuchtung sowie die nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Statik. Bei wertender Gesamtbetrachtung muss es daher dabei bleiben, dass eine im Wesentlichen vertragsgerechte, nur mit kleineren Mängeln behaftete Werkleistung nicht gegeben ist.

Schließlich würde, wollte man gleichwohl mit der Klägerin die Abnahmereife bejahen, die Klageforderung durch die Ersatzvornahmekosten vollständig aufgezehrt, sodass die Klage und damit die Berufung auch deshalb keinen Erfolg haben könnte. Denn der Beklagte hat hilfsweise für den Fall, dass von der Fälligkeit des Werk-lohns auszugehen sein sollte, die Aufrechnung mit dem Kostenvorschussanspruch erklärt (vgl. Bl. 35, 70 f. d. A.; zur rechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Kostenvorschuss gegenüber einer Werklohnforderung vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rdnr. 2117, 3134, 3033 m. w. N.). Ein solcher besteht aber auch nach Klägervortrag in übersteigender Höhe von 19.234,00 €, weil mit der Berufung nur die Mängel Nr. 2, 3 und 6 angegriffen werden.

Des Weiteren führen die Angriffe der Klägerin hinsichtlich der Mängel bzw. Mangelkomplexe Nr. 2, 3 und 6 aber auch nicht zum Erfolg, sodass es, unabhängig von den vorstehenden Überlegungen zur fehlenden Abnahmereife allein aufgrund der Restmängel ohnehin an einer im Wesentlichen ordnungsgemäßen, abnahmereifen Leistung fehlt und im Übrigen auf der Seite des Beklagten nicht nur Mangelbeseitigungskosten von 19.234,00 €, sondern in voller Höhe von 24.333,00 € zu Buche stehen, mithin den Restwerklohnanspruch der Klägerin deutlich übersteigen.

aa) Hinsichtlich der Rinnenproblematik (Mangel Nr. 2 gem. LGU; Pos. 110 d. Ergänzungsgutachtens II, 2.795 €) gilt, dass diese in den schriftlichen Gutachten erschöpfend abgehandelt wurde. Der Sachverständige K. hat auch zu den Einwendungen Stellung genommen (vgl. S. 6 d. Ergänzungsgutachtens I und S. 26 f. d. Ergänzungsgutachtens III) und klargestellt, dass nicht eine fehlende Rinnenheizung als schadensursächlich erkannt wurde, sondern die Rinne falsch konstruiert und ausgeführt ist und neu eingedichtet werden muss. Die gesamten Einwendungen gegen diese Beurteilung lägen aus sachverständiger Sicht „neben der Sache“. Nach den Richtlinien für derartige Konstruktionen bei flachgeneigten Glasdächern ergebe sich, dass bei dem Einbau von Rinnenkonstruktionen zwischen Wintergartentraufe und Balkonplatte zu dem vorhandenen Haus eine Dachanschlussfuge mit den Voraussetzungen für eine Sicherheitsrinne erforderlich sei (vgl. S. 27 des Ergänzungsgutachtens III). Er hat weiterhin das Vorliegen einer bloßen Verstopfung der Rinne verneint und auch eine fehlende Rinnenbeheizung, wie bereits ausgeführt, weder als ursächlich angesehen noch den Einbau einer solchen im Zuge der Nachbesserung vorgesehen (andernfalls die Kosten als Sowiesokosten anzusehen wären; unzutreffend insoweit der Hinweis im LGU zu Nr. 2, darüber hinaus seien Heizmaßnahmen gegen Vereisung vorzusehen). Auch bei der mündlichen Erläuterung im Rahmen des Ortstermins am 3. Juli 2015 hat der Sachverständige seine Feststellungen nochmals im Einzelnen erläutert und bekräftigt (Bl. 847 ff. d. A.).

Dabei waren nicht nur die Parteien, sondern auch die Streithelferin zu 2 anwesend. Diese hat aktiv an dem Termin teilgenommen. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf den Schriftsatz der Streithelferin zu 2 stützen, mit der diese erst wesentlich später, nämlich mit Schriftsatz vom 26. August 2015, also mehr als 7 Wochen nach der (letzten) mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Sachverständige sei von einem unzutreffenden Regelwerk ausgegangen, die Entwässerung müsse über die Dachfläche stattfinden, danach sei die Dimensionierung der Entwässerung des Wintergartens mehr als ausreichend usw. (Bl. 953 ff. d. A.). Vielmehr muss dieser Berufungsangriff nach § 531 Abs. 2 i. V. m. § 296 a ZPO schon aus prozessualen Gründen ins Leere gehen.

bb) Dasselbe gilt für den Berufungsangriff gegen Mangel Nr. 3 im erstinstanzlichen Urteil betreffend den fehlenden Nachweis der Standsicherheit. Insoweit tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Schriftsatzes sowie der nachgereichten Statik gemäß § 296 a ZPO bei. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war angesichts der Verspätung nicht geboten. Bereits im Ursprungsgutachten vom 29.11.2012, dort S. 21 f. zu 5., hatte der Sachverständige K. den fehlenden Nachweis der räumlichen Steifigkeit gerügt und dies im Ergänzungsgutachten III vom 01.06.2015, dort Ziffer 3. lit. a) und b) (S. 6 f.) bestätigt. Mithin hätte die nachträglich vorgelegte Statik bereits innerhalb der vierwöchigen Stellungnahmefrist zum Ursprungsgutachten (Bl. 502 d. A.) bzw. in der Stellungnahmefrist zum Ergänzungsgutachten bis zum Ortstermin (Bl. 820 d. A.) vorgelegt oder aber in der mündlichen Verhandlung (Ortstermin) ein Schriftsatznachlass beantragt werden müssen. Da dies unterblieben ist, ist die nachgereichte Statik des Dipl. Ing. H. nach Maßgabe von § 411 Abs. 4 i. V. m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO verspätet vorgelegt worden, weshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht geboten war (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, Rn. 4). Damit ist die Klägerin, da ausreichende Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind, mit der nachträglichen Statik gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Daher kann dahinstehen, ob die Statik nach dem „Vieraugenprinzip“ von einem weiteren Prüfingenieur hätte geprüft werden müssen und ob sie schon deshalb ungeeignet ist, weil sie auf einer theoretischen Berechnung ohne Kenntnis und Prüfung der Örtlichkeit und der tatsächlich errichteten Konstruktion erstellt wurde.

Schließlich ist nochmals hervorzuheben, wie oben bereits unter Ziffer 1. a) erwähnt, dass wegen der Frage der Statik vom gerichtlichen Sachverständigen K. keine Kosten angesetzt worden sind, sodass es auch ohne Berücksichtigung dieses Mangels bei den Nettonachbesserungskosten von 24.333,00 € verbleiben müsste. Der Sachverständige K. hat zwar das Nichtvorhandensein eines statischen Nachweises moniert. Die von ihm ermittelten Kosten betreffen aber nur die handwerkliche Instandsetzung des Wintergartens. Mithin reduzieren sich diese Kosten nicht, selbst wenn man mit der Klägerin annehmen wollte, die Standsicherheit des Wintergartens als solche sei gegeben und der rechnerische Nachweis ergebe sich aus der nach der mündlichen Verhandlung nachgereichten Statik, im Übrigen sei eine solche Statik auch gar nicht notwendig, weil bei der Erteilung der Baugenehmigung eine „einfache Statik“ vorgelegen habe und dies ausreichend (gewesen) sei.

cc) Der Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Berufungsangriff durchdringen, für die Abdichtung der Gebäudefuge – dies betrifft den Mangelkomplex Nr. 6 im Urteil des Landgerichts (dort S. 9; Bl. 993 d. A.) – sei der Beklagte selbst verantwortlich gewesen, weil die entsprechenden Mauerteile erst nachträglich errichtet worden sind. Es trifft zwar zu, dass in den Ziffern 4. und 6. des Bauvertrages nur von der Anbindung an die vorhandene Balkonplatte die Rede ist. Auch ergibt sich aus Seite 2 des Bauvertrages, dass Maurer- und Putzarbeiten ausdrücklich Sache des Bauherrn sein sollten. Die Abdichtung der Gebäudefuge ist jedoch ein funktional zwingend notwendiger Teil, um einen dichten und damit ordnungsgemäßen Wintergarten zu errichten. Auch war bekannt, dass der Wintergarten nicht frei auf der Balkonplatte stehen sollte, sondern in die Giebelseite des Gebäudes, vor die der Wintergarten gebaut worden ist, zu integrieren war. Dazu bedurfte es der nachträglich errichteten Seitenmauern, wobei es eine fachlich-technische Frage war, ob erst die Seitenmauern zu errichten waren, um dann die Wintergartenkonstruktion daran anzuschließen, oder ob, wie tatsächlich geschehen, zunächst der Wintergarten zu erstellen war. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf zurückziehen, sie habe mit der Errichtung der Glas- und Metallkonstruktion des eigentlichen Wintergartens im engeren Sinne ihre Leistung vollständig erbracht gehabt und der Beklagte habe hinterher selbst sehen müssen, wie er die Seitenmauern dann heranführt und anschließt.

Die Klägerin fordert insoweit eine Auslegung des Bauvertrages durch das Gericht, die das Landgericht unterlassen habe. Indes hat das Landgericht diese Auslegung keineswegs unterlassen, sondern sehr wohl vorgenommen. Insoweit kann auf Seite 12, erster Absatz, des Urteils Bezug genommen werden (Bl. 994 Rücks. d. A.). Diesen Ausführungen des Landgerichts tritt der Senat bei. Eine Auslegung des Vertrages nach Sinn und Zweck ergibt nämlich gerade, dass die Klägerin hier für die Abdichtung des Wintergartens zur nachträglich errichteten Seitenmauer Sorge zu tragen hatte. Sie hatte sich nämlich zum Pauschalfestpreis zur Errichtung eines kompletten an das Haus des Beklagten anzubauenden Wintergartens verpflichtet. Die im Vertrag enthaltene Leistungsbeschreibung ist in diesem Sinne als funktionale Leistungsbeschreibung aufzufassen, die auch ohne Erwähnung sämtlicher Einzelheiten alles umfasst, was aus technisch-baulicher Sicht objektiv erforderlich ist. Dazu gehört daher auch die ordnungsgemäße Anbindung und Abdichtung zum Mauerwerk, egal ob dieses bereits vorhanden war oder später errichtet wurde.

Die Klägerin als Fachfirma und nicht der Beklagte als Bauherr und Laie musste die Notwendigkeit dieser Abdichtung erkennen. Mithin musste im Zweifel die Klägerin den Beklagten darauf hinweisen, nach dem Errichten der Seitenmauern sei eine Abdichtung erforderlich, welche nach ihrem Verständnis von ihrer Leistungspflicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nicht umfasst sei, ebenso wie sie im Übrigen ausdrücklich auf die vom Beklagten selbst zu übernehmenden Putz- und Maurerarbeiten, Elektroinstallationen und eventuelle Lieferung von Sohlbänken hingewiesen hatte. Ohne einen solchen Hinweis durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Wintergarten von der Klägerin in die Gebäudesubstanz ordnungsgemäß eingearbeitet und abgedichtet wird, ebenso wie bei Auftragsverhältnissen, bei denen (ohne Errichtung neuer Mauerteile) ein Wintergarten an die vorhandene Gebäudesubstanz angebaut und angeschlossen wird.

Auch die Klägerin selbst hatte dies im Übrigen zunächst nicht in Zweifel gezogen, wie daraus deutlich wird, dass sie hinsichtlich der Zuglufterscheinungen sowie des Anschlusses des Wintergartens an das vorhandene Wohnhaus nicht etwa ihre Leistungspflicht, sondern das Vorliegen dieser Mängel bestritten hatte (erstinstanzliche Replik, S. 5, 6; Bl. 57 f. d. A. und S. 7 d. Schrifts. v. 13.07.2010, Bl. 89 d. A.), ferner eine unzureichende, in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallende Heizsituation als ursächlich angesehen hatte (Schrifts. v. 28.03.2011; Bl. 127 ff. d. A.). Erst nach Abschluss der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der ausweislich des Protokolls festgehalten wurde, dass die Seitenmauern nachträglich errichtet wurden (Bl. 851 d. A.), hat die Klägerin durch die nicht nachgelassenen und vom Landgericht nach § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassenen Schriftsätze vom 14.08.2015 (Bl. 877 d. A.) und vom 11.09.2015 (Bl. 976 f. d. A.) ihre vermeintlich fehlende vertragliche Leistungspflicht reklamiert. Es dürfte sich aber um eine prozessuale Schutzbehauptung handeln, wenn die Klägerin hier erst im Nachhinein eine einschränkende Vertragsauslegung fordert, nachdem das Bauvorhaben abgewickelt und die von ihr insoweit bestrittenen Mängel gutachterlich festgestellt sind und sie daher ihren Restwerklohn wegen nachgewiesener Abdichtungsmängel in Gefahr sieht.

Im Übrigen hat das Landgericht die betreffenden Schriftsätze zu Recht unbeachtet gelassen, weil der Vortrag verspätet war und ein Grund zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht vorgelegen hat. Mithin ist das in diesen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Unabhängig davon ist der Beklagte dem entsprechenden Berufungsangriff – unwidersprochen seitens der Klägerin – mit dem Hinweis entgegen getreten, zwar treffe es zu, dass das seitliche Mauerwerk erst nach Herstellung der Stahlträger des Wintergartens erstellt werden konnte. Dies sei jedoch ausschließlich auf Anordnung der Klägerin erfolgt. Diese habe ihn angewiesen, das Mauerwerk erst nach Herstellung der Stahlbetonpfeiler des Wintergartens herrichten zu lassen (Bl. 1125 d. A.). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beklagte ohne diese Anordnung zunächst das Mauerwerk, also die neuen Seitenmauern, hätte errichten lassen, damit die Klägerin hieran den Wintergarten hätte anbauen und anarbeiten können, so wie dies der gewöhnlichen Situation bei Errichtung eines Wintergartens an einem Wohnhaus entspricht. Die Klägerin kann daher, wollte man die Berücksichtigung ihres Vortrags aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen prozessual für zulässig halten, dem Beklagten nicht entgegenhalten, dass die Seitenmauern erst nachträglich errichtet wurden und er deshalb selbst für die vertikale Abdichtung zuständig sei. Vielmehr muss die Klägerin als Ergebnis der gebotenen Gesamtwürdigung, wie bei jedem gewöhnlichen Anbau eines Wintergartens an ein vorhandenes Gebäude als Komplettleistung, auch die funktional erforderliche Abdichtung zum Mauerwerk vornehmen, auch wenn dies hier bei isolierter Betrachtung der Ziffern 4 und 6 des Bauvertrages (Bl. 6 d. A.) vom Wortlaut dieser Ziffern nicht ausdrücklich erfasst wird.

b) Schließlich ist der Restwerklohn auch nicht – trotz fehlender Abnahme – deshalb fällig, weil hier bereits ein reines Abrechnungsverhältnis entstanden wäre (vgl. dazu allgemein: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 5. Teil, Rdnr. 214). Ein reines Abrechnungsverhältnis wird nämlich nur dann angenommen, wenn der Auftraggeber keine Erfüllung mehr verlangt, sondern nur noch sekundäre Gewährleistungsansprüche geltend macht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aber wiederholt vorgetragen, nach wie vor Erfüllung zu verlangen. Er hat auch im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals persönlich dargelegt, dass er auf die vollständige und uneingeschränkte Vertragserfüllung, nämlich die Errichtung eines vertragsgerechten, mangelfreien Wintergartens Wert lege und nicht auf die Erstreitung nur eines Geldbetrages, mit dem dann ggf. gewisse Reparatur- und Nachbesserungsmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung von Feuchtigkeitseintritt, durchgeführt werden könnten.

Demgegenüber sieht die Klägerin ihr Werk nach wie vor als vertragsgerecht an und ist zur Vornahme weiterer Arbeiten bzw. zur „Abarbeitung“ der vom Sachverständigen K. festgestellten Mängel nicht bereit. Der Beklagte verlangt daher widerklagend einen Kostenvorschuss, um einen anderen Werkunternehmer mit der Mangelbeseitigung beauftragen zu können. Mithin verlangt der Beklagte der Sache nach zwar noch die Vertragserfüllung, jedoch nicht mehr von der Klägerin persönlich, sondern im Wege der Selbstvornahme, wofür er einen Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB begehrt. Wenngleich somit faktisch eine Geldforderung (Restwerklohn) gegen die andere (Kostenvorschuss) steht, wird in einem solchen Fall kein bloßes Abrechnungsverhältnis angenommen. Ein bloßes Abrechnungsverhältnis setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr voraus, dass „wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt“ wird (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 – VII ZR 315/01 -, juris, Rn. 11; ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2003 – 24 U 34/03 -, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni 2012 – 12 U 234/11 -; OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2012 – I-19 U 34/10, 19 U 34/10 -, juris; vgl. ferner Kniffka/Pause/Vogel, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 28.07.2015, § 641 Rn. 9: „Ist der Vertrag durch die Erklärung, Schadensersatz wegen des Mangels zu fordern (§ 281 Abs. 4 BGB) in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden, folgt das schon daraus, dass der Besteller ohnehin keine Nacherfüllung mehr verlangen kann (BGH, Urt. v. 16.9.1999 – VII ZR 456/98). Gleiches gilt, wenn der Rücktritt (§ 346 BGB) oder die Minderung (§ 638 BGB) wirksam erklärt worden sind.“).

Hinzu kommt, dass, wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob ein Kostenvorschussanspruch auch schon vor Abnahme bestehen kann (s. u., m. entspr. Nachw.). Diese Streitfrage wäre indes obsolet, sofern schon mit der Geltendmachung eines Kostenvorschusses zum Zwecke der Selbstvornahme nach § 637 BGB die Abnahme des Werkes durch die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses ersetzt würde.

Mithin bleibt es auch hier, weil nach wie vor die Vertragserfüllung, wenn auch durch Selbstvornahme – und nicht etwa Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung – verlangt wird, dabei, dass die Restwerklohnforderung der Klägerin mangels Abnahme nicht fällig ist. Die fehlende Abnahme kann nicht durch die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses ersetzt werden.

3. Auch soweit die Abweisung der Widerklage erstrebt wird, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Der Beklagte hat sowohl Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Selbstvornahme nach § 637 Abs. 3 BGB einschließlich der Feststellung der Einstandspflicht der Klägerin für alle weiteren Kosten der fachgerechten Mangelbeseitigung als auch Anspruch auf weitere 27,00 € für Abdeckmaterial.

a) Nach den vom Landgericht (auf der Grundlage der vom Sachverständigen K. erstellten Gutachten) zutreffend getroffenen Feststellungen ist der Wintergarten mit einer Vielzahl von Mängeln behaftet (Mängel bzw. Mangelkomplexe 1 bis 19 gemäß S. 8 – 10 LGU), wobei der Sachverständige die Ersatzvornahmekosten im Einzelnen nachvollziehbar auf insgesamt 24.333,00 € geschätzt hat. Mithin hätte der Beklagte nach § 637 Abs. 1, 3 BGB Anspruch auf einen – nach Durchführung der Mängelbeseitigung gegenüber der Klägerin abzurechnenden – Kostenvorschuss für die Selbstvornahme in dieser Höhe. Denn die Klägerin ist der jeweiligen Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung nicht nachgekommen und bestreitet die Mängel nach wie vor auch im vorliegenden Rechtsstreit.

Der Beklagte hat jedoch nur einen Kostenvorschuss von 9.000,00 € geltend gemacht und vom Landgericht zugesprochen erhalten. Hiergegen bestehen indes keine Bedenken. Es ist dem Beklagten unbenommen, einen geringeren als den vom Sachverständigen geschätzten Gesamtbetrag geltend zu machen, sofern der geltend gemachte geringere Vorschuss zur Mängelbeseitigung eingesetzt wird, was bei der späteren Abrechnung gegenüber der Klägerin ggf. nachzuweisen ist.

Der Geltendmachung dieses Vorschusses steht auch nicht die fehlende Abnahme entgegen. Zwar ist in der Literatur und in der Rechtsprechung umstritten, ob vor der Abnahme eines Werks bereits Mängelansprüche geltend gemacht werden können (vgl. zum Meinungsstand ausführlich: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2015 – 4 U 144/14 -, ibr-online: IBRRS 2016, 0631 mit zahlr. Nachw.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 9 U 5082/09 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. November 2012 – I-11 U 146/12, 11 U 146/12 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2014 – I-24 U 41/14, 24 U 41/14 -, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 4 U 26/12 -, juris). Der Bundesgerichthof hat diese Frage bislang offengelassen, so zuletzt der VII. Zivilsenat mit Urteil vom 25.02.2016 (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 49/15 -, juris-Rdnr. 41).

Jedoch schließt sich der erkennende Berufungssenat, wie im Ergebnis auch das Landgericht, der Auffassung an, dass die Geltendmachung eines Vorschusses bereits vor der Abnahme jedenfalls dann möglich ist, wenn – wie hier – der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber nach den getroffenen Feststellungen die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert. Denn andernfalls würde der Auftraggeber, hier der Beklagte, zur Erklärung der Abnahme (unter Vorbehalt der Mängel) mit den daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Folgen gezwungen, obwohl er berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern (so OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2014, a. a. O., Rdnr. 45 – auch zum weiteren Meinungsstand in der Literatur – und OLG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2015, a. a. O., Ziffer II.3 der Entscheidungsgründe, juris-Rdnr. 92 ff.).

Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Auftraggeber gezwungen wäre, dem Unternehmer, der eine mangelbehaftete Werkleistung abgeliefert hat, die Vergünstigungen und weitreichenden Rechtsvorteile, die sich für ihn an die Abnahme knüpfen, zuzusprechen, obwohl er gerade diese Vorteile nicht verdient hat, da er ein nicht vertragsgerechtes Werk vorgelegt hat. Zurecht hat das OLG Hamm es als „sinnwidrig“ (24 U 41/14 vom 19.08.2014, juris-Rdnr. 45) bezeichnet, den Auftraggeber in einer derartigen Situation zur Abnahme einer von ihm für mangelhaft gehaltenen Leistung zu zwingen, um vom nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer die Mittel für eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern zu können. Der Werkunternehmer würde dadurch im Verhältnis zum Auftraggeber materiellrechtlich und prozessrechtlich ungerechtfertigt privilegiert. Denn die Abnahme bestimmt den Übergang zwischen Erfüllungs- und Nacherfüllungsphase zum abgeschlossenen Werkvertrag. Nach der Abnahme des Werks kann der Auftraggeber lediglich noch Nacherfüllungsansprüche geltend machen. Mit der Abnahme kommt es zu einem „Umschlagen der vertraglichen Beziehungen“ (Messerschmidt in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 640 Rdnr. 63), was sowohl den Bereich der Gefahrtragung als auch damit verbundene Schutzpflichten und Abrechnungsmaßstäbe betrifft. Grundsätzlich ist die Abnahme eine der Hauptvoraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach Abnahme nicht mehr möglich. Mit der Abnahme kommt es zu einer Umkehr der Beweislastverteilung im Verhältnis von Unternehmer und Besteller. Und es beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen (§ 634 Abs. 2 BGB).

Der Auftraggeber müsste, um seine Rechte weiterverfolgen zu können, dem Auftragnehmer diese Privilegien verschaffen, die aber an eine vertragsgerechte Leistung anknüpfen. Im Synallagma von Leistung und Gegenleistung würde es ein untragbares Missverhältnis darstellen, vom Auftraggeber zu verlangen, dem Auftragnehmer die an die vertragsgerechte Fertigstellung des bestellten Werkes geknüpften Rechte zukommen zu lassen, obwohl der Auftragnehmer gerade nicht seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist und dies auch künftig nicht will. Der Auftraggeber müsste so aus formaljuristischen Erwägungen – weil im Grundsatz erst die Abnahme des Werkes den maßgebenden Zeitpunkt markiert, von dem an Mängelrechte des Bestellers bestehen sollen (vgl. BGH – VII ZR 355/12, Rdnr. 16; VII ZR 49/15, Rdnr. 41) – die Abnahme erklären, um ein Recht zu erlangen, das eine vertragsgerechtes Erfüllung sichern soll (Kostenvorschuss). Und bei der Durchsetzung seiner Rechte hätte er sodann die aus der Abnahme resultierenden Nachteile – z.B. bei der Beweislast für das Vorliegen bestimmter Mängel im Prozess oder im Hinblick auf die laufende Verjährungsfrist – hinzunehmen. Dabei soll mit dem Kostenvorschuss gerade die Beseitigung der Mängel finanziert werden, die einer Abnahmefähigkeit entgegenstehen.

b) Die gegen den Feststellungstenor gerichtete Berufung bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Hinsichtlich der Selbstvornahmekosten handelt es sich um eine sachverständige Schätzung. Tatsächlich können die Nachbesserungskosten aber höher sein, zumal einerseits die Kostenschätzung auf dem Preisniveau des Jahres 2014 basiert (Ergänzungsgutachten II vom 08.10.2014), zum anderen verschiedene konstruktive Ansätze zur Nachbesserung in Betracht kommen (vgl. etwa S. 5, 6, 9 des Prot. d. Ortstermins; Bl. 849 ff. d. A.) und eine Detailplanung vom Sachverständigen K. ausdrücklich nicht vorgenommen worden ist. Zudem sind Mangelfolgeschäden durch Feuchtigkeit zu befürchten, was sich erst nach Bauteilöffnung herausstellen wird, wie der Sachverständige K. auf Nachfrage vor Ort bestätigt hat (S. 9 f. d. Prot.; Bl. 853 f. d. A.). Auch für diese ist die Klägerin einstandspflichtig, weil sie, wie oben im Einzelnen ausgeführt, sowohl die Feuchtigkeit durch fehlerhafte Entwässerungsrinnen zu vertreten hat als auch die Abdichtung des Wintergartens zum (nachträglich errichteten) seitlichen Mauerwerk schuldet.

c) Soweit das Landgericht dem Beklagten schließlich verauslagte 27,00 € (nebst Verzugszinsen) für Abdeckmaterial zum Schutz der Fliesen während der Ausführung der Arbeiten am Anbau zugesprochen hat, wird dies mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Hierbei hat es daher zu verbleiben.

B. Anschlussberufung des Beklagten

Die Anschlussberufung des Beklagten ist nur in Höhe von 214,20 € begründet, im Übrigen aber unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Der Beklagte macht zunächst aus abgetretenem Recht der T.-Bau einen – vom Landgericht aberkannten – Betrag von 2.277,36 € für den Rück- und Aufbau von Mauerwerkspfeilern geltend. Insofern hatte der Beklagte sich zwar darauf berufen, den Auftrag habe Herr S. (Vertreter der Klägerin) mündlich gegenüber dem Inhaber, T.P., der Firma T.-Bau, erteilt (Beweis: dessen Zeugnis; Bl. 70 d. A.). Von daher ist die Behauptung, die Klägerin habe die Firma T.-Bau beauftragt, sodass er, der Beklagte, aus abgetretenem Recht der T.-Bau von der Klägerin Bezahlung verlangen könne, im Grundsatz schlüssig vorgetragen. Jedoch hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Putz- und Maurerarbeiten nach den zwischen den Parteien zustande gekommenen Bauvertrag über die Errichtung des Wintergartens ausdrücklich als Sache des Bauherrn bezeichnet sind. Zu einem schlüssigen Vortrag hätte daher die Erläuterung gehört, inwiefern die von der T.-Bau ausgeführten Arbeiten – gleichwohl – zum Gewerk der Klägerin gehörten oder aus welchen sonstigen Gründen die Klägerin diesen Auftrag in ihrem eigenen Namen erteilt haben sollte. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch auch im zweiten Rechtszug, obwohl das Landgericht die Abweisung der Widerklage insoweit ausdrücklich auf die mangelnde Substanz des Vortrags gestützt hat. Daher kann die Anschlussberufung insoweit keinen Erfolg haben. Eine Vernehmung der wechselseitig benannten Zeugen P. (Bl. 70 d. A.) und S. (Bl. 59 d. A.) kam nicht in Betracht. Denn eine solche wäre auf eine prozessual nicht zulässige Ausforschung des Sachverhalts hinaus gelaufen.

2. Weiterhin wird mit der Anschlussberufung noch ein Gesamtbetrag von 520,15 € geltend gemacht. Dies betrifft Ersatzvornahmekosten nach § 637 BGB, die dem Beklagten entstanden sind, weil weitere Mängel aufgetreten sind, nämlich am Verriegelungsblock der Terrassentür, am Windsensor der Wetterstation sowie der Wetterstation selbst (Bl. 1128 i. V. m. Bl. 492 f. d. A.).

Insoweit ist nur der Ansatz von 214,20 € gemäß Rechnung Bl. 495 d. A. gerechtfertigt. Aus dem Rechnungstext ergibt sich nämlich, dass es, auch wenn die Klägerin dies bestreitet, zu Problemen mit der Schließfunktion der Terrassentür gekommen war, weil ein Verriegelungsbock sich gelöst hatte. Die genannte Rechnung i. V. m. dem Vortrag des Beklagten (Bl. 492 d. A.) belegt, dass es sich insoweit um eine Notsituation gehandelt hat, sodass eine Mängelrüge gegenüber der Klägerin nicht zumutbar war und der Beklagte notfallmäßig die Ersatzvornahme insoweit veranlassen durfte.

Demgegenüber trifft dies für die Reparatur der Wetterstation nicht zu. Hier war keine Eile geboten, sodass Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte gegeben werden können und müssen. Es kann daher nur der Betrag von 214,20 € zuerkannt werden, sodass die auf Zahlung bereits verauslagter Kosten gerichtete Klage insgesamt nur in Höhe von (27,00 € + 214,20 € =) 241,20 € Erfolg hat, im Übrigen aber abzuweisen war.

Die auf den Betrag von 214,20 € zugesprochenen Zinsen stehen als solche nach Grund und Höhe nicht im Streit. Sie werden nach §§ 288 Abs. 1, 291 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Zustellung der Klageerweiterung (Bl. 500 d. A.) folgenden Tag, also ab dem 9. Januar 2013 als Prozesszinsen geschuldet.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Kosten der Streithilfe aus § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 2 i. V. m. § 711 ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 3, 5 ZPO.

3. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob schon vor der Abnahme ein Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB für die Selbstnachbesserung geltend gemacht werden kann, wenn sich der Werkunternehmer auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber nach den getroffenen Feststellungen die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert, höchstrichterlich nicht geklärt ist, obwohl sie von den Obergerichten uneinheitlich beantwortet wird:

a) Der BGH selbst hat zwar in der „Blockheizkraftwerkentscheidung“ (VII ZR 183/05) Mängelrechte zugebilligt, obwohl keine Abnahme vorlag (vgl. Erman/Schwenker, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 631 Rdnr. 3a; Fuchs, IBR 2016, 275). Er hat dort ausdrücklich auch kein Abrechnungsverhältnis angenommen (Rdnr. 32: „Zwar erfüllt die Heizungsanlage die vereinbarte Funktion nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. In diesem Fall ist ihre Leistung ebenfalls als vertragsgemäß zu behandeln, so dass der Beklagte zu deren Abnahme verpflichtet wäre und er diese zu Unrecht endgültig verweigert.“). Gleichwohl hat der BGH – ohne Abnahme und bei möglicherweise vertragsgemäßer Leistung und zu Unrecht verweigerter Abnahme – ausführlich die dem Besteller zustehenden Rechte und Ansprüche bei einem mangelbehafteten Werk erörtert (Rdnr. 11 ff.). Dies könnte für eine grundsätzliche Zuerkennung von „Mängelrechten“ vor Abnahme sprechen, wobei allerdings mangels weiterer Auseinandersetzung mit der Problematik in jener Entscheidung nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der VII. Zivilsenat auch eine derart weitreichende Entscheidung ohne nähere Begründung hat treffen wollen. Die Instanzgerichte haben diese Entscheidung deshalb nicht weiter belasten können.

b) Zudem hat der VII. Zivilsenat in seiner weiteren Rechtsprechung eher – soweit hier eine Interpretation möglich ist, weil es an einer begründeten Entscheidung zu der Frage bislang fehlt – andere Akzente gesetzt (zuletzt VII ZR 49/15 vom 25.02.2016, Rdnr. 41 m. Anm. Fuchs, IBR 2016, 275). Der BGH hat darauf verwiesen (VII ZR 355/12, Rdnr. 16), dass „im Grundsatz“ die Abnahme des Werkes den maßgebenden Zeitpunkt markiert, von dem an die Mängelrechte des Bestellers „eingreifen“. Er hat dann aber die Frage, ob dem Besteller bereits vor der Abnahme Mängelrechte gemäß § 634 BGB (in der Fassung des schon am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 1887) zustehen (vgl. auch BGH – VII ZR 171/08 vom 08.07.2010, Rdnr. 28; VII ZR 61/10 vom 24.02.2011, Rdnr. 17), ausdrücklich offengelassen (VII ZR 355/12, Rdnr. 16; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Erman/Schwenker, BGB, 14. Aufl., § 633 Rdnr. 21 ff.).

Diese ausweichende Haltung hat der BGH aktuell perpetuiert (VII ZR 49/15, Rdnr. 41: „…kann dahinstehen, ob Mängelansprüche generell vor Abnahme anwendbar sein können, obgleich die Abnahme im Grundsatz den maßgebenden Zeitpunkt markiert, von dem an die Mängelrechte des Bestellers eingreifen“).

c) Die Oberlandesgerichte beurteilen die aufgeworfene Frage unterschiedlich:

So hat das OLG Brandenburg (4 U 26/12 vom 22.12.2015) ausgeführt: „Grundsätzlich entstehen die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte erst mit Abnahme der Werkleistung. Ausnahmsweise können dem Besteller schon vor der Abnahme Mängelrechte zustehen, etwa dann, wenn der Unternehmer sein Werk als fertig gestellt angesehen und abgeliefert hat, der Auftraggeber die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Das entspricht etwa der Rechtsprechung des OLG Hamm (24 U 41/14 vom 19.08.2014) und des OLG Köln (11 U 146/12 vom 12.11.2012).

Das OLG Stuttgart (4 U 114/14 vom 25.02.2015) hat in einer ausführlich begründeten Entscheidung mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand (Ziffer II.3 der Entscheidungsgründe, abrufbar bei IBRRS 2016, 0631; oder bei juris, dort unter juris-Rdnr. 92 ff.), auf die der Senat Bezug nimmt, die Auffassung vertreten, dass es für die Anwendung der Rechte aus § 637 BGB – Kostenvorschuss – „jedenfalls in Sachverhalten wie dem vorliegenden“ (juris-Rdnr. 96) nicht auf die Abnahme der Werkleistung ankommen kann, und deshalb den Kostenvorschussanspruch auch ohne Abnahme zugebilligt. Der BGH ist in der nachfolgenden Entscheidung (VII ZR 49/15) – wie erwähnt – darauf nicht näher eingegangen.

Grundsätzlich – auch ohne Vorliegen eines „reinen Abrechnungsverhältnisses“ – einen Anspruch auf Kostenvorschuss bejaht haben demgegenüber das OLG Brandenburg (12 U 234/11 vom 07.06.2012 – juris-Rdnr. 13) und ihm folgend der 16. Zivilsenat des OLG Celle (16 U 129/15 vom 03.03.2016, noch unveröffentlicht). In diese Richtung hat auch das OLG Schleswig (1 U 125/14 vom 18.12.2015) entschieden.

d) Der BGH hat – wie ausgeführt – eine Entscheidung zu der aufgeworfenen Frage bislang offengelassen, scheint aber „im Grundsatz“ (VII ZR 355/12, Rdnr. 16; VII ZR 49/15, Rdnr. 41) der Auffassung zu sein, dass Mängelansprüche vor Abnahme nicht „eingreifen“ (aaO).

e) Weil der hier zu beurteilende Sachverhalt nach Ansicht des Senats von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage abhängt (s. insb. oben Ziff. II.A.3a) und der Senat in Abweichung von dem erwähnten Grundsatz des BGH in der jüngsten Rechtsprechung einen Anspruch auf Kostenvorschuss vor Abnahme bejaht, ohne dass ein „reines Abrechnungsverhältnis“ vorliegt, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.