Ax Hochbaurecht

Mein Hauskauf: Keller feucht: Wann liegt Arglist vor?

Mein Hauskauf: Keller feucht: Wann liegt Arglist vor?

Auch bei einem Keller kann bereits die Feuchtigkeit des Kellers einen Mangel des verkauften Gebäudes darstellen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, wie z. B., ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.

Arglist eines Testamentsvollstreckers ist gegeben, wenn er selbst Kenntnis von dem Sachmangel hat oder wenn ihm als Testamentsvollstrecker die Kenntnis eines Wissensträgers analog § 166 BGB zuzurechnen ist.

Zwar ist ein Makler in der Regel kein Vertreter des Verkäufers. Ist der Makler aber zugleich Verhandlungsführer oder -gehilfe, muss der Vertretene sich dessen Wissen zurechnen lassen, so wenn er bei Vertragsverhandlungen und Besichtigungsterminen als Verhandlungsgehilfe eingesetzt wird.

Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten. Allein der Umstand, dass Fragen falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – “ins Blaue hinein” – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet.

Wenn dem Verkäufer offenbarungspflichtige Tatsachen bekannt sind, ist ein arglistiges Verschweigen auch dann gegeben, wenn der wahre Umfang der aufklärungspflichtigen Tatsache nicht angegeben, sondern bagatellisiert wird.

Bei Arglist des Verkäufers genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels seitens des Käufers nicht. Kennen setzt positives Wissen der Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen. Das Wissen muss sich auf den Umfang des Mangels erstrecken. Ein Verdacht, auch ein dringender, genügt nicht, ebenso wenig die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels.

Die Möglichkeit, den kaufvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung fiktiv anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, ist dem Käufer schon deshalb unabhängig davon zu gewähren, ob er den Mangel beseitigen lässt, weil er andernfalls – bedingt (allein) durch die Pflichtverletzungen des Verkäufers – die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung für die Mangelbeseitigung zu tragen hätte. Denn einen Anspruch auf Vorschuss für die (beabsichtigte) Selbstvornahme, wie er für den Besteller eines Werks in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehen ist, gibt es im Kaufrecht nicht.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2024 – 12 U 202/23

Mein Hausbau: Unsachgemäße Beseitigung von Wurzeln stellt eine Überschreitung des Selbsthilferechts dar

Mein Hausbau: Unsachgemäße Beseitigung von Wurzeln stellt eine Überschreitung des Selbsthilferechts dar

von Thomas Ax

Nach § 910 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Wurzeln eines Baumes (oder eines Strauches), die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten, wobei es nach der gesetzlichen Regelung für das Abschneiden von Wurzeln keiner Fristsetzung i.S.d. § 910 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf. Dem (störenden) Eigentümer des Baumes (oder Strauches) können gegen den die Selbsthilfe ausübenden Nachbarn Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 910 BGB nicht vorliegen (OLG Karlsruhe, ZMR 2019, 1023). Nach § 910 Abs. 2 BGB ist das Selbsthilferecht ausgeschlossen, wenn die Wurzeln (oder die Zweige) die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Darüber, ob eine Beeinträchtigung i.S.d. § 910 Abs. 2 BGB vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des Grundstückeigentümers, sondern es kommt auf das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung an, wobei der Nachbar (und nicht der Schädiger) die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Beeinträchtigung trägt (BGH, NZM 2021, 622, Rn. 15).

Die Beschränkung des Selbsthilferechts durch eine Baumschutzverordnung wirkt nur im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt, weil die Baumschutzverordnung allein dem Schutz öffentlicher Interessen – der Pflege und dem Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes – dient (so auch: OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG München, BeckRS 2016, 9995, Rn. 22 Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2025, § 910, Rn. 22 m.w.N.; offen gelassen in: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2023, 656; a.A. OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1992, 216).

Nichts Abweichendes ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2021 (BGH, NJW 2021, 2882, Rn. 28 ff.), der einen Sachverhalt betraf, in dem ein Grundstücks- und Baumeigentümer die Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Unterlassung des Rückschnitts überhängender Zweige in Anspruch nahm, nachdem die Nachbarn herüberragende Äste einer Kiefer eigenständig zurückgeschnitten hatten. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Beschränkung des Selbsthilferechts sich aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben könne. Das öffentliche Naturschutzrecht könne dazu führen, dass die Ausübung des Selbsthilferechts gehindert sei; insbesondere seien die Verbote wirksamer Baumschutzsatzungen auch von dem Nachbarn zu beachten. Ob das der Fall sei, hätten die Zivilgerichte ebenso wie das Bestehen des Verbots selbständig zu prüfen.

Aus dieser Entscheidung folgt jedoch nicht, dass es auch für den Fall, dass wie hier ein Grundstücks- und Baumeigentümer Schadensersatz begehrt, darauf ankommt, ob das Selbsthilferecht durch öffentliches Naturschutzrecht beschränkt ist. Dies ist weiterhin nicht der Fall. Zurecht weisen die Oberlandesgerichte Karlsruhe und München (a.a.O.) darauf hin, dass der Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Natur- bzw. Baumschutzvorschriften nicht darin bestehe, privaten Eigentümern bei einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften einen Schadensersatzanspruch zu verschaffen. Darauf liefe es aber hinaus, wenn man es in Übertragung der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) darauf ankommen ließe, ob eine Zuwiderhandlung gegen öffentlich-rechtliche Natur- bzw. Baumschutzvorschriften vorliegt. Dies wäre vom Zweck solcher Vorschriften im Allgemeinen und der jeweiligen Baumschutzverordnung im konkreten Fall nicht gedeckt. So dient eine Baumschutzverordnung dem Schutz von Allgemeininteressen und nicht dem Schutz privater Vermögensinteressen.
Insoweit unterscheidet sich die Schadensersatzkonstellation auch von der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Unterlassungskonstellation, weil im Unterlassungsfall Natur- und Baumschutzinteressen betroffen sind, indem der (weitere) Rückschnitt von noch existierenden Ästen und/oder Wurzeln erreicht werden soll; es also um die Durchsetzung des Naturschutzrechts auf dem Privatrechtsweg geht (sog. private enforcement).

In der Schadensersatzkonstellation nach Fällung eines Baumes kann das von der Baumschutzverordnung verfolgte Ziel – hier: Pflege und Wiederaufbau des Landschaftsbildes – gar nicht mehr erreicht werden, weil der Baum bereits gefällt ist. Es geht allein um von der Verordnung nicht geschützte Vermögensinteressen. Zwar könnte es Naturschutzinteressen mittelbar dienen, in solchen Konstellationen Schadensersatzansprüche vorzusehen, weil dadurch die Opportunitätskosten des zuwiderhandelnden Nachbarn steigen würden, da er sich dem Risiko ausgesetzt sehen würde, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Solche auf eine Abschreckungswirkung zielenden Erwägungen sind dem deutschen Schadensersatzrecht jedenfalls im Bereich des Nachbarrechts jedoch fremd und vermögen daher keine Übertragung des Urteils des Bundesgerichtshofs auf den hiesigen Fall zu rechtfertigen.

Die unsachgemäße Beseitigung von Wurzeln stellt eine Überschreitung des Selbsthilferechts dar mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche des Baumeigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB ausgelöst werden können (OLG Karlsruhe, ZMR 2019, 1023; Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2025, § 910, Rn. 30; Grüneberg-Herrler, 83. Aufl. 2024, § 910 BGB, Rn. 4 unter e)).

LG Hamburg, Urteil vom 29.10.2025 – 315 O 151/25

Mein Hauskauf: Der Verkäufer ist gehalten, Fragen des Käufers zum Zustand der Immobilie vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten

Mein Hauskauf: Der Verkäufer ist gehalten, Fragen des Käufers zum Zustand der Immobilie vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten

von Thomas Ax

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 192/08, Rn. 22, juris, m.w.N.).
Unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht ist der Verkäufer verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22, Rn. 19, beck-online; Senat, Urteil vom 18. Juli 2016 – 22 U 161/15, Rn. 43, juris). In diesem Zusammenhang können auch den wahren Sachverhalt bagatellisierende Antworten Arglist begründen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2024 – V ZR 79/23, Rn. 18, juris).
Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat, wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V ZR 34/94, Rn. 17 f., juris).
Aufgrund der arglistigen Täuschung kommt nicht die Saldotheorie, sondern die sog. Zweikondiktionenlehre zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 1970 – VII ZR 130/68 = NJW 1970, 656).
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2026 – 22 U 66/25
vorhergehend:
LG Bochum, 16.05.2025 – 4 O 121/24

Unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts in zeitlicher Hinsicht einer starren Beschränkung?

Unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts in zeitlicher Hinsicht einer starren Beschränkung?

von Thomas Ax

Die Verwirkung ist ein Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957, II ZR 15/56 und vom 20. Oktober 1988, VII ZR 302/87; Sutschet in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 76. Edition Stand: 01.11.2025, § 242, Rn. 140).
In zeitlicher Hinsicht unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts keiner starren Beschränkung. Die Kündigung muss jedoch innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis des Auftraggebers vom Kündigungsgrund erfolgen, also insbesondere zeitnah nach Ablauf der unter Kündigungsandrohung gesetzten Frist. Welcher Zeitraum hierbei im Einzelfall angemessen ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung eines hinreichenden Prüf- und Überlegungszeitraums des Auftraggebers sowie andererseits dem Interesse des Auftragnehmers, innerhalb angemessener Zeit Klarheit darüber zu erhalten, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2010, LwZR 20/09; Althaus in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Auflage 2023, § 8 Abs. 3, Rn. 32 f). Die Dauer einer zuzubilligenden gewissen Überlegungszeit wird durch die Objektumstände und sonstigen Gegebenheiten bestimmt. Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherigen Einigungsversuch kann ihrerseits das Kooperationsgebot verletzen, sodass im Baurecht wegen der häufig komplexen technischen Sachverhalte eine längere Überlegungsfrist angemessen sein kann (vgl. OLG München, Urteil vom 9. November 2004, 9 U 1811/03; OLG Köln, Urteil vom 14. November 2008, 19 U 54/08).

KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21 (NZB: BGH, Az. VII ZR 39/26) (nicht rechtskräftig)
vorhergehend:
LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18

Sind im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar?

Sind im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar?

von Thomas Ax

§ 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B setzt Verzug mit der Vollendung der Ausführung voraus, d.h. die fehlende Beendigung der bauvertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. nur Preussner in: BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, 62. Edition, Stand: 01.02.2026, § 5 Abs. 4 VOB/B, Rn. 9). Vollendet ist die Leistung dann, wenn eine fertiggestellte Leistung vorliegt, die nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet und somit abnahmefähig ist (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 8. Februar 2001, 16 U 2057/00; Althaus in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Auflage 2023, § 5 Abs. 4 Rn. 6).

Die Frage, ob im Rahmen des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B auch Zwischenfristen pönalisierbar sind, wird uneinheitlich beantwortet.

Zum Teil wird vertreten, dass sich die “Vollendung” im Sinne des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B grundsätzlich nicht auf die Erbringung von Teilleistungen, sondern nur auf die Gesamtbauleistung des Auftragnehmers beziehe (so etwa Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 223, 244). Dies folge aus einer objektiven Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik des § 5 VOB/B. Die Formulierung in § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, in der von Verzug mit der Vollendung die Rede ist und nicht, wie in § 5 Abs. 1 VOB/B, von verbindlichen Fristen (Vertragsfristen), mache deutlich, dass die Klausel zwischen der “Vollendung” des geschuldeten Werks und dem Bauablauf unterscheidet, wobei Einzelfristen für derartige Teilleistungen, auch wenn sie als Vertragsfristen vereinbart sind, dem Bauablauf zuzuordnen seien.

Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn der Verzug mit der Einhaltung einer Einzelfrist sich auf eine Teilleistung bezieht, die als rechtlich selbständiger Teilerfolg mit Teilabnahme und jeweils eigener Teilerfüllungswirkung für die Gesamtbauleistung vereinbart ist (vgl. Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 228).

Aber auch nach dieser Ansicht sei für den Fall einer grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 4 VOB/B erfassten Einzelfrist eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen. Denn das Vertragswerk der VOB/B, das gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B im Regelfall von der Unverbindlichkeit vereinbarter Einzelfristen ausgehe, enthalte folglich eine – sicher nicht gewollte – Lücke, indem § 5 Abs. 4 VOB/B nur in den drei ausdrücklich erfassten Fällen einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B gewähre, nicht hingegen bei Verzug mit der Erbringung einer Teilleistung, für die abweichend von der Regel eine Einzelfrist als Vertragsfrist vereinbart worden sei. Es sei daher eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen, die (vorbehaltlich des insoweit nicht einschlägigen § 306 Abs. 2 BGB) grundsätzlich auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Danach sei die Lücke unter Zugrundelegung eines objektiv‐generalisierenden Maßstabs zu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise auszurichten habe. Dies werde regelmäßig dazu führen, dass die Vertragsparteien auch insoweit einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs mit einer Einzelfrist als Vertragsfrist vorgesehen hätten (vgl. hierzu insgesamt Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 229).

Nach anderer Ansicht liegt Verzug mit der “Vollendung” auch dann vor, wenn verbindliche Zwischenfristen (Einzelfristen) für die Fertigstellung von Teilleistungen überschritten werden. Der Wortlaut der Bestimmung setze nicht voraus, dass die Ausführung der Gesamtfertigstellungsfrist für die vereinbarten Bauleistungen überschritten ist; zudem würden bei einem anderslautenden Verständnis die als Vertragsfristen vereinbarten Einzelfristen ihre Verbindlichkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 VOB/B verlieren (vgl. Althaus in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Auflage 2023, § 5 Abs. 4, Rn. 7).
Es spricht Vieles dafür, zunächst vom Wortlaut davon auszugehen, dass nur die Gesamtfertigstellung unter § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B fällt. Allerdings gebietet auch eine verwenderfeindliche Auslegung i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB dieses Ergebnis nicht. Denn ohne Vereinbarung der VOB/B wären verbindliche Zwischenfristen mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB sanktionierbar (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2022, 21 U 1030/20). Es ist kein Schutzbedürfnis des Auftragnehmers ersichtlich, das es rechtfertigte, den Auftraggeber im Rahmen eines VOB/B Vertrages insoweit schlechter zu stellen und ihm einzig aufgrund der Einbeziehung der VOB/B Rechtspositionen zu entziehen.

KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21 (NZB: BGH, Az. VII ZR 39/26) (nicht rechtskräftig)
vorhergehend:
LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18

Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist

Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist

von Thomas Ax

Die VOB/B unterliegt einer Inhaltskontrolle, wenn sie nicht als Ganzes vereinbart ist und daher nicht vom Klauselprivileg des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB erfasst wird. Welches Gewicht der Eingriff hat, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, VII ZR 419/02).

§ 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B hält bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie dem Auftraggeber, abweichend von § 648a BGB, die Möglichkeit eröffnet, sich auch wegen geringfügiger Mängel vom Vertrag zu lösen und ist daher unwirksam (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 19. Januar 2023, VII ZR 34/20).
Im Erfüllungsstadium, also vor Abnahme, ist grundsätzlich die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B vorrangig gegenüber den allgemeinen Regelungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996, VII ZR 228/94).
Sie ist auch wirksam und hält insbesondere – anders als § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine solche unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Es ist umstritten, ob § 5 Abs. 4 VOB/B wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Zum Teil werden Bedenken gegen die Wirksamkeit geäußert mit dem Argument, dass nach verwenderfeindlichster Auslegung von § 5 Abs. 4 VOB/B eine Kündigung schon bei nur minimaler Fristüberschreitung (auch bei Überschreitung um nur einen Tag) möglich wäre, ohne dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber unmittelbar unzumutbar sein muss. Daher spreche einiges für eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Kündigung aus wichtigem Grund, was zur Unwirksamkeit der Regelung führen müsse (vgl. Gartz in: Jansen/Seibel, VOB/B, 6. Auflage 2025, § 5, Rn. 60). Regelmäßig werde die Grenze der von § 648a BGB verlangten Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, in den Fällen eines “einfachen” Verzuges noch nicht überschritten sein, sodass die vom Gesetzgeber gezogene Linie für eine Kündigung aus wichtigem Grund durch die Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B unterschritten werde (vgl. Preussner in: BeckOK VOB/B, Cramer/Kandel/Preussner, 62. Edition, Stand: 01.02.2026, § 5 Abs. 4; Rn. 51b – d). Zudem werden Bedenken im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B geregelten Rechtsfolgen geäußert, wonach im Fall der Kündigung ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Restfertigstellungskosten bestehe (vgl. etwa Gartz in: Jansen/Seibel, VOB/B, 6. Auflage 2025, § 5, Rn. 58 f).

Nach anderer Ansicht sei die bei § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B vorgenommene Wertung nicht ohne Weiteres auf die hier infrage stehende Regelung des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B und die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B übertragbar. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich nicht daraus, dass gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B eine Kündigung für den Auftraggeber möglich sei, wenn der Auftragnehmer mit der Vollendung der Ausführung in Verzug gerät, ihm eine erfolglose Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht wurde, während § 648a Abs. 1 S. 2 BGB einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (erst) dann annehme, wenn dem Kündigenden nach Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
Der Kündigungstatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B setze zwar nicht ausdrücklich die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung voraus und sehe auch keine Gesamtabwägung vor, sodass insoweit eine Abweichung von § 648a BGB gegeben sei. Hieraus folge jedoch nicht die Unwirksamkeit der Regelung im Rahmen der isolierten Inhaltskontrolle. Denn es bestehe ein berechtigtes Interesse, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wichtige Gründe festzulegen, die stets eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen sollen. Auch handele es sich – zumindest bei § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B in Verbindung mit dem hier einzig infrage stehenden § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B – um Gründe, die zumindest im Regelfall zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führen (vgl. hierzu Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 313a).

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B benachteiligen den Auftragnehmer nicht unangemessen und sind deshalb nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Kündigungsregelung hält bei Verwendung der VOB/B durch den Auftraggeber der isolierten Inhaltskontrolle stand. Denn jedenfalls der Verzug mit der Fertigstellungsfrist gemäß § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, um die es auch hier (wenn auch in Form einer Zwischenfertigstellungsfrist) geht, stellt keine nur unerhebliche Vertragspflichtverletzung dar. Diese wird zudem durch den erfolglosen Ablauf der gesetzten angemessenen Frist, die erst nach Verzugseintritt erfolgen darf, noch verstärkt. Dies begründet regelmäßig einen zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führenden Vertrauensverlust des Auftraggebers. Die Fristsetzung kann insoweit auch nicht als bloße Förmlichkeit angesehen werden, der unter Umständen kein anerkennenswertes eigenes Interesse zugrunde liegt. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran, dass der bereits eingetretene Verzug beendet und die Leistung fertiggestellt wird (so auch Sacher in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 5 VOB/B, Rn. 313a).
Eine zur unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers führende Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist daher in Bezug auf die hier einzig relevanten § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B zu verneinen.
Soweit Bedenken geäußert werden, dass damit ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Restfertigstellungskosten bestehe, betreffen diese indes nicht die hier einzig infrage stehende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, da diese einen Verzug und damit einhergehend auch Verschulden voraussetzt.

KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21 (NZB: BGH, Az. VII ZR 39/26) (nicht rechtskräftig)
vorhergehend:
LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18

Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B gegeben, außerordentliche Gesamtkündigung möglich?

Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B gegeben, außerordentliche Gesamtkündigung möglich?

von Thomas Ax

Insbesondere bei komplexen und umfangreichen Bauverträgen mit einem großen Leistungsvolumen bringt eine außerordentliche Gesamtkündigung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen mit sich, die es gebieten, vor der Kündigungserklärung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hier spielen Gesichtspunkte wie der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung und die Bedeutung der Vertragsverletzung, die den Kündigungsgrund abgibt, eine Rolle. Unter der Prämisse des Vorliegens der Voraussetzungen einer Teilkündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B, d.h. der Annahme eines “in sich abgeschlossenen Teils der Leistung” kann daher die Pflicht zur Teilkündigung bestehen, wenngleich sich bereits aus der textlichen Formulierung ergibt, dass die VOB/B von einer vollständigen Auftragsentziehung als Grundregel ausgeht, weil ansonsten die besondere Erwähnung der zulässigen teilweisen Auftragsentziehung entbehrlich wäre (so auch Lederer in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Auflage 2025, § 8 VOB/B, Rn. 99). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Abgeschlossenheit bei der Frage, wann ein Teil der vertraglichen Leistung als abgeschlossen im Sinne von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B anzusehen und eine beschränkte Entziehung des Auftrags möglich ist, ebenso zu verstehen wie in § 12 Nr. 2 VOB/B. In der Folge verbleibt für den Begriff des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung nur ein enger Anwendungsbereich. So können etwa Leistungsteile innerhalb eines Gewerks grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden. Ihnen mangelt es regelmäßig an der Selbständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglichte. Dies kann bei klarer räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leistungsteile eines Gewerks anders zu beurteilen sein, wobei eine ausreichende räumliche Trennung etwa dann angenommen werden kann, wenn die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken, etwa an mehreren zu errichtenden Häusern, zu erbringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009, VII ZR 212/07).

Was wir bieten: Versierte Beratungsleistungen im Bereich des privaten Baurechts, betreffend das Werkvertragsrecht von BGB, VOB/B und HOAI im Rahmen der Abwicklung von Baumaßnahmen auf Basis eines Rahmenvertrags

Was wir bieten: Versierte Beratungsleistungen im Bereich des privaten Baurechts, betreffend das Werkvertragsrecht von BGB, VOB/B und HOAI im Rahmen der Abwicklung von Baumaßnahmen auf Basis eines Rahmenvertrags

vorgestellt von Thomas Ax

Wir beraten Auftraggeber rechtlich in sämtlichen Phasen von Bauprojekten, insbesondere in Bezug auf Planung, Vergabe, Durchführung, Abrechnung sowie Nachtragsprüfung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

Basis der Beratung ist ein Rahmenvertrag.

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht, insbesondere in den Bereichen
– Werkvertragsrecht BGB,
– VOB/B,
– HOAI, Architekten- und Ingenieurrecht,
– Vertragsgestaltung und -prüfung, Nachtrags- und Mängelmanagement,
– Abrechnung und Streitvermeidung,
– Rechtliche Begleitung von Bauvorhaben und Bauunterhaltsmaßnahmen.
Einzelne Beratungsleistungen werden durch gesonderte Abrufe des Auftraggebers ausgelöst. Ein Anspruch auf Mindestabruf besteht nicht, es besteht auch kein Exklusivitätsverhältnis.

Rahmenvertrag über

Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht (Entwurf)

§ 1 Vertragsgegenstand

  • Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht, insbesondere in den Bereichen
  • Werkvertragsrecht BGB,
  • VOB/B,
  • HOAI, Architekten- und Ingenieurrecht,
  • Vertragsgestaltung und -prüfung, Nachtrags- und Mängelmanagement,
  • Abrechnung und Streitvermeidung,
  • Rechtliche Begleitung von Bauvorhaben und Bauunterhaltsmaßnahmen.

Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber rechtlich in sämtlichen Phasen von Bauprojekten, insbesondere in Bezug auf Planung, Vergabe, Durchführung, Abrechnung sowie Nachtragsprüfung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

Der Vertrag ist als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Einzelne Beratungsleistungen werden durch gesonderte Abrufe des Auftraggebers ausgelöst. Ein Anspruch auf Mindestabruf besteht nicht, es besteht auch kein Exklusivitätsverhältnis.

§ 2 Vertragslaufzeit

Der Vertrag beginnt am … und endet am …. Der AG kann den Vertrag einmalig um bis zu 12 Monate verlängern. Das Optionsrecht ist spätestens bis zum … auszuüben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Abruf, Durchführung und Dokumentation

Der Abruf einzelnen Leistungen erfolgt schriftlich oder elektronisch durch die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner.

Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungserbringung nach Vereinbarung, in dringenden Fällen spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach Abruf.

Jede Leistung ist nachvollziehbar zu dokumentieren (Datum, Bearbeiter, Zeitaufwand, Gegenstand, Ergebnis).

Die Beratung kann telefonisch, schriftlich, per Videokonferenz oder vor Ort erfolgen Der Auftraggeber entscheidet über die Form. In der Regel erfolgt die Kommunikation per Telefon, E-Mail und Videokonferenz.

Zwischen den Parteien finden bei Bedarf regelmäßige Abstimmungstermine zur Aufgabenpriorisierung und Qualitätssicherung statt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung.

Der Auftraggeber benennt eine fachliche Ansprechperson, die für operative Abstimmungen zuständig ist.

Verzögern sich Leistungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

§ 5 Vergütung und Abrechnung

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen die festgelegten Stundensätze. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand im 15-Minuten Takt.

Reisekosten und Nebenkosten sind in den Stundensätzen enthalten, sofern der Auftraggeber nicht eine abweichende Reisekostenerstattung genehmigt.

Der Auftragnehmer reicht monatlich eine prüffähige Rechnung ein, die enthalten muss:

Zeitraum der Leistungserbringung,

Leistungsinhalt und Bearbeiter,

Zeitaufwand in Stunden,

Vereinbarte Stundensätze.

Rechnungen sind elektronisch an E-Rechnungen@bi-management.de zu richten.

Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungseingang und Abnahme der Leistung.

Mit der Zahlung übernimmt der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit der rechtlichen Einschätzung, sondern nur für die ordnungsgemäße formale Leistungserbringung.

§ 6 Ansprechpartner und Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer benennt einen Lead Counsel und eine Vertretung. Einmal jährlich findet ein Qualitätsgespräch mit dem Auftraggeber statt.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen nicht allgemein zugänglichen Informationen des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln und Dritten – auch nach Beendigung des Vertrages – nicht offenzulegen oder zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, verfahrens- oder projektspezifische Unterlagen sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind.

Eine Weitergabe innerhalb der Organisation des Auftragnehmers (z.B. Partner, angestellte Rechtsanwälte, wissenschaftliche Mitarbeitende oder juristische Mitarbeiter) ist nur zulässig, soweit dies zur sachgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle mitwirkenden Personen über die Vertraulichkeitspflichten informiert, zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43 a Abs.2 BRAO) und organisatorisch so eingebunden sind, dass ein unbefugter Zugriff Dritter ausgeschlossen ist.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der vom Auftraggeber überlassenen Daten und Dokumente zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere:

Zugriffsbeschränkungen,

Datensicherung,

Verschlüsselte elektronische Kommunikation,

Sichere Archivierung und Vernichtung von vertraulichen Unterlagen nach Abschluss des Vertragsverhältnisses.

Eine Weitergabe von Informationen an Unterauftragnehmer, externe Berater oder sonstige Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Diese Personen sind vom Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf Vertraulichkeit und Datenschutz gemäß dieser Vereinbarung zu verpflichten.

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sobald ihm Verstöße gegen Datenschutz- oder Vertraulichkeitspflichten bekannt werden, und aktiv zur Aufklärung und Schadensbegrenzung beitragen.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt über die Beendigung dieses Vertrages hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers besteht.

§ 8 Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz nur nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers dem Umfang nach auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach je Schadensfall auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt; Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit – einschließlich etwaiger Verlängerungsoptionen – eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen vorzuhalten und deren Bestehen auf Anforderung nachzuweisen:

2.500.000 € für Personenschäden

1.000.000 € für Sach- und Vermögensschäden

jeweils zweifach maximiert je Versicherungsjahr (d.h. die Deckungssummen müssen je Schadensfall separat zur Verfügung stehen).

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice oder eine Deckungszusage des Versicherers vorzulegen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Ablaufs oder der Kündigung der Versicherung den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 8 Vertragsbeendigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

Der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten wiederholt verletzt,

Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche rechtliche Auskünfte erteilt,

Die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung entfällt,

Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Bei Vertragsende sind alle Unterlagen, Daten und Arbeitsstände unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben oder – nach dessen Wahl – sicher zu vernichten.

Eine Vergütungspflicht besteht nur für bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäße erbrachten Leistung.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg Gerichtsstand.

Im Zweifel gehen besondere Regelungen in Einzelabrufen oder Anlagen dieses Vertrages den allgemeinen Vertragsbedingungen vor.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung zu vereinbaren.

Neues Passagierterminal am FRAPORT eröffnet

Neues Passagierterminal am FRAPORT eröffnet

Mit einem Festakt hat am Frankfurter Flughafen die Betreibergesellschaft Fraport ein neues Passagierterminal eröffnet. Es ist für die Abfertigung von rund 19 Millionen Passagieren im Jahr ausgelegt und könnte auf 25 Millionen ausgebaut werden. Das entspricht der Leistungsfähigkeit des viertgrößten deutschen Flughafens in Düsseldorf. Das vier Milliarden Euro teure Projekt sei ein starkes Zeichen für den Luftverkehr und belege die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands, erklärte Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder.

Vergabe INNOATIV: Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen

Vergabe INNOATIV: Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen

vorgestellt von Thomas Ax

Definition

Rahmenverträge verpflichten die Auftragnehmer, definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen und Preisen auszuführen.

1. Anwendungsbereich

Rahmenverträge sind für besonders dringliche und im Einzelfall nicht vorhersehbare Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs an Grundstücken sowie an baulichen und technischen Anlagen des Hoch-, Tief-, Garten- und Landschaftsbaus nach dem unter Absatz 2 beschriebenen Verfahren abzuschließen.

Als Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs gelten Arbeiten mit einem Einzelauftragswert von maximal 5.000 € (einschl. Umsatzsteuer) bei Anlagen des Hoch-, Garten- und Landschaftsbaus, sowie maximal 10.000 € (einschl. Umsatzsteuer) bei Anlagen des Tiefbaus.

2. Abgrenzungen

In allen anderen Bedarfsfällen gelten die haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen und Wertgrenzen für Baumaßnahmen. Leistungen dürfen nicht in der Absicht geteilt werden, sie über den Rahmenvertrag beauftragen und abrechnen zu können.

b) Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen nicht als ”besonders dringliche und nicht vorhersehbare Reparaturen und Störungsbeseitigungen” deklariert werden, um eine Öffentliche Ausschreibung nach § 3 VOB/A zu umgehen.

3. Verfahren

Die Rahmenverträge sind jährlich in einem Auf- und Abgebotsverfahren (im Sinne des § 4 Abs. 4 VOB/A) öffentlich auszuschreiben, um einem wechselnden Kreis von Bietern die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen. Dabei hat der Auftraggeber die Art der Leistung und die Preise anhand eines Leistungsverzeichnisses vorzugeben. Es wird kein Eröffnungstermin durchgeführt.

4. Eignung

Auf Grund des speziellen Anwendungsbereichs der Rahmenverträge sind diese nur mit Unternehmen abzuschließen, die alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen im eigenen Betrieb erbringen können. Bei der Beteiligung von bevorzugten Bewerbern am Wettbewerb muss von diesen ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

5. Vergabeunterlagen

Zu den Vergabeunterlagen gehören

− die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Rahmenvertrag

− die BWB für die Vergabe von Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− die ZVB für die Ausführung von Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− die BVB für die Ausführung der Bauleistungen zum Rahmenvertrag

− das Angebot zum Rahmenvertrag im Auf- und Abgebotsverfahren

− Eigenerklärung zur Eignung – Rahmenvertrag –

− das Leistungsverzeichnis

− die Angabe der Liegenschaften, auf die sich der Rahmenvertrag bezieht

− und falls erforderlich

− zeichnerische Unterlagen und Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis,

− sonstige Unterlagen

In Abhängigkeit von der jeweiligen Bauunterhaltungsmaßnahme können weitere Unterlagen hinzugefügt werden:

– Ergänzung BVB bei Bauabfallentsorgungsleistungen

– Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungen

Die Leistungsbeschreibung nach § 7 VOB/A enthält alle Arbeiten nach Art und Inhalt mit der jeweiligen Mengeneinheit 1.

Das Leistungsverzeichnis mit den vorzugebenden Preisen besteht in der Regel aus standardisierten Texten. Es kann sich aus Texten mehrerer Leistungsbereiche zusammensetzen und soll nur tatsächlich erforderliche Leistungen und Gewerke enthalten.

Die Liegenschaften, auf die sich der Rahmenvertrag erstrecken soll, sind ggf. in einem gesonderten Liegenschaftsverzeichnis anzugeben.

Die Vertragsdauer ist auf 12 Monate zu begrenzen und nicht freihändig zu verlängern.

Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist den Teilnehmern am Vergabeverfahren die Anzahl der Bieter bekannt zu geben, welche auf Grund ihrer wirtschaftlichsten Angebote Rahmenvertragspartner werden.

Zugleich gibt der Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert (Jahreswert) der Arbeiten an, die vom

Rahmenvertragspartner voraussichtlich erbracht werden sollen. Der Jahreswert wird aus den Erfahrungswerten entsprechender Bauunterhaltungsarbeiten der Vorjahre ermittelt. Die Angaben sind nicht verbindlich und erzeugen für den Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auftragserteilung im angegebenen Umfang.

6. Inhalt der Angebote

Der Bieter hat mit seinem Angebot

− das Auf- oder Abgebot auf die Preise für Leistungen gemäß LV,

− die Stundenverrechnungssätze für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind,

− den Zuschlag pro Einzelauftrag für An- und Abfahrt zum Ausführungsort,

− den Zuschlag auf Rechnungen Dritter für nicht im LV enthaltene Stofflieferungen und Leistungen

und falls erforderlich

− den Zuschlag zu den Stundenverrechnungssätzen für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, für Nachtarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden)

− den Zuschlag zu den Stundenverrechnungssätzen für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, für Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen (sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen), abzugeben.

Angebote für den Zuschlag für Nachtarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden) sowie für Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen (sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen), müssen nicht abgefragt werden, wenn diese bei bestimmten Gewerken fachlich nicht notwendig sind.

7. Wertung der Angebote

Die Angebote sind nach den Grundsätzen des § 16 VOB/A zu werten.

Für die Bestimmung der Rangfolge der geeigneten Bieter stehen zwei Verfahren zur Wahl. Der Auftraggeber hat sich mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf eines der Verfahren festzulegen.

Verfahren A:

Die Rangfolge der Bieter richtet sich zunächst nach dem Auf- bzw. Abgebot auf die Preise für Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis.

Erst bei gleichen Auf- oder Abgeboten kommen die anderen unter Nr. 6 genannten Kriterien in der dort angegebenen Reihenfolge nacheinander zur Anwendung bis die Rangfolge aller Bieter feststeht.

Verfahren B:

Die unter Nr. 6 aufgeführten Kriterien fließen in einer vom Auftraggeber festgelegten Gewichtung in die Wertung ein.

Die Gewichtung aller Wertungskriterien ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben.

8. Ermittlung der Preise

Aus den angebotenen Preisen der vorab festgelegten Zahl der wirtschaftlichsten Angebote sind neue Auf- oder Abschläge sowie neue Zuschläge und Stundenverrechnungssätze zu ermitteln.

Die Ermittlung der neuen Werte erfolgt nicht arithmetisch, sondern nach sachgerechtem Ermessen (z.B. Vergleichswerte aus aktuellen Bauvorhaben) und ist zu dokumentieren.

9. Vertragliche Bindung der Rahmenvertragspartner

Die vom Auftraggeber neu gebildeten Auf- oder Abschläge sowie die Zuschläge und Stundenverrechnungssätze sind den möglichen Rahmenvertragspartnern (den Bietern der vorab festgelegten Zahl der wirtschaftlichsten Angebote) unter Bezug auf alle Bestandteile als Angebot vorzulegen. Nach Annahme des Angebots gilt der Rahmenvertrag mit allen seinen Bestandteilen als abgeschlossen.

Bei Ablehnung können die in der Rangfolge nachfolgenden Bieter als mögliche Rahmenvertragspartner nachrücken. Deren Angebotspreise haben keinen Einfluss mehr auf die bereits ermittelten neuen Preise.

10. Einzelaufträge

Einzelaufträge auf der Grundlage des Rahmenvertrages sind nur den Rahmenvertragspartnern zu erteilen. Unter diesen ist zu wechseln.

Im Einzelauftrag sind Art und Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen und die Ausführungsfristen festzulegen. Texte und Einheitspreise sind aus dem Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrages zu übernehmen.

Stundenlohnarbeiten sind auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

Da die o.g. Regelungen auf dem Beschluss des Abgeordnetenhauses** basieren, sind

− Rahmenverträge ausschließlich auf die Leistungen und Gewerke zu begrenzen, die für eilbedürftige und im Einzelfall nicht vorher planbare (nicht vorhersehbare) Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs erforderlich sind,

− die Rahmenverträge jährlich in einem Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A öffentlich auszuschreiben,

− die Preise der Leistungen in den Rahmenverträgen auf Grundlage der jeweils annehmbarsten (wirtschaftlichsten) Angebote festzulegen,

− Einzelaufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen nur einer angemessenen Anzahl der günstigsten (wirtschaftlichsten) Bieter zu erteilen und

− die maximal zulässigen Werte der Einzelaufträge differenziert nach Gewerken deutlich herabzusetzen.

Die o.g. Regelungen für Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen sind bis zu einer Änderung durch das Abgeordnetenhaus für alle Baudienststellen Berlins verbindlich.

Einschränkende, großzügig auslegende bzw. ändernde Beschlüsse bezirklicher oder anderer Gremien sind daher unbeachtlich.