Ax Hochbaurecht

Vergabe INNOATIV: Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen

vorgestellt von Thomas Ax

Definition

Rahmenverträge verpflichten die Auftragnehmer, definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen und Preisen auszuführen.

1. Anwendungsbereich

Rahmenverträge sind für besonders dringliche und im Einzelfall nicht vorhersehbare Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs an Grundstücken sowie an baulichen und technischen Anlagen des Hoch-, Tief-, Garten- und Landschaftsbaus nach dem unter Absatz 2 beschriebenen Verfahren abzuschließen.

Als Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs gelten Arbeiten mit einem Einzelauftragswert von maximal 5.000 € (einschl. Umsatzsteuer) bei Anlagen des Hoch-, Garten- und Landschaftsbaus, sowie maximal 10.000 € (einschl. Umsatzsteuer) bei Anlagen des Tiefbaus.

2. Abgrenzungen

In allen anderen Bedarfsfällen gelten die haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen und Wertgrenzen für Baumaßnahmen. Leistungen dürfen nicht in der Absicht geteilt werden, sie über den Rahmenvertrag beauftragen und abrechnen zu können.

b) Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen nicht als ”besonders dringliche und nicht vorhersehbare Reparaturen und Störungsbeseitigungen” deklariert werden, um eine Öffentliche Ausschreibung nach § 3 VOB/A zu umgehen.

3. Verfahren

Die Rahmenverträge sind jährlich in einem Auf- und Abgebotsverfahren (im Sinne des § 4 Abs. 4 VOB/A) öffentlich auszuschreiben, um einem wechselnden Kreis von Bietern die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen. Dabei hat der Auftraggeber die Art der Leistung und die Preise anhand eines Leistungsverzeichnisses vorzugeben. Es wird kein Eröffnungstermin durchgeführt.

4. Eignung

Auf Grund des speziellen Anwendungsbereichs der Rahmenverträge sind diese nur mit Unternehmen abzuschließen, die alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen im eigenen Betrieb erbringen können. Bei der Beteiligung von bevorzugten Bewerbern am Wettbewerb muss von diesen ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

5. Vergabeunterlagen

Zu den Vergabeunterlagen gehören

− die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Rahmenvertrag

− die BWB für die Vergabe von Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− die ZVB für die Ausführung von Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− die BVB für die Ausführung der Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− das Angebot zum Rahmenvertrag im Auf- und Abgebotsverfahren

− Eigenerklärung zur Eignung – Rahmenvertrag –

− das Leistungsverzeichnis

− die Angabe der Liegenschaften, auf die sich der Rahmenvertrag bezieht

− und falls erforderlich

− zeichnerische Unterlagen und Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis,

− sonstige Unterlagen

In Abhängigkeit von der jeweiligen Bauunterhaltungsmaßnahme können weitere Unterlagen hinzugefügt werden:

– Ergänzung BVB bei Bauabfallentsorgungsleistungen

– Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungen

Die Leistungsbeschreibung nach § 7 VOB/A enthält alle Arbeiten nach Art und Inhalt mit der jeweiligen Mengeneinheit 1.

Das Leistungsverzeichnis mit den vorzugebenden Preisen besteht in der Regel aus standardisierten Texten. Es kann sich aus Texten mehrerer Leistungsbereiche zusammensetzen und soll nur tatsächlich erforderliche Leistungen und Gewerke enthalten.

Die Liegenschaften, auf die sich der Rahmenvertrag erstrecken soll, sind ggf. in einem gesonderten Liegenschaftsverzeichnis anzugeben.

Die Vertragsdauer ist auf 12 Monate zu begrenzen und nicht freihändig zu verlängern.

Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist den Teilnehmern am Vergabeverfahren die Anzahl der Bieter bekannt zu geben, welche auf Grund ihrer wirtschaftlichsten Angebote Rahmenvertragspartner werden.

Zugleich gibt der Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert (Jahreswert) der Arbeiten an, die vom

Rahmenvertragspartner voraussichtlich erbracht werden sollen. Der Jahreswert wird aus den Erfahrungswerten entsprechender Bauunterhaltungsarbeiten der Vorjahre ermittelt. Die Angaben sind nicht verbindlich und erzeugen für den Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auftragserteilung im angegebenen Umfang.

6. Inhalt der Angebote

Der Bieter hat mit seinem Angebot

− das Auf- oder Abgebot auf die Preise für Leistungen gemäß LV,

− die Stundenverrechnungssätze für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind,

− den Zuschlag pro Einzelauftrag für An- und Abfahrt zum Ausführungsort,

− den Zuschlag auf Rechnungen Dritter für nicht im LV enthaltene Stofflieferungen und Leistungen

und falls erforderlich

− den Zuschlag zu den Stundenverrechnungssätzen für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, für Nachtarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden)

− den Zuschlag zu den Stundenverrechnungssätzen für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, für Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen (sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen), abzugeben.

Angebote für den Zuschlag für Nachtarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden) sowie für Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen (sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen), müssen nicht abgefragt werden, wenn diese bei bestimmten Gewerken fachlich nicht notwendig sind.

7. Wertung der Angebote

Die Angebote sind nach den Grundsätzen des § 16 VOB/A zu werten.

Für die Bestimmung der Rangfolge der geeigneten Bieter stehen zwei Verfahren zur Wahl. Der Auftraggeber hat sich mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf eines der Verfahren festzulegen.

Verfahren A:

Die Rangfolge der Bieter richtet sich zunächst nach dem Auf- bzw. Abgebot auf die Preise für Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis.

Erst bei gleichen Auf- oder Abgeboten kommen die anderen unter Nr. 6 genannten Kriterien in der dort angegebenen Reihenfolge nacheinander zur Anwendung bis die Rangfolge aller Bieter feststeht.

Verfahren B:

Die unter Nr. 6 aufgeführten Kriterien fließen in einer vom Auftraggeber festgelegten Gewichtung in die Wertung ein.

Die Gewichtung aller Wertungskriterien ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben.

8. Ermittlung der Preise

Aus den angebotenen Preisen der vorab festgelegten Zahl der wirtschaftlichsten Angebote sind neue Auf- oder Abschläge sowie neue Zuschläge und Stundenverrechnungssätze zu ermitteln.

Die Ermittlung der neuen Werte erfolgt nicht arithmetisch, sondern nach sachgerechtem Ermessen (z.B. Vergleichswerte aus aktuellen Bauvorhaben) und ist zu dokumentieren.

9. Vertragliche Bindung der Rahmenvertragspartner

Die vom Auftraggeber neu gebildeten Auf- oder Abschläge sowie die Zuschläge und Stundenverrechnungssätze sind den möglichen Rahmenvertragspartnern (den Bietern der vorab festgelegten Zahl der wirtschaftlichsten Angebote) unter Bezug auf alle Bestandteile als Angebot vorzulegen. Nach Annahme des Angebots gilt der Rahmenvertrag mit allen seinen Bestandteilen als abgeschlossen.

Bei Ablehnung können die in der Rangfolge nachfolgenden Bieter als mögliche Rahmenvertragspartner nachrücken. Deren Angebotspreise haben keinen Einfluss mehr auf die bereits ermittelten neuen Preise.

10. Einzelaufträge

Einzelaufträge auf der Grundlage des Rahmenvertrages sind nur den Rahmenvertragspartnern zu erteilen. Unter diesen ist zu wechseln.

Im Einzelauftrag sind Art und Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen und die Ausführungsfristen festzulegen. Texte und Einheitspreise sind aus dem Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrages zu übernehmen.

Stundenlohnarbeiten sind auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

Da die o.g. Regelungen auf dem Beschluss des Abgeordnetenhauses** basieren, sind

− Rahmenverträge ausschließlich auf die Leistungen und Gewerke zu begrenzen, die für eilbedürftige und im Einzelfall nicht vorher planbare (nicht vorhersehbare) Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs erforderlich sind,

− die Rahmenverträge jährlich in einem Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A öffentlich auszuschreiben,

− die Preise der Leistungen in den Rahmenverträgen auf Grundlage der jeweils annehmbarsten (wirtschaftlichsten) Angebote festzulegen,

− Einzelaufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen nur einer angemessenen Anzahl der günstigsten (wirtschaftlichsten) Bieter zu erteilen und

− die maximal zulässigen Werte der Einzelaufträge differenziert nach Gewerken deutlich herabzusetzen.

Die o.g. Regelungen für Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen sind bis zu einer Änderung durch das Abgeordnetenhaus für alle Baudienststellen Berlins verbindlich.

Einschränkende, großzügig auslegende bzw. ändernde Beschlüsse bezirklicher oder anderer Gremien sind daher unbeachtlich.