Ax Hochbaurecht

Sind im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar?

Sind im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar?

von Thomas Ax

§ 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B setzt Verzug mit der Vollendung der Ausführung voraus, d.h. die fehlende Beendigung der bauvertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. nur Preussner in: BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, 62. Edition, Stand: 01.02.2026, § 5 Abs. 4 VOB/B, Rn. 9). Vollendet ist die Leistung dann, wenn eine fertiggestellte Leistung vorliegt, die nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet und somit abnahmefähig ist (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 8. Februar 2001, 16 U 2057/00; Althaus in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Auflage 2023, § 5 Abs. 4 Rn. 6).

Die Frage, ob im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar sind, wird uneinheitlich beantwortet.

Zum Teil wird vertreten, dass sich die “Vollendung” im Sinne des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B grundsätzlich nicht auf die Erbringung von Teilleistungen, sondern nur auf die Gesamtbauleistung des Auftragnehmers beziehe (so etwa Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 223, 244). Dies folge aus einer objektiven Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik des § 5 VOB/B. Die Formulierung in § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, in der von Verzug mit der Vollendung die Rede ist und nicht, wie in § 5 Abs. 1 VOB/B, von verbindlichen Fristen (Vertragsfristen), mache deutlich, dass die Klausel zwischen der “Vollendung” des geschuldeten Werks und dem Bauablauf unterscheidet, wobei Einzelfristen für derartige Teilleistungen, auch wenn sie als Vertragsfristen vereinbart sind, dem Bauablauf zuzuordnen seien.

Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn der Verzug mit der Einhaltung einer Einzelfrist sich auf eine Teilleistung bezieht, die als rechtlich selbständiger Teilerfolg mit Teilabnahme und jeweils eigener Teilerfüllungswirkung für die Gesamtbauleistung vereinbart ist (vgl. Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 228).

Aber auch nach dieser Ansicht sei für den Fall einer grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 4 VOB/B erfassten Einzelfrist eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen. Denn das Vertragswerk der VOB/B, das gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B im Regelfall von der Unverbindlichkeit vereinbarter Einzelfristen ausgehe, enthalte folglich eine – sicher nicht gewollte – Lücke, indem § 5 Abs. 4 VOB/B nur in den drei ausdrücklich erfassten Fällen einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B gewähre, nicht hingegen bei Verzug mit der Erbringung einer Teilleistung, für die abweichend von der Regel eine Einzelfrist als Vertragsfrist vereinbart worden sei. Es sei daher eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen, die (vorbehaltlich des insoweit nicht einschlägigen § 306 Abs. 2 BGB) grundsätzlich auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Danach sei die Lücke unter Zugrundelegung eines objektiv‐generalisierenden Maßstabs zu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise auszurichten habe. Dies werde regelmäßig dazu führen, dass die Vertragsparteien auch insoweit einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs mit einer Einzelfrist als Vertragsfrist vorgesehen hätten (vgl. hierzu insgesamt Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 229).

Nach anderer Ansicht liegt Verzug mit der “Vollendung” auch dann vor, wenn verbindliche Zwischenfristen (Einzelfristen) für die Fertigstellung von Teilleistungen überschritten werden. Der Wortlaut der Bestimmung setze nicht voraus, dass die Ausführung der Gesamtfertigstellungsfrist für die vereinbarten Bauleistungen überschritten ist; zudem würden bei einem anderslautenden Verständnis die als Vertragsfristen vereinbarten Einzelfristen ihre Verbindlichkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 VOB/B verlieren (vgl. Althaus in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Auflage 2023, § 5 Abs. 4, Rn. 7).
Es spricht Vieles dafür, zunächst vom Wortlaut davon auszugehen, dass nur die Gesamtfertigstellung unter § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B fällt. Allerdings gebietet auch eine verwenderfeindliche Auslegung i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB dieses Ergebnis nicht. Denn ohne Vereinbarung der VOB/B wären verbindliche Zwischenfristen mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB sanktionierbar (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2022, 21 U 1030/20). Es ist kein Schutzbedürfnis des Auftragnehmers ersichtlich, das es rechtfertigte, den Auftraggeber im Rahmen eines VOB/B Vertrages insoweit schlechter zu stellen und ihm einzig aufgrund der Einbeziehung der VOB/B Rechtspositionen zu entziehen.

KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21 (NZB: BGH, Az. VII ZR 39/26) (nicht rechtskräftig)
vorhergehend:
LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18

Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist

Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist

von Thomas Ax

Die VOB/B unterliegt einer Inhaltskontrolle, wenn sie nicht als Ganzes vereinbart ist und daher nicht vom Klauselprivileg des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB erfasst wird. Welches Gewicht der Eingriff hat, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, VII ZR 419/02).

§ 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B hält bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie dem Auftraggeber, abweichend von § 648a BGB, die Möglichkeit eröffnet, sich auch wegen geringfügiger Mängel vom Vertrag zu lösen und ist daher unwirksam (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 19. Januar 2023, VII ZR 34/20).
Im Erfüllungsstadium, also vor Abnahme, ist grundsätzlich die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B vorrangig gegenüber den allgemeinen Regelungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996, VII ZR 228/94).
Sie ist auch wirksam und hält insbesondere – anders als § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine solche unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Es ist umstritten, ob § 5 Abs. 4 VOB/B wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Zum Teil werden Bedenken gegen die Wirksamkeit geäußert mit dem Argument, dass nach verwenderfeindlichster Auslegung von § 5 Abs. 4 VOB/B eine Kündigung schon bei nur minimaler Fristüberschreitung (auch bei Überschreitung um nur einen Tag) möglich wäre, ohne dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber unmittelbar unzumutbar sein muss. Daher spreche einiges für eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Kündigung aus wichtigem Grund, was zur Unwirksamkeit der Regelung führen müsse (vgl. Gartz in: Jansen/Seibel, VOB/B, 6. Auflage 2025, § 5, Rn. 60). Regelmäßig werde die Grenze der von § 648a BGB verlangten Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, in den Fällen eines “einfachen” Verzuges noch nicht überschritten sein, sodass die vom Gesetzgeber gezogene Linie für eine Kündigung aus wichtigem Grund durch die Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B unterschritten werde (vgl. Preussner in: BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, 62. Edition, Stand: 01.02.2026, § 5 Abs. 4; Rn. 51b – d). Zudem werden Bedenken im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B geregelten Rechtsfolgen geäußert, wonach im Fall der Kündigung ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Restfertigstellungskosten bestehe (vgl. etwa Gartz in: Jansen/Seibel, VOB/B, 6. Auflage 2025, § 5, Rn. 58 f).

Nach anderer Ansicht sei die bei § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B vorgenommene Wertung nicht ohne Weiteres auf die hier infrage stehende Regelung des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B und die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B übertragbar. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich nicht daraus, dass gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B eine Kündigung für den Auftraggeber möglich sei, wenn der Auftragnehmer mit der Vollendung der Ausführung in Verzug gerät, ihm eine erfolglose Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht wurde, während § 648a Abs. 1 S. 2 BGB einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (erst) dann annehme, wenn dem Kündigenden nach Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
Der Kündigungstatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B setze zwar nicht ausdrücklich die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung voraus und sehe auch keine Gesamtabwägung vor, sodass insoweit eine Abweichung von § 648a BGB gegeben sei. Hieraus folge jedoch nicht die Unwirksamkeit der Regelung im Rahmen der isolierten Inhaltskontrolle. Denn es bestehe ein berechtigtes Interesse, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wichtige Gründe festzulegen, die stets eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen sollen. Auch handele es sich – zumindest bei § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B in Verbindung mit dem hier einzig infrage stehenden § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B – um Gründe, die zumindest im Regelfall zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führen (vgl. hierzu Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 313a).

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B benachteiligen den Auftragnehmer nicht unangemessen und sind deshalb nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Kündigungsregelung hält bei Verwendung der VOB/B durch den Auftraggeber der isolierten Inhaltskontrolle stand. Denn jedenfalls der Verzug mit der Fertigstellungsfrist gemäß § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, um die es auch hier (wenn auch in Form einer Zwischenfertigstellungsfrist) geht, stellt keine nur unerhebliche Vertragspflichtverletzung dar. Diese wird zudem durch den erfolglosen Ablauf der gesetzten angemessenen Frist, die erst nach Verzugseintritt erfolgen darf, noch verstärkt. Dies begründet regelmäßig einen zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führenden Vertrauensverlust des Auftraggebers. Die Fristsetzung kann insoweit auch nicht als bloße Förmlichkeit angesehen werden, der unter Umständen kein anerkennenswertes eigenes Interesse zugrunde liegt. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran, dass der bereits eingetretene Verzug beendet und die Leistung fertiggestellt wird (so auch Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 313a).
Eine zur unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers führende Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist daher in Bezug auf die hier einzig relevanten § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B zu verneinen.
Soweit Bedenken geäußert werden, dass damit ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Restfertigstellungskosten bestehe, betreffen diese indes nicht die hier einzig infrage stehende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, da diese einen Verzug und damit einhergehend auch Verschulden voraussetzt.

KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21 (NZB: BGH, Az. VII ZR 39/26) (nicht rechtskräftig)
vorhergehend:
LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18

Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B gegeben, außerordentliche Gesamtkündigung möglich?

Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B gegeben, außerordentliche Gesamtkündigung möglich?

von Thomas Ax

Insbesondere bei komplexen und umfangreichen Bauverträgen mit einem großen Leistungsvolumen bringt eine außerordentliche Gesamtkündigung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen mit sich, die es gebieten, vor der Kündigungserklärung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hier spielen Gesichtspunkte wie der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung und die Bedeutung der Vertragsverletzung, die den Kündigungsgrund abgibt, eine Rolle. Unter der Prämisse des Vorliegens der Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B, d.h. der Annahme eines “in sich abgeschlossenen Teils der Leistung” kann daher die Pflicht zur Teilkündigung bestehen, wenngleich sich bereits aus der textlichen Formulierung ergibt, dass die VOB/B von einer vollständigen Auftragsentziehung als Grundregel ausgeht, weil ansonsten die besondere Erwähnung der zulässigen teilweisen Auftragsentziehung entbehrlich wäre (so auch Lederer in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 8 VOB/B, Rn. 99). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Abgeschlossenheit bei der Frage, wann ein Teil der vertraglichen Leistung als abgeschlossen im Sinne von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B anzusehen und eine beschränkte Entziehung des Auftrags möglich ist, ebenso zu verstehen wie in § 12 Nr. 2 VOB/B. In der Folge verbleibt für den Begriff des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung nur ein enger Anwendungsbereich. So können etwa Leistungsteile innerhalb eines Gewerks grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden. Ihnen mangelt es regelmäßig an der Selbständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglichte. Dies kann bei klarer räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leistungsteile eines Gewerks anders zu beurteilen sein, wobei eine ausreichende räumliche Trennung etwa dann angenommen werden kann, wenn die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken, etwa an mehreren zu errichtenden Häusern, zu erbringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009, VII ZR 212/07).

Was wir bieten: Versierte Beratungsleistungen im Bereich des privaten Baurechts, betreffend das Werkvertragsrecht von BGB, VOB/B und HOAI im Rahmen der Abwicklung von Baumaßnahmen auf Basis eines Rahmenvertrags

Was wir bieten: Versierte Beratungsleistungen im Bereich des privaten Baurechts, betreffend das Werkvertragsrecht von BGB, VOB/B und HOAI im Rahmen der Abwicklung von Baumaßnahmen auf Basis eines Rahmenvertrags

vorgestellt von Thomas Ax

Wir beraten Auftraggeber rechtlich in sämtlichen Phasen von Bauprojekten, insbesondere in Bezug auf Planung, Vergabe, Durchführung, Abrechnung sowie Nachtragsprüfung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

Basis der Beratung ist ein Rahmenvertrag.

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht, insbesondere in den Bereichen
– Werkvertragsrecht BGB,
– VOB/B,
– HOAI, Architekten- und Ingenieurrecht,
– Vertragsgestaltung und -prüfung, Nachtrags- und Mängelmanagement,
– Abrechnung und Streitvermeidung,
– Rechtliche Begleitung von Bauvorhaben und Bauunterhaltsmaßnahmen.
Einzelne Beratungsleistungen werden durch gesonderte Abrufe des Auftraggebers ausgelöst. Ein Anspruch auf Mindestabruf besteht nicht, es besteht auch kein Exklusivitätsverhältnis.

Rahmenvertrag über

Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht (Entwurf)

§ 1 Vertragsgegenstand

  • Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht, insbesondere in den Bereichen
  • Werkvertragsrecht BGB,
  • VOB/B,
  • HOAI, Architekten- und Ingenieurrecht,
  • Vertragsgestaltung und -prüfung, Nachtrags- und Mängelmanagement,
  • Abrechnung und Streitvermeidung,
  • Rechtliche Begleitung von Bauvorhaben und Bauunterhaltsmaßnahmen.

Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber rechtlich in sämtlichen Phasen von Bauprojekten, insbesondere in Bezug auf Planung, Vergabe, Durchführung, Abrechnung sowie Nachtragsprüfung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

Der Vertrag ist als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Einzelne Beratungsleistungen werden durch gesonderte Abrufe des Auftraggebers ausgelöst. Ein Anspruch auf Mindestabruf besteht nicht, es besteht auch kein Exklusivitätsverhältnis.

§ 2 Vertragslaufzeit

Der Vertrag beginnt am … und endet am …. Der AG kann den Vertrag einmalig um bis zu 12 Monate verlängern. Das Optionsrecht ist spätestens bis zum … auszuüben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Abruf, Durchführung und Dokumentation

Der Abruf einzelnen Leistungen erfolgt schriftlich oder elektronisch durch die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner.

Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungserbringung nach Vereinbarung, in dringenden Fällen spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach Abruf.

Jede Leistung ist nachvollziehbar zu dokumentieren (Datum, Bearbeiter, Zeitaufwand, Gegenstand, Ergebnis).

Die Beratung kann telefonisch, schriftlich, per Videokonferenz oder vor Ort erfolgen Der Auftraggeber entscheidet über die Form. In der Regel erfolgt die Kommunikation per Telefon, E-Mail und Videokonferenz.

Zwischen den Parteien finden bei Bedarf regelmäßige Abstimmungstermine zur Aufgabenpriorisierung und Qualitätssicherung statt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung.

Der Auftraggeber benennt eine fachliche Ansprechperson, die für operative Abstimmungen zuständig ist.

Verzögern sich Leistungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

§ 5 Vergütung und Abrechnung

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen die festgelegten Stundensätze. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand im 15-Minuten Takt.

Reisekosten und Nebenkosten sind in den Stundensätzen enthalten, sofern der Auftraggeber nicht eine abweichende Reisekostenerstattung genehmigt.

Der Auftragnehmer reicht monatlich eine prüffähige Rechnung ein, die enthalten muss:

Zeitraum der Leistungserbringung,

Leistungsinhalt und Bearbeiter,

Zeitaufwand in Stunden,

Vereinbarte Stundensätze.

Rechnungen sind elektronisch an E-Rechnungen@bi-management.de zu richten.

Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungseingang und Abnahme der Leistung.

Mit der Zahlung übernimmt der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit der rechtlichen Einschätzung, sondern nur für die ordnungsgemäße formale Leistungserbringung.

§ 6 Ansprechpartner und Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer benennt einen Lead Counsel und eine Vertretung. Einmal jährlich findet ein Qualitätsgespräch mit dem Auftraggeber statt.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen nicht allgemein zugänglichen Informationen des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln und Dritten – auch nach Beendigung des Vertrages – nicht offenzulegen oder zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, verfahrens- oder projektspezifische Unterlagen sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind.

Eine Weitergabe innerhalb der Organisation des Auftragnehmers (z.B. Partner, angestellte Rechtsanwälte, wissenschaftliche Mitarbeitende oder juristische Mitarbeiter) ist nur zulässig, soweit dies zur sachgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle mitwirkenden Personen über die Vertraulichkeitspflichten informiert, zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43 a Abs.2 BRAO) und organisatorisch so eingebunden sind, dass ein unbefugter Zugriff Dritter ausgeschlossen ist.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der vom Auftraggeber überlassenen Daten und Dokumente zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere:

Zugriffsbeschränkungen,

Datensicherung,

Verschlüsselte elektronische Kommunikation,

Sichere Archivierung und Vernichtung von vertraulichen Unterlagen nach Abschluss des Vertragsverhältnisses.

Eine Weitergabe von Informationen an Unterauftragnehmer, externe Berater oder sonstige Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Diese Personen sind vom Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf Vertraulichkeit und Datenschutz gemäß dieser Vereinbarung zu verpflichten.

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sobald ihm Verstöße gegen Datenschutz- oder Vertraulichkeitspflichten bekannt werden, und aktiv zur Aufklärung und Schadensbegrenzung beitragen.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt über die Beendigung dieses Vertrages hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers besteht.

§ 8 Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz nur nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers dem Umfang nach auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach je Schadensfall auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt; Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit – einschließlich etwaiger Verlängerungsoptionen – eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen vorzuhalten und deren Bestehen auf Anforderung nachzuweisen:

2.500.000 € für Personenschäden

1.000.000 € für Sach- und Vermögensschäden

jeweils zweifach maximiert je Versicherungsjahr (d.h. die Deckungssummen müssen je Schadensfall separat zur Verfügung stehen).

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice oder eine Deckungszusage des Versicherers vorzulegen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Ablaufs oder der Kündigung der Versicherung den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 8 Vertragsbeendigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

Der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten wiederholt verletzt,

Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche rechtliche Auskünfte erteilt,

Die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung entfällt,

Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Bei Vertragsende sind alle Unterlagen, Daten und Arbeitsstände unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben oder – nach dessen Wahl – sicher zu vernichten.

Eine Vergütungspflicht besteht nur für bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäße erbrachten Leistung.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg Gerichtsstand.

Im Zweifel gehen besondere Regelungen in Einzelabrufen oder Anlagen dieses Vertrages den allgemeinen Vertragsbedingungen vor.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung zu vereinbaren.

Neues Passagierterminal am FRAPORT eröffnet

Neues Passagierterminal am FRAPORT eröffnet

Mit einem Festakt hat am Frankfurter Flughafen die Betreibergesellschaft Fraport ein neues Passagierterminal eröffnet. Es ist für die Abfertigung von rund 19 Millionen Passagieren im Jahr ausgelegt und könnte auf 25 Millionen ausgebaut werden. Das entspricht der Leistungsfähigkeit des viertgrößten deutschen Flughafens in Düsseldorf. Das vier Milliarden Euro teure Projekt sei ein starkes Zeichen für den Luftverkehr und belege die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands, erklärte Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder.

Vergabe INNOATIV: Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen

Vergabe INNOATIV: Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen

vorgestellt von Thomas Ax

Definition

Rahmenverträge verpflichten die Auftragnehmer, definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen und Preisen auszuführen.

1. Anwendungsbereich

Rahmenverträge sind für besonders dringliche und im Einzelfall nicht vorhersehbare Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs an Grundstücken sowie an baulichen und technischen Anlagen des Hoch-, Tief-, Garten- und Landschaftsbaus nach dem unter Absatz 2 beschriebenen Verfahren abzuschließen.

Als Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs gelten Arbeiten mit einem Einzelauftragswert von maximal 5.000 € (einschl. Umsatzsteuer) bei Anlagen des Hoch-, Garten- und Landschaftsbaus, sowie maximal 10.000 € (einschl. Umsatzsteuer) bei Anlagen des Tiefbaus.

2. Abgrenzungen

In allen anderen Bedarfsfällen gelten die haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen und Wertgrenzen für Baumaßnahmen. Leistungen dürfen nicht in der Absicht geteilt werden, sie über den Rahmenvertrag beauftragen und abrechnen zu können.

b) Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen nicht als ”besonders dringliche und nicht vorhersehbare Reparaturen und Störungsbeseitigungen” deklariert werden, um eine Öffentliche Ausschreibung nach § 3 VOB/A zu umgehen.

3. Verfahren

Die Rahmenverträge sind jährlich in einem Auf- und Abgebotsverfahren (im Sinne des § 4 Abs. 4 VOB/A) öffentlich auszuschreiben, um einem wechselnden Kreis von Bietern die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen. Dabei hat der Auftraggeber die Art der Leistung und die Preise anhand eines Leistungsverzeichnisses vorzugeben. Es wird kein Eröffnungstermin durchgeführt.

4. Eignung

Auf Grund des speziellen Anwendungsbereichs der Rahmenverträge sind diese nur mit Unternehmen abzuschließen, die alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen im eigenen Betrieb erbringen können. Bei der Beteiligung von bevorzugten Bewerbern am Wettbewerb muss von diesen ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

5. Vergabeunterlagen

Zu den Vergabeunterlagen gehören

− die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Rahmenvertrag

− die BWB für die Vergabe von Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− die ZVB für die Ausführung von Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− die BVB für die Ausführung der Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− das Angebot zum Rahmenvertrag im Auf- und Abgebotsverfahren

− Eigenerklärung zur Eignung – Rahmenvertrag –

− das Leistungsverzeichnis

− die Angabe der Liegenschaften, auf die sich der Rahmenvertrag bezieht

− und falls erforderlich

− zeichnerische Unterlagen und Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis,

− sonstige Unterlagen

In Abhängigkeit von der jeweiligen Bauunterhaltungsmaßnahme können weitere Unterlagen hinzugefügt werden:

– Ergänzung BVB bei Bauabfallentsorgungsleistungen

– Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungen

Die Leistungsbeschreibung nach § 7 VOB/A enthält alle Arbeiten nach Art und Inhalt mit der jeweiligen Mengeneinheit 1.

Das Leistungsverzeichnis mit den vorzugebenden Preisen besteht in der Regel aus standardisierten Texten. Es kann sich aus Texten mehrerer Leistungsbereiche zusammensetzen und soll nur tatsächlich erforderliche Leistungen und Gewerke enthalten.

Die Liegenschaften, auf die sich der Rahmenvertrag erstrecken soll, sind ggf. in einem gesonderten Liegenschaftsverzeichnis anzugeben.

Die Vertragsdauer ist auf 12 Monate zu begrenzen und nicht freihändig zu verlängern.

Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist den Teilnehmern am Vergabeverfahren die Anzahl der Bieter bekannt zu geben, welche auf Grund ihrer wirtschaftlichsten Angebote Rahmenvertragspartner werden.

Zugleich gibt der Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert (Jahreswert) der Arbeiten an, die vom

Rahmenvertragspartner voraussichtlich erbracht werden sollen. Der Jahreswert wird aus den Erfahrungswerten entsprechender Bauunterhaltungsarbeiten der Vorjahre ermittelt. Die Angaben sind nicht verbindlich und erzeugen für den Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auftragserteilung im angegebenen Umfang.

6. Inhalt der Angebote

Der Bieter hat mit seinem Angebot

− das Auf- oder Abgebot auf die Preise für Leistungen gemäß LV,

− die Stundenverrechnungssätze für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind,

− den Zuschlag pro Einzelauftrag für An- und Abfahrt zum Ausführungsort,

− den Zuschlag auf Rechnungen Dritter für nicht im LV enthaltene Stofflieferungen und Leistungen

und falls erforderlich

− den Zuschlag zu den Stundenverrechnungssätzen für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, für Nachtarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden)

− den Zuschlag zu den Stundenverrechnungssätzen für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, für Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen (sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen), abzugeben.

Angebote für den Zuschlag für Nachtarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden) sowie für Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen (sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen), müssen nicht abgefragt werden, wenn diese bei bestimmten Gewerken fachlich nicht notwendig sind.

7. Wertung der Angebote

Die Angebote sind nach den Grundsätzen des § 16 VOB/A zu werten.

Für die Bestimmung der Rangfolge der geeigneten Bieter stehen zwei Verfahren zur Wahl. Der Auftraggeber hat sich mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf eines der Verfahren festzulegen.

Verfahren A:

Die Rangfolge der Bieter richtet sich zunächst nach dem Auf- bzw. Abgebot auf die Preise für Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis.

Erst bei gleichen Auf- oder Abgeboten kommen die anderen unter Nr. 6 genannten Kriterien in der dort angegebenen Reihenfolge nacheinander zur Anwendung bis die Rangfolge aller Bieter feststeht.

Verfahren B:

Die unter Nr. 6 aufgeführten Kriterien fließen in einer vom Auftraggeber festgelegten Gewichtung in die Wertung ein.

Die Gewichtung aller Wertungskriterien ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben.

8. Ermittlung der Preise

Aus den angebotenen Preisen der vorab festgelegten Zahl der wirtschaftlichsten Angebote sind neue Auf- oder Abschläge sowie neue Zuschläge und Stundenverrechnungssätze zu ermitteln.

Die Ermittlung der neuen Werte erfolgt nicht arithmetisch, sondern nach sachgerechtem Ermessen (z.B. Vergleichswerte aus aktuellen Bauvorhaben) und ist zu dokumentieren.

9. Vertragliche Bindung der Rahmenvertragspartner

Die vom Auftraggeber neu gebildeten Auf- oder Abschläge sowie die Zuschläge und Stundenverrechnungssätze sind den möglichen Rahmenvertragspartnern (den Bietern der vorab festgelegten Zahl der wirtschaftlichsten Angebote) unter Bezug auf alle Bestandteile als Angebot vorzulegen. Nach Annahme des Angebots gilt der Rahmenvertrag mit allen seinen Bestandteilen als abgeschlossen.

Bei Ablehnung können die in der Rangfolge nachfolgenden Bieter als mögliche Rahmenvertragspartner nachrücken. Deren Angebotspreise haben keinen Einfluss mehr auf die bereits ermittelten neuen Preise.

10. Einzelaufträge

Einzelaufträge auf der Grundlage des Rahmenvertrages sind nur den Rahmenvertragspartnern zu erteilen. Unter diesen ist zu wechseln.

Im Einzelauftrag sind Art und Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen und die Ausführungsfristen festzulegen. Texte und Einheitspreise sind aus dem Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrages zu übernehmen.

Stundenlohnarbeiten sind auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

Da die o.g. Regelungen auf dem Beschluss des Abgeordnetenhauses** basieren, sind

− Rahmenverträge ausschließlich auf die Leistungen und Gewerke zu begrenzen, die für eilbedürftige und im Einzelfall nicht vorher planbare (nicht vorhersehbare) Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs erforderlich sind,

− die Rahmenverträge jährlich in einem Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A öffentlich auszuschreiben,

− die Preise der Leistungen in den Rahmenverträgen auf Grundlage der jeweils annehmbarsten (wirtschaftlichsten) Angebote festzulegen,

− Einzelaufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen nur einer angemessenen Anzahl der günstigsten (wirtschaftlichsten) Bieter zu erteilen und

− die maximal zulässigen Werte der Einzelaufträge differenziert nach Gewerken deutlich herabzusetzen.

Die o.g. Regelungen für Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen sind bis zu einer Änderung durch das Abgeordnetenhaus für alle Baudienststellen Berlins verbindlich.

Einschränkende, großzügig auslegende bzw. ändernde Beschlüsse bezirklicher oder anderer Gremien sind daher unbeachtlich.

Sachbearbeiter/in Vergaberecht / Bauvertragsrecht (m/w/d).

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Sachbearbeiter/in Vergaberecht / Bauvertragsrecht (m/w/d)

 

Ihre Aufgaben

  • Rechtliche Beratung unserer Mandanten in komplexen baurechtlichen Mandaten
  • Durchführung von Vertragsverhandlungen sowie außergerichtlichen Schlichtungen
  • Prozessführung einschließlich bundesweiter Vertretung, speziell im Rahmen größerer Bauprozesse
  • Entwicklung von Strategien zur Durchsetzung und Abwehr haftungsrechtlicher Ansprüchen

Unsere Leistungen:

  • Attraktives Einstiegsgehalt entsprechend der persönlichen Voraussetzungen und der übertragenen Tätigkeiten
  • Zukunftssicheres Arbeitsverhältnis
  • Gleitzeit möglich
  • Systematische, individuell zugeschnittene Fortbildung und Teilnahme an Fachtagungen
  • Großzügige Homeoffice-Möglichkeiten

Ihre Fähigkeiten:

  • Gute Kommunikations-, Team- und Kooperationsfähigkeit
  • Sehr gute Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift
  • Hohe Eigeninitiative sowie selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln
  • Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen
  • Sicherer Umgang mit der üblichen Bürosoftware und Bürokommunikation
  • Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
  • Führerschein Klasse B (alte Klasse 3) wünschenswert

Ihre Qualifikationen

  • Abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich, als Rechtsanwaltsfachangestellte/r oder vergleichbar
  • Kanzleierfahrung wünschenswert, jedoch nicht voraussetzend

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Dann senden Sie uns Ihren Lebenslauf, Zeugnisse, den frühestmöglichen Eintrittstermin sowie Ihre Gehaltsvorstellung per E-Mail an:

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Rechtsanwalt (w/m/d) im privaten Baurecht für Kanzlei bei Heidelberg

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im privaten Baurecht / Immobilienrecht
(mind. 30 Stunden/Woche)

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Wir verstehen uns nicht nur als rechtlicher, sondern auch als wirtschaftlicher und strategischer Berater unserer Mandaten.

Zu unseren Mandantenstamm gehören öffentliche und private Auftraggeber ebenso wie mittlere und große Bauunternehmen. Einer unserer Tätigkeitsschwerpunkte ist das private Baurecht einschließlich Honorar- und Haftungsrecht für Architekten. Daneben beraten wir auch in allgemeinen zivilrechtlichen Fragestellungen und unterstützen unsere Mandanten bei der Prozessführung. Für die Erweiterung unserer Kanzlei bei Heidelberg suchen wir ab sofort einen Rechtsanwalt (w/m/d) im privaten Baurecht für Kanzlei bei Heidelberg.

Ihre Aufgaben

  • Rechtliche Beratung unserer Mandanten in komplexen baurechtlichen Mandaten
  • Durchführung von Vertragsverhandlungen sowie außergerichtlichen Schlichtungen
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Ihr Profil

  • Zwei überdurchschnittliche juristische Staatsexamen
  • Promotion, Master und/oder Auslandserfahrung
  • Berufserfahrung im Baurecht
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Bei erfolgreicher Zusammenarbeit besteht die Möglichkeit der unternehmerischen Beteiligung und Partnerschaft sowie langfristig der Übernahme der Kanzlei.

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Im Spannungsfeld zwischen unklarer Rechtsprechung und Mandanteninteressen wählen wir im Zweifel den sichersten Weg, klären weitgehen auf und agieren umsichtig

Im Spannungsfeld zwischen unklarer Rechtsprechung und Mandanteninteressen wählen wir im Zweifel den sichersten Weg, klären weitgehen auf und agieren umsichtig

Wir gehen den Sachverhalten auf den Grund – das ist mitunter für den Mandanten anstrengend, aber notwendig

Zwar gehört die vollständige und wahrheitsgemäße Erteilung der maßgeblichen Sachverhaltsinformationen und die Überlassung bzw. Mitteilung der zu ihrem Beleg erforderlichen Beweismittel zu den vornehmsten Pflichten der rechtssuchenden Mandanten. Auch mag daraus abgeleitet werden, dass der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen darf.

Den vorstehend formulierten Grundsatz relativiert der BGH aber in der Weise, dass jedenfalls beim unbeschränkten Mandat von Beginn an eine Sachverhaltsaufklärungspflicht des Anwalts besteht und dass vom Anwalt kein Vertrauen in die Richtigkeit und die Vollständigkeit mitgeteilter sog. Rechtstatsachen und rechtlicher Wertungen gesetzt werden kann, da solche Angaben der regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten unzuverlässig sind, BGH, Urt. v. 19.1.2006 – IX ZR 232/01 – Rn 22, juris =NJW-RR 2006, 923 = WM 2006, 927; Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – Rn 26, jurion = NJW 1996, 2929= VersR 1997, 187 = WM 1996, 1832; 22.

Der Anwalt hat dann die zugrunde liegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände und Vorgänge zu klären, indem er seinen Mandanten unter Berücksichtigung dessen Bildungs- und Verständnishorizont gezielt befragt und von diesem einschlägige Unterlagen erbittet; der BGH nimmt in diesem Zusammenhang einen Anscheinsbeweis der Vermutung richtiger und vollständiger Information durch den Mandanten an, BGH, Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – Rn 31, jurion = NJW 1996, 2929 = VersR 1997, 187 = WM 1996, 1832; Urt. v. 10.2.1994 – IX ZR 109/93 – Rn 37, 44, jurion = NJW 1994, 1472 = VersR 1994, 938 = WM 1994, 1194.

Falls den Umständen nach mit Rücksicht auf die – ebenfalls genau zu klärenden – Zielsetzungen des Mandanten für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss sich ein Anwalt um zusätzliche Aufklärung bemühen, BGH, Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – Rn 31, jurion = NJW 1996, 2929 = VersR 1997, 187 = WM 1996, 1832; Urt. v. 10.2.1994 – IX ZR 109/93 – Rn 37, 44, jurion = NJW 1994, 1472 = VersR 1994, 938 = WM 1994, 1194.

Wenn die Befragung des Mandanten bzw. die an diesen heran getragene Bitte um weitere Informationen keine zuverlässige Klärung verspricht, ist der Anwalt nach Auffassung des BGH sogar zu weiteren Ermittlungen gehalten, wenn sie erforderlich und zumutbar sind, BGH, Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 – Rn 26, jurion = NJW 1996, 2929, = VersR 1997, 187 = WM 1996, 1832.

 

Wir prüfen den maßgeblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend und kommen zu einer belastbaren Beurteilung

Kardinalpflicht des Anwalts ist es sodann, den maßgeblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Denn Rechtsprüfung und Rechtsberatung sind ureigene Aufgaben eines jeden Rechtsanwalts. Dies erfordert zwingend die Kenntnis der einschlägigen – höchstrichterlichen – Rechtsprechung und aller berührten Rechtsnormen.

Was die konkrete Rechtsanwendung und Rechtsauslegung in Rechtsprechung und Schrifttum angeht, so haben Anwälte die so genannte Rechtsprechungspyramide zu beachten, d.h. sich an der Rechtspraxis zuerst der höchst- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung bzw. – soweit einschlägige Judikatur fehlt – an der herrschenden Literaturmeinung zu orientieren.

 

Kompliziert wird es, wenn die Beurteilung einer Rechtsfrage in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist und unterschiedliche Rechtsauffassungen der mit der Sache befassten Gerichte denkbar sind

Die Bearbeitung eines Mandats durch den Anwalt wird immer dann besonders kompliziert, wenn die Beurteilung einer Rechtsfrage in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist und unterschiedliche Rechtsauffassungen der mit der Sache befassten Gerichte denkbar sind. In diesen Fällen gilt das „Gebot des sichersten Weges“, das heißt, der Anwalt muss die Maßnahmen mit dem für seinen Mandanten geringsten rechtlichen Risiko einleiten.

In diesem Kontext kommt noch einmal das Gebot des sichersten Weges zum Tragen, weil der Anwalt „dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären [hat], damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.“, So BGH, Urt. v. 13.3.2008 – IX ZR 136/07 – Rn 14, jurion = BGHRep. 2008, 796 = MDR 2008, 890 = WM 2008, 1560.

Nach der Judikatur des IX. Zivilsenats des BGH hat der Anwalt „den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist.“, So BGH, Urt. v. 13.3.2008 – IX ZR 136/07 – Rn 14, jurion = BGHRep. 2008, 796 = MDR 2008, 890 = WM 2008, 1560.

In einer Leitentscheidung vom 1.3.2007 hat der BGH aber auch betont, dass sich die anwaltliche Beratung und Belehrung darin erschöpfen muss, dass den Mandanten eigene, „eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen“)“ in ihren Angelegenheiten möglich sind. Das zutreffend ermittelte Bild von der Sach- und Rechtslage ist zwar den Mandanten verständlich darzustellen. Eine rechtliche und tatsächliche „Fundmentalanalyse“ fordert der BGH schon deshalb nicht, weil dies die Verbraucher überfordern könnte, Zit. aus BGH, Urt. v. 1.3.2007 – IX ZR 261/03 – Rn 10 f., jurion = BGHZ 171, 261 = NJW 2007, 2485.

 

Sonderfall 1

Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums verpflichtet, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Ist für den Rechtsanwalt bspw erkennbar, dass das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses übersieht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um die Zustellung der Klage sicherzustellen, bevor eine Frist abläuft (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – IX ZR 74/08).

 

Sonderfall 2

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung strenge Anforderungen an die anwaltliche Beratungspflicht bei Vergleichen gestellt: Rechtsanwältinnen und –anwälte müssten ihre Mandantinnen und Mandanten grundsätzlich in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen. Hierzu müssten sie über die Vor- und Nachteile des Vergleichs beraten. Die Beratungsbedürftigkeit entfalle erst dann, wenn der Mandant bzw. die Mandantin aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies habe jedoch deren Rechtsbeistand darzulegen und zu beweisen (Urt. v. 20.04.2023, Az. IX ZR 209/21).

„Der Anwalt hätte seinen Mandanten über den Inhalt des Vergleichs, insbesondere im Hinblick auf die Abgeltungsklausel beraten müssen – hierzu habe das OLG aber keine Feststellungen getroffen und müsse dies nun nachholen. Ebenfalls müsse es prüfen, ob dem Kläger das aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs bestehende Risiko, einen ganz erheblichen Teil der Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen, tatsächlich bekannt war.

Auf eine besondere Beratungspflicht wegen der Abgeltungsklausel komme es – anders als die Vorinstanz meinte – nicht an. Bereits der Anwaltsvertrag verpflichte den Rechtsberater, seinen Mandanten über Vor- und Nachteile und damit auch über die rechtlichen Wirkungen des Vergleichs aufzuklären. Inhalt und Komplexität des Vergleichs sowie das Vorhandensein einer risikoreichen Abfindungsklausel beeinflussten lediglich Art und Umfang der Beratungspflichten.

Es treffe auch nicht zu, dass es vor Abschluss des Vergleichs keine Prognoseschwierigkeiten im Hinblick auf eine mangelhafte Leistung und mögliche Beschädigungen des Eigentums gegeben habe. Das hätte erst der Abschluss des Beweisverfahrens klären können. Die unklare Lage im Zusammenspiel mit der Abgeltungsklausel verpflichte den Anwalt, seinen Mandanten über bestehende konkrete Risiken aufzuklären.“

Rechtsanwältinnen und –anwälte seien grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung über den sichersten und gefahrlosesten Weg verpflichtet. Ziel sei es, der Mandantschaft eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen (“Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Zu den entscheidenden Weichenstellungen zähle die Frage, ob diese durch einen Vergleich beendet werden soll. Dazu bedürfe es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung insbesondere über dessen Vor- und Nachteile. Diese Pflicht bestehe unabhängig vom vorgesehenen Inhalt des Vergleichs und unabhängig davon, ob ein Abfindungsvergleich geschlossen werde. Allerdings wachse der notwendige Beratungsaufwand mit der Komplexität des vorgesehenen Vergleichs und dessen (Abfindungs-)Folgen.

Dennoch sei nicht jeder Mandant bzw. jede Mandantin beratungsbedürftig. Die Pflicht entfalle, wenn er oder sie aus anderen Gründen über die erforderlichen Informationen verfüge und deshalb in der Lage sei, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Vergleich zu treffen. Weil dies aber die Ausnahme und nicht die Regel sei, habe ein Anwalt bzw. eine Anwältin grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Dies gelte selbst gegenüber rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Mandantinnen und Mandanten. Den Rechtsanwalt bzw. die –anwältin treffe daher auch im Regressprozess insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Kooperationspflicht stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten

Kooperationspflicht stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten

von Thomas Ax

Die Kooperationspflicht folgt aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrages. Dieser stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten (BGH NJW 1996, 2158; 2000, 807; Messerschmidt/Voit/von Rintelen, 3. Aufl. 2018, BGB § 631 Rn. 114). Die Abwicklung eines Bauvertrages mit einem in der Regel vorhandenen Langzeitcharakter sowie seinen aus der Baupraxis zwangsläufig sich ergebenden komplexen organisatorischen, bautechnischen und bauablauftechnischen Verzahnungen und wechselseitigen Abhängigkeiten verlangt nach einer vertrauensvollen Kooperation der Vertragspartner. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrags an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden (BGH NJW 2000, 807). Unter Kooperation ist das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes zu verstehen, was (naturgemäß) die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraussetzt (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Vorbemerkung § 3 Rn. 9). Dies bedingt in der Baupraxis ein „ständiges Kommunizieren“ zwischen den Vertragspartnern, das insbesondere dem Informationsaustausch (gegenseitige Hinweise), der Klärung der auftretenden Probleme und dem Treffen der notwendigen Entscheidungen (Anordnungen) dient und damit der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken. Hierher gehört auch die Notwendigkeit zur Durchführung gemeinsamer Befundaufnahmen und eigener, bauunternehmertypischer planlicher Arbeiten des Auftragnehmers (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Vorbemerkung § 3 Rn. 11).

LG Bonn – Az.: 1 O 86/19 – Urteil vom 09.06.2021

Tatbestand

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem ergänzenden barrierefreien Umbau des A-Platz in G. Dieser sollte noch hinsichtlich der Anforderungen für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgen. Streitgegenständlich sind Ansprüche der Klägerin nach Kündigung des Vertrages durch die Beklagte.

Die Beauftragung erfolgte nach Ausschreibung am ##.##.2018 (Anlage K1). Die Klägerin hatte am ##.##.2018 ein Angebot abgegeben (Anlage K2). Grundlage des Vertrages war die Geltung der VOB sowie der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten (Anlage K3) sowie der besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (Anlage K4). Zudem wurde ein Leistungsverzeichnis zu Grunde gelegt (Anlage K5). Dort heißt es unter anderem:

„Vermessungsarbeiten des AN sind in die Einheitspreise einzurechnen. […] Der AG behält sich Kontrollmessungen vor, ohne dass durch die alleinige Verantwortung des AB eingeschränkt ist.“

Zif. 6.2 der ZVB lautet:

„Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.“

Bei Angebotsabgabe lagen der Klägerin auch Pläne vor.

Die Auftragssumme betrug 92.381,35 EUR.

Die Arbeiten sollten vom ##.##. bis ##.##.2018 ausgeführt werden.

Am ##.##.2018 erhielt die Klägerin von der Beklagten Pläne für das Bauvorhaben. Diese erhielten keinen ausdrücklichen Genehmigungsvermerk (wie etwa „zur Ausführung freigegeben“). Am ##.##.2018 kam es zu einem Treffen der Parteien, an dem für die Klägerin die Zeugen B und C sowie für die Beklagte die Zeugen E und H teilnahmen.

Mit Mail vom ##.##.2018 übersandte der Zeuge E der Klägerin die Ausführungspläne als Anhang (Anlage K8). Unter dem ##.##.2018 wandte sich der Zeuge C per Mail an den Zeugen E und listete 13 Punkte auf, die benötigt würden, um „das Gespräch fundiert führen zu können“.

Unter dem ##.##.2018 zeigte die Klägerin eine Behinderung an (Anlage K10). Dort heißt es, dass zur Ausführung noch 11 verschiedene Unterlagen benötigt würden. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom ##.##.2018 (Anlage K12) und nahm zu den gerügten Punkten Stellung. Sie wies die Behinderungsanzeige zurück und forderte die Klägerin gem. § 5 Nr. 4 VOB/B auf, unverzüglich mit den Leistungen zu beginnen und diese angemessen zu fördern. Andernfalls werde sie eine Vertragsstrafe und etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen.

Am 12.06.2018 fand ein weiterer Ortstermin der Parteien statt, an dem für die Beklagte die Zeugen E, I und J und für die Klägerin die o.g. Zeugen sowie die Zeugin D teilnahmen. Die Situation vor Ort wurde erörtert und schließlich wurden Bereiche mit Sprühfarbe markiert (Lichtbilddokumentation Anlage K13). Hierzu verfasste der Zeuge B einen Aktenvermerk vom 14.06.2018 (Anlage K14).

Unter dem 15.06.2018 erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages gemäß VOB/B § 8 Nr. 3 unter Bezugnahme auf die nicht mögliche fristgerechte Fertigstellung der Arbeiten, die schon am nächsten Tag hätte erfolgen müssen (Anlage K16).

Unter dem 20.06.2018 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung (Anlagen K17, K21).

Die Arbeiten wurden sodann von einem im Bieterverfahren unterlegenen Unternehmen K vom ##.##. bis ##.##.2018 durchgeführt und im September 2018 von der Beklagten abgenommen.

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die kündigungsbedingte Vergütung in Höhe von 19.929,91 EUR nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB (Rechnung Anlage K17). Hiervon lässt sie sich ersparte Aufwendungen abziehen.

Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin Stillstandskosten vom ##.##. bis ##.##.2018 (Schlussrechnung Anlage K21).

Der Antrag zu 3) betrifft vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, im Termin vom ##.##.2018 hätten ihre Mitarbeiter bemängelt, dass die Pläne keine Koordinaten enthielten sowie keinen Genehmigungsvermerk. Der Zeuge E habe für die Beklagte erklärt, selbst nicht genau zu wissen, wie die Arbeiten auszuführen seien. Sie habe daher am ##.##.2018 daher eine Behinderungsanzeige verfasst und der Beklagten zukommen lassen.

Die unter dem ##.##.2018 übersandten Pläne wiesen diverse Mängel auf, so dass ein Baubeginn nicht möglich sei. Insbesondere sei das Problem, dass ihr keine exakten Geodaten mitgeteilt worden seien, so dass nicht klar gewesen sei, wo sie die beauftragten Arbeiten genau zu erbringen habe. Aus diesem Grunde habe man auch die konkrete Verkehrsplanung erst nach Erhalt dieser Informationen vornehmen können, da erst nach dem Ortstermin vom ##.##.2018 etwa klar gewesen sei, dass eine Rinnenerneuerung eine Vollsperrung nötig mache. Auch habe es an einem Entsorgungskonzept und einer Bodenanalytik gefehlt. Sie habe daher schon ordnungsrechtlich ohne ein solches Konzept gar nicht tätig werden dürfen. Weiterhin bestünden Unklarheiten bezüglich der Positionierung der zu entfernenden Fundamente, der zu versetzenden Ampel, einer Baumscheibe und den dort liegenden Kabelschächten. Auch seien die Daten im DBG/DFX-Format vorzulegen gewesen (Details s. Bl. 8 ff.).

Eine förmliche Planfreigabe gem. Zif. 6.2 ZVB sei gerade nicht erfolgt, eine Überlassung von Plänen allein genüge dazu nicht. Höhenfestpunkte zur Durchführung der Vermessung seien ihr bis zum 15.06.2018 nicht mitgeteilt worden.

Bei der Ausschreibung seien diese Mängel nicht erkennbar gewesen, da sie darauf beruhten, dass keine exakten Koordinaten zur Verfügung gestellt worden seien. Sie habe aber bei der Angebotserstellung davon ausgehen dürfen, dass diese vor Baubeginn von der Beklagten mitgeteilt würden.

Ihr stünde die mit dem Klageantrag zu 1) berechnete Vergütung zu.

Sie habe vom ##.##. bis ##.##.2018 einen Bagger 5,5 t mit Tiltrotator, einen Radlader 5,5 t sowie einen LKW 7,5 t vorgehalten, die nicht genutzt werden konnten. Der Stillstand betreffe 161,5 h à 80,00 EUR pro Fahrzeug. Da nicht klar gewesen sei, wann man habe beginnen können, habe sämtliches Gerät stets vorgehalten werden müssen. Auch das Personal habe nicht anderweitig eingesetzt werden können.

Die K habe die Arbeiten nur fristgerecht durchführen können, weil ihr andere Pläne zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.929,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2018 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.124,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2018 zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.019,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nie leistungsbereit gewesen und schiebe die mit der Klage vorgetragenen Gründe für eine Nichtaufnahme der Arbeiten nur vor.

Die von ihr überlassenen Pläne seien nicht zu beanstanden. Dadurch, dass sie sie selbst überlassen habe, zeige sich schon ihre Billigung. Die Klägerin habe aber insbesondere die Pläne aus der Ausschreibung gekannt und aufgrund dieser ihr Angebot kalkuliert, zudem habe sie nach Übergabe der Pläne am ##.##.2018 diese nicht beanstandet. Zudem handele es sich um eine Bestandsanpassung der Haltestellen, nicht um eine Neuplanung, so dass die Pläne nicht so detailliert sein müssten wie für neu zu errichtende Bauwerke. Auch sei es nach 01.01.0004 des Leistungsverzeichnisses Sache der Klägerin, die Verkehrsplanung zu übernehmen, nicht ihre.

Eine weitergehende Bodenanalytik sei nicht nötig gewesen, da nur Aushub bis 1,25 m vorzunehmen gewesen sei. Mit Abfallklassen über LAGA Z2 sei gar nicht zu rechnen gewesen, da das Areal bereits 20 Jahre zuvor umfangreich umgestaltet worden sei. Sie selbst habe die Bodenanalytik jedoch vor Auftragserteilung vorgenommen und es sei vereinbart gewesen, den städtischen Bauhof zu nutzen.

Eine Behinderungsanzeige vom ##.##.2018 habe sie nie erhalten. Die von der Klägerin vorgetragenen Behinderungsgründe nach der Behinderungsanzeige vom ##.##.2018 lägen zudem auch nicht vor.

Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung des Auftragsbetrages, da es sich nicht um eine freie Kündigung handele, sondern eine aus wichtigem Grund nach § 3 Abs. 3, 6 VOB/B. Denn nach § 5 Abs. 4 VOB/B bestehe ein Kündigungsgrund deshalb, weil die Klägerin den Beginn der Arbeiten verzögert habe (vgl. auch Ziffer 5.1 BVB). Die erfolgte Fristsetzung sei sogar entbehrlich gewesen.

Die Klägerin auch habe keinen Anspruch auf Stillstandskosten, da sie (die Beklagte) die Verzögerung nicht im Sinne von § 6 Abs. 6 VOB/B zu verschulden habe. Zudem betrügen die Gerätekosten laut Angebot nur 22.827,44 EUR und seien nun von der Klägerin viel höher berechnet.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch mündliches und schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing- F.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Antrag zu 1) ist unbegründet.

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die kündigungsbedingte Vergütung in Höhe von 19.929,91 EUR nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB (Rechnung Anlage K17). Hiervon lässt sie sich ersparte Aufwendungen abziehen.

Es liegt jedoch keine freie Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B, wie es die Klägerin vorträgt, sondern eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B vor. Damit steht der Klägerin nur eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu; diese macht sie jedoch nicht geltend und es ist auch unstreitig, dass die Klägerin bis zur Kündigung keine Leistungen bezüglich des Auftrages erbracht hat.

  1. a) Es liegt eine wirksame Kündigung der Beklagten nach § 8 Abs. 3 VOB/B vor.

Mit Schreiben vom ##.##.2018 (Anlage K12) forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten unter Bezugnahme auf diese Norm unverzüglich aufzunehmen und drohte andernfalls Schadensersatzansprüche an. Sie ging auf die Behinderungsanzeige der Klägerin vom ##.##.2018 ein und stellte dar, warum aus ihrer Sicht keine Behinderung vorlag. Eine Fristsetzung („unverzüglich“) ist dem Schreiben daher zu entnehmen. Die hier unbestimmte Frist kann in eine angemessen lange umgedeutet werden; zumindest sind bis zur Kündigungserklärung zwei Wochen vergangen, in denen die Klägerin die Möglichkeit hatte, die Arbeiten aufzunehmen.

Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlenden zuvor erklärten Kündigungsandrohung. Eine solche ist dem Schreiben vom ##.##.2018 nicht zu entnehmen, da dort als Folge nur Schadensersatzansprüche angedroht werden. Zwar kann die Kündigungsandrohung nicht allein aus der Fristsetzung geschlossen worden, sie ist schon dem Wortlaut nach deutlich zu erklären und kann nur entbehrlich sein, wenn hierzu besondere Umstände vorliegen (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Sacher, 6. Aufl. 2017, VOB/B § 5 Rn. 132). Diese sind hier dadurch gegeben, dass die Kündigung vom ##.##.2018 einen Tag vor dem avisierten Endtermin ausgesprochen wurde und zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten noch gar nicht begonnen wurden. Eine (weitere) Fristsetzung oder Androhung der Kündigung ist daher unter diesem Aspekt als Förmelei anzusehen, da mit einer fristgerechten Fertigstellung nicht mehr zu rechnen war. Unter diesem Aspekt ist eine Kündigungsandrohung am ##.##.2018 nach erfolgloser Leistungsaufforderung zuvor und angesichts dem unmittelbar bevorstehenden Fertigstellungstermin in einer Gesamtschau als überflüssig anzusehen. Dies benachteiligt die Klägerin auch nicht unangemessen. Denn auch wenn das Schreiben vom ##.##.2018 keine explizite Kündigungsandrohung enthält, so enthält es doch eine direkte Leistungsaufforderung, die auch bereits mit der Androhung ernster Konsequenzen und der Einleitung juristischer Schritte – dort in Form des Schadensersatzes benannt – einher geht. Die Klägerin war daher durch dieses Schreiben hinreichend vorgewarnt und musste den „Ernst der Lage“ erkennen und konnte ihr Verhalten daher bereits aufgrund des Schreibens vom ##.##.2018 entsprechend ausrichten. Auch ihr war der vereinbarte Fertigstellungstermin bekannt und die Schwierigkeit, die Arbeiten bis zu diesem fertigzustellen, wuchs für sie mit jedem weiteren Tag an. Damit musste sie auch die stetig steigende Gefahr erkennen, die Vertragspflichten nicht erfüllen zu können und musste als Folge dessen auch mit einer Kündigung rechnen.

Das Argument der Klägerin, durch den Termin vom ##.##.2018 sei das Schreiben vom ##.##.2018 gegenstandslos geworden, da sie davon ausgehen durfte, dass hierdurch die Beklagte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeigt hat, ist hingegen nicht durchgreifend. Denn die Beklagte hat im Schreiben vom ##.##.2018 Konsequenzen für eine Nichtausführung benannt, die Klägerin hat aber nach dem unstreitigen Vortrag Arbeiten nicht unmittelbar im Anschluss an diesen Termin bis zur Kündigungserklärung vom ##.##.2018 aufgenommen.

  1. b) Es liegt zudem auch ein Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund vor.

Dieser ergibt sich vorliegend aus § 5 Abs. 4 VOB/B, wonach eine verzögerte Aufnahme der Arbeiten nach angemessener Fristsetzung zur Kündigung berechtigt.

Eine verzögerte Aufnahme der Arbeiten liegt vor, da diese bis einen Tag vor dem avisierten Fertigstellungstermin noch nicht begonnen wurden. Diese Verzögerung ist auch weit überwiegend der Klägerin zuzurechnen.

  1. aa) Zunächst einmal kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie aufgrund einer fehlenden Genehmigung der Pläne die Baumaßnahme schon aus formalen Gründen nicht hätte beginnen dürfen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass eine Übergabe der Pläne durch die Beklagte nicht ausreichend sei, die Beklagte diese vielmehr auch deutlich als genehmigte Pläne kennzeichnen müsse. Dies verfängt jedoch nicht. Der Passus „als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet“ in den ZVB spricht dem Wortlaut nach zwar für eine formale Sicht, also für eine explizite Kennzeichnung. Allerdings ist der Zweck dieser Regelung, dass nur nach autorisierten Plänen gearbeitet werden soll, was genauso bei einer Herausgabe durch die Beklagte selbst der Fall ist. Dadurch, dass ihr die Pläne von der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt worden sind, und auch auf ihre Nachfrage hin von der Beklagten keine Zweifel an der Wirksamkeit der Pläne geäußert wurden, konnte und musste die Klägerin schließen, dass die Pläne von der Beklagten als verbindlich angesehen wurden. Die Herausgabe durch die Beklagte stellt dabei eine faktische Autorisierung dar. Sie erfolgte vorliegend durch den Zeugen E mit Mail vom ##.##.2018 (Anlage K6) und ##.##.2018 (Anlage K8), wobei der Zeuge in der Mail ausdrücklich für die Beklagte handelt, indem er in der Signatur deren Logo verwendet sowie eine dienstliche Adresse angibt und „im Auftrag“ unterzeichnet. Auch § 3 Abs. 1 VOB/B spricht nur davon, dass die Unterlagen zu übergeben sind, regelt aber nicht genauer in welcher Form. Hiernach genügt also die von der Beklagten gewählte Form der Übergabe ebenfalls.
  2. bb) Auch war es für ein Fachunternehmen wie die Klägerin möglich, nach den von der Beklagten überlassenen Unterlagen das Bauvorhaben zu beginnen und auszuführen.

Dabei folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen F. Dieser hat sein Gutachten widerspruchsfrei, klar verständlich und sachlich erstattet. Er hat sich im Detail mit dem vorgelegten Bauplan auseinandergesetzt und seine im Einzelnen gefundenen Ergebnisse jeweils individuell begründet.

Der Sachverständige F kommt in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich ein Bauen nach dem Plan Anlage K29 möglich war. Dieser sei eine Modifizierung des Plans Anlage K28. Zwar kommt er bei seiner Analyse der einzelnen14 Bereiche des Plans dazu, dass bei den Bereichen 2, 6 und 7 eine Planausführung zum Teil, bei den Bereichen 3, 4, 11, 12 und 14 nicht möglich sei. Jedoch führt er in seinem Fazit (S. 9 f., 25 des Gutachtens) aus, dass es sich um ein äußerst schwieriges Vorhaben handele. In der Praxis sei daher „dauerhafte und qualifizierte Kommunikation der handelnden Baubeteiligten notwendig“. Es seien daher eine Baueinweisung sowie regelmäßige Treffen (Jour fixe) während der Bauausführung nötig. Bei diesen seien die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und offene Punkte der Pläne hieran auszurichten. Hierbei seien die fehlenden Angaben zu ermitteln und zu ergänzen (vor allem Ausbaulängen, topografische Besonderheiten im Bestand, Lage von Schächten). Im Rahmen seiner Tischvorlage für den Anhörungstermin (Bl. 311 ff. d.A.) bestätigte der Sachverständige seine Ausführungen. Zusammenfassend stellt er fest: „Spätestens nach der ersten Baubesprechung war den beteiligten Parteien nach Ansicht des Unterzeichners klar, welche Planänderungen zur Erstellung der neuen Verkehrsanlagen notwendig waren um mögliche Divergenzen zwischen Ausführungsplanung und örtlichen Gegebenheiten final zu klären.“

In der Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige das von ihm gefundene Ergebnis auf Nachfragen der Klägerin hin bestätigt. Er hat dabei präzisiert, dass es bezüglich der Planungen in mehreren Bereichen notwendig war, dass die Klägerin als Auftragnehmerin Rücksprache mit der Beklagten als Auftraggeberin oder dem zuständigen Bauleiter hätte halten müssen.

Damit kommt der Sachverständige teilweise bereits zu dem Ergebnis, ein Bauen nach dem Plan sein ohne weiteres allein unter Zuhilfenahme des Plans möglich gewesen.

Soweit der Sachverständige betreffend viele einzelne Bereiche – gerade auch nach der Klarstellung im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom ##.##.2021 – dazu kommt, dass eine Ausführung dann möglich gewesen wäre, wenn die Parteien zu diesen Punkten vor Ort ein Gespräch geführt und die Gegebenheiten näher ermittelt hätten, ist dieser Beurteilung des Sachverständigen auch rechtlich zu folgen. Denn es besteht eine Kooperationspflicht der Parteien eines Bauvertrages.

Die Kooperationspflicht folgt aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrages. Dieser stellt erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere an die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten (BGH NJW 1996, 2158; 2000, 807; Messerschmidt/Voit/von Rintelen, 3. Aufl. 2018, BGB § 631 Rn. 114). Die Abwicklung eines Bauvertrages mit einem in der Regel vorhandenen Langzeitcharakter sowie seinen aus der Baupraxis zwangsläufig sich ergebenden komplexen organisatorischen, bautechnischen und bauablauftechnischen Verzahnungen und wechselseitigen Abhängigkeiten verlangt nach einer vertrauensvollen Kooperation der Vertragspartner. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrags an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden (BGH NJW 2000, 807). Unter Kooperation ist das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes zu verstehen, was (naturgemäß) die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraussetzt (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Vorbemerkung § 3 Rn. 9). Dies bedingt in der Baupraxis ein „ständiges Kommunizieren“ zwischen den Vertragspartnern, das insbesondere dem Informationsaustausch (gegenseitige Hinweise), der Klärung der auftretenden Probleme und dem Treffen der notwendigen Entscheidungen (Anordnungen) dient und damit der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken. Hierher gehört auch die Notwendigkeit zur Durchführung gemeinsamer Befundaufnahmen und eigener, bauunternehmertypischer planlicher Arbeiten des Auftragnehmers (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Vorbemerkung § 3 Rn. 11).

Diese Kooperationspflicht führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Klägerin sich nicht auf den Standpunkt stellen durfte, sie könne allein nach dem vorgelegten Plan nicht bauen und sei daher nicht verpflichtet, die Arbeiten aufzunehmen. Vielmehr hätte sie, nachdem sie nach ihrem Verständnis bestehende Abweichungen zwischen dem Plan und den vor Ort vorgefundenen Gegebenheiten bzw. Widersprüchen von Plan und sonstigem beschriebenen Leistungsinhalt entdeckt hatte, das Gespräch mit der Beklagten suchen müssen und hätte versuchen müssen, diese Detailpunkte im Einzelnen zu klären. Dies wäre etwa – wie auch am ##.##.2018 geschehen – in einem Termin vor Ort möglich gewesen. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Bauvorhaben handelt, das keine komplette Neugestaltung, sondern ein Bauen im vorhandenen Bestand betrifft und zudem aufgrund der Verkehrsbedeutung des Ortes als einem zentralen Platz der Stadt G insbesondere mit Bedeutung für den öffentlichen Nahverkehr ein Bauen mit aufwändiger Koordination der bestehenden Infrastruktur mit der neuen sowie der Baumaßnahme mit dem Straßenverkehr notwendig war.

Spätestens nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom ##.##.2018 (Anlage K12), das auf die Möglichkeit und Gebotenheit der Abstimmung vor Ort im Detail betreffend verschiedener Punkte hinweist, hätte die Klägerin erneut das Gespräch mit der Beklagten suchen müssen, um diese Punkte zu klären. Die Beklagte hingegen hat spätestens mit diesem Schreiben ihre Gesprächsbereitschaft deutlich erklärt und durfte daher darauf warten, dass die Klägerin das angebotene Gespräch auch sucht.

2.

Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet.

Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin Stillstandskosten vom ##.##. bis ##.##.2018 (Schlussrechnung Anlage K21). Eine Behinderungsanzeige liegt jedoch erst vom ##.##.2018 vor. Die Beklagte hat den Erhalt einer früheren Anzeige bestritten, für den Zugang (oder auch nur Versand) hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Diese ist jedoch nach § 6 Abs. 1 VOB/B nötig, da auf sie nur verzichtet werden kann, wenn die hindernden Umstände offenkundig sowie die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Dies ist jedoch aufgrund ihrer Streitigkeit gerade nicht der Fall. Es können daher grundsätzlich schon nur Ansprüche ab Zugang der (zweiten) Behinderungsanzeige geltend gemacht werden.

Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B (i.V.m. § 642 BGB) schon dem Grunde nach ausscheidet. Er ist nur gegeben, wenn ein Vertretenmüssen der Beklagten vorliegt. Daran fehlt es vorliegend. Denn wie unter 1. ausgeführt, war es der Klägerin möglich, ab dem ##.##.2018 Bauarbeiten auszuführen, da dies aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich war. Dass sie die Arbeiten nicht ausführte und es daher zu Stillständen kam, ist daher von ihr selbst und nicht der Beklagten zu vertreten.

3.

Der Klageantrag zu 3) teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderungen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsansprüche.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 66.054,31 EUR.