Ax Hochbaurecht

OLG Bamberg zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar

OLG Bamberg zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar

vorgestellt von Thomas Ax

Der Zielkonflikt, nämlich dass auch bei einer wirtschaftlichen, den Wettbewerbsbedingungen der Auslobung entsprechenden Planung (Ziel 1) der dort vorgegebene Kostenrahmen (Ziel 2) nicht einzuhalten war, führt zu einer Unmöglichkeit der beauftragten Leistung. Ist dieser Zielkonflikt – wie vorliegend – bereits im Vertrag angelegt, liegt anfängliche Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB vor (Fuchs, IBR 2018, 633; Zahn, BauR 2019, 1513 [1518]). Verbindliche, einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn, denen der Architekt nicht widerspricht, sind auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme im Sinne einer Circa-Vorgabe (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 = BauR 2017, 134 = NJW 2017, 386; Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘935 ff.; BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – BGHZ 197, 93 = BauR 2013, 1143). Nach dieser Rechtsprechung ist eine ausdrückliche zweiseitige Einigung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Architekt der Kostenvorstellung des Bauherrn nicht widerspricht. Ob beide Parteien bei Änderungswünschen einvernehmlich davon ausgehen, dass diese hinsichtlich der Kosten noch von der Kostenobergrenze erfasst sind, ist Auslegungsfrage, wird aber im Regelfall zu verneinen sein (Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘941). Eine Aufhebung des Kostenrahmens für die Grundkonzeption (ohne Änderungs- und Ergänzungswünsche) hätte eine vertragsändernde Erklärung erfordert.

OLG Bamberg, Urteil v. 02.10.2025 – 12 U 123/24

Entscheidungsgründe

I.

1

Die Parteien streiten über Architektenhonorar aus einem vorzeitig beendeten Architektenvertrag für das Vorhaben „Sanierung X-Bad D. Land“ der Beklagten. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht (Abtretungsvereinbarung, Anlage K1) restliches Honorar geltend; die Beklagte verlangt im Wege der Drittwiderklage Rückzahlung einer geleisteten Abschlagszahlung.

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1. Die Drittwiderbeklagte ist eine Architekten-Partnerschaftsgesellschaft, deren Partnerin die Klägerin ist. Die Beklagte betreibt ein Freibad, das saniert werden und durch eine Verbindung mit dem benachbarten Hallenbad des Landkreises E. zu einem attraktiven Kombibad umgestaltet werden sollte.

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Zu diesem Zweck lobte die Beklagte im Jahre 2013 im Rahmen des nicht offenen Wettbewerbs „Kombibad D. Land“ als 1. Preis für den Wettbewerbsgewinner 16.800 € aus (Anlage B10, dort S. 18). An diesem Wettbewerb beteiligte sich die Drittwiderbeklagte.

4

In den Auslobungsbedingungen (Anlage B10, dort Seite 7) heißt es bereits unter Punkt A. 2.:

„Für das Projekt wurde ein Kostenrahmen für die Neukonzeption eines Kombibades (ohne Sanierung Hallenbad) von ca. 4,2 Mio € (brutto) KG 300-700 festgelegt.“

5

Als Beurteilungskriterium findet sich in den Auslobungsbedingungen (Anlage B10, dort Seite 16) zudem folgendes Kriterium: „Einhaltung der Kostenobergrenze bei Errichtung“

6

Die Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe unter Punkt B. 3.2 „Allgemeine Aufgabenbeschreibung“ (Anlage B10, dort S. 32) enthält sodann folgende Formulierung:

„Für das Projekt wurde ein Kostenrahmen für die Generalsanierung des Freibades und Zubauten im Bereich des Hallenbades von 4,2 Mio. € (brutto) KG 300-700 festgelegt. Darin nicht enthalten sind die Sanierungsmaßnahmen des Hallenbades, die nicht Bestandteil des Wettbewerbs sind.” Unter 3.4 der Wettbewerbsaufgabe (Anlage B10, dort ab S. 34) findet sich ein Raumprogramm. Grundlage der Budgetvorgabe der Wettbewerbsauslobung war unter anderem eine im Auftrag der Beklagten erstellte Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros G. (Anlage 3.1 zur Anlage K16), die jedoch nicht vollständig mit der Wettbewerbsaufgabe übereinstimmte. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass bereits die Vorgaben dieses Raumprogramms innerhalb des in den Auslobungsbedingungen genannten Kostenrahmens von circa 4,2 Mio. € brutto nicht zu realisieren waren.

7

Im Kolloquiumstermin zum Wettbewerb vom 12.02.2014 (Protokoll vorgelegt als Anlage K15) wurde nach einer Kostenobergrenze gefragt, wobei als Antwort Folgendes ausgeführt wurde:

„Die Wirtschaftlichkeit wird im Sinne eines Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag, Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Ergebnis, durch das Preisgericht beurteilt. Auf die Leistung der Kostenschätzung wurde verzichtet, da die Angaben erfahrungsgemäß schwer vergleichbar sind. Die Teilnehmer sollen sich jedoch bewusst sein, dass es für die Realisierung ein begrenztes Budget gibt.“ (Hervorhebung durch den Senat)

Die Drittwiderbeklagte hat – in einer Arbeitsgemeinschaft mit einem Landschaftsarchitekten – den ersten Preis dieses Wettbewerbs gewonnen (vgl. Protokoll der Preisgerichtssitzung vom 20.05.2014, Anlage K75, dort S. 6).

Am 10.07.2014 fand eine Besprechung statt, an der für die Beklagtenseite der damalige Bürgermeister der Beklagten teilnahm. In dieser Besprechung äußerte er den Wunsch, die „tatsächlichen Kosten“, die für die Generalsanierung anfallen würden, zu ermitteln, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie dieser Wunsch aufzufassen war.

Diese Kostenermittlung geschah jedoch vor Abschluss des Architektenvertrages am 04. /07.08.2014 (Anlage K3) nicht mehr. Gegenstand dieses Vertrages waren Architektenleistungen für folgendes Bauvorhaben (Ziff. 1.1.1 des Vertrages):

– „Sanierung Freibad und Teilbereiche des Hallenbades, Neubau des Eingangsbereichs des Kombibades auf Grundlage des Wettbewerbsbeitrags zum ‚X-Bad D. Land‘ mit Umbau des Hallenbades, Eingangsgebäude, Tor und Umkleiden, neue Wasserbecken

– Lamellenscreen als Zaun bis zur östl. Einfahrt u. Verkleidung Bestandsgebäude, weiterhin Pergolen mit verfahrbarem Sonnenschutz;

– Solaranlagen integriert in Dächer Eingangsgebäude, Bestand Ost und Umkleide

– Wasserfeature als Identifikation stiftendes Alleinstellungsmerkmal“

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Weiterhin (Ziff. 1.1.2 des Vertrages) sollten neue Edelstahlbecken in die Bestandskorpusse der Schwimm- und Spielbecken eingesetzt werden.

9

Ziff. 1.1.3 des Vertrages lautete:

„Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag, […]“

Die Vertragsziele waren in Ziff. 1.2 des Vertrages näher definiert. Unter Ziff. 1.4 hieß es zudem:

„Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber dem Bauherrn eine Unterrichtungspflicht. Wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten oder der vom Bauherrn bekanntgegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten werden, ist der Architekt verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu informieren. Gleichzeitig kann der Architekt dem Bauherrn eine angemessene Frist (10 Werktage) zur schriftlichen Erklärung setzten, ob die neu ermittelten Kosten Grundlage der weiteren Leistungen des Architekten sein sollen.“ (Hervorhebung durch den Senat)

10

In § 10 des Architektenvertrages war geregelt:

„Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten zum Ende der jeweiligen Leistungsphase kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Hat der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbstständigen Wert besitzen. In allen anderen Fällen steht dem Architekten trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.” (Hervorhebung durch den Senat)

11

Nach dem Wettbewerb zeigte sich, dass es bauliche Probleme wegen des Baugrundes (Moorgebiet) gab, was weitere Bestands- und Bodenuntersuchungen auslöste. Die mit den Untersuchungen beauftragten Sachverständigen haben einen Sanierungs- und Gründungsbedarf ermittelt und den hieraus resultierenden Bauaufwand aufgezeigt, der in diesem Umfang im Rahmen der Wettbewerbsauslobung noch nicht bekannt war.

12

Im weiteren Verlauf wurde zusätzlich zur Wettbewerbsaufgabe ein Erweiterungsbaukörper im Westen des Hallenbades vorgesehen, in dem das Kinderplanschbecken, die Badeaufsicht, der Erste-Hilfe Raum und die Umkleiden des Hallenbades Platz finden sollten. Dieser Erweiterungsbaukörper wurde schlussendlich jedoch nicht realisiert. Weiter wurde in Abweichung zur Wettbewerbsaufgabe zwischen den Architekten, dem Fachplaner und der Beklagten über eine Unterkellerung für die Unterbringung der technischen Ausrüstung unterhalb des Beckens gesprochen, die im Ergebnis aber ebenfalls nicht realisiert wurde.

13

Unter dem 19.10.2014 stellte die Drittwiderbeklagte eine Abschlagsrechnung über 81.946,55 € (Anlage B2), die die Beklagte vollständig beglich.

14

Die Gesamtkosten wurden entsprechend dem Wunsch des Bürgermeisters der Beklagten ermittelt und am 20.10.2014 im Rahmen eines Besprechungstermins vollständig vorgestellt. Die ermittelten Gesamtinvestitionskosten beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 13.486.894 € (vgl. Gesprächsnotiz, Anlage K4, dort unter 2.1.1). In der vorgenannten Gesprächsnotiz heißt es zudem unter Ziff. 3: „Die Gemeinde kann maximal 3 Mio. € selbst tragen.“ Im Übrigen strebte die Beklagte eine Klärung mit weiteren Förderverantwortlichen an.

15

Mit E-Mail vom 28.10.2014 (Anlage K60) teilte der Bürgermeister der Beklagten der Drittwiderbeklagten u. a. mit, dass eine Umsetzung der vorgestellten Planung auch bei einer Kostenreduktion um rund 2 Mio. € finanziell nicht möglich sei. Spätestens am 18.11.2014 wurden die Architekten gebeten, ihre Leistung zunächst ruhen zu lassen. Am 09.12.2014 fand ein weiterer Termin vor Ort statt, in dem zwischen den Beteiligten Varianten und Einsparpotenziale erörtert wurden, was eine Kostenreduktion auf rund 9 Mio. € ergab (Ziff. 6.1 der Gesprächsnotiz, Anlage K6).

16

Im Nachgang dazu bemühte sich die Beklagte unter Einbeziehung des Landratsamtes darum, die Fördermöglichkeiten zu eruieren und doch noch die Finanzierung für die reduzierte Planung (Kosten: 9 Mio. €) zu ermöglichen, was jedoch nicht gelang.

17

Am 05.03.2015 kündigte die Beklagte den Architektenvertrag mit sofortiger Wirkung, wobei in der Kündigung (Anlage K6a) ausgeführt wurde:

„In der Besprechung aller fachlich beteiligten Planer am 09.12.2014 wurde vom Auftraggeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für die ermittelten Kosten in Höhe von ca. 13,5 Mio. Euro keine Finanzierung der Stadt D. möglich ist.

Von der Stadt wurde bei diesem Vorhaben ein Gesamtkostenvolumen gem. der Auslobung des Architektenwettbewerbs von ungefähr 4,2 Mio. Euro angesetzt.

Erneute Vorsprachen der Stadt D. bei den möglichen Zuwendungsgebern führten zum Ergebnis, dass eine Erhöhung der Fördermittel nicht möglich ist und somit auch die bei der Besprechung am 09.12.2014 reduzierten Kosten von 9 Mio. Euro weiterhin nicht finanzierbar sind.“

18

Mit Schreiben vom 17.03.2015 stellte die Drittwiderbeklagte ihre Teilschlussrechnung (Anlagenkonvolut K9) für die Leistungsphasen 1 bis 3, aus der sich für die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 ein offenes Resthonorar von 30.001,34 € sowie ein Honorar für die nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 3 von 148.730,52 €, mithin ein Gesamtbetrag von 178.731,86 €, ergab. Eine Zahlung hierauf erfolgte zunächst nicht.

19

Die Beklagte realisierte das Vorhaben – in geringerem Umfang – mit einem anderen Architekten. Dabei wurde u. a. das Schwimmerbecken in das Nichtschwimmerbecken integriert, wie es auch die Klägerin zur Kostenreduzierung vorgeschlagen hatte, was die Beklagte damals jedoch abgelehnt hatte.

20

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte haben erstinstanzlich behauptet, der räumliche Planungsumfang sei im Vergleich zur Wettbewerbsaufgabe erweitert worden. Sowohl das Ingenieurbüro G. als auch die Beklagte selbst hätten gewusst, dass sämtliche Wünsche der Beklagten („nice to have“) mit dem Budget von rund 4,2 Mio. € nicht machbar gewesen seien. Es sei aber erklärtes Ziel des (damaligen) Bürgermeisters gewesen, alle möglichen Maßnahmen und Kosten zusammenzutragen, um die höchstmöglichen Förderbeträge auszuloten.

21

Im Vertrag habe es keine feste Budgetvorgabe gegeben. Das in der Wettbewerbsaufgabe genannte „ca.“-Budget sei keinesfalls als feste Obergrenze zu verstehen gewesen. Vielmehr habe der damalige Bürgermeister der Beklagten die tatsächlichen Kosten wissen wollen, weil diese vorher nicht von Relevanz gewesen seien („Papier ist geduldig.“). Es sei nur maßgeblich gewesen, dass anhand der Planung eine gute Kosten-/Nutzen-Relation zu erwarten sei.

22

Der erhöhte Aufwand, aus dem sich die Honorarforderung ergebe, sei zusätzlich erst im Verlauf der Planung bekannt geworden. Dies sei verschiedenen Umständen geschuldet gewesen, beispielsweise der Gründungsproblematik und des erhöhten Sanierungsaufwands für den Bestand inklusive technischer Anlagen.

23

Die Beklagte sei über die Kostenentwicklung immer zeitnah auf dem Laufenden gehalten worden. Vorgeschlagene Einsparpotenziale seien aber durch die Beklagte immer wieder abgelehnt worden. Nichtsdestoweniger hätte die Beklagte dann ein Vorhaben unter Rückgriff auf die Planunterlagen der Drittwiderbeklagten realisiert (Zusammenlegung von Nichtschwimmer- und Schwimmerbecken).

24

Die Klägerin und Drittwiderbeklagte sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Drittwiderbeklagte keine Pflichtverletzung begangen habe, die zur Versagung des Honoraranspruchs führe. Auch das erhaltene Preisgeld müsse die Drittwiderbeklagte bei der Honorarermittlung nicht als Abzugsposten berücksichtigen.

25

Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Klage Zahlung des offenen Rechnungsbetrages der Teilschlussrechnung (178.731,86 €) verlangt. Im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat die Beklagte am 02.10.2018 einen weiteren Betrag von 45.000,00 € an die Klägerin bezahlt, den diese schlussendlich auf die bis dahin geltend gemachte Hauptforderung von 178.731,86 € verrechnet und in dieser Höhe den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat dieser teilweisen Erledigungserklärung widersprochen.

26

Die Klägerin hat deshalb in der ersten Instanz zuletzt beantragt,

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 133.731,86 zuzüglich Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – aus EUR 178.731,86 vom 20.04.2015 bis 02.10.2018 und – aus EUR 133.731,86 ab dem 03.10.2018 zu bezahlen.

(2) Die Beklagte wird weiter verurteilt, EUR 3.395,00 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

(1) Klageabweisung.

(2) Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte € 81.946,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

28

Die Drittwiderbeklagte hat beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen.

29

Die Beklagte hat behauptet,

der Kostenrahmen von 4,2 Mio. € sei als verbindliche Kostenobergrenze vorgegeben worden.

30

Dies gehe aus den Wettbewerbsunterlagen zweifelsfrei hervor. Sofern hierüber Zweifel bestanden hätten, wäre es die Pflicht der Drittwiderbeklagten gewesen, aktiv die Kostenobergrenze zu erfragen.

31

Es habe gegenüber der Machbarkeitsstudie eines renommierten Ingenieurbüros keine wesentlichen Planänderungen oder unvorhergesehenen Ereignisse gegeben, die die erhebliche Überschreitung des Kostenrahmens hätten rechtfertigen können. Es sei nur eine zusätzliche Option zu prüfen gewesen und zwar ein neues Kinderplanschbecken im Hallenbad, wofür Kosten von 150.000,00 € durch das Landratsamt veranschlagt worden seien. Die Planung der Drittwiderbeklagten sei jedoch vollständig an der Wettbewerbsaufgabe vorbeigegangen, worauf die Beklagte aber – trotz vertraglicher Verpflichtung – nicht hingewiesen worden sei. Sie sei vielmehr erst drei bis vier Tage vor der Vorstellung der Gesamtkosten überhaupt informiert worden, dass das Budget von 4,2 Mio. € nicht gehalten werden könne.

32

Nach Kündigung sei die Wettbewerbsaufgabe mit einem anderen Planer innerhalb des Budgetrahmens umgesetzt worden. Auf die Planungsleistungen der Drittwiderbeklagten sei dabei nicht zurückgegriffen worden. Diese seien für die Beklagte vollständig unbrauchbar gewesen, sodass der Klägerin auch keinerlei Vergütungsanspruch zustehe.

33

Die Drittwiderklage wurde der Drittwiderbeklagten am 02.03.2017 zugestellt.

34

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

35

2. Das Landgericht hat mehrfach mündlich zur Sache verhandelt und die Parteien informatorisch angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. (geb. J.) und K.. Weiterhin hat es Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. eingeholt (schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.05.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 07.02.2023, Sonderband „Sachverständigengutachten“).

36

Es hat sodann mit Endurteil vom 30.08.2024 festgestellt, dass sich die Hauptsache im Umfang von 45.000 € erledigt habe, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 81.062,17 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen ab 10.01.2017 zu bezahlen. Eine Klageabweisung ist hinsichtlich der Klage im Übrigen und hinsichtlich der Drittwiderklage erfolgt.

37

Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

38

a) Die Klägerin habe Anspruch auf restliche Kündigungsvergütung aus – wirksam (S. 12 d. LGU.) – abgetretenem Recht. Die Kündigung der Beklagten sei mangels Nacherfüllungsfristsetzung und zeitnaher Kündigungserklärung keine außerordentliche, sondern eine freie Kündigung gewesen, sodass nach § 648 Satz 2 BGB abzurechnen sei (S. 10 f. d. LGU.).

39

b) Die Höhe der Kündigungsvergütung sei aus einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 6,89 Mio. € zu ermitteln.

40

Auch wenn die Kostenermittlung der Drittwiderbeklagten (Anlage K25) in Teilen nicht auf der DIN 276 beruhe, könne diese der Honorarermittlung zugrunde gelegt werden. Denn die Beklagte habe eine möglichst genaue, vorgezogene vertiefte Kostenschätzung haben wollen; diese habe nach dem Parteiwillen die Grundlage der Honorarberechnung werden sollen.

41

Das Gesamtinvestitionsvolumen sei wie folgt zu ermitteln:

– Im Ausgangspunkt sei eine Kostenobergrenze von 4,2 Mio. € wirksam vereinbart worden (Beschaffenheitsvereinbarung). Diese sei zumindest ungefähr einzuhalten gewesen („ca.“). Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Bürgermeister – unstreitig – die tatsächlichen Kosten habe wissen wollen. Damit seien – was sich aus der Aussage H. ergebe – die Kosten gemäß der Wettbewerbsaufgabe zuzüglich der (unstreitigen) Änderungen und Ergänzungen gemeint gewesen, nicht die Kosten für Maximalwünsche; es hätten Überraschungen durch unerwartete Kostensteigerungen vermieden werden sollen (S. 12 ff. d. LGU.).

– Budgeterhöhend seien folgende Umstände zu berücksichtigen:

o Machbarkeit der Wettbewerbsaufgabe innerhalb des Budgets (S. 15 ff. d. LGU.):

42

Wenn die Wettbewerbsaufgabe aufgrund einer fehlerhaften Machbarkeitsstudie schon nicht innerhalb des festgelegten Budgets zu erfüllen sei, lasse die Budgetüberschreitung den Honoraranspruch nicht entfallen (keine Pflichtverletzung des Architekten). Nach dem Gutachten L. stehe fest, dass die Machbarkeitsstudie teils – auch hinsichtlich der Budgetvorgabe – nicht nachvollziehbar sei, so dass folgende „Ansätze aus der Wettbewerbsauslobung überschritten werden bzw. zusätzlich hinzukommen“ hätten dürfen (nicht aber Kinderplanschbecken und optionales Wasserelement, Küche und Versorgungsbereich, Außenanlagen, Rückbaumaßnahmen):

▪ Kasse/Bistro-Ausgabe/Kiosk (S. 17 d. LGU.)

▪ Kollektorfläche (S. 18 d. LGU.)

▪ KG 300 und KG 400: Die Ansätze für die beiden Kostengruppen in der Machbarkeitsstudie seien nicht nachvollziehbar (S. 19 f. d. LGU.).

▪ Herrichten (S. 20 d. LGU.)

o Änderungen gegenüber der Wettbewerbsauslobung:

43

Abweichungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Planungsauftrages, die zu einer Kostensteigerung führten, seien von der Kostenobergrenze nicht erfasst. Folgende Änderungen seien teils budgeterhöhend zu berücksichtigen:

▪ Gründungsprobleme: Diese hätten sich erst nach der Machbarkeitsstudie und dem Wettbewerb herausgestellt. Die von der Klägerin insofern veranschlagten Kosten von 1,154 Mio. € seien nach sachverständiger Prüfung plausibel (S. 20 f. d. LGU.).

▪ Schwimmerbecken: Die weiteren Kosten von 413.600 € für zusätzlichen Gründungsaufwand seien nicht ansatzfähig. Die Kosten seien nicht nachvollziehbar und deshalb nicht zu berücksichtigen (S. 21 f. d. LGU.).

▪ Kinderbecken: Die Kosten für die Gründung (120.400 €) habe der Sachverständige zwar als plausibel eingestuft. Allerdings seien diese bereits im Gesamtkostenaufwand für die Gründung (s. o.) enthalten und könnten deshalb nicht erneut berücksichtigt werden (S. 22 d. LGU.).

▪ Unterkellerung neuer Eingangsbau (zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung jedoch ohne Gründungskosten, S. 22 ff. d. LGU.).

▪ Erweiterungsbaukörper: Diese Kosten seien von der Wettbewerbsaufgabe unstreitig nicht erfasst gewesen. Nach der Aussage des Zeugen K. stehe fest, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass es den Erweiterungsbau nicht umsonst gebe. Es wäre deshalb an der Beklagten gewesen, die Kostenauswirkungen bei dem Architekten zu erfragen oder insofern Vorgaben zu machen, was nicht geschehen sei. Die von der Klägerin veranschlagten Kosten von 394.832,39 € für die KG 300 seien – nach Prüfung des Sachverständigen – nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar seien die Kosten der KG 400 (991.265 €), die die Klägerin auch im Rechtsstreit nicht näher dargelegt habe. Diese könnten nicht berücksichtigt werden (S. 25 f.).

o Mehrkosten, die auf Fachplaner zurückgehen:

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Die von den Fachplanern in Höhe von 715.612 € ermittelten zusätzlichen Kosten für die technische Ausrüstung der Becken seien ergänzend in die Gesamtinvestitionskosten einzustellen gewesen. Von dieser Kostenmehrung habe die Klägerin keine Kenntnis haben müssen. Nicht hinzuzusetzen seien allerdings die Kosten des Fachplaners M. (Landschaftsarchitekt). Die Freianlagenplanung sei von untergeordneter Bedeutung gewesen. Insofern hätten die Architekten den Landschaftsarchitekten darauf hinweisen müssen, dass für die Freianlagen keine 1,61 Mio. € zur Verfügung stünden (S. 26 f. d. LGU.).

o Beschränkungen im Hinblick auf nachvollziehbare Kostenansätze und angemessene Kostenkennwerte (S. 27 ff. d. LGU.):

45

Die Klägerin dürfe nur die Kostenkennwerte derjenigen Kostenansätze in die Honorarberechnung einstellen, die nachvollziehbar und angemessen seien, wofür sie auch die Beweislast trage. Den erforderlichen Nachweis habe sie nur teilweise erbracht. Nach den sachverständigen Feststellungen sei die Kostenkalkulation grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Auch sei die Kostengruppengliederung nach DIN 276 teilweise nicht eingehalten. Jedenfalls die Einzelkostenansätze „35E: Weitere Maßnahmen Wasserhaltung“, „3E4: Weitere Kosten für die Sanierung Schwimmbecken“, „3312: Betonstahl“, „3325: Betonsockel Betonstahl“, „36A: fahrbarer Sonnenschutz“, „3726E: Fettabscheider“, „3726F: Lagerflächen“ und „379: Baukonstruktive Einbauten“ seien nicht nachvollziehbar und deshalb unberücksichtigt zu lassen. Auch die Kostenkennwerte seien zu hoch und zu kürzen (Bauwerk – Baukonstruktionen [KG 300, dort KG 43A; S. 29 f. d. LGU.]; Regionalfaktor und Indexzuschlag [S. 30 d. LGU.]).

46

c) Das Honorar sei nach alledem aus anrechenbaren Kosten von 4.784.076,40 € zu berechnen. Daraus ergebe sich eine berechtigte Gesamthonorarforderung von 208.008,72 € (Rechenweg gemäß Anlage K26). Zu den Einzelheiten der Honorarberechnung wird auf S. 32 ff. d. LGU. Bezug genommen. Der Honoraranspruch von 208.008,72 € sei durch Zahlungen von 81.946,55 € (brutto), freigegeben am 28.10.2014, und während des Rechtsstreits am 02.10.2018 von weiteren 45.000,00 € erloschen. Der Restanspruch belaufe sich damit auf 81.062,17 € (S. 35 d. LGU.). Im Hinblick auf die während des Rechtsstreits geleistete Zahlung sei Erledigung eingetreten (S. 37 d. LGU.).

47

Zu einzelnen Positionen der Honorarberechnung führt das Landgericht aus:

48

Für die vertiefte Kostenberechnung sei kein Honorar anzusetzen. Diese sei nicht nachvollziehbar gewesen. Eine nur partiell nachvollziehbare Berechnung, die nicht die erforderliche Tiefe aufweise, könne in der Leistungsphase 2 keine weiteren Kosten auslösen. Vielmehr gehe diese in der Kostenermittlung der Leistungsphase 3 auf.

49

Die Klägerin habe zu ihren ersparten Aufwendungen und ihrem anderweitigen Erwerb ausreichend Vortrag gehalten (keine ersparten Aufwendungen). Sie habe sich kulanzhalber 10% des Honorars anrechnen lassen und auch zu einzelnen Kostenfaktoren vorgetragen. Hiergegen habe die Beklagte nichts Substantielles vorgebracht (S. 35 d. LGU.).

50

Eine weitere Anrechnung des Preisgeldes – teilweise habe sich die Klägerin dieses ohnehin anrechnen lassen – finde nach den Vertragsbedingungen (unveränderte Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs) nicht statt (S. 36 d. LGU.).

51

d) Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Es habe kein Verzug vorgelegen. Denn die Zahlungsaufforderung (Teilschlussrechnung vom 17.03.2015, Anlage K9) sei erheblich überhöht gewesen und habe deshalb nicht verzugsbegründend wirken können. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer überhöhten Forderung sei auch nicht erforderlich gewesen (S. 36 d. LGU.). Die Klägerin könne aus diesem Grund auch erst ab Rechtshängigkeit Verzugszinsen verlangen (S. 37 d. LGU.).

52

e) Die Drittwiderklage sei abzuweisen, da der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Drittwiderbeklagte zustehe. Gelinge es dem Architekten nicht, das Baukostenbudget einzuhalten, hafte er nur, wenn ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Überschreitung der Gesamtinvestitionskosten sei maßgeblich auf Änderungswünsche und eine unzureichende Budgetvorgabe wegen einer defizitären Machbarkeitsstudie zurückzuführen, wofür die Drittwiderbeklagte nicht die Verantwortung trage. Außerdem hätte die Drittwiderbeklagte zur Nachbesserung aufgefordert werden müssen, was nicht geschehen sei.

53

Hiergegen richten sich die Berufung der Beklagten vom 02.10.2024 (taggleicher Eingang) und die Anschlussberufung der Klägerin vom 18.12.2024 (taggleicher Eingang), die sie innerhalb der für sie bis 19.12.2024 verlängerten Berufungserwiderungsfrist erhoben hat. Die Klägerin und die Beklagte verfolgen mit ihren Berufungen ihre erstinstanzlichen Anträge unvermindert weiter.

54

Beide Parteien greifen dabei die Einordnung des Landgerichts, dass lediglich eine ordentliche Kündigung vorliege, nicht an.

a) Berufung der Beklagten

55

Die Beklagte bringt mit ihrer Berufungsbegründung vom 21.10.2024 (taggleicher Eingang) im Wesentlichen vor, dass der Klägerin – schon wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung – kein Honoraranspruch zustehe, sondern vielmehr der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte ein Rückzahlungsanspruch aufgrund Überzahlung.

56

Lege man die Sichtweise der Klägerin und des Sachverständigen zugrunde, sei von einer anfänglichen Unmöglichkeit der Architektenleistung auszugehen, da die Wettbewerbsaufgabe im vorgegebenen Kostenrahmen von rund 4,2 Mio. € (Beschaffenheitsvereinbarung durch unwidersprochen gebliebene Kostenvorstellung) nicht umsetzbar gewesen sei, was auch für die Drittwiderbeklagte von Anfang an erkennbar gewesen sei. Die Kostenobergrenze sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden; sie sei insbesondere in den Architektenvertrag aufgenommen gewesen, da eine „Planung gemäß Wettbewerbsauslobung“ vereinbart gewesen sei. Auch im Besprechungstermin vom 10.07.2014 sei sie so kommuniziert worden (S. 4 ff. d. Berufungsreplik vom 11.02.2025, im Folgenden: BR.). Die Beklagte habe auch keine Pflicht – jedenfalls nicht schuldhaft – verletzt, indem sie eine unmögliche Planungsaufgabe gestellt habe (S. 8 d. BR.). Aufgrund der Unmöglichkeit habe die Drittwiderbeklagte nicht leisten müssen (§ 275 Abs. 1 BGB); ihr Honoraranspruch sei deshalb nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen (S. 10 d. BR.). Zudem stehe der Beklagten aber ein Schadensersatzanspruch aus § 311a BGB (Inhalt: Befreiung von Honoraransprüchen und Anspruch auf Rückzahlung des bisher gezahlten Honorars) zu, es sei denn, die Drittwiderbeklagte habe bei Vertragsschluss das Leistungshindernis schuldlos nicht gekannt. Den Entlastungsbeweis habe die Klägerin zu führen, wobei ihr eine solche Entlastung schon nach dem eigenen Vortrag nicht gelingen könne. Dies habe das Landgericht verkannt (S. 3 ff. d. Berufungsbegründung vom 21.10.2024, im Folgenden: BB.). Die Drittwiderbeklagte habe das Problem dadurch lösen können, dass sie eine Anpassung der Aufgabenstellung angeregt hätte, wozu sie spätestens in der Leistungsphase 1 auch verpflichtet gewesen sei; der Zielkonflikt zwischen Planungsaufgabe und Budgetvorgabe sei aufgrund des Wettbewerbs bereits vor Auftragsvergabe erkennbar gewesen (S. 6 d. BB).

57

Selbst wenn man keine Unmöglichkeit annehmen würde, wäre die Leistung der Drittwiderbeklagten jedenfalls wegen der Budgetüberschreitung mangelhaft gewesen (S. 9 d. BR.). Außerdem sei die Honorarermittlung des Landgerichts für diesen Fall fehlerhaft. So könne die nicht vollständig nachvollziehbare Kostenschätzung nicht Grundlage für die Honorarermittlung sein. Auch von der unterbliebenen Klärung der Aufgabenstellung (s. o.) dürfe die Drittwiderbeklagte nicht profitieren. Schließlich überdehne das Landgericht die Anforderungen an das Wissen eines nicht fachkundigen Bestellers zu Gunsten der Hinweispflichten des Architekten; die Kostenüberschreitung sei für die Beklagte nicht absehbar gewesen; sie habe davon erst bei Vorlage der Kostenschätzung vom 21.10.2014 erfahren. Demgegenüber habe die Drittwiderbeklagte – entgegen der Ansicht des Landgerichts – gerade bei eventuell nicht nachvollziehbaren Ansätzen der Machbarkeitsstudie (z. B. bei KG 300) diese hinterfragen und ggf. hierauf hinweisen müssen; nicht nachvollziehbare Vorgaben entbänden den insofern schuldhaft handelnden Architekten jedenfalls nicht von der Einhaltung der Kostenobergrenze (S. 7 ff. d. BB.).

58

Auch bei den „Abweichungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Planungsauftrages“ und deren Auswirkungen auf die Kostenobergrenze weise das Urteil erhebliche Fehler auf. Insbesondere müsse der Architekt in der Leistungsphase 2 die Leistungen der Fachplaner koordinieren und integrieren, so dass eine Abstimmung zu den Teilbudgets für KG 300 und KG 400 hätte erfolgen müssen (dazu auch S. 12 d. BR.). Die zusätzlichen Kosten der Fachplaner könnten daher nicht einfach budgeterhöhend angesetzt werden.

59

Insgesamt sei nicht nachzuvollziehen, wie das Landgericht auf anrechenbare Kosten von 4.784.076,40 € gekommen sei und wie sich dieser Betrag zum „Gesamtinvestitionsvolumen“ von 6,89 Mio. € (S. 12 d. LGU.) verhalte (S. 12 d. BB.). Richtig wäre es gewesen, allein die Baukostenobergrenze zur Honorarberechnung heranzuziehen. Bei deren Überschreitung hätte die Drittwiderbeklagte hierauf hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Bei einer solchen Honorarberechnung ergebe sich eine Überzahlung der Beklagten von 25.619,81 € (S. 13 d. BB.) bzw. bei Anrechnung des Preisgeldes (16.800 € netto/19.992 € brutto) von 45.611,82 € (S. 17 d. BR.).

60

Die Beklagte beantragt,

1.

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 30.08.2024, Az. 2 O 569/16, wird in Ziffer 2 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von € 81.062,17 nebst Zinsen verurteilt worden ist.

2.

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 30.08.2024, Az. 2 O 569/16, wird in den Ziffern 1, 3 und 4 aufgehoben.

3.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

4.

Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte € 81.946,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 22.02.2017 zu bezahlen.

61

Die Klägerin und Drittwiderbeklagte beantragen,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

62

Die Berufungsbeklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Eine anfängliche Unmöglichkeit liege nicht vor, da das Schwimmbad grundsätzlich habe errichtet werden können; auf den Preis oder die wertbildenden Faktoren komme es für die Unmöglichkeitsbeurteilung nicht an (S. 2 f. d. Berufungserwiderung/Anschlussberufungsbegründung vom 18.12.2024, im Folgenden: BE., und S. 1 des ergänzenden Schriftsatzes vom 19.12.2024). Ein solches Ergebnis wäre auch absurd, da der Architekt – nachdem die konkreten Kosten erst in der Leistungsphase 2 oder 3 bekannt würden – regelmäßig kein Honorar erhielte; es komme allenfalls eine Teilunmöglichkeit in Betracht (S. 2 ff. d. Berufungsduplik vom 10.09.2025, im Folgenden: BD.). Im Übrigen fehle es an einer Beschaffenheitsvereinbarung (Baukostengarantie oder Baukostenobergrenze von „ca.“ 4,2 Mio. €), da sich der benannte „Kostenrahmen“ auch aus zahlreichen Leistungen anderer Planer (KG 400 bis 700), die der Architekt nicht beeinflussen könne, zusammensetze (S. 5 ff. d. BD.) und zu unbestimmt sei (S. 10 d. BD.). Jedenfalls wären vom Architekten nicht beeinflussbare Mehrkosten (z. B. wegen des Baugrunds oder allgemeiner Kostensteigerungen) bei der Baukostenobergrenze nicht zu berücksichtigen, sondern es wäre mit Durchschnittskosten zu rechnen (S. 18 f. d. BD.); außerdem sei dem Architekten ein Spielraum von mindestens 20 Prozent (tatsächliche Obergrenze also: 5.040.000 €) zuzugestehen (S. 19 f. d. BD.). Die Passage zum Kostenrahmen in den Wettbewerbsbedingungen (Auslobung nach RPW 2013) halte auch einer AGB-Kontrolle wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot und wegen eines Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB nicht stand (S. 7 ff. d. BD.). Die Einhaltung einer Kostenobergrenze sei zudem gerade nicht Teil der Wettbewerbsleistung (nur: Wirtschaftlichkeitsfrage) gewesen; es habe keine Budgetvorgabe gegeben (Verweis auf Anlage K15, S. 3 d. BE.). Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung sei auch nicht durch einen Hinweis auf das Budget der Beklagten zustande gekommen, da sich die Drittwiderbeklagte hiermit nicht einverstanden erklärt habe (S. 10 f. d. BD.). Auch nach Vertragsschluss sei kein Kostenrahmen – trotz Nachfrage nach einem „betragsmäßig eindeutig fixierten Kostenrahmen“ – vereinbart worden („Papier ist geduldig.“; S. 12 f. d. BD.), jedenfalls sei eine Kostenobergrenze für die Leistungsphasen 1 bis 3 wieder aufgegeben worden, weshalb sich die Beklagte dann auch um Bereitstellung eines Budgets von immerhin 9 Mio. € bemüht habe (S. 15 d. BD.). Außerdem sei die Wettbewerbsaufgabe mit der späteren Planungsaufgabe nicht identisch gewesen, sondern der spätere Auftrag viel weitergehend (z. B. Unterkellerung des Schwimmbads), so dass eine evtl. Obergrenze, die im Architektenvertrag (Anlage K2) auch gar nicht genannt gewesen sei, überholt gewesen oder konkludent aufgehoben worden sei; denn es sei damit – auch ohne insofern nicht erforderlichen Hinweis – klar gewesen, dass das Vorhaben innerhalb der knapp bemessenen Kostenobergrenze nicht realisierbar wäre (S. 16 f. d. BD.). Es sei zudem die Kostengruppe 400 (Haustechnik) betroffen gewesen, auf die die Berufungsbeklagten keinen Einfluss hätten. Das Erfordernis der statischen Ertüchtigung des Bodens sei außerdem zunächst nicht bekannt gewesen (S. 4 d. BE.).

63

Folge einer Unmöglichkeit wäre auch nicht der Entfall eines Vergütungsanspruchs, da der Umstand, der zur Nichterreichbarkeit der Leistungsziele führe, von der Beklagten zu vertreten sei (§ 645 BGB i. V. m. § 326 Abs. 2 BGB). Die Drittwiderbeklagte habe sich auf die Richtigkeit der Machbarkeitsstudie ohne eigene Prüfung verlassen dürfen. Vor der Kostenschätzung in Leistungsphase 2 habe für die Drittwiderbeklagte keinerlei Chance bestanden zu erkennen, dass die Kostenvorgaben nicht einhaltbar seien. Deshalb bestehe auch kein Schadensersatzanspruch aus § 311a Abs. 2 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (S. 21 ff. d. BD.).

64

Es sei der Wunsch der Beklagten gewesen, die Kosten für ihre maximalen Planungswünsche ermitteln zu lassen, um sich von der Förderstelle möglichst viel genehmigen zu lassen; hierfür habe es folglich keine Kostenvorgabe gegeben („Papier ist geduldig.“). Eine Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten liege deshalb nicht vor; vielmehr habe sie auf die Kostensteigerung hingewiesen, die Beklagte aber trotzdem die Fertigstellung der Kostenschätzung gewünscht. Zudem sei eine Kostenobergrenze nicht zwingend eine Beschaffenheitsvereinbarung (S. 4 f. d. BE. und S. 2 des Schriftsatzes vom 19.12.2024). Im Übrigen habe die Beklagte selbst ihre Pflichten (aus dem VGV bzw. der VOB/A; § 97 GWB, S. 23 d. BD.) verletzt, indem sie für die Bauaufgabe im Zuge der Ausschreibung des Wettbewerbs eine unmögliche Leistung gefordert habe; sie müsse sich die falschen Kostenangaben aus der Studie G. zurechnen lassen (S. 6 d. BE.). Es könnten auch nicht bereits im Rahmen der Leistungsphase 1 (Klärung der Aufgabenstellung) die Kosten ermittelt werden, da Architekten bekanntlich keine Hellseher seien, insbesondere nicht wissen könnten, welche Anforderungen sich aus den Bestandsuntersuchungen ergäben. Dieses Wissen bestehe erst in der Leistungsphase 2 (S. 6 f. d. BE.).

b) Anschlussberufung der Klägerin

65

Die Klägerin begründet ihre Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 18.12.2024 im Wesentlichen wie folgt:

„Das Landgericht hätte Zinsen bereits ab Fälligkeit der Rechnung (30 Tage nach Rechnungsstellung, d. h. ab 20.04.2015) zusprechen müssen. Eine „erhebliche Zuvielforderung“ liege nicht vor, da das Landgericht 71% des Rechnungsbetrages als berechtigt angesehen habe, führe aber ohnehin trotzdem zur Fälligkeit; ein Ausnahmefall einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung liege nicht vor. Die Beklagte habe die berechtigte Forderung mit ihrer eigenen Bauabteilung auch ermitteln können (S. 24 d. BD.). Aus diesem Grund seien auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten (S. 8 f. d. BE.).“

66

Da keine Kostenobergrenze vereinbart gewesen sei (s. o.) und die Beklagte zunächst sämtliche Kosten für all ihre Wünsche habe ermittelt haben wollen, sei das Landgericht unzutreffend als Ausgangspunkt für die Honorarberechnung von einem Budget von 4,2 Mio. € ausgegangen; der Beklagten sei auch klar gewesen, dass für die letztliche Planungsaufgabe dieses Budget nicht ausreiche. Deshalb sei die Honorarermittlung gemäß Teilschlussrechnung der Drittwiderbeklagten richtig gewesen (S. 10 d. BE.). Jedenfalls seien die Kürzungen der anrechenbaren Kosten durch das Landgericht unzutreffend, zumal die Kosten erst nach entsprechenden Planungen feststehen würden. Die Beklagte habe eine Anpassung der Planung erst gewünscht, nachdem alle Varianten und Wünsche geplant und mit Kosten bepreist gewesen seien. Die Berechnung der „Budgeterhöhung“ durch das Landgericht sei unzutreffend (S. 11 ff. d. BE.). Das Landgericht gehe bei einzelnen Kostenansätzen zu Unrecht von einer fehlenden Nachvollziehbarkeit aus (S. 14 ff. d. BE. mit weiteren Einzelheiten).

67

Bei der Ermittlung des zutreffenden Honorars sei auch die vertiefte Kostenschätzung zu berücksichtigen. Das Wettbewerbshonorar sei nicht abzuziehen (S. 19 d. BE.).

68

Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung:

1. Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Bamberg vom 30.08.2024, Az. 2 O 2569/16, in Ziff. 2. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere EUR 52.669,69 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.04.2015 zu bezahlen.

2. Weiterhin wird die Beklagte unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Bamberg vom 30.08.2024, Az. 2 O 2569/16, in Ziff. 2. verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.395,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit 10.01.2017 zu bezahlen.

69

Die Beklagte beantragt,

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

70

Die Beklagte sieht den weitergehenden Zinsanspruch der Klägerin wie das Landgericht wegen der erheblichen Zuvielforderung als unbegründet an, zumal die Beklagte den tatsächlich geschuldeten Betrag nicht ohne weiteres habe berechnen können.

71

Selbst wenn es kein vorgegebenes Budget gegeben hätte, hätte sich die Klägerin nach den zur Verfügung stehenden Mitteln erkundigen müssen. Soweit die Klägerin von Einsparmaßnahmen spreche, seien die Kostenauswirkungen nicht mitgeteilt worden (S. 14 d. BR).

72

Dass die Freianlagenplaner das ihnen zur Verfügung stehende Budget ebenfalls überschritten hätten, sei ohne Belang, da die Klägerin selbst bereits das vorgegeben Budget weit überschritten habe (S. 15 d. BR.). Soweit die Klägerin zusätzliche Ansätze bei der Budgetermittlung erstrebe, seien diese nicht berechtigt. Das Wettbewerbshonorar sei in jedem Fall – entgegen der Ansicht des Landgerichts – abzuziehen. Dies ergebe sich aus Ziff. 13.1 des Architektenvertrages (Anlage K2).

73

c) Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

74

Der Senat hat mündlich verhandelt. Beweis wurde im Berufungsrechtszug nicht erhoben.

75

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26.09.2025 lag dem Senat bei Abfassung des Urteils vor.

II.

76

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nahezu vollständig begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

77

1. Der Klägerin steht wegen anfänglicher Unmöglichkeit kein (weiterer) Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB i. V. m. den Regelungen der HOAI 2013 zu. Vielmehr ist die Drittwiderbeklagte zur Rückzahlung des den Gegenstand der Drittwiderklage bildenden Betrages von 81.946,55 € aus § 326 Abs. 5 BGB i. V. m. §§ 323, 346 BGB verpflichtet.

78

a) Die von der Drittwiderbeklagten geschuldete Leistung war von Anfang an unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Denn es war nicht möglich, den Vertragsgegenstand „Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag“ innerhalb des von der Beklagten gewünschten Kostenrahmens zu erreichen. Die Drittwiderbeklagte brauchte die beauftragte Planungsleistung (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) deshalb nicht zu erbringen.

79

aa) Bei dem vorgegebenen Kostenrahmen von „ca. 4,2 Mio. €“ handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.

80

So heißt es in der Auslobung wörtlich, dass für das Projekt ein „Kostenrahmen für die Neukonzeption eines Kombibades (ohne Sanierung Hallenbad) von ca. 4,2 Mio. € (Brutto) KG 300-700 festgelegt“ sei. Der Vertrag (Anlage K1) greift diese Vorgabe auf. Dort heißt es unter Ziff. 1.1.3:

„Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag, […].“

81

Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen im Kolloquiumstermin (Anlage K15). Dort war lediglich erneut ausgeführt worden, dass auf eine Kostenschätzung verzichtet werde, dass aber nur ein „begrenztes Budget“ bestehe.

82

Verbindliche, einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn, denen der Architekt nicht widerspricht, sind auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme im Sinne einer Circa-Vorgabe (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 = BauR 2017, 134 = NJW 2017, 386; Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘935 ff.; BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – BGHZ 197, 93 = BauR 2013, 1143). Nach dieser Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine ausdrückliche zweiseitige Einigung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Architekt der Kostenvorstellung des Bauherrn nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch der Drittwiderbeklagten ist auch nicht vorgetragen.

83

Bedenken gegen eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung aufgrund AGBrechtlicher Vorschriften bestehen nicht. Es handelt sich um eine Bestimmung einer Hauptleistungspflicht, die der AGB-Kontrolle entzogen ist (BGH, Urteil vom 11.07.2019 – VII ZR 266/17 = NJW 2019, 2997 [Rn. 18 ff.]; Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘937; Zahn, BauR 2019, 1513 [1516]). Die Regelung ist auch ausreichend bestimmt und nicht intransparent, weil sie hinsichtlich der Baukosten ausdrücklich auf die Kostengruppen 300 bis 700 Bezug nimmt (BGH, a. a. O. [Rn. 38]).

84

Ob beide Parteien bei Änderungswünschen einvernehmlich davon ausgehen, dass diese hinsichtlich der Kosten noch von der Kostenobergrenze erfasst sind, ist Auslegungsfrage, wird aber im Regelfall zu verneinen sein (Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘941). Damit dürfte es zwar möglicherweise für die geänderten oder ergänzten Leistungen keine explizite Kostenvorgabe im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung mehr gegeben haben. Damit steht im Einklang, dass der Zeuge K. hinsichtlich des Erweiterungsbaukörpers berichtet hat, dass klar gewesen sei, dass es diesen „nicht umsonst gibt“ (Protokoll vom 05.04.2018). Allerdings ändert dies nichts daran, dass für die – vertraglich vereinbarte – Wettbewerbsleistung, also für die basale Planungsleistung der Beklagten, der dort genannte Kostenrahmen eingehalten werden musste.

85

bb) Die Beklagte hat diesen Kostenrahmen – anders als die Klägerin meint – nicht aufgegeben.

86

Eine Aufhebung des Kostenrahmens für die Grundkonzeption (ohne Änderungs- und Ergänzungswünsche) hätte eine vertragsändernde Erklärung der Beklagten erfordert. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vertragsänderung trifft – nach allgemeinen Grundsätzen – die Klägerin. Eine solche Vertragsänderung ist weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen.

87

(1) Bereits das Landgericht hat auf S. 13 seines Urteils herausgearbeitet, dass die von der Klägerin immer wieder bemühte Forderung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten nach einer Kostenermittlung („Papier ist geduldig“) nicht eine Aufgabe des Kostenrahmens belegt. Diese Forderung sei vielmehr erfolgt, um erstmalig die genauen Kosten des Vorhabens (zzgl. der Änderungen) zu erfahren. Damit war der Kostenrahmen für den ursprünglichen Umfang aber nicht aufgegeben worden. Es mag sein, dass für zusätzliche Maßnahmen Zusatzkosten von der Gemeinde hätten gestemmt werden können; dies allerdings freilich unter der Prämisse, dass die ursprüngliche Planung den gesteckten Kostenrahmen einhält. Die Aussage des Bürgermeisters, Papier sei geduldig, ist ohne Weiteres in diesem Sinne zu verstehen. Bislang lag nämlich keine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vor. Vielmehr ergab sich für die Beklagte allein aus der Teilnahme der Drittwiderbeklagten am Wettbewerb die unkonkretisierte Aussage, der Entwurf der Drittwiderbeklagten sei innerhalb des gesteckten Kostenrahmens von 4,2 Mio. € realisierbar. Eben diese bislang nur vage und indirekte Aussage sollte durch eine vertiefte Kostenberechnung untermauert werden.

88

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, es wäre ein Leichtes gewesen, den Kostenrahmen zu bekräftigen, verkennt sie ihre Darlegungs- und Beweislast. Nicht die Beklagte hat die Änderung des Kostenrahmens darzulegen, sondern die Klägerin.

89

(2) Soweit die Klägerin zudem die Aufhebung des Kostenrahmens darauf gründen möchte, dass die Beklagte versucht habe, zumindest ein Budget von 9 Mio. € bereitzustellen, übersieht sie, dass auch hiermit keine rechtsgeschäftliche Änderung des Kostenrahmens verbunden war. Ein entsprechender Rechtsbindungswillen der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Vielmehr dienten die Versuche der Beklagten, eine Erhöhung der Fördermittel zu erreichen, allenfalls dazu, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich bei Gelingen der ergänzenden Verhandlungen – den ursprünglich vereinbarten Kostenrahmen zu erweitern.

90

Dies zeigt auch die Aussage des Bürgermeisters der Beklagten im Termin vom 08.02.2018 (Protokoll, S. 3), wonach nach Abschluss des Wettbewerbs – wenn auch vor Vertragsschluss am 10.07.2014 – kommuniziert worden sei, dass das Gesamtbudget von 4,2 Mio. € zwingend einzuhalten sei.

91

In der Gesprächsnotiz vom 20.10.2014 (Anlage K4) hieß es dann erneut, dass die Gemeinde maximal 3 Mio. € an Baukosten selbst tragen könne. Im Protokoll zum Besprechungstermin vom 09.12.2014 (Anlage B6), welches von der Beklagtenseite stammt, findet sich die Aussage, dass bei allen Terminen vor Vertragsschluss ein „Kostenrahmen von brutto 3 Millionen Euro (max. 4 Millionen) für das Projekt Kombi Bad mit der beschriebenen Aufgabenstellung“ genannt worden sei. Auch bei Umsetzung von Einsparmöglichkeiten, sei bei einer „Größenordnung von jetzt möglich erscheinenden 6 – 7 Millionen Euro ein[e] Finanzierbarkeit und damit Umsetzung der Maßnahme nicht gesichert, bzw. nur dann möglich […], wenn Fördermittelgeber die Mehrkosten abdecken“.

92

Eine vollständige Aufhebung des Kostenrahmens, also auch im Hinblick auf diejenigen Bauleistungen, die Gegenstand des Wettbewerbs waren, lag nach alledem nicht vor. Andernfalls wäre die Anweisung des Bürgermeisters der Beklagten, die Planung einzustellen, auch nicht nachvollziehbar.

93

cc) Die Verwirklichung der im Wettbewerb bezeichneten Baumaßnahmen mit dem dort vorgegebenen Budget war jedoch von Anfang an unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB).

94

(1) Dies ist in der Berufungsinstanz unstreitig. Die Beklagte hat sich ausdrücklich den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin in erster Instanz zu eigen gemacht. Dort hatte die Klägerin u. a. in ihrer Replik vom 07.05.2017 (dort S. 10) Folgendes vorgetragen:

„Die später erstellte Wettbewerbsauslobung überschritt dieses damals ermittelte, bereits bauherrnseits verworfene Raumprogramm erheblich. Dieser Betrag von EUR ca. 4,2 Mio. ist somit fälschlicherweise in der Wettbewerbsauslobung genannt worden, […].“ (Hervorhebung durch den Senat)

95

Ergänzend hat sie mit Schriftsatz vom 04.09.2017 (dort S. 3) vorgetragen:

„Die Wettbewerbsaufgabe war somit erheblich umfangreicher als die Studie des Büros G.. Trotzdem wurden die Kostenangaben aus dieser viel geringeren Studie entnommen, wobei der Beklagtenseite von Anfang an bewusst war, dass diese Kosten nicht richtig waren und für den gewünschten Leistungsumfang keinesfalls ausreichen konnten.“

96

Ähnliches Vorbringen findet sich im Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2018, dort auf S. 5 und S. 11 f., vom 30.04.2019, dort auf S. 3, und ausdrücklich im Schriftsatz vom 11.04.2023, dort auf S. 1 und S. 8.

97

Das Vorbringen der Klägerin deckt sich auch mit den Feststellungen des Gerichtssachverständigen. So führte der Sachverständige L. in seinem Ergänzungsgutachten auf S. 31 unter 3.14 aus, dass die Budgetvorgabe von 4,2 Mio. € nicht mit den textlichen Vorgaben (z. B. Raumprogramm) aus der Auslobung machbar sei, sondern zu gering vorgegeben gewesen sei. Diese Aussage traf er auch bereits im Ausgangsgutachten (dort S. 78 unter Ziff. 4.1).

98

Dieser Zielkonflikt, nämlich dass auch bei einer wirtschaftlichen, den Wettbewerbsbedingungen der Auslobung entsprechenden Planung (Ziel 1) der dort vorgegebene Kostenrahmen (Ziel 2) nicht einzuhalten war, führt zu einer Unmöglichkeit der an die Drittwiderbeklagte beauftragten Leistung. Ist dieser Zielkonflikt – wie vorliegend – bereits im Vertrag angelegt, liegt anfängliche Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB vor (Fuchs, IBR 2018, 633; Zahn, BauR 2019, 1513 [1518]).

99

Soweit die Klägerin demgegenüber ausführen lässt, dass es für die Unmöglichkeitsbeurteilung lediglich darauf ankomme, ob – unabhängig vom vorgegebenen Kostenrahmen – die Baumaßnahmen technisch umsetzbar seien, beachtet sie nicht, dass die Planungsaufgabe nur dann erfüllt ist, wenn alle verbindlich vereinbarten Planungsziele erreicht werden. Die Umsetzung der Planungsaufgabe ist folglich nur dann möglich, wenn sich technische Realisierbarkeit und einzuhaltender Kostenrahmen miteinander in Einklang bringen lassen, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass der technischen Realisierbarkeit der Vorrang gegeben werden sollte (Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess [2023], Rn. 2273). Letzteres war jedoch nicht der Fall. Vielmehr war bereits in der Wettbewerbsaufgabe das Budget der Beklagten verbindlich benannt; der Wettbewerbsbeitrag hatte diese Vorgabe zwingend einzuhalten. Für die Verbindlichkeit der Budgetvorgabe spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine öffentliche Auftraggeberin handelt. Die Beklagte unterliegt als Stadt bereits aus kommunalrechtlichen Gründen einem besonderen Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie war zudem – was der Drittwiderbeklagten unstreitig bekannt war – für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen. Für einen Architekten ergibt sich daraus nicht nur die Pflicht, bei seiner Planung übermäßigen, unnötigen Aufwand zu vermeiden (BGH, Urteil vom 09.07.2009 – VII ZR 130/07 = NZBau 2009, 722 [Rn. 7]); er muss vielmehr in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen für seine Auftraggeberin im Blick behalten (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 – 4 U 27/13 = IBRRS 2015, 0231). Der Budgetvorgabe kam damit maßgebliches Gewicht im Sinne einer verbindlichen Vorgabe zu. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, sie habe vor Abschluss der Leistungsphase 2 die Baukosten überhaupt nicht kennen können. Denn bereits bei Vorlage ihres Wettbewerbsbeitrages hätte sie ermitteln müssen, ob ihr Beitrag innerhalb des vorgegebenen Budgets realisiert werden kann, was offensichtlich nicht geschehen war.

100

(2) Anders als die Klägerin meint, führen diese Umstände nicht lediglich zu einer Teilunmöglichkeit. Denn dadurch, dass bereits die Basisplanung im Sinne der Auslobung den vorgegebenen Kostenrahmen nicht einhalten konnte, war die Planung auch der Zusatzwünsche der Beklagten und der möglicherweise nicht vorhersehbaren erforderlichen Zusatzmaßnahmen unter Zugrundelegung des vorgegebenen Budgets nicht möglich. Die Architektenleistung ist nicht teilbar. Denn die gesamte Baumaßnahme gründete auf dem nicht einhaltbaren Kostenrahmen des Wettbewerbs, so dass eine Realisierung des Projekts insgesamt nicht innerhalb des gesteckten – wenn auch ggf. durch die Zusatzmaßnahmen – erhöhten Preisrahmens möglich war (gegen eine Teilunmöglichkeit auch Zahn, BauR 2019, 1513 [1518]).

101

b) Soweit die Drittwiderbeklagte ihre Leistung unstreitig nicht erbracht hat, mithin die Leistungen der Leistungsphase 3, erlischt ihr Gegenleistungsanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB. Ihr steht deshalb hierfür kein Vergütungsanspruch zu.

102

Ihr Vergütungsanspruch bleibt nicht ausnahmsweise gemäß § 326 Abs. 2 BGB aufrechterhalten.

103

Ein von § 326 Abs. 2 BGB erfasster Fall ist von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten (Herresthal, in: BeckOGK-BGB [Stand: 01.03.2025], § 326 Rn. 374) Klägerin nicht nachgewiesen worden.

104

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (auch) auf die nicht im Kostenrahmen umsetzbare Auslobungsbeschreibung der Beklagten zurückzuführen war, die wiederum auf der Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros G. beruhte. Diese Problematik hätte die Drittwiderbeklagte jedoch – anders als die Klägerin insbesondere in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.09.2025 meint – bereits vor Abschluss des Architektenvertrages erkennen können und müssen. Denn im Rahmen des Wettbewerbs hätte sie – wie bereits oben ausgeführt – ermitteln müssen, ob das von ihr geplante Konzept innerhalb des gesteckten Kostenrahmens realisierbar ist. Dies war zwingende Vorgabe der Auslobung. Bei einer entsprechenden Prüfung hätte sie festgestellt, dass die Auslobung innerhalb des gesteckten Kostenrahmens wegen fehlerhafter Angaben im Raumprogramm nicht umsetzbar war.

105

So führte der Sachverständige L. bereits in seinem Ausgangsgutachten auf S. 15 f. zum Kinderplanschbecken aus:

„Gemäß tabellarischer Aufstellung der Wettbewerbsaufgabe (Raumprogramm) ist das Kinderplanschbecken als Option mit 20 m² Fläche abgebildet. Mit diesen 20 m² soll eine Wasserfläche, ein Kinderplanschbecken mit Bereichen für die unterschiedlich alten Kleinkinder mit Strand, Kurzrutsche, Wasserpilz, Schiffskanal und Wasserfall geschaffen werden. Hinzu soll genügend Aufenthaltsfläche für Eltern sowie ein angemessener Beckenumgang geschaffen werden.

Dazu kann aus sachverständiger Sicht festgestellt werden, dass diese Fläche mit 20 m² als unzureichend bezeichnet werden kann, wenn die notwendigen Verkehrsflächen berücksichtigt werden. Die in der textlichen Ausführung der Wettbewerbsauslobung genannten Funktionen lassen sich nicht insgesamt auf 20 m² Fläche unterbringen. Der […] Planauszug aus dem klägerseitigen Vorentwurf zeigt, dass mit einer Fläche von 20 m² das Wettbewerbsprogramm nur unvollständig erreicht werden könnte. Die hier klägerseitig geplante Lösung liegt flächenmäßig deutlich über den Angaben aus der Wettbewerbsauslobung. […] Da die 20 m² Fläche bei der Bildung des Budgets mit 4,2 Mio.€ berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits aufgrund der Wettbewerbsaufgabe eine Überschreitung des Budgets absehbar war. […]” (Hervorhebung durch den Senat)

106

Gleichermaßen führt der Sachverständige zum Bereich „Kasse/Bistro-Ausgabe/Kiosk“ auf S. 16 f. seines Ausgangsgutachtens aus:

„Dieser Bereich ist im Raumprogramm zur Wettbewerbsaufgabe mit einer Fläche von 20 m² ausgewiesen. Gemäß den textlichen Hinweisen soll damit ein zentraler Multifunktionsraum zwischen Eingangshalle und Freibad geschaffen werden, der gleichzeitig als Freibadkasse, Hallenbadkasse, Ausgangstresen für Getränke, kleine Speisen und sonstige Kioskartikel (in die Eingangshalle sowie ins Freibad mit direkter Anbindung an die Küche) funktionieren soll. Darüber hinaus soll disponiert werden, dass gewisse Ausstellungen, Zeitungsständer usw. in die Eingangshalle geschoben werden können (offenes Konzept). Der Raum sollte nach Ladenschluss abschließbar sein.

Dazu kann aus sachverständiger Sicht festgestellt werden, dass die Flächenangabe mit 20 m² für eine solche Nutzung zu klein ist. In der Vorentwurfszeichnung des Klägers ist diese Fläche deutlich größer dargestellt […]. Da die 20 m² Eingang in die Kostenermittlung (Budgetvorgabe in Höhe von 4,2 Mio.€) gefunden haben, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits aufgrund der Wettbewerbsaufgabe eine Überschreitung des Budgets absehbar war.” (Hervorhebung durch den Senat)

107

Die im Architektenvertrag, der nach Beendigung des Wettbewerbs abgeschlossen wurde, angelegte Unmöglichkeit der Leistung der Drittwiderbeklagten war damit zum einen nicht auf eine alleinige oder überwiegende Verantwortlichkeit der Beklagten zurückzuführen, sondern auch auf die – unter Kostengesichtspunkten – unzureichende Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe durch die Drittwiderbeklagte. Es kommt daher nicht darauf an, welche Kostenerhöhungen sich bei Leistungen einzelner Kostengruppen, die von Sonderplanern geplant worden waren, oder aus Zusatzwünschen oder unbekannten kostenerhöhenden Problemen ergaben. Denn die Kostenüberschreitung war schon ungeachtet all dieser Umstände aufgrund der Wettbewerbsaufgabe vorherzusehen.

108

Zum anderen beruhte die Auslobung mit einem fehlerhaft zu niedrigem Budget auch nicht auf einem eigenen Verschulden der Beklagten, sondern ergab sich letztlich aus der Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros G.. Von der dieser zugrunde liegenden Kostenermittlung hatte die Beklagte keine detaillierte Kenntnis, was sich aus der als Anlage K64 vorgelegten E-Mail der Beklagten an die Drittwiderbeklagte vom 21.11.2014 ergibt, mit der die Beklagte die Anfrage der Drittwiderbeklagten nach der Kostenermittlung, die zu der Budgetvorgabe von 4,3 Mio. € geführt hatte, wie folgt beantwortete:

„Die Kostenermittlung wurde von H. T., G., im Rahmen der Machbarkeitsstudie festgelegt. Eine detaillierte Berechnung liegt uns hier nicht vor, da auch in der Machbarkeitsstudie nur eine Komplettsumme genannt wurde. Diese Kostenermittlung müsste eigentlich das Büro G. in ihren Unterlagen haben.“

109

Ein evtl. Fremdverschulden des Büros G. ist aber der Beklagten im Rahmen des § 326 Abs. 2 BGB nicht über § 278 BGB zuzurechnen. Für die Anwendung des § 326 Abs. 2 BGB kommt es vielmehr darauf an, ob die Beklagte – zumindest konkludent – das Unmöglichkeitsrisiko übernommen hat (BGH, Urteil vom 18.10.2001 – III ZR 265/00 = NJW 2002, 595). Das ist jedoch nicht der Fall, weil es gerade der Auftrag der Drittwiderbeklagten war, eine Planungsleistung zu erbringen, die sich im Kostenrahmen halten würde. Dass eben dies die Vorgabe der Beklagten war, zeigt auch der nach Durchführung des Wettbewerbs und noch vor Abschluss des Architektenvertrages geäußerte Wunsch des damaligen Bürgermeisters der Beklagten, die konkreten Kosten für die geplante Baumaßnahme zu erfahren. Die Beklagte wollte mithin nicht unabhängig von einer Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb des gesteckten Kostenrahmens die Vergütungspflicht auf sich nehmen und auch für Fehler der Ersteller der Machbarkeitsstudie einstehen. Deswegen hat sie im Architektenvertrag unter Ziffer 1.4 auch geregelt, dass der Architekt verpflichtet ist, den Bauherren unverzüglich zu informieren, wenn der vom Bauherrn bekanntgegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten wird. Der Architekt sollte dem Bauherrn dann eine Frist zur Erklärung setzen können, ob die neu ermittelten Kosten Grundlage der weiteren Leistungen des Architekten sein sollen.

110

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach alledem eine schuldhafte Pflicht- oder auch nur Obliegenheitsverletzung der Beklagten bei der Ausschreibung, die die Beklagte unkonkretisiert aus den Vorschriften der VGV, VOB/A und § 97 GWB ableiten will, nicht ersichtlich ist. Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2025, S. 10, ausführt, war die Beklagte auch nicht bösgläubig, denn ihr waren, wie die Klägerin ebenfalls vorträgt, die Hintergründe der im Wettbewerb genannten Kosten nicht bekannt (Schriftsatz vom 26.09.2025, S. 24).

111

c) Soweit die Drittwiderbeklagte teilweise geleistet hat, nämlich unstreitig die Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 erbracht hat, sind diese Leistungen nicht vertragsgemäß, sondern aufgrund der Verletzung der Beschaffenheitsvereinbarung (Baukostenrahmen) mangelhaft. Insoweit besteht für diese Leistungen der Vergütungsanspruch der Drittwiderbeklagten zwar grundsätzlich nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB fort; er ist jedoch durch die als Rücktrittserklärung auszulegende Kündigungserklärung erloschen.

112

aa) Aufgrund der mangelhaft erbrachten Leistung stand der Beklagten ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB i. V. m. § 323 BGB ohne Fristsetzungserfordernis zu (Rechtsgrundverweisung).

113

Nach einer Schlechtleistung erfordert ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 Abs. 5 BGB, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Eine derartige Unerheblichkeit lag schon aufgrund der deutlichen Überschreitung der Budgetvorgabe und der Nichtrealisierbarkeit des Projekts aus finanziellen Gründen nicht vor.

114

bb) Dass die Klägerin keinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, sondern eine (unwirksame) außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 05.03.2015 (Anlage K6a) ausgesprochen hat, ist unerheblich.

115

Denn die – unstreitig als außerordentliche Kündigung keine Wirkung entfaltende – Kündigungserklärung ist in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Dies ist möglich, wenn der Auftraggeber bei Kündigung zum Ausdruck bringt, dass die bis zum Zeitpunkt der Erklärung erbrachten Leistungen für ihn ohne Wert sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 – 21 U 181/14 = BeckRS 2016, 2840).

116

Dies war der Fall. In der Kündigungserklärung vom 05.03.2015 (Anlage K6a) heißt es ausdrücklich, dass die Sanierung auch innerhalb des reduzierten Kostenrahmens von 9 Mio. € nicht finanzierbar, ein Budget von ungefähr 4,2 Mio. € angesetzt gewesen und die Finanzierung der Planung der Beklagten von 13,5 Mio. € nicht möglich sei. Damit hat die Beklagte – wie bereits zuvor in Besprechungen (vgl. z. B. Gesprächsnotiz vom 20.10.2014, Anlage K4, dort unter Ziff. 3, und Protokoll zur Besprechung am 09.12.2014, Anlage B6 und K24: „Aufgabe verfehlt“; selbst die Klägerin schreibt in ihrer E-Mail vom 27.10.2014, Anlage K49, an das Büro G., der Bauherr sei wegen der Baukostensteigerung „sehr schockiert“) – zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Planung der Drittwiderbeklagten nichts anfangen kann, deshalb die Planung einstellen und den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten auch nicht mit den bisherigen Planungszielen fortsetzen will.

117

cc) Durch die Rücktrittserklärung hat sich der zwischen den Parteien bestehende Architektenvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§ 346 BGB), die beiderseitigen Erfüllungsansprüche sind erloschen (BGH, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 129/24 = NJW 2025, 2401 [Rn. 26]; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB [2025], Vor § 346 Rn. 3).

118

Der Klägerin steht mithin kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, sodass ihre Klage insgesamt abzuweisen war. Ihre Anschlussberufung hat deshalb keinen Erfolg, während die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu einer weiteren Zahlung an die Klägerin richtet, Erfolg hat.

119

d) Der Beklagten steht darüber hinaus aus § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Abschlagszahlung von 81.946,55 € zu.

120

Denn im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind auch die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Beklagte von der Drittwiderbeklagten die als Abschlagszahlung bezahlten Beträge zurückfordern kann.

121

aa) Zwar schuldet die Beklagte im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auch die Rückgabe der empfangenen Planungsleistungen der Drittwiderbeklagten, wobei die wechselseitigen Rückgewährpflichten gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung hatte jedoch nicht zu erfolgen, da die Drittwiderbeklagte ihren Rückgewähranspruch nicht geltend gemacht hat, was jedoch erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 288/14 = NJW-RR 2018, 48 [Rn. 45]).

122

bb) Dem Rückgewähranspruch der Beklagten steht auch kein Wertersatzanspruch gegenüber. Ein solcher wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Er bestünde aber auch dem Grunde nach nicht (dazu unter (1)), würde aber jedenfalls die Höhe des im Rechtsstreit verfolgten Rückzahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte weder ganz noch teilweise tangieren (dazu unter (2)).

123

(1) Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 23.11.2006 – VII ZR 110/05 (NJW-RR 2007, 378 [Rn. 28]), aus:

„Nach der Feststellung des LG, auf welche das BerGer. verweist, hat die Bekl. der Kl. die von ihr erhaltenen Planungsunterlagen zurückgegeben. Ob damit alle empfangenen Leistungen zurückgewährt worden sind, hängt davon ab, ob die Bekl. die Unterlagen verwertet hat. Soweit eine Verwertung nicht stattgefunden hat, muss es mit der Rückgabe der Unterlagen sein Bewenden haben. Insoweit dagegen die Bekl. Unterlagen verwertet hat, ist eine Rückgewähr der empfangenen Leistung ausgeschlossen, weil sie nicht möglich ist. Lediglich in diesem Rahmen kommt anstelle der Rückgewähr ein Wertersatz für die erbrachte und verwendete Teilleistung in Betracht.“

124

Eine Verwertung der Planung der Drittwiderbeklagten durch die Beklagte ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Die Beklagte hat vorgetragen, die Planungsleistungen seien für das durch einen dritten Architekten betreute geänderte Sanierungsprojekt nicht verwendet worden. Die Realisierung einer „Ein-Becken-Planung“ gehe nicht auf Vorschläge der Drittwiderbeklagten zurück, sondern beruhe auf einer früheren Planung eines Dritten aus dem Jahre 2013. Diese Planung habe sie zwar eigentlich nicht ausführen wollen, es aber nun notgedrungen doch getan. Diesem Vorbringen ist die – für ihren Wertersatzanspruch darlegungs- und beweisbelastete – Drittwiderbeklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der bloßen Behauptung, ihre „Planungsleistungen“ seien auch bei der geänderten Sanierung durch Dritte berücksichtigt worden. Es ist aber nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus der Planung der Drittwiderbeklagten für ein Bauvorhaben, das weit außerhalb der Budgetvorstellungen der Beklagten lag, verwertbar gewesen sein sollen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn die Planung der Drittwiderbeklagten – worauf die Klägerin im Schriftsatz vom 26.09.2025 abstellen will – bei Verhandlungen der Beklagten über weitere Fördermittel herangezogen worden wäre. Denn diese Verhandlungen blieben ohne Erfolg. Die Planung der Drittwiderbeklagten war für die Beklagte wirtschaftlich nutzlos. Sie musste von neuem – nunmehr unter Zugrundelegung des richtigen Kostenrahmens – begonnen werden.

125

(2) Nähme man an, dass die Beklagte Erkenntnisse aus der Grundlagenermittlung der Drittwiderbeklagten verwertet hätte, ergäbe sich für diese Leistungen der Leistungsphase 1 selbst auf der Grundlage der von der Klägerin veranschlagten anrechenbaren Kosten von (höchstens) 7.225.988,84 €, dem Ansatz aller weiteren, in der Teilschlussrechnung ausgewiesenen Kosten der Drittwiderbeklagten und ohne Abzug des Wettbewerbshonorars (vgl. Anlage K26) – lediglich ein Honorar-/Wertersatzbetrag von 27.418,98 €, der sich wie folgt errechnen würde:

Honorar Lph 1 netto

17.084,75 €

Besondere Leistung (vertiefte Berechnung)

1.320,19 €

Besondere Leistung nach h 6 h a 100,- €/Std.

600,00 €

Besondere Leistung nach h 12 h a 75,- €/Std.

900,00 €

Reisekosten, 580 km a 0,4 €/km

232,00 €

Tagespauschale B., J.

1.600,00 €

Zwischensumme Lph 1 netto

21.736,94 €

6% Nebenkosten aus Nettohonorar (§ 3.8)

1.304,22 €

Gesamthonorar Lph 1 netto

23.041,16 €

zzgl. 19% USt.

4.377,82 €

Gesamthonorar Lph 1 brutto

27.418,98 €

126

Dieser Betrag liegt deutlich unter den 45.000 €, die die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits auf das Honorar der Drittwiderbeklagten gezahlt hat und die sie nicht zurückverlangt.

127

2. Aber auch wenn man die Kündigungserklärung der Beklagten nicht als Rücktrittserklärung auffassen wollte, stünde der Drittwiderbeklagten aufgrund der Regelung in § 10 des Architektenvertrages (Anlage K1) keine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen zu.

128

Die Beklagte hat, wie es § 10 verlangt, schriftlich gekündigt (Anlage K6a).

129

Die Drittwiderbeklagte hat die Kündigung zu vertreten. Denn sie hat eine Planung vorgelegt, die sich schon, was den Rahmen der Wettbewerbsleistungen betrifft, nicht innerhalb des ausgeschriebenen Budgets bewegt hat. Sie hat zudem ihre Pflichten aus der Leistungsphase 1 verletzt. Denn dort trifft den Architekten die Pflicht, die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn festzustellen und sich nach dessen Finanzierungsmöglichkeiten zu erkundigen. Beginnt der Architekt ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn mit der Planung, verletzt er regelmäßig seine Vertragspflichten (BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – BGHZ 197, 93 = BauR 2013, 1143 = NJW 2013, 1593 = NZBau 2013, 386; Löffelmann / Keldungs / Baldringer, Architektenrecht, 8. Auflage 2024, C. Baukostenobergrenze, Rn. 8), gerade bei öffentlichen Auftraggebern (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 – 4 U 27/13 = IBRRS 2015, 0231). Diese schuldhafte Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten bedingte die Kündigung der Beklagten.

130

Die Leistung der Drittwiderbeklagten war für die Beklagte auch nicht brauchbar; vielmehr überschritt sie deutlich das Budget der Beklagten. Die Beklagte hat die Leistung der Drittwiderbeklagten – wie bereits ausgeführt – auch nicht verwertet.

131

Da jedenfalls eine der Drittwiderbeklagten möglicherweise zustehende Vergütung für die Leistungen der Leistungsphase 1 unterhalb des der Drittwiderbeklagten auch in Anbetracht des Erfolgs der Drittwiderklage verbleibenden Betrages liegt (s. o.), steht ihr auch aus § 10 des Architektenvertrages kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Vielmehr ist sie aufgrund des Vertrages (BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 187/03 = NJW-RR 2005, 129) zur Rückzahlung der Überzahlung an die Beklagte in der geforderten Höhe verpflichtet.

132

3. Zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind lediglich folgende Bemerkungen veranlasst:

133

Aufgrund der vollständigen Klageabweisung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Zinsen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Drittwiderbeklagte die Beklagte wirksam in Verzug setzen konnte oder nicht.

134

Die Drittwiderbeklagte schuldet der Beklagten jedoch die Zahlung von Zinsen für den geltend gemachten Rückzahlungsbetrag in der beantragten Höhe (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). Zinsen stehen der Beklagten aber erst ab Zustellung der Drittwiderklage zu. Die Zustellung der Drittwiderklage erfolgte am 02.03.2017 (zu Bl. 37 Rs.). Soweit die Beklagte in der Berufung darüber hinaus – schon ab 22.02.2017 – Zinsen verlangt, war ihre insofern zweitinstanzlich erweiterte Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Schwerpunkt Brandschutz (2) – Äußere Brandwand fehlt: Kein Mitverschulden des Geschädigten

Schwerpunkt Brandschutz (2) - Äußere Brandwand fehlt: Kein Mitverschulden des Geschädigten

Die Pflicht zur Errichtung einer äußeren Brandwand gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürBO dient dem Schutz vor Brandüberschlägen von innen nach außen. Der Schutz vor Brandüberschlägen von außen nach innen ist eine rein tatsächliche Reflexwirkung und für den schadensrechtlichen Schutzzweck der Norm unbeachtlich. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude gegen ein Übergreifen eines Brandes von außen nach innen zu schützen.

OLG Jena, Urteil vom 21.03.2013 – 1 U 447/12

Staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz haftet bei fehlerhafter Prüfbescheinigung

Die Leistung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ist mangelhaft, wenn er dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung ausstellt, bevor die  Zustimmung des Bauaufsichtsamtes zu einer zustimmungsbedürftigen Abweichung vom Brandschutz vorlegt , OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 – 16 U 129/15

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, Ansprüche auf Schadensersatz aus der behaupteten mangelhaften Erstellung eines brandschutzrechtlichen Prüfberichts und Erteilung einer Prüfbescheinigung geltend. Die Klägerin ließ als Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage in G errichten. Sie beabsichtigte, abweichend von der erteilten Baugenehmigung, in die Erdgeschosswohnung ein zusätzliches Badezimmerfenster einzubauen, welches zur überdachten Rampe der Tiefgarage ging. Sie beauftragte den Beklagten mit der Prüfung des Brandschutzes. Der Beklagte erstellte unter dem 5.8.2011 einen Prüfbericht, in dem es hierzu heißt:

“Abweichung 02: Im Bereich der überdeckten Garagenrampe ist im EG ein Badezimmerfenster vorgesehen. Hiergegen bestehen in diesem Fall aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken, da sich im Rampenbereich kein parkender PKW befindet und somit kein Brandüberschlag zu erwarten ist und es sich weiterhin nicht um ein Fenster für einen Aufenthaltsraum handelt.”

Gleichzeitig stellte er eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 SV-VO über die Prüfung des Brandschutzes aus, welche unter der Rubrik “Angaben zum Bauvorhaben, 1. Genaue Bezeichnung” den Zusatz enthält:

“Unter der Voraussetzung, dass den beiden Abweichungen zugestimmt wird, werden die Anforderungen der BauO NRW erfüllt.”

Als Ergebnis der Prüfung heißt es in der Bescheinigung:

“Das Vorhaben entspricht den Anforderungen an den baulichen Brandschutz. Die brandschutztechnischen Nachweise sind vollständig und richtig. Den Forderungen der Brandschutzdienststelle zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes wurden entsprochen; diese sind im Prüfbericht kenntlich gemacht. Zu der Bescheinigung gehören der Prüfbericht/die Prüfberichte und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen.

Das Bauamt beanstandete nach Anhörung der Brandschutzdienststelle (Feuerwehr) das Fenster. Die Klägerin, die das Fenster inzwischen bereits eingebaut hatte, verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der vergeblichen Aufwendungen (ursprünglich eingebautes Fenster, Mehrkosten neues Fensterelement, nachträglicher Einbau Entlüftung, Maler- und Fliesenarbeiten) sowie einer Minderung von 2.500 €, welche sie dem Erwerber wegen des Fehlens der Belüftbarkeit des Bades habe gewähren müssen. Die Klageforderung von 7.901,03 € setzt sich wie folgt zusammen:

Kosten nutzloses 1. Fenster 578,54 €

F-30 Fensterelement 2.350,00 €

Anstrich und Reinigung 210,08 €

nachträgl. Einbau Ventilator 1.080,06 €

nachträgl. Fliesen 320,00 €

Zwischensumme netto 4.538,68 €

19 % MWSt. 5.401,03 €

Nachlass Erwerber 2.500,00 €.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 7.901,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2013 sowie 514,08 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage begehrt.

Er ist der Ansicht, weder Prüfbericht noch Prüfbescheinigung seien für den Schaden ursächlich. Der Beklagte bezweifelt, dass das ursprüngliche Fenster erst nach Zugang des Prüfberichts eingebaut worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe er seine Aufgabe vollständig erfüllt. Der Prüfbericht sei nicht fehlerhaft. Der Sachverständige habe bestätigt, dass er als Bestandteil eines Abweichungsantrages grundsätzlich geeignet und zulässig gewesen sei. Er habe damit alles Erforderliche getan. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, selbst eine Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, d.h. der Feuerwehr, einzuholen. Auch aus der Ausstellung der Prüfbescheinigung lasse sich seine Haftung nicht herleiten. Es stehe nicht fest, dass diese der Klägerin bzw. dem Architekten zugegangen sei. Zudem sei die Prüfbescheinigung für den Architekten erkennbar nicht abschließend gewesen. Das ergebe sich schon aus dem deutlich hervorgehobenen Vorbehalt der Zustimmung zu den Abweichungen. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Prüfbescheinigung für den Architekten keine eindeutige Aussage zur brandschutzrechtlichen Zulässigkeit enthalten habe. Wenn der Architekt daraufhin den Einbau der Fenster veranlasse, trage er das Risiko. Das fehlerhafte Verhalten des Architekten müsse sich die Klägerin als Mitverschulden anrechnen lassen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, behauptet, dass sie die Prüfbescheinigung erhalten habe und sieht keine Zurechnung eines eventuellen Verschuldens ihres Architekten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Der Beklagte haftet wegen seines fehlerhaften Brandschutzberichts grundsätzlich für die Mehrkosten aufgrund des Einbaus des Badezimmerfensters. Der Anspruch mindert sich aber um ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ihres Architekten.

1. Die Klägerin kann vom Beklagten grundsätzlich Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Brandschutzberichts nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB verlangen.

a) Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag geschlossen worden. Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig mit der Prüfung des Brandschutzes und der Erteilung einer Bescheinigung für die Baubehörde nach § 68 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 16 SV-VO NRW im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens beauftragt. Dieser Vertrag ist – wie bei sonstigen Gutachten auch – als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 BGB zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 10.11.1994 – III ZR 50/94, NJW 1995, 392; Wenzel in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 72 Rn. 105). Der Werkerfolg besteht in der Brandschutzprüfung und der Erstellung des Prüfberichts nebst Bescheinigung über die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den einschlägigen Brandschutzvorschriften.

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit des werkvertraglichen Mängelrechts steht nicht – wie in erster Instanz erörtert – entgegen, dass der Beklagte als staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz im Zuge des Genehmigungsverfahrens auch hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Für den Prüfstatiker wird zwar diskutiert, ob dieser nur im öffentlichen Interesse hoheitlich tätig ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 20.5.2009 – 13 O 323/06, IBR 2009, 528; s. auch Oppler in: Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., § 4 Abs. 1 VOB/B Rn. 26; jetzt aber auch BGH, Urt. v. 31.3.2016 – III ZR 70/15, wonach der Prüfstatiker nach der hessischen Bauordnung keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, sondern im Auftrag des Bauherrn tätig wird). Für den staatlich anerkannten Sachverständigen gilt dies indes nicht. Der staatlich anerkannte Sachverständige ist privatrechtlich im Auftrag des Bauherrn tätig. Das folgt schon aus der Ermächtigungsnorm des § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BauO NRW, wonach es sich bei den staatlich anerkannten Sachverständigen um Sachverständige handelt, die vom Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden (vgl. Wenzel in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 72 Rn. 105; s. auch Schulte, Schlanker Staat: Privatisierung der Bauaufsicht durch Indienstnahme von Bauingenieuren und Architekten als staatlich anerkannte Sachverständige, BauR 1998, 249, 259; Werner/Reuber, Der staatlich anerkannte Sachverständige nach den neuen Bauordnungen der Länder, BauR 1996, 796, 798). Er nimmt im Baugenehmigungsverfahren keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sondern wirkt an den vom Bauherrn zu erbringenden technischen Nachweisen mit.

b) Das Landgericht hat zutreffend einen Mangel bejaht. Die Leistung des Beklagten war insoweit mangelhaft, als er in seinem Prüfbericht vom 5.8.2001 das geplante Badezimmerfenster für aus Brandschutzgründen unbedenklich erklärt hat. Diese Einschätzung war nach Ansicht des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. C unvertretbar. Dem ist zuzustimmen. Die Ausführung weicht ersichtlich von den Brandschutzbestimmungen ab. Nach § 126 Abs. 2 und 3 der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW) müssen Trennwände zwischen Garagen und Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB ausgeführt werden. Sie dürfen mit sonstigen, nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 verbunden werden, § 128 Abs. 2 SBauV. Dem entspricht ein einfaches Badezimmerfenster mit Öffnungsmöglichkeit nicht. Der Beklagte begründet die Unbedenklichkeit der Abweichung von den Brandschutzvorschriften letztlich nur damit, dass das Entstehen eines Brandes in diesem Bereich unwahrscheinlich und das Badezimmer nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Das genügt für eine Abweichung von den Brandschutzvorschriften nicht, insbesondere berücksichtigt es nicht die Gefahr der Rauchentwicklung bei einem Brand in der Tiefgarage.

Ein weiterer Mangel seiner Leistung liegt darin, dass er die Prüfbescheinigung nach § 16 der Verordnung über staatlich anerkannten Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO NRW) bereits vor der erforderlichen Zustimmung des Bauamts mit den Abweichungen vom Brandschutz ausgestellt und der Klägerin und ihrem Architekten zugeleitet hat. Entgegen der Bescheinigung entsprach die Planung nicht den baulichen Anforderungen an den Brandschutz, sondern musste als Abweichung vom Brandschutz erst genehmigt werden. Eine solche Zustimmung lag nicht vor und mit ihr konnte – wie oben ausgeführt – auch nicht gerechnet werden. Wie der Sachverständige Dr. C in seinem Gutachten ausgeführt hat, kann die Bescheinigung bei Abweichungen vom Brandschutz erst erteilt werden, wenn das Bauamt, welches gem. § 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Brandschutz der Garage zu prüfen und alleine über die Abweichungen vom Brandschutz zu entscheiden hat, dieser zugestimmt hat.

Der Vorbehalt der Zustimmung zu den Abweichungen ändert an der Unrichtigkeit der Bescheinigung nichts. Das folgt schon daraus, dass der Vorbehalt in der für solche Einschränkungen nicht bestimmten Rubrik: “Angaben zum Bauvorhaben” steht und nicht im Teil “Ergebnis der Prüfung”. In der gegebenen Form konnte die Prüfbescheinigung daher bei flüchtigem Lesen den Eindruck erwecken, dass brandschutzrechtliche Bedenken letztlich nicht bestehen, und zwar auch nicht im Hinblick auf das streitgegenständliche Fenster.

Dieser Eindruck war schon deshalb falsch, weil das Fenster letztlich aus Brandschutzgründen nicht genehmigungsfähig war. Der Beklagte hätte zumindest die Klägerin bzw. ihren Architekten eindeutig darauf hinzuweisen müssen, dass das geplante Fenster mit den Brandschutzvorschriften nicht übereinstimmt und die Ausführung nur dann zulässig ist, wenn die Abweichung von den Brandschutzvorschriften vom Bauamt genehmigt wird, was nach § 54 BauO NRW grundsätzlich in Betracht kam. Zudem hätte er zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass mit einer Genehmigung wohl nicht gerechnet werden kann.

3. Aufgrund des mangelhaften Gutachtens ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der vom Landgericht ausgeurteilten Summe entstanden.

a) Die Klägerin kann als Schaden die Mehrkosten geltend machen, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie im Vertrauen auf die bauordnungsrechtliche und damit brandschutzrechtliche Zulässigkeit das Badezimmerfenster eingebaut hat.

Die Brandschutzprüfung ist für den Einbau des letztlich vom Bauamt beanstandeten Fensters ursächlich. Nach dem – unwidersprochenen – Vortrag der Klägerin in der Klageschrift hatte sie den Einbau des Fensters mit dem Bauamt abgestimmt, welches keine Einwände hatte, sofern es keine Probleme mit dem Brandschutz gebe. Der Beklagte hatte in seinem Bericht den Einbau des Fensters für aus Brandschutzgründen letztlich unbedenklich bescheinigt.

Die Kausalität fehlt auch nicht deshalb, weil der Beklagte in seiner Bescheinigung hinreichend deutlich gemacht hat, dass die Änderung erst noch der Genehmigung durch das Bauamt bedarf. Der Zurechnungszusammenhang fehlt nur bei ganz fernliegenden Folgen. Der Vorbehalt des Beklagten ist – wie im Zusammenhang mit dem Mangel ausgeführt – nicht so eindeutig, dass er geeignet wäre, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen.

Der Prüfbescheid und die Prüfbescheinigung sind der Klägerin zugegangen. Sie hat die Unterlagen nebst Anschreiben des Beklagten mit der Klage in Kopie vorgelegt.

Die Klägerin hat das Fenster erst nach Vorliegen der Bescheinigung des Beklagten mit Prüfbericht eingebaut. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin ist der Beklagte in erster Instanz nicht entgegengetreten. Er wird gestützt durch die Rechnung der Firma I, wonach das Fenster im Grundangebot vom 18.7.2011 noch nicht enthalten war, sondern erst nachträglich beauftragt worden ist (Bl. 33 des Anlagenheftes). Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung erstmals bestreitet, dass das Fenster erst nach Vorlage seines Prüfberichts vom 5.8.2011 eingebaut worden ist, ist der Vortrag in der Berufung neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig.

Die Kosten für den Einbau des unzulässigen Fensters und die Mehrkosten, die gegenüber einer von vornherein fensterlosen Ausführung durch den nachträglichen Einbau eines F-30 Fensterelements mit Ventilator sowie den Nebenarbeiten (Anstrich, Reinigung und Fliesenarbeiten) entstanden sind, sind durch die mit der Klage vorgelegten Unterlagen belegt und wurden vom Beklagten nicht bestritten.

b) Die Klägerin kann als Schaden auch die Kaufpreisminderung der Erwerber der Erdgeschosswohnung wegen der fehlenden Belüftungsmöglichkeit gemäß deren Schreiben vom 28.8.2012 (AH 19) ersetzt verlangen.

Die Klägerin hat hierzu dargelegt, dass die Erwerber der Erdgeschosswohnung diese nach dem Einbau des ursprünglichen Badezimmerfensters besichtigt hätten und bereit gewesen seien, die Wohnung zum Kaufpreis von 192.500,00 € zu erwerben. Nach der Beanstandung durch das Bauamt sei die Änderung mit den Erwerbern besprochen worden, die im Gegenzug eine Reduzierung des Kaufpreises um 2.500 € verlangt hätten. Anschließend – am 30.3.2012 – sei der Kaufvertrag dann mit dem Kaufpreis von 190.000 € beurkundet worden. Die Erwerber haben die Kaufpreisreduzierung mit ihrem mit der Klage vorgelegten Schreiben vom 28.8.2012 (AH 7) bestätigt.

Der Beklagte ist diesem Vortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten.

Auf Grundlage dieses Sachverhalts ist der Beklagten ein weiterer Schaden in Höhe von 2.500,00 € entstanden. Hätte der Beklagte die zutreffende Empfehlung abgegeben, das Fenster aus Brandschutzgründen nicht einzubauen, hätten die Erwerber keinen Anlass gehabt, den Kaufpreis nachzuverhandeln und zu reduzieren. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin auch ohne den Einbau des Fensters für die Wohnung einen Kaufpreis von 192.500 € verlangt und erhalten hätte. Die Erwerber begründen in ihrem Schreiben vom 28.8.2012 die Kaufpreisreduzierung nämlich nicht mit dem Wegfall des Fensters, sondern damit, dass aufgrund des nachträglichen Umbaus nur eine mechanische Lüftung eingebaut wurde, die nicht – wie dem Stand der Technik entsprechend – mit einer Abschaltautomatik habe versehen werden können. Wäre das Badezimmer von vorneherein ohne das Fenster errichtet worden, wäre eine übliche Lüftung mit Abschaltautomatik eingebaut worden.

4. Der Anspruch mindert sich allerdings um ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ein ihr zurechenbares Mitverschulden des Architekten.

a) Indem die Klägerin im Vertrauen auf den Prüfbericht und die Prüfbescheinigung das Fenster einbauen ließ ohne die Entscheidung des Bauamtes über die Abweichung vom Brandschutz abzuwarten, hat sie den Schaden mit verursacht.

Der BGH hat entschieden, dass ein Bauherr, der von einer ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht, obwohl ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich ihm die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung aufdrängt, regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit verstößt, sich selbst vor Schäden zu bewahren mit der Folge, dass er sich gegenüber dem Planungsfehler des Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen muss (BGH Urt. v. 10.2.2011 – VII ZR 8/10, BauR 2011, 869). Diese Erwägungen gelten auch im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten als Brandschutzsachverständigem, der mit der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit beauftragt war. Hier hätte die Klägerin, selbst wenn sie auf die Erteilung der Genehmigung vertraut hat, die Entscheidung des Bauamtes, welches die Abweichung vom Brandschutz genehmigen musste, abwarten müssen.

b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach Vorliegen des Prüfberichts nebst Bescheinigung die Entscheidung, das Fenster einzubauen, selbst getroffen hat oder der Architekt den Einbau des Fensters freigegeben hat. Die Klägerin muss sich ein eventuelles Verschulden ihres Architekten dem Beklagten gegenüber als Mitverschulden über §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Nach § 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB muss sich der Auftraggeber die Mitverursachung eines Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten auch gegenüber einem Fachplaner zurechnen lassen, wenn er sich des Architekten zur Erfüllung einer Pflicht gegenüber diesem oder zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit zur Schadensminderung bedient hat (BGH, Urteil vom 15.5.2013 – VII ZR 257/11, BauR 2013, 1468 für die unzureichende Information des Statikers durch den Architekten über problematische Bodenverhältnisse; ebenso und grundlegend bereits BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BauR 2009, 515 Glasfassadenurteil).

Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres Architekten nach § 278 BGB zurechnen lassen, da sie ihn in ihr Vertragsverhältnis mit dem Beklagten eingeschaltet hat und er daher, soweit er den Einbau des Fensters aufgrund der Brandschutzprüfung des Beklagten freigegeben hat, ihr Erfüllungsgehilfe war. Der Kontakt zwischen den Parteien lief über den Architekten, diesem hat der Beklagte Prüfbericht und Prüfbescheinigung zusammen mit seiner Rechnung übersandt. Auch die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien wurde zunächst über den Architekten geführt. Dieser leitete die Beanstandung der Brandschutzdienststelle unter dem 23.1.2012 an den Beklagten weiter und bat ihn mit Schreiben vom 20.3.2012 um die Prüfung alternativer Lösungen. Ihm oblag damit auch, die Brandschutzprüfung des Beklagten auszuwerten. Hierzu hatte die Klägerin ihn eingeschaltet, so dass sie sich sein Verschulden hierbei nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

c) Der Senat hält ein Mitverschulden von 50 % für angemessen.

Die entscheidende Ursache haben die Klägerin bzw. ihr Architekt gesetzt. Sie haben den Einbau des Fensters vorgenommen bzw. freigegeben, obwohl die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht vorlag. Sie konnten dem Prüfbericht des Beklagten entnehmen, dass die Ausführung von den Vorschriften über den Brandschutz abwich und hätten erkennen können, dass diese vom Bauamt noch zu genehmigen war.

Allerdings hat auch der Beklagte eine gewichtige Ursache gesetzt. Er hat in seiner Eigenschaft als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes den Einbau des Fensters aus Brandschutzgründen für unbedenklich und zustimmungsfähig angesehen und mit der Erteilung der Prüfbescheinigung den Eindruck genährt, dass Brandschutzbelange der Zustimmung des Bauamtes nicht entgegenstehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift hatte das Bauamt vorab die Genehmigung des Fensters in Aussicht gestellt, sofern es keine Probleme mit dem Brandschutz gäbe. Der Beklagte hatte in seiner Begutachtung den Einbau des Fensters als Abweichung vom Brandschutz bezeichnet, deren Genehmigung fachliche Erwägungen des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Zudem hatte er nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die Abweichung vom Bauamt noch genehmigt werden musste und die Abweichung mit der Brandschutzdienststelle nicht abgesprochen war.

Entscheidung Kompakt – HochbauRecht-Bauvertrag

Entscheidung Kompakt - HochbauRecht-Bauvertrag

Wenn der Abbruchunternehmer mehr abbricht, als er abbrechen soll …

1. Bricht ein mit Abbrucharbeiten betrauter Unternehmer mehr ab als vertraglich vereinbart, scheidet eine Pflichtverletzung aus, wenn bereits keine hinreichende und für den Unternehmer erkennbare Unterscheidbarkeit zwischen den abzubrechenden und den nicht abzubrechenden Bauteilen gegeben ist.

2. Der Unternehmer kann auch ohne Abnahme Werklohn verlangen, wenn der Besteller keine (Nach-)Erfüllungsansprüche mehr geltend macht, sondern vielmehr (hier: im Klageverfahren) weitere Zahlungen an den Unternehmer ernsthaft und endgültig verweigert.
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2025 – 4 U 87/24

Entscheidung im Volltext – HochbauRecht-Bauvertrag

Entscheidung im Volltext - HochbauRecht-Bauvertrag

OLG Brandenburg zu der Frage, dass die Überlassung des Textes der VOB/B dann entbehrlich ist, wenn der Verbraucher selbst “vom Fach” ist oder bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird und dass in diesem Fall der Hinweis auf die VOB/B genügt

vorgestellt von Thomas Ax

1. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher-Auftraggeber wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn dem Verbraucher der Text der VOB/B überlassen wird.

2. Ein Werklohnanspruch wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer das Werk als abnahmereif zur Verfügung stellt und der Auftraggeber keine weitere Erfüllung mehr verlangt, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend macht und die Minderung erklärt.

3. Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt. Diese Vermutung kann widerlegt sein, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel aufweist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 – 10 U 29/25
vorhergehend: LG Neuruppin, 31.01.2025 – 1 O 49/22

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine Restwerklohnforderung der Klägerin, gegen die die beklagte Auftraggeberin mit einem Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigung aufgerechnet sowie die Minderung erklärt hat.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von 4.911,29 Euro zu zahlen, im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Festsetzung des Streitwertes hat es mit Beschluss vom 13. Februar 2025 korrigiert und den Streitwert auf 12.611,29 festgesetzt sowie den Kostentenor dahingehend korrigiert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 39% und die Klägerin zu 61% zu tragen hat.

Der unstreitige Anspruch der Klägerin auf Restvergütung in Höhe von 10.111,29 Euro sei in Höhe von 1.000 Euro wegen der Aufrechnung mit einem Kostenvorschuss in dieser Höhe für die Beseitigung der Mängel am Duscheinlauf gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB erloschen. Der Sachverständige (“Name 01”) habe festgestellt, dass der Duscheinlauf mit einem Mangel behaftet sei. Das gleiche gelte für einen Überzahn/Versatz der Wandpaneele der Dusche in Augenhöhe.

Zudem habe der Sachverständige mit bloßem Auge nicht erkennbare Wölbungen der Wandpaneele festgestellt, die außerhalb des Toleranzbereiches lägen und im exklusiven Innenausbau nicht akzeptabel sein. Der Minderungsbetrag sei gemäß § 287 ZPO auf 4.200 Euro zu schätzen gewesen, wobei als Schätzungsgrundlage der vereinbarte Einheitspreis für eine von insgesamt vier seitens der Klägerin erstellten Terrazzopaneelen in Höhe von 4.250 Euro sowie der Betrag gedient habe, den die Parteien im Wege des gescheiterten Widerrufsvergleichs vereinbart hätten.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie auf die Minderung in Höhe von 4.200 Euro beschränkt. Sie weist darauf hin, dass das Landgericht den Sachverständigen (“Name 01”) falsch verstanden habe, denn dieser habe bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 die Möglichkeit der Beseitigung des Mangels an dem Fugenversatz ebenfalls nicht ausgeschlossen. Für die Beseitigung der beiden Mängel Bodeneinlauf/Dusche und Fugenversatz habe der Sachverständige die Nachbesserungskosten auf insgesamt 1.000 Euro beziffert.

Hinsichtlich der Terrazzo-Wandpaneele, bei denen der Sachverständige mit der Wasserwaage konkave Verformungen horizontal bis 5 mm/m und vertikal im Mittel bei 10 mm/m festgestellt habe, die nach DIN 18500 4.10.4 außerhalb des zulässigen Toleranzbereichs liegen würden, sei ein Mangel tatsächlich nicht gegeben. Der Sachverständige habe bei seiner Anhörung eingeräumt, dass die betreffende DIN-Norm auf Paneele aus Terrazzo nicht anwendbar sei. Es sei jedoch ausgeschlossen, eine DIN-Norm, die sich auf vorgefertigte Elemente beziehe, hier unmittelbar oder analog anzuwenden. Bei den streitgegenständlichen Paneelen handele es sich um Einzelanfertigungen und keine industriell vorgefertigten Elemente.

Zudem sei ein Minderwert des Werkes der Klägerin nicht gegeben, da sich durch die nicht sichtbare Verformung unstreitig keine Funktionsbeeinträchtigung ergebe. Die Dusche sei ohne jede Einschränkungen nutzbar und die Verformung mit bloßem Auge nicht sichtbar, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt habe. Die Schätzung des Landgerichts sei darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar.

Zudem habe das Landgericht versäumt, über den Antrag der Klägerin auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen zu entscheiden.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31. Januar 2025 – 1 O 49/22 – aufzuheben, soweit der Klage nicht stattgegeben wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.200 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren auf einen Betrag von 9.111,29 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Vergütung von 4.200 Euro gemäß § 631 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Estrich- und Terrazzoarbeiten an dem Einfamilienhaus (“Adresse 01”) in (“Ort 01”) zu.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Geltung der VOB/B bezüglich des Werkvertrages zwischen den Parteien nicht vereinbart war. Zwar hat die Klägerin in ihrem Angebot vom 25. September 2019 die Werkleistung unter Vereinbarung der “VOB Teil B in ihrer neuesten Fassung” angeboten, allerdings handelt es sich bei der Beklagten unstreitig um eine Verbraucherin, sodass die Vereinbarung der VOB/B ihr gegenüber grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn ihr der Text der VOB/B überlassen wurde. Dies hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, ebenso wenig, dass die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen durch den bauüberwachenden Architekten (“Name 02”) vertreten wurde. Die Überlassung des Textes der VOB/B ist dann entbehrlich, wenn der Verbraucher selbst “vom Fach” ist oder bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird. In diesem Fall genügt der Hinweis auf die VOB/B, denn bei einem Architekten ist grundsätzlich anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und diese Kenntnis dem Verbraucher vermittelt (Werner/Pastor Bauprozess, 18. Aufl. Rn. 1193; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. August 2025 – 10 U 86/24).

2. Der Anspruch auf Restvergütung in Höhe von 10.111, 29 Euro aus der Schlussrechnung der Klägerin ist grundsätzlich unstreitig.

Der Anspruch ist auch fällig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist jedenfalls ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien dadurch entstanden, dass die Klägerin das Werk als abnahmereif zur Verfügung gestellt und die Beklagte keine weitere Erfüllung mehr verlangt hat, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend gemacht und die Minderung erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 235/15).

3. Der Anspruch auf Restwerklohn ist, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig ist, in Höhe von 1.000 Euro gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch auf die Kosten der Nachbesserung erloschen. Das Werk der Klägerin ist mit Mängeln im Sinne des § 633 BGB behaftet.

a) Hinsichtlich des Mangels des Bodeneinlaufs der Dusche hat die Klägerin mit der Berufung ausdrücklich erklärt, dass sie einen Mangel nicht mehr in Abrede stelle. Sie ist auch einem Anspruch auf Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten gemäß § 637 BGB nicht mehr entgegengetreten. Insoweit ist der Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 389 BGB erloschen und der Vorschussanspruch nicht Gegenstand der Berufung.

b) Die Berufung der Klägerin hat hinsichtlich des vom Sachverständigen festgestellten Fugenversatzes Erfolg, denn die Beklagte kann keinen weiteren Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten verlangen, genauso wenig wie sich der Werklohn wegen dieses Mangels gemindert hat.

Auch im Hinblick auf den Fugenversatz der Paneele stellt die Klägerin nicht mehr infrage, dass es sich um einen Mangel ihres Werkes handelt. Sie hat allerdings insoweit zu Recht beanstandet, dass das Landgericht für den Mangel des Bodenabflusses der Dusche die Kosten der Beseitigung des Mangels auf 1.000 Euro beziffert und für den Fugenversatz ein separates Minderungsrecht bejaht hat. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 hat der Sachverständige (“Name 01”) ausweislich des Sitzungsprotokolls angegeben, dass sowohl der Bodeneinlauf der Dusche als auch der Fugenversatz nachgebessert werden könnten und dass für die Beseitigung beider Mängel ein Aufwand von insgesamt ca. 1.000 Euro anzusetzen sei. Mit der Berufungserwiderung vom 24. April 2025 hat die Beklagte dies bestätigt und klargestellt, dass sie für die Beseitigung der Mängel am Duscheinlauf und den Fugenversatz Vorschuss in Höhe von insgesamt 1.000 Euro beansprucht.

4. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB in Höhe von 4.200 Euro wegen der Verformungen der Paneele in Höhe von 4.200 Euro gemindert. Insoweit ist das Landgericht zu Unrecht von einem Minderungsrecht der Beklagten ausgegangen, denn ein Mangel im Rechtssinne gemäß § 633 Abs. 1 BGB besteht insoweit nicht.

a) Das Werk weist einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB auf, wenn es nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit hat oder sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

aa) Eine konkrete Beschaffenheit war vorliegend nicht vereinbart, denn nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war hinsichtlich der Beschaffenheit lediglich vereinbart, dass die Leistungen “der einschlägigen DIN und den Regeln der Technik” entsprechen müssten, ohne diese näher zu bezeichnen.

bb) Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Jurgeleit Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 5. Teil Rn. 46). Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liegt vor, wenn der Auftragnehmer solche technischen Regeln nicht beachtet, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (Kniffka a.a.O. Rn. 48 unter Bezugnahme auf Kamphausen/Warmbrunn, Baurecht 2008,25). Dazu gehören auch die DIN-Normen ebenso wie die mündlich überlieferten technischen Regeln (BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 – VII ZR 131/93). Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2013 – V ZR 182/12; vom 14. Juni 2007 – VII ZR 45/06-). Die Auslegung der DIN-Normen und von den Sachverständigen herangezogenen Regelwerke und Erkenntnisquellen können in der Praxis allerdings erhebliche Probleme bereiten. Die Sachverständigen müssen dazu angehalten werden, die Auslegung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vorzunehmen und, entgegen der Ansicht des Landgerichts, muss das Gericht die Auslegung selbstständig nachvollziehen (Kniffka .a.O. Rn. 50). Zugrunde zu legen sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles.

Insoweit ist schon zweifelhaft, ob vorliegend eine einschlägige DIN oder ein anzuwendendes Regelwerk existiert. Der Sachverständige hat zwar einen Verstoß bejaht, und darauf abgestellt, dass die von ihm mittels einer Wasserwaage und eines Messkeils festgestellten konkaven Verformungen außerhalb von einschlägigen Toleranzen liegen würden. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, auf welches Regelwerk und welche Toleranzen er seine Beurteilung stützt. In seinem Gutachten vom 28. Februar 2024 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die vorgefertigten Wandpaneele aufgrund des eingesetzten Bindemittels keiner Norm eindeutig zugeordnet werden und daher als Sonderkonstruktion gelten könnten. Er habe sich bei der Beurteilung an die DIN 18333-ATV “Betonwerksteinarbeiten” und die DIN 18500-1 “Betonwerkstein-Begriffe, Anforderungen” an die Normen für vorgefertigte Betonwerksteinelemente angelehnt. Bei seiner Anhörung im Termin vom 10. Dezember 2024 hat er von “entsprechenden Merkblättern für Terrazzoboden” gesprochen, auf die dann die DIN-Normen entsprechend anzuwenden seien. Da Agglo und Quarzkomposita auch zu den künstlichen Steinen gehörten, seien die Tabellen auf Betonwerkstein entsprechend anwendbar. Hinsichtlich der Verformungen hat er die DIN 18500 zugrunde gelegt, ohne allerdings darzulegen, welche Toleranzen dort aufgeführt sind.

cc) Letztlich kann offenbleiben, ob der DIN 18500 ein allgemeines Prinzip zu entnehmen ist, das auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden kann, denn ein Mangel im Sinne des § 633 BGB liegt nicht vor. Grundsätzlich kann der Unternehmer auch bei einem festgestellten Verstoß gegen DIN-Normen oder andere Regelwerke die Vermutung eines Mangels widerlegen (Werner-Pastor, Bauprozess, 18. Aufl. Rn. 1929). Dies hat die Klägerin vorliegend getan, denn das Werk ist weder in seiner Funktion beeinträchtigt, noch weist es einen optischen Mangel auf.

Vorliegend hat der Sachverständige festgestellt, dass der Verstoß die Funktion der Paneele als Wandverkleidung nicht beeinträchtigt; eine solche funktionale Beeinträchtigung hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.

Auch ein optischer Mangel ist nicht gegeben. Zwar kann grundsätzlich eine optische Beeinträchtigung auch einen Mangel im Sinne des § 633 BGB darstellen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung allerdings ausdrücklich festgestellt, dass die Verformungen mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, sondern lediglich mit Hilfsmitteln, wie Wasserwaage und Messkeil. Bei einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzung der Terrazzopaneele als Wandverkleidung des Duschbades stellt deren leichte Verformung deshalb nach den gegebenen Umständen keinen Mangel im Rechtssinne dar.

Der Klägerin steht ebenfalls ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Das Landgericht hat den Zinsanspruch offensichtlich schlicht übersehen, denn es hat ihn weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erörtert. Grundsätzlich wäre insoweit ein Antrag gemäß § 321 ZPO auf Urteilsergänzung zu stellen gewesen. Vorliegend war jedoch die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO von 2 Wochen nach Zustellung des Urteils ist nicht gewahrt.

Allerdings stellt sich der mit der Berufung wiederholte Antrag als zulässige Klageerweiterung gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO dar. Ein Verstoß gegen § 531 Abs. 3 ZPO liegt ebenfalls nicht vor, denn der für den Anspruch auf Verzugszinsen erforderliche Vortrag ist unstreitig.

Der Klägerin steht deshalb gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Mahnbescheids am 4. November 2021 auf die Klageforderung von 9.111,29 Euro zu.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils war wie tenoriert abzuändern.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

OLG München zu der Frage, dass das Berufungsvorbringen sich überwiegend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung zu setzen, ohne dass Fehler aufgezeigt werden

OLG München zu der Frage, dass das Berufungsvorbringen sich überwiegend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung zu setzen, ohne dass Fehler aufgezeigt werden

Nach der Nullhypothese muss das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO dem Umstand Rechnung tragen, dass der Zeuge das „schlechteste“ Beweismittel ist. Dieser im Strafprozess entwickelte Grundsatz der Beweiswürdigung wurde im Zivilprozess aufgrund der zentralen Wertungsunterschiede des Strafprozesses – unter anderem die Unschuldsvermutung – nur entsprechend übernommen und besagt, dass das Gericht seine Überzeugung nur dann auf die Angaben eines vernommenen Zeugen stützen darf, wenn positiv begründbar ist, warum die Angaben des Zeugen glaubhaft sind und/oder der Zeuge glaubwürdig ist.

OLG München, Hinweisbeschluss v. 22.04.2020 – 28 U 345/20 Bau

Entscheidungsgründe

I. Urteil des Landgerichts München I

1

Das Landgericht verurteilte die Beklagte u.a. zur Zahlung von etwa 36.000 Euro Werklohn für Fliesenarbeiten.

2

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Parteien einen BGB-Werkvertrag geschlossen hätten, eine Vergütungsabrede auf Stundenbasis erfolgt sei und die Arbeiten durchgeführt worden seien. Der Anspruch sei fällig sei, da die Parteien den Vertrag einvernehmlich beendet hätten und daher ein Abrechnungsverhältnis vorliege. Soweit Mängel im Raum stünden, sei der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

II. Berufung der Beklagten

3

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die VOB/B in den Vertrag einbezogen worden sei und die Parteien einen Pauschalpreis für jedes geflieste Bad vereinbart hätten, jedenfalls habe – 2 – die Klägerin den Nachweis einer Stundenabrede nicht geführt. Auch sei der Anspruch nicht fällig und es bestünden zahlreiche Mängel.

III. Gegenwärtige Einschätzung des Senats

4

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

5

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des Werklohns für Fliesenarbeiten im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung gem. § 631 Abs. 1 BGB:

6

1. Soweit die Berufung den fehlerhaften Umgang mit § 39 ZPO rügt, ist diese Rüge vor dem Hintergrund des § 513 Abs. 2 ZPO nicht verständlich.

7

2. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin hätte den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass die Parteien eine Vergütung nach geleisteten Stunden getroffen haben, folgt der Senat dem nicht.

8

Die Berufung ist der Ansicht, aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 287 ZPO) bestünden konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, da die Nullhypothese des BGH nicht ausreichend beachtet worden sei.

9

a) Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, ob die VOB/B vereinbart wurde, da die Parteien sich vor Beginn der Arbeiten auf eine Abrechnung nach geleisteten Stunden geeinigt hatten.

10

b) Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.

11

Nach der – angeblich verletzten – Nullhypothese muss das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO dem Umstand Rechnung tragen, dass der Zeuge das „schlechteste“ Beweismittel ist. Dieser im Strafprozess entwickelte Grundsatz der Beweiswürdigung wurde im Zivilprozess aufgrund der zentralen Wertungsunterschiede des Strafprozesses – unter anderem die Unschuldsvermutung – nur entsprechend übernommen und besagt, dass das Gericht seine Überzeugung nur dann auf die Angaben eines vernommenen Zeugen stützen darf, wenn positiv begründbar ist, warum die Angaben des Zeugen glaubhaft sind und/oder der Zeuge glaubwürdig ist. Diesen Vorgaben genügt die Beweiswürdigung des Erstgerichts ohne weiteres, da das Gericht sich auf vielen Seiten mit den Angaben der vernommenen Zeugen auseinandersetzt, die Aussagen vergleicht, eine Plausibilitätskontrolle durchführt und die Stimmigkeit der Angaben unter Beachtung des Parteivortrags und der von den Parteien vorgelegten Anlagen überprüft.

12

Das Berufungsvorbringen erschöpft sich überwiegend darin, die eigene Beweiswürdigung an Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung zu setzen, ohne dass Fehler aufgezeigt werden. Der Senat macht sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu Eigen. So sind die protokollierten Angaben des Zeugen K. nachvollziehbar, überzeugend und allein unter Zugrundelegung dieser Angaben ergibt sich – anders als die gegenbeweislich vernommenen Zeugen – ein stimmiges Gesamtbild mit den Anlagen K1, 4, 7, 8, 10.

13

c) Die Ausführungen, wonach das Erstgericht die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast verletzt hat, sind nicht verständlich.

14

Das Erstgericht hat deutlich gemacht, dass die Klägerin den erforderlichen Nachweis erbracht hat, also die Klägerin beweisbelastet war. In der Berufung wird nun irritierenderweise gerügt, dass die Klägerin beweisbelastet sei.

15

d) Soweit die Berufung weiter argumentiert, dass – würde man dem Zeugen K. glauben – ein Dissens vorläge, folgt der Senat dem nicht, da der Zeuge den Vertragsschluss als solchen bestätigt hat.

16

e) Auch die Rügen zu § 2 Abs. 10 VOB/B bzw. § 15 Abs. 3 VOB/B greifen bereits dem Grunde nach nicht, so dass nach wie vor offen bleiben kann, ob die VOB/B wirksam einbezogen wurde.

17

Erfolgt die Vergütung eines Werkvertrags insgesamt auf Stundenbasis, bleibt unklar, was die Klägerin hätte anzeigen sollen.

18

3. Soweit die Berufung rügt, die Stundenzettel seien als Nachweis nicht tauglich, folgt der Senat dem nicht.

19

a) Soweit die Beklagte materiell-rechtliche Fehler (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) rügt – eine ausreichende rechtliche Differenzierung fehlt – ist die Rüge unbeachtlich, weil die Beklagte nicht den gerichtlich festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Prüfung zuführt. Verfahrensfehlerhaft legt die Beklagte als Subsumtionsgrundlage ihre Interpretation der Geschehnisse zu Grunde.

20

b) Soweit die Rüge der Beklagten darauf abzielt, konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu begründen, wohl weil die Beweiswürdigung des Erstgerichts fehlerhaft sein soll, hat das Berufungsvorbringen beim Senat keine entsprechende Zweifel wecken können.

21

Zunächst setzt sich das Berufungsvorbringen bereits nicht ausreichend mit der Würdigung des Erstgerichts auseinander, sondern meint, die Wiederholung des Vorbringens erster Instanz sei geeignet, die Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu begründen. Das wird den Anforderungen des § 529 Abs. 3 ZPO nicht gerecht.

22

Wie das Erstgericht erachtet der Senat die Angaben des Zeugen Y. für unglaubhaft und den Zeugen für unglaubwürdig. Der Senat tritt den Ausführungen des Erstgerichts bei und macht sie zum Gegenstand eigener Einschätzung. Die rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts basierend auf dem von ihm festgestellten Sachverhalt lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

23

c) Die Ausführungen zum fehlenden Nachweis unterliegen dem Novenrecht, wobei auch die Beweisaufnahme ausreichend die klägerischen Behauptungen stützt.

24

4. Soweit die Beklagte die fehlende Fälligkeit rügt, folgt der Senat dem nicht.

25

Die Ausführungen zum Abrechnungsverhältnis ergeben sich zwanglos aus der Schlussrechnung und den insoweit erfolgten Einwendungen.

26

5. Soweit das Erstgericht die Mängelrügen als unsubstantiiert behandelt hat, teilt der Senat diese Einschätzung.

27

Die Mängelrügen erfolgten im Verhältnis Hauptunternehmer / Beklagte und eigene Mängelrügen hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ausreichend substantiiert dargelegt. Das befremdet, zumal sich in der Anlage B 5 überwiegend ein Erledigungsvermerk findet. Der Senat ist – wie das Erstgericht – nicht verpflichtet, bloße, aus sich heraus unverständliche Anlagen eines anderen Schuldverhältnisses zu beachten. Genau das hat die Klägerin bereits in erster Instanz gerügt, ohne dass die Beklagte hierauf prozessual reagiert hat. Auch in der Berufung findet sich kein ausreichender Vortrag.

28

6. Hinsichtlich der Rüge zur fehlenden wirtschaftlichen Betriebsführung gilt das unter Ziff. 5 ausgeführte entsprechend.

29

Erneut geht die Beklagte nicht von dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt als Subsumtionsgrundlage aus.

30

Der Senat regt die Rücknahme der Berufung an. Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 25.05.2020.

Ist Verlegung eines Gerichtstermins zu viel verlangt, wenn der Vater der Anwältin stirbt?

Ist Verlegung eines Gerichtstermins zu viel verlangt, wenn der Vater der Anwältin stirbt?

von Thomas Ax

Richterin gnadenlos(?)Das Landgericht (LG) Frankfurt hält an einem geplanten Termin fest, obwohl die Anwältin des beklagten Unternehmens eine Terminverlegung beantragt hatte, weil ihr Vater unerwartet verstorben war. Das LG Frankfurt lehnt zweimal ab und stellt sogar Bedingungen. Das ist stark (und schädigt das Vertrauen in eine unvoreingenommene Verfahrensführung): Dass das LG Frankfurt dem Antrag nicht entspricht, geht schlussendlich erst aus Sicht des OLG über den Maßstab der strengen Verfahrensführung hinaus: Das starre Festhalten am Termin begründe objektive Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin (Beschl. v. 12.11.2025, Az. 26 W 15/25).

In dem Fall handelt es sich um einen Handelsvertreterprozess mit internationalem Einschlag. Das beklagte Unternehmen hat seinen Sitz in Spanien und wird von der Einzelanwältin vertreten. Diese spricht nicht nur die deutsche, sondern auch die spanische Sprache verhandlungssicher. Das LG Frankfurt setzt sodann einen Termin an, der ausdrücklich als Güteverhandlung vorgesehen war – also als Termin, in dem das Gericht gemeinsam mit den Parteien erst einmal eine einvernehmliche Lösung ausloten will. Vier Tage vor dem Termin stirbt der Vater der Anwältin. Noch am selben Abend beantragt die Frau, die Verhandlung zu verschieben. Das ist nach § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich, wenn es dafür gewichtige Gründe gibt. Sie schildert die unvorhergesehen eingetretene, belastende Situation, verweist auf die noch zahlreichen anfallenden Termine rund um die Beerdigung und macht klar, dass sie den Gerichtstermin unter diesen Umständen weder sinnvoll vorbereiten noch wahrnehmen könne. Sie weist außerdem darauf hin, dass sie nicht einfach ersetzt werden könne: Für Gespräche mit der Mandantin brauche es Spanischkenntnisse – gerade, wenn es um einen möglichen Vergleich gehe. Das LG lässt sich davon nicht beeindrucken. Zwei Anträge auf Terminverlegung lehnt es ab. Zur Begründung heißt es, die Frau habe eine Verhinderung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Stattdessen könne ein Unterbevollmächtigter den Termin wahrnehmen, zudem habe der Anwalt der klagenden Partei seine Reise bereits organisiert. Am Rande lässt die Vorsitzende Richterin anklingen, dass der Termin aufgehoben werden könne, wenn das beklagte Unternehmen, welches von der Anwältin vertreten wird, die erste Stufe der Klage anerkenne. Die Anwältin reagiert für ihre Mandantin mit einem Befangenheitsantrag nach § 42 Abs. 2 ZPO. Der Termin findet trotzdem statt – und zwar ohne die Anwältin. Ergebnis: ein Teil-Versäumnisurteil, weil das beklagte Unternehmen ohne seine Anwältin im Termin nicht vertreten war. An diesem Punkt setzt die rechtliche Bewertung des OLG Frankfurt an:

Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die mit dem Sach- und Streitstand vertraute Prozessbevollmächtigte aufgrund eines Todesfalls im engsten Familienkreis an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins kurzfristig gehindert ist, die Entsendung eines Unterbevollmächtigten aufgrund Besonderheiten im Mandatsverhältnis (hier: erforderliche Spanischkenntnisse) unzumutbar ist und das Gericht die Verlegung von einem bestimmten prozessualen Verhalten (hier: Erklärung eines Teilanerkenntnisses) abhängig macht.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs.

Die in Spanien ansässige Beklagte wird im Wege der Stufenklage von dem Kläger, einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten, auf Erteilung eines Buchauszugs sowie Provisionszahlung in Anspruch genommen. Nachdem die Auslandszustellung der am 12.02.2024 anhängig gewordenen Klage nebst Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens an die Beklagte letztlich am 18.04.2024 bewirkt worden war, teilte die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht mit Verfügung vom 13.07.2024 (Bl. 132.A LGA) unter anderem mit, es könne kein Versäumnis-Teilurteil hinsichtlich der Erteilung des Buchauszuges ergehen, weil der Klageantrag zu 1a) nicht dem Bestimmtheitserfordernis genüge und eine in Bezug genommene Anlage zur Klageschrift unlesbar sei. Mit Beschluss vom 17.09.2024 (Bl. 198 ff. LGA) wurde Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung vor der abgelehnten Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen für Montag, 19.05.2025, 10.30 Uhr angesetzt. Zugleich ordnete die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten an, erteilte rechtliche Hinweise und regte an, dass die Beklagte zur Kostenminimierung einen Buchauszug erstellen solle.

Nachdem der Kläger beglaubigte Übersetzungen dieser Verfügung vorgelegt hatte und die Auslandszustellung der Ladung bewirkt worden war, legitimierte sich mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die Beklagtenvertreterin Rechtsanwältin Y (Kanzlei1), Stadt1, für die Beklagte. Die Beklagtenvertreterin spricht spanisch und ist als Einzelanwältin tätig. Nachdem sie mit der Verteidigungsanzeige zunächst in Aussicht gestellt hatte, den begehrten Buchauszug zu erteilen, erhob die Beklagte mit der im Mai 2025 eingegangenen Klageerwiderung Einwände gegen den Auskunfts- und Zahlungsanspruch und machte unter anderem die Anwendbarkeit spanischen Rechts geltend. Sie unterbreitete außerdem unter Bezugnahme auf Berechnungen eines Wirtschaftsprüfers einen konkret bezifferten Vergleichsvorschlag hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2) begehrten Provisionszahlung (Bl. 251 ff. LGA).

Mit am Donnerstag, 15.05.2025, um 21.16 Uhr eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte Verlegung des für Montag, 19.05.2025, angesetzten Verhandlungstermins wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 292 ff. LGA). Ihr Vater war wenige Stunden zuvor verstorben.

Die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht lehnte das Verlegungsgesuch mit Verfügung vom 16.05.2025 ab, weil die Verhinderung nicht glaubhaft gemacht und der Beklagten bereits geraten worden sei, einen Buchauszug zu erteilten. Der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne (Bl. 297 LGA). Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kontaktierte daraufhin am 16.05.2025 die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht telefonisch. Diese fertigte folgenden Telefonvermerk über das geführte Telefonat (Bl. 303 LGA):

„Die Geschäftsstelle ruft um ca. 13.30 Uhr an und erklärt, sie habe die Bekl.V.in am Apparat, die weinen würde. Nach Durchstellen des Telefonats sagt die Bekl.V.in, sie wisse nicht, wie sie das alles schaffen solle, es sei ausgeschlossen, dass die Bekl. ihr die Freigabe für ein Anerkenntnis der 1. Stufe erteilen werde. Auf meinen Hinweis, dass die überschaubare Sache dann streitig zu entscheiden sei, wofür ein Unterbevollmächtigter entsandt werden könne, sagt sie, die anberaumte Güteverhandlung sei durchzuführen. Auf meinen Hinweis, dass sie sich wegen eines Vergleiches mit dem Kl.V. in Verbindung setzen könne, meint sie, dass dies nicht erfolgreich sei, da die Bekl. nur bereit sei, den ss.lich angegebenen Betrag zu zahlen. Auf meinen Hinweis, dass ein Vergleich nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben ist, erklärt sie, sie sehe das nicht so, die Bekl. sei nur verpflichtet, den angegebenen Betrag zu zahlen. Ich erkläre, dass ich ihren avisierten Schriftsatz abwarten werde und mich dann weiter entscheiden werde. Sie erklärt, dass sie – wenn ich nicht verlegen werde – über eine Ablehnung nachdenken müsse.

Nachdem der Schriftsatz der Bekl.V. in der eAkte eingegangen ist, ruft der Kl.V. an, und erklärt, ihm sei auch der weitere Schriftsatz zugegangen, seine Reise für den kommenden Montag sei schon gebucht, bei einer Terminaufhebung würden also Kosten anfallen, und bittet, den Termin zwecks Fortgangs des Verfahrens nicht zu verlegen“

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte nach dem Telefonat mit Schriftsatz vom 16.05.2025 neuerlich Verlegung und trug zur Glaubhaftmachung vor, ihr Vater sei am 15.05.2025 um 17.45 Uhr verstorben. Ein Bestatter sei beauftragt und mit diesem für Sonntag, 18.05.2025, eine Besprechung vereinbart worden. Die Bestattung solle zwischen Mittwoch und Freitag der Folgewoche stattfinden; es seien weitere Termine mit der Friedhofsverwaltung und dem Pfarrer zu vereinbaren. Sie könne als Einzelanwältin keinen anderen Kollegen mit der Terminswahrnehmung beauftragen, zumal es aus der Sitzung heraus ggf. telefonischer Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Mandantin bedürfe, die ein anderer Kollege so nicht vornehmen könne. Die Richtigkeit der Angaben wurde anwaltlich versichert. Mit Verfügung vom 16.05.2025 lehnte die Vorsitzende eine Terminverlegung neuerlich ab. In der Verfügung heißt es.

„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Y, hiermit spreche ich Ihnen mein Beileid aus.

Leider kann aber eine Terminverlegung nicht erfolgen. Eine Verhinderung für Montagvormittag ist nicht dargetan. Wie telefonisch besprochen, bestünde die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden und einen Klageabweisungsantrag stellen zu lassen – zumal die überschaubare Sache ausgeschrieben ist, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet ist und die Beklagte weder den Antrag zu lit.a) anerkennen möchte noch Vergleichsgespräche zielführend erscheinen. Zudem hat der Klägervertreter telefonisch erklärt, die Reise sei bereits gebucht, so dass bei einer Terminverlegung entsprechende Kosten anfallen würden.“

Am 18.05.2025 ging um 14.59 Uhr bei dem Landgericht ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ein, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 316 f. d.A.). Am 19.05.2025 fand die mündliche Verhandlung statt; es erging ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Ausweislich des Vermerks der JOSìn Z erschien das Ablehnungsgesuch erst am 20.05.2025 im Pensum der 15. Kammer für Handelssachen.

Die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht äußerte sich mit dienstlicher Erklärung vom 22.05.2025 (Bl. 348 LGA) zu dem Ablehnungsgesuch. Nachdem diese dienstliche Erklärung den Parteien mit Verfügung vom 30.06.2025 übermittelt worden war, nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2025 (Bl. 396A ff. LGA) ergänzend Stellung und machte im Wesentlichen geltend, der Inhalt des Telefonats am 16.05.2025 sei unzutreffend dargestellt; es sei insbesondere nicht wiedergegeben, dass in dem Telefonat thematisiert worden war, dass kein „x-beliebiger Unterbevollmächtigter“ habe beauftragt werden können, da wegen der Rücksprache mit der Mandantschaft Spanischkenntnisse erforderlich seien. Zudem habe sie im Rahmen des Telefonats unter Tränen dargelegt, dass sie nicht alles „unter einen Hut bringen“ könne und zu diesem Zeitpunkt weitere zeitnahe Termine zwar noch nicht konkret festgestanden hätten, aber absehbar gewesen seien, nämlich Termine mit der Friedhofsverwaltung, dem Pfarrer, dem Restaurant wegen des Trauerkaffees, der Gärtnerei wegen des Blumenschmuckes, dem Organisten und dem Steinmetz, und angesichts der zwei- bis dreistündigen stündigen An- und Abfahrt nach Frankfurt eine Terminswahrnehmung zeitlich unmöglich gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.08.2025 (Bl. 411 ff. LGA) hat das Landgericht Frankfurt das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Beklagten am 25.08.2025 zugestellt worden. Mit am 04.09.2025 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 433 ff. LGA) hat die Beklagte hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die vorgebrachten Umstände alleine, vor allem aber in ihrer Gesamtschau geeignet seien, an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu zweifeln. Mit diesen Umständen habe sich das Landgericht nicht oder nur oberflächlich befasst. Die Versagung der Verlegung stelle eine eklatante Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts dar; die Prozessbevollmächtigte habe sich in einer außergewöhnlichen Ausnahmesituation befunden. Die Forderung nach weitergehenden Nachweisen oder Terminbestätigungen sei derart lebensfremd und formalistisch, dass dieses Verhalten geeignet gewesen sei, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne die Verweigerung einer Verlegung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die Zurückweisung des Antrags schlichtweg unzumutbar sei und sich aus der Ablehnung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdränge. So liege der Fall hier. Das Verhalten der Vorsitzenden Richterin sei nicht nur verfahrensfehlerhaft gewesen, sondern habe aufgrund sozialer Inadäquanz und Pietätlosigkeit erheblich zu der Besorgnis beigetragen, die Belange der Beklagten nicht angemessen zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als die Verlegung in Aussicht gestellt worden sei, falls die Beklagte den Antrag zu 1) anerkenne. Hierdurch habe sie unzulässig darauf hingewirkt, dass die Beklagte den Einwand der Anwendbarkeit spanischen Rechts und des fehlenden Rechtschutzinteresses des Klägers sowie die Möglichkeit aufgebe, in der Verhandlung Vergleichsgespräche zu führen. Die in Spanien ansässige Beklagte habe eine Prozessbevollmächtigte ausgewählt, mit der sie in ihrer eigenen Sprache kommunizieren könne und sei mehr als befremdet, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht ihr genau diese Möglichkeit in dem deutschen Gerichtsverfahren habe nehmen wollen, indem sie auf die Möglichkeit eines beliebigen Unterbevollmächtigten verwiesen worden sei.

Mit Beschluss vom 13.10.2025 (Bl. 487 ff. LGA) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beklagte hat zu dem Nichtabhilfebeschluss mit Schriftsatz vom 31.10.2025 (Bl. 23 ff. EA) ergänzend Stellung genommen.

Die Beklagte beantragt:

  1. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 06.08.2025, Az. 3-15 O 9/24, aufzuheben,
  2. festzustellen, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen ist,
  3. hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kläger hatte rechtliches Gehör; auf seine Schriftsätze vom 05.09.2025 (Bl. 481 LGA) und 04.11.2025 (Bl. 35 EA) wird Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2, 2. Halbsatz, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 8 und 9 m.w.N.). Unerheblich ist demgegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56).

Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 11 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn die in der Ablehnung eines Terminverlegungsantrages liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck erweckt, der Richter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 42; Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 23). In die Entscheidung über die Terminsverlegung sind alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls einzubeziehen, beispielsweise die Art des kollidierenden Gerichtstermins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung oder den Termin durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZB 58/21, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZR 47/23 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Ob eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt zumutbar ist, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des verhinderten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Ablehnungsgesuch bereits deshalb als begründet, weil jedenfalls die zweite Zurückweisung des Verlegungsantrags am 16.05.2025 aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken konnte, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers an der Durchführung des Verhandlungstermins Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben und hierdurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt werden würde, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar war.

a) Soweit es in der Zurückweisung des Verlegungsantrags heißt, eine „Verhinderung für Montagvormittag“ sei nicht dargetan, ist dies in Ansehung des vorausgegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 16.05.2025 und des von der abgelehnten Vorsitzenden Richterin abgefassten Telefonvermerks bereits offensichtlich unzutreffend, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Vermerk – wie die Beklagte geltend macht – unvollständig ist. Wie in dem ca. 20 Stunden nach dem Tod des Vaters der Beklagtenvertreterin abgefassten Schriftsatz hinreichend deutlich erläutert wurde und überdies ohne weiteres nachvollziehbar ist, waren mit Blick auf die möglicherweise bereits am Mittwoch, 21.05.2025, stattfindende Bestattung zahlreiche Termine zu koordinieren und wahrzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass hierbei der Termin mit dem Bestatter, der am Sonntag, 18.05.2025, stattfinden sollte, entscheidend für sämtliche weiteren Absprachen mit den übrigen von der Beklagtenvertreterin benannten (allgemein üblichen) Stellen sein würde und es der Beklagtenvertreterin damit am Nachmittag des 16.05.2025 nicht zuletzt wegen des anstehenden Wochenendes nicht möglich war, einen konkreten Zeitplan für die nächsten Tage bis zur Bestattung vorzulegen. Gleichwohl war hinreichend dargelegt, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund des Todes ihres Vaters und der Planung einer zeitnahen Bestattung bereits aus organisatorischen Gründen gerade mit Blick auf die mehrstündige An- und Abreise der in Stadt1 ansässigen Einzelanwältin am nächsten Wochentag verhindert sein würde, den Termin wahrzunehmen. Zugleich war offensichtlich, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung am Freitag, dem 16.05.2025, weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten und wahrnehmen konnte, noch – inmitten der Vorbereitung der Beerdigung ihres Vaters – sachgerechte, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche mit der Beklagten oder dem Klägervertreter zu führen in der Lage war.

b) Soweit die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in ihrer Verfügung vom 16.05.2025 neuerlich auf die Möglichkeit der Entsendung eines Unterbevollmächtigten verwiesen hat, lässt die Verfügung zudem nicht erkennen, dass im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung der im Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2025 aufgeführte Umstand beachtet wurde, dass zwecks Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Beklagten Spanischkenntnisse erforderlich seien (Bl. 305 LGA) und nicht jeder Rechtsanwalt über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Da der Verhandlungstermin ausweislich der Ladung als Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet waren, war anzunehmen, dass in dem Termin umfassend zur Sache verhandelt und Vergleichsgespräche geführt werden würden. Die Beklagte hatte daher ein anerkennenswertes Interesse, durch die von ihrem gewählten Prozessbevollmächtigten mit Spanischkenntnissen vertreten zu werden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 21.01.2025 – II ZR 52/24, juris Rn. 16). Die Verfügung vom 16.05.2025 lässt ebenso wenig wie die dienstliche Erklärung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht vom 22.05.2025 (Bl. 348 d.A.) erkennen, dass diese Besonderheit des Mandatsverhältnisses und das berechtigte Interesse der Beklagten, mit dem Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens in ihrer eigenen Sprache kommunizieren zu können, im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung überhaupt bedacht worden wären.

Soweit mit der Entscheidung über die Verlegung zudem ausgeführt wurde, Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend und die überschaubare Sache sei ausgeschrieben, war aus Sicht einer verständigen Partei in der Rolle der Beklagten zudem zu besorgen, dass das Gericht den als Güteverhandlung in persönlicher Anwesenheit der Parteien mit ggf. anschließendem Haupttermin angesetzten Termin auf einen bloßen Durchlauftermin verengen, hierbei den Inhalt des schriftsätzlich kurz zuvor seitens der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlags, der bis dahin seitens des Klägers unerwidert geblieben war, gehörswidrig außer Acht lassen und ihr Recht an einer interessengerechten Vertretung durch einen mit dem Sach- und Streitstand vertrauten und ihrer Sprache mächtigen Prozessbevollmächtigten einseitig verkürzen werde.

Zudem lässt sich der Verfügung vom 16.05.2025 nicht entnehmen, wann ein Ausweichtermin frühestens möglich gewesen wäre. Welche konkrete zeitliche Verzögerung sich durch die Verlegung ergeben hätte und welche Überlegungen die abgelehnte Vorsitzende Richterin zu diesem Aspekt in ihre Entscheidung über das Verlegungsgesuch angestellt hat, lässt sich aus der Akte daher nicht nachvollziehen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende in ihre Ermessensentscheidung hat einfließen lassen, dass sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte den Prozess mit ihrem – ersten – Verlegungsantrag hätte verschleppen wollen.

c) Selbst wenn man – wie offenbar das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – annehmen wollte, die vorgenannten Umstände würden bloße Rechtsanwendungsfehler darstellen, welche die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, so wäre das Befangenheitsgesuch jedenfalls deshalb begründet, weil die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht ausweislich beider Verfügungen vom 16.05.2025 und des Telefonvermerks den Verlegungsantrag zum Anlass genommen hat, auf ein Anerkenntnis der Beklagten zur Auskunftsstufe hinzuwirken. Insoweit hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin bereits in ihrer ersten Versagung der Verlegung vom 16.05.2025 ausdrücklich ausgeführt, der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Ausweislich ihrer dienstlichen Erklärung hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in dem Telefonat am 16.05.2025 nähere Vorschläge zum Inhalt eines solchen Anerkenntnisses unterbreitet und die fehlende Bereitschaft zu einem solchen Anerkenntnis in ihrer zweiten Verfügung vom 16.05.2025 (Bl. 309 LGA) neuerlich thematisiert.

Angesichts der konkreten Umstände des hiesigen Falles war zu besorgen, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Verzicht auf die gegen den Klageantrag insoweit erhobenen Einwänden abhängig machen werde und hierbei unter Verletzung ihrer prozessualen Fürsorgepflicht in der konkreten Gesprächssituation am 16.05.2025 unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut haben könnte.

Jedenfalls in der Gesamtschau mit den unter a) und b) aufgeführten Umständen liegt in diesem Verhalten insgesamt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu begründen.  Auf die weiteren von der Beklagten zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände kommt es nicht mehr an.

Eine Kostenentscheidung ist im Ablehnungsverfahren bei erfolgreicher Beschwerde entbehrlich, da es sich insoweit bei den Kosten um solche des Rechtsstreits handelt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 46 Rn. 22).

BGH zu der Frage, dass die Übermittlung von Bauablaufplänen keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird

BGH zu der Frage, dass die Übermittlung von Bauablaufplänen keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird

von Thomas Ax

Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. April 1992 – VII ZR 129/91).

Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.

Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor.

Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.

Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – VII ZR 190/02; Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98; Urteil vom 16. Oktober 1997 – VII ZR 64/96).

BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 56.729,59 € wegen einer Bauzeitverlängerung.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin nach öffentlicher Ausschreibung im Juni 2018 unter Einbeziehung der VOB/B (2016) mit Leistungen des Gewerks “Starkstromanlagen an dem Bauvorhaben B.              T.           , D.          -Festung, Umsetzung museale Neukonzeption”. In den Besonderen Vertragsbedingungen des Beklagten, die Teil der Ausschreibungsunterlagen waren, waren ein Ausführungsbeginn am 19. Juni 2018 und eine abnahmereife Fertigstellung der Arbeiten der Klägerin am 10. Januar 2019 vorgesehen.

Anfang Juli 2018 meldete die Klägerin erstmals eine Baubehinderung wegen fehlender Ausführungsplanung des Beklagten an. Nach Übergabe von Ausführungsplänen am 23. Juli 2018 sowie am 15. August 2018 begann die Klägerin in Teilbereichen mit der Ausführung ihrer Leistungen. Am 23. August 2018 übergab der Beklagte der Klägerin einen Bauablaufplan, der den Bauablauf ab dem 28. August 2018 abbilden und Grundlage für die weitere Bauausführung der beteiligten Gewerke sein sollte. Der Bauablaufplan sah vor, dass die Leistungen der Klägerin nur in Teilbereichen begonnen und sodann nacheinander in den verschiedenen Leistungsbereichen ausgeführt werden sollten. Wesentliche Leistungen waren danach erst im Jahr 2019 zu erbringen, wobei die Abnahme für den 17. September 2019 geplant war. Am 31. Januar 2019 übermittelte der Beklagte der Klägerin einen korrigierten Bauablaufplan für die weitere Bauausführung; dieser sah nunmehr eine Verschiebung der Abnahme der klägerischen Arbeiten auf den 29. Oktober 2019 vor. In der Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 zeigte die Klägerin weitere fünf Behinderungen an, die sie mit unvollständigen Ausführungsplänen des Beklagten und fehlenden Vorunternehmerleistungen begründete. Die Parteien trafen ferner in der Zeit von Juni bis November 2019 vier Nachtragsvereinbarungen über von der Klägerin zu erbringende Leistungen.

Nach Abnahme der klägerischen Arbeiten im November 2019 stellte die Klägerin unter dem 27. Juli 2020 ihre Schlussrechnung, mit der sie unter anderem Mehrkosten in Höhe von insgesamt 56.729,59 € für Personal und Baucontainer wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tariflöhne ab dem Jahr 2019 geltend macht. Der Beklagte beglich diesen Betrag nicht.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 56.729,59 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Gründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten wegen Verlängerung der Bauzeit nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B nur eine Erklärung in Frage, die die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers erweitern, also eine neue Verbindlichkeit begründen solle. Zudem könne allein der Umstand, dass eine Störung des Vertrags wegen Verzögerung der Bauausführung vorliege, nicht als Anordnung gewertet werden. Demgemäß könne sich die Rechtslage auch nicht dadurch verändern, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Störung mitteile. Nach dieser Maßgabe liege in der Erstellung eines Bauablaufplans, bei dessen Einhaltung die Leistung nach dem vertraglich bestimmten Endtermin fertigzustellen sei, keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Dessen Erstellung oder Anpassung nach Vertragsschluss im Verlauf der Bauausführung führe nicht zu einer Erweiterung, sondern lediglich zu einer Konkretisierung der vertraglichen Leistungspflicht des Auftragnehmers. Gleichzeitig sei der Klägerin hier eine Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Abs. 2 VOB/B gewährt worden. Dass der Beklagte eine Anordnung habe treffen wollen, welche die Leistungspflicht der Klägerin habe erweitern sollen, sei nicht ersichtlich.

Der Klageanspruch lasse sich auch nicht auf § 6 Abs. 6 VOB/B stützen, da es an einer für die geltend gemachten Mehrkosten kausalen Pflichtverletzung des Beklagten fehle. Die Klägerin werfe dem Beklagten vor, Planungsunterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt und notwendige Vorleistungen nicht rechtzeitig beauftragt zu haben. Eine vertragliche Abrede, wann der Beklagte welche Planungen zur Verfügung zu stellen gehabt habe und zu welchen Zeitpunkten notwendige Vorleistungen anderer Auftragnehmer hätten fertiggestellt sein müssen, sei nicht ersichtlich. Allerdings möge der Beklagte vertragliche Pflichten aus § 3 Abs. 1 VOB/B verletzt haben, weil er der Klägerin die Planungsunterlagen nicht so rechtzeitig übergeben habe, wie es erforderlich gewesen wäre, damit diese die Vertragsfristen hätte einhalten können. Keine Pflichtverletzung des Beklagten liege hingegen vor, soweit fehlende Vorleistungen anderer Auftragnehmer die Klägerin an der Ausführung gehindert hätten. Insoweit habe den Beklagten lediglich die Obliegenheit zu notwendigen Mitwirkungshandlungen getroffen. Dies gelte unabhängig davon, ob die fehlenden Vorleistungen an einer verspäteten Beauftragung der anderen Auftragnehmer oder an einer nicht rechtzeitigen Übermittlung der Planungsunterlagen an diese gelegen habe. Denn der Beklagte habe nach dem Vertrag keine an eine Frist gebundene Zurverfügungstellung des Bauwerks in einem für die Leistungserbringung der Klägerin geeigneten Zustand geschuldet. Die Klägerin habe nicht dargelegt, inwieweit die Verlängerung der Bauzeit gerade auf die verspätete Vorlage von Planungsunterlagen ihr gegenüber zurückzuführen sei. Ihrem Vorbringen lasse sich entnehmen, dass jedenfalls auch fehlende Vorleistungen anderer Auftragnehmer kausal für die verlängerte Bauzeit gewesen seien. Es mangele an einer bauablaufbezogenen Darstellung, der die konkrete baubehindernde Wirkung der vom Beklagten zu verantwortenden Pflichtverletzungen entnommen werden könne.

Auch die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 642 BGB seien nicht dargelegt. Die Klägerin habe nicht hinreichend zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Beklagten vorgetragen. Zudem habe sie nicht dargelegt, für welche Zeiträume tatsächlich ein Annahmeverzug des Beklagten bestanden habe. Im Übrigen umfasse der Anspruch aus § 642 BGB jedenfalls nicht die von der Klägerin verlangten Kostensteigerungen bei den Löhnen.

Schließlich könne die Klägerin eine Mehrvergütung nicht im Rahmen einer Anpassung des Vertrags nach § 313 BGB verlangen. Allerdings stelle die Verlängerung der Bauzeit eine Änderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände dar. Ein Festhalten am Vertrag ohne Vergütungsanpassung sei der Klägerin jedoch nicht unzumutbar.

II.

Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist uneingeschränkt zugelassen. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist damit gegenstandslos.

III.

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat einen Mehrvergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B wegen Verlängerung der Bauzeit zu Recht verneint. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Übermittlung der Bauablaufpläne am 23. August 2018 und am 31. Januar 2019 an die Klägerin keine Anordnung des Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt.

a) Gemäß § 25 VOB/B ist für den Fall, dass durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden, ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergebenden Vergütungsanspruch im Wege der Klage geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 – VII ZR 205/07 Rn. 61 m.w.N., BGHZ 182, 158). Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist danach eine Anordnung des Auftraggebers zur Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung.

§ 2 Abs. 5 VOB/B ist dahin auszulegen, dass eine solche Anordnung eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers erfordert, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (vgl. in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 9. April 1992 – VII ZR 129/91, BauR 1992, 759, juris Rn. 8).

aa) Bei den Regelungen der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 3051 Satz 1 BGB, wenn sie – wie hier – von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 – VII ZR 34/20 Rn. 18, BGHZ 236, 96; Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07 Rn. 10 m.w.N., BGHZ 178, 1). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. In erster Linie ist der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 – VII ZR 34/20 Rn. 29 f., BGHZ 236, 96; Urteil vom 5. Mai 2022 – VII ZR 176/20 Rn. 29 f., BauR 2022, 1337 = NZBau 2022, 648, jeweils m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben ergibt die Auslegung zweifelsfrei, dass eine Anordnung im Sinne des § 25 VOB/B eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers erfordert, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. Für die Änderung des Bauentwurfs, die der Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B anordnen darf, liegt dies auf der Hand. Mit ihr sollen im Vertrag vereinbarte Leistungspflichten des Auftragnehmers betreffend den “Bauentwurf” geändert werden. Diese Befugnis des Auftraggebers begründet im Gegenzug den Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn hierdurch die Grundlagen des Preises geändert werden. Für die “andere Anordnung” im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B kann insoweit – unabhängig von der Frage, welche Anordnungen darunter fallen können und unter welchen sonstigen Voraussetzungen sie möglich sind – nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung nichts anderes gelten.

Von der Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind nach der Systematik der VOB/B Störungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverzögerungen führen. Derartige Störungen können nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B gewertet werden. Sie können zwar bei Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B zu einer Änderung vertraglich vereinbarter Ausführungsfristen führen; dies beruht jedoch nicht auf einer Anordnung des Auftraggebers, sondern auf der Vereinbarung des § 6 VOB/B durch die Parteien. Störungen aufgrund von Behinderungen führen nach der Systematik der VOB/B daher nicht zu einem Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B, sondern zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B beziehungsweise § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB, wenn der Auftraggeber vertragliche Verpflichtungen oder ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 – VII ZR 16/17 Rn. 40, BGHZ 216, 319; Urteil vom 20. April 2017 – VII ZR 194/13 Rn. 16, BGHZ 214, 340).

b) Ob eine Erklärung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 25 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157BGB.

Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor. Allein eine solche Mitteilung stellt aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB keine rechtsgeschäftliche, auf einseitige Änderung der Vertragspflichten gerichtete Erklärung des Auftraggebers dar. Denn der Auftraggeber bestätigt damit nur das, was durch die Behinderung ohnehin gegeben ist (vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 4 Rn. 172; in diesem Sinne auch OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2023 – 7 U 68/22, NZBau 2024, 340, juris Rn. 61; a.A. KG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 21 U 122/18, BauR 2019, 823 = NZBau 2019, 637, juris Rn. 158 ff.). Vielmehr bleibt es für diese Fälle im VOB/B-Vertrag dabei, dass die Regelungen des § 6 VOB/B sowie § 642 BGB, auf den § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B verweist, Anwendung finden.

Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt danach gemäß §§ 133, 157 BGB keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen. Der Auftraggeber kommt damit vielmehr nur seiner Koordinierungsaufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B nach, bei einem Bauvorhaben mit aufeinander aufbauenden Leistungen das Zusammenwirken der verschiedenen Auftragnehmer zu regeln und an die behinderungsbedingten Störungen anzupassen (vgl. zur Aufstellung eines Bauzeitenplans als Koordinierungsaufgabe BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, juris Rn. 21).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht nach diesen Maßstäben in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass in der Übermittlung der Bauablaufpläne vom 23. August 2018 und vom 31. Januar 2019 keine auf einseitige Änderung der Vertragspflichten der Klägerin gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des Beklagten liegt und die Verlängerung der Bauzeit mithin nicht auf einer Anordnung gemäß § 25 VOB/B beruht.

aa) Eine rechtsgeschäftliche Änderungsanordnung des Beklagten bezüglich der vereinbarten Ausführungszeit kann den Bauablaufplänen aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sahen die hier in Rede stehenden Bauablaufpläne insgesamt eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungszeit und unterschiedliche Beginntermine für bestimmte Leistungen der Klägerin vor, die danach nicht parallel, sondern nur nacheinander erbracht werden konnten. Ursache für die Verlängerung der Bauzeit und die unterschiedlichen Beginntermine waren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Behinderungen aus dem Risikobereich des Beklagten, nämlich die verspätete Vorlage von Ausführungsplänen und die verspätete Erstellung von erforderlichen Vorleistungen anderer Auftragnehmer. Dass die Bauablaufpläne einseitige bauzeitverlängernde Vorgaben aus anderen Gründen enthielten, ist nicht festgestellt und wird von der Revision nicht geltend gemacht. Die Bauablaufpläne bildeten daher in Bezug auf die verschiedenen Beginntermine für bestimmte Leistungen der Klägerin erkennbar nur die behinderungsbedingten Störungen ab, die dem vertraglich vereinbarten Ausführungsbeginn sowie einer parallelen Ausführung sämtlicher Leistungen ohnehin entgegenstanden, und konkretisierten die jeweilige Verschiebung der Ausführung in zeitlicher Hinsicht. Gleiches gilt für die Verschiebung der Fertigstellungsfrist und der damit einhergehenden Verlängerung der Gesamtbauzeit. Aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten behinderungsbedingten Störungen hat sich die vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfrist der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1a) VOB/B verlängert, was der Beklagte der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestätigt hat. Dass mit dem Bauablaufplan abweichend hiervon die vereinbarte Fertigstellungsfrist einseitig geändert werden sollte, ist nicht ersichtlich.

bb) Der Umstand, dass die Fristen des Bauablaufplans ausweislich des Protokolls “Bauberatung 06” vom 3. September 2018 verbindlich sein sollten, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keinen anderen Schluss. Denn die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1a) VOB/B verlängerte Ausführungsfrist ist ebenso wie die ursprünglich vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist der Parteien eine Vertragsfrist. Die Benennung dieser Frist als verbindlich belegt daher keine auf einseitige Änderung der Ausführungsfrist gerichtete rechtsgeschäftliche Anordnung gemäß § 25 VOB/B.

Soweit das Protokoll vom 3. September 2018 in Verbindung mit dem Bauzeitenplan dahin verstanden werden könnte, dass abweichend vom Vertrag nun erstmals auch verbindliche Zwischenfristen gelten sollten, kann offenbleiben, ob dies als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B einzuordnen wäre. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Mehrvergütungsansprüche beruhen allein auf der Verlängerung der Gesamtbauzeit und der Verschiebung von Teilen der Ausführung bis in das Jahr 2019.

d) Soweit älteren Entscheidungen des Senats entnommen werden könnte, dass Vorgaben des Auftraggebers zur Bauzeit als Folge von Behinderungen, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers herrühren, regelmäßig Mehrvergütungsansprüche gemäß § 25 VOB/B rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, juris Rn. 25; Urteil vom 21. Dezember 1970 – VII ZR 184/69, juris Rn. 43; Urteil vom 21. März 1968 – VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, juris Rn. 21), hält der Senat hieran nicht fest.

2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls frei von revisionsrechtlichen Bedenken einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B verneint.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der gegen den Auftraggeber gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 6 6 Satz 1 VOB/B voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – VII ZR 190/02, BauR 2006, 371 = NZBau 2006, 108, juris Rn. 22; Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, juris Rn. 10; Urteil vom 16. Oktober 1997 – VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35, juris Rn. 33).

Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B verlangt, dass die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten sind, und nimmt damit auf § 276 BGB Bezug. Die danach zu vertretenden Verschuldensformen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können, setzen nach der Systematik des Gesetzes zunächst eine zurechenbare objektive Pflichtverletzung des Schuldners voraus (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 276 Rn. 5, 8). Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten wird davon nicht erfasst. Dies gilt aufgrund der in § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B formulierten Voraussetzung des Vertretenmüssens auch für den Schadensersatzanspruch nach dieser Regelung. Für den Fall der Obliegenheitsverletzung ist der Auftragnehmer daher auf den Entschädigungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB verwiesen.

b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Beklagte habe keine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er Vorleistungen anderer Auftragnehmer nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat; vielmehr sei er insoweit nur seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen.

aa) Ob und welche Vertragspflichten den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer treffen, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Es ist danach durch Auslegung des Vertrags der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob bei einem Bauvorhaben mit aufeinander aufbauenden Gewerken die zur Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderliche rechtzeitige Zurverfügungstellung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer als Vertragspflicht oder als Obliegenheit ausgestaltet ist.

bb) Das Berufungsgericht hat den Bauvertrag dahin ausgelegt, dass keine Vertragspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Herstellung der Baufreiheit zu bestimmten Zeitpunkten bestand, und zwar unabhängig davon, worauf die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Bauleistungen anderer Auftragnehmer beruhte. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt keinen Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze erkennen (st. Rspr., vgl. zum Maßstab etwa BGH, Urteil vom 17. August 2023 – VII ZR 228/22 22, BauR 2023, 2075 = NZBau 2024, 208). Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer selbst dann nicht als Pflichtverletzung des Beklagten darstellt, wenn Ursache hierfür – jedenfalls zum Teil – die nicht rechtzeitige Übermittlung von Ausführungsplänen an die Vorunternehmer war.

c) Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 66 Satz 1 VOB/B wegen verspäteter Übermittlung der Ausführungsplanung an sie verneint, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, inwieweit dieser Umstand die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal verursacht hat.

Es kann offenbleiben, ob der Beklagte durch die verzögerte Übergabe der Ausführungsplanung eine gemäß § 3 Abs. 1 VOB/B bestehende Vertragspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht eine hinreichende Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität vermisst.

aa) Der Auftragnehmer hat in einem Prozess unter anderem schlüssig darzulegen, dass er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Es reicht grundsätzlich nicht aus, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Frage, ob und inwieweit eine Pflichtverletzung zu einer Behinderung führt, ist dabei nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast gemäß § 286 ZPO zu beurteilen. Weder der Umstand, dass überhaupt eine Behinderung vorliegt, noch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Behinderung ist einer einschätzenden Bewertung im Sinne des § 287 ZPO zugänglich (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, juris Rn. 16).

bb) Diesen Grundsätzen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Es fehlt an einer Darlegung, inwieweit eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten in Form der verzögerten Übermittlung der Ausführungspläne für die Behinderung der Klägerin ursächlich war. Der bloße Verweis auf die vom Beklagten erstellten Bauablaufpläne und die sich hieraus ergebende Verlängerung der Gesamtbauzeit nebst der verschiedenen zeitlichen Verschiebungen bezüglich der Ausführung einzelner Leistungen reicht schon deshalb nicht aus, weil sich aus diesen Plänen nicht ableiten lässt, inwieweit die Behinderungen auf der verzögerten Übermittlung der Ausführungspläne und inwieweit auf einer nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer – und damit, wie ausgeführt, zumindest im letztgenannten Fall nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten – beruhen. Gleichfalls lässt sich hieraus nicht ableiten, in welchem Umfang die Verlängerung der Gesamtbauzeit auf den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgten vier Nachtragsvereinbarungen über weitere, von der Klägerin zu erbringende Leistungen – und damit ebenfalls nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten – beruht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 564 Satz 1 ZPO.

3. Auch hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch der Klägerin auf angemessene Entschädigung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB verneint, weil die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 642 BGB nicht schlüssig dargelegt hat.

a) § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und der Auftraggeber hierdurch in Annahmeverzug gerät. Mit dieser Vorschrift soll dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung dafür gewährt werden, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält. Der Anspruch ist auf die Dauer des Annahmeverzugs begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2020 – VII ZR 33/1942, BGHZ 224, 328; Urteil vom 26. Oktober 2017 – VII ZR 16/17 Rn. 18 ff., BGHZ 216, 319). Die Bestimmung der angemessenen Entschädigung erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile der allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu orientieren (BGH, Urteil vom 30. Januar 2020 – VII ZR 33/19 Rn. 47, BGHZ 224, 328). Der Auftragnehmer trägt die Darlegungslast für die Voraussetzungen des Anspruchs. Hierzu gehört auch die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung. Ferner hat der Auftragnehmer jedenfalls darzulegen, inwieweit er während der Dauer des Annahmeverzugs Leistungen nicht zu der nach dem Vertrag vorgesehenen Zeit ausführen konnte und deshalb Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, vergeblich bereitgehalten hat (vgl. BeckOK Bauvertragsrecht/Sienz, Stand: 1. August 2024, § 642 Rn. 97).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 642 Denn die Klägerin hat ihren Anspruch bereits im Ansatz nicht nach Maßgabe des unproduktiven Vorhalts von Produktionsmitteln während der Dauer eines Annahmeverzugs des Beklagten bemessen, sondern Mehrkosten aufgrund der Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit geltend gemacht.

4. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten infolge der Verlängerung der Bauzeit auf Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag kann unter Berücksichtigung der einbezogenen Regelungen der besonderen Vertragsbedingungen und der VOB/B sowie der beiderseitigen Interessenlage und der Umstände nicht entnommen werden, dass die Parteien zur Verwirklichung des ihm zugrunde liegenden Regelungsplans eine ergänzende Vertragsbestimmung dahin getroffen hätten, dass der Klägerin bei Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten durch den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten zustehen soll.

4. Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB liegen gleichfalls nicht vor. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die eingetretene zeitliche Verzögerung der Bauausführung eine so schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB darstellt, dass der Klägerin das Festhalten am Vertrag ohne eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung nicht zugemutet werden kann. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände.

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Ausschreibung: Rahmenvertrag über die Belieferung der Bibliothek der Kanzlei Ax Vergaberecht Ax TiefbauRecht HochbauRecht mit fortlaufender juristischer Fachliteratur (Zeitschriften, Loseblatt-Kommentare, weitere Loseblatt-Sammlungen) zum Vergaberecht, zum privaten und öffentlichen TiefbauRecht und HochbauRecht, beginnend ab dem 01.01.2026

Die Belieferung hat beginnend ab dem 01.01.2026 unmittelbar nach Erscheinen zu erfolgen, wobei die Belieferung der einzelnen Werke erstmalig zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem die jeweilige bisherige Belieferung nach Wirksamwerden der Kündigung der bisherigen laufenden Abonnements endet. Vom neu zu beauftragenden Unternehmen ist somit eigenständig unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungen der nahtlose Übergang der Belieferung – ohne Doppellieferung und ohne Bestelllücken – zu sichern.

Für die Beschaffung ist es des Weiteren erforderlich, dass qualifiziertes Personal auf Seiten der Buchhandlung eingesetzt wird, und zwar ein(e) Buchhändler(in) mit Erfahrung mit wissenschaftlicher Literatur. Denn nur so wird die fortlaufende ununterbrochene Be­schaffung der gesamten zur Beschaffung anstehenden rechtswissenschaftlichen Litera­tur hinreichend gesichert. Hierzu gehört auch die angemessene Beachtung von Verän­derungen z.B. durch Namens- oder Autorenwechsel oder die Belieferung mit möglichen Zusatzwerken der jeweiligen laufenden Lieferungen.

Zwingend erforderlich ist auch ein hinreichender Kundendienst. Hierzu gehört der Ser­vice durch eine(n) konkrete(n) persönlichen Ansprechpartner(in), der bzw. die telefonisch erreichbar ist und grundsätzlich für alle Angelegenheiten dieses Auftrages zuständig ist. Es soll von Seiten der Buchhandlung überwacht werden, ob alle Fortsetzungswerke ge­liefert werden. Im Weiteren ist dieser umfassend für die Kommunikation mit den Verlagen zuständig, z.B. bei Reklamationen bei Nicht-, Falsch- oder Schlechtlieferung. Fehlerhaft oder mangelhaft gelieferte Werke sind vom Buchhandel abzuholen und an den Verlag zurückzusenden.

Die Belieferung sollte während der Geschäftszeiten der Kanzlei Ax Vergaberecht Ax TiefbauRecht HochbauRecht ohne Verpackung frei Haus erfolgen. Ein Direktversand kommt nicht in Betracht. Eine Versendung mit Paketen der jeweiligen Nachlieferung ist auch aus Umweltgründen zu vermei­den.

Schließlich gehört zum Kundendienst auch die zeitweise – kostenfreie –zur Verfügungsstellung von An­sichtsexemplaren von Werken, deren Anschaffung erwogen wird.

Interesse?

OLG Düsseldorf zu der Frage der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Teilkündigung eines Bauvertrags

OLG Düsseldorf zu der Frage der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Teilkündigung eines Bauvertrags

vorgestellt von Thomas Ax

Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH NZBau 2022, 20 mwN). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht bloße Vorfragen. Gegenstand der Feststellung können aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten sein sowie der Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BGH, NZBau, 2022, 20; BGH NZBau 2019, 572; NZBau 2015, 229). Ein Kündigungsgrund allein kann ein Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (vgl. BGH, NW 2013, 1744). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer freien Kündigung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund bei einem nach der VOB/B zu beurteilenden Werkvertrag, hat der BGH in der Rechtsnatur einer ausgesprochenen Kündigung ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis gesehen (vgl. BGH, NJW 2013, 1744). Zwar erging die Entscheidung im Hinblick auf eine Zwischenfeststellungklage nach § 256 Abs. 2 ZPO. Allerdings sind die Anforderungen an ein Rechtverhältnis in Abs. 1 und Abs. 2 des § 256 ZPO identisch (vgl. Zöller-Greger § 256 Rn. 24; BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 256 Rn. 41).

Insofern handelt es sich bei der Rechtsnatur der Teilkündigung um ein Rechtsverhältnis iSd § 256 Abs. 1 ZPO. Bei einer wirksamen Entziehung des Auftrags könnte der Beklagte von der Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 VOB/B Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten verlangen. Zudem könnte die Klägerin dann keine Vergütung für die nicht ausgeführten Leistungen verlangen. Da eine Feststellungsklage sowohl auf die Feststellung des Bestehens als auch des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein kann (vgl. BGH, NZBau 2019, 572 Rn. 29), ist auch die hier erhobene negative Feststellungsklage zulässig.

Die VOB/B geht von einer Vollkündigung aus. Eine Teilkündigung ist für die Kündigung in den Fällen des fruchtlosen Fristablaufs gemäß § 4 Abs. 7 und 8 Nr. 1 und § 5 Abs. 4 VOB/B vorgesehen. In diesen Fällen kann die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung beschränkt werden, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Bezieht sich eine Teilkündigung nicht auf abgeschlossene Teile der Leistung, ist sie unwirksam (vgl. BGH, NJW 2009, 3717).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist der Begriff des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung eng auszulegen. Denn bei seiner Auslegung sind die Ziele des § 12 Abs. 2 VOB/B, in welchem der Begriff ebenfalls verwendet wird, zu beachten. Nach den durch den BGH aufgestellten Auslegungsgrundsätzen ist ein Begriff, der innerhalb eines AGB-Klauselwerks mehrfach verwendet wird, grundsätzlich für alle Klauseln einheitlich auszulegen (vgl. BGH, NJW 2009, 3717 zustimmend: OLG Celle Urt. v. 27.2.2019 – 7 U 227/18). Während im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B einer weiten Auslegung nichts entgegenstünde, ist eine Teilabnahme nur für den Auftragnehmer günstig. Ihrer Annahme sind durch den Begriff des in sich abgeschlossenen Teils der Leistung Grenzen gesetzt. Hierdurch wird das hohe Interesse des Auftraggebers daran geschützt, dass zusammengehörende Leistungsteile nicht dadurch zergliedert werden, dass für sie unterschiedliche Abnahmewirkungen eintreten, wie z.B. unterschiedliche Gewährleistungsfristen oder Gefahrübergänge (vgl. BGH, NJW 2009, 3717, beckonline). Dem schließt sich der Senat an.

Keine in sich abgeschlossenen Teile der Bauleistung sind einzelne Teile eines Rohbaus, wie zum Beispiel eine Betondecke oder ein Stockwerk (vgl. BGH, NJW 1968, 1524). Grundsätzlich können Leistungsteile innerhalb eines Gewerks nicht als abgeschlossen angesehen werden, da es ihnen regelmäßig an der Selbstständigkeit mangelt, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglicht. Dies kann bei klarer räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leistungsteile eines Gewerks anders zu beurteilen sein. Eine ausreichende räumliche Trennung kann etwa dann angenommen werden kann, wenn die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken, wie etwa an mehreren zu errichtenden Häusern, zu erbringen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 3719). Entscheidend ist, ob eine funktionale und in sich selbstständig beurteilbare Teilleistung vorliegt (vgl. Ingenstau/Korbion VOB 21. Auflage, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 30). Bei der Frage der Abgeschlossenheit kann es auch auf die Vertragsgestaltung ankommen (vgl. BGH NJW 2009, 3717).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 – 5 U 232/21

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 2.12.2016 aus wichtigem Grund ausgesprochenen Teilkündigung eines Auftrags über Dachabdichtungsarbeiten.

Der Beklagte ließ das Justizzentrum in Bochum erreichten. Dies ist ein Komplex aus mehreren Gebäuden, die aneinander anschließen bzw. miteinander verbunden sind. Für die Bauphase waren die Teile des Komplexes als Bauteile A – F bezeichnet. Das Bauteil F (auch “BT F”), in dem sich u.a. die Wachmeisterei befindet, ist deutlich niedriger als die übrigen Bauteile und ist an die Bauteile A, D und E angeschlossen. Zur Veranschaulichung wird auf Seite 10 des Gutachtens des Sachverständigen A. vom 16.3.2018, 14e OH 1/17 (Anlage B8) und den als Anlage zum Protokoll vom 3.11.2022 genommenen Ausdruck Bezug genommen.

Nach öffentlicher Ausschreibung erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem 17.7.2013 (Anlage K 2) den Auftrag über die Dachabdichtungsarbeiten für das gesamte Vorhaben. Vertragsbestandteil des Vertrages waren u.a. eine Leistungsbeschreibung vom 3.5.2013, das Angebot der Klägerin vom 10.6.2013, ein Verhandlungsprotokoll vom 24.6.2013 (Anlage K1) sowie die VOB/B in der Fassung 2012. Unter dem 23.7.2013 wurde eine Auftragsleistungsbeschreibung erstellt (Anlage K3), auf die Bezug genommen wird.

In der Folgezeit führte die Klägerin die Arbeiten auf den Bauteilen A bis E durch. Die Arbeiten auf dem Bauteil F wurden zunächst zurückgestellt, wobei die Gründe streitig sind. Im Sommer 2016 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Der Beklagte rügte Mängel an den Bauteilen A bis E, insbesondere ein zu geringes Gefälle der wasserführenden Ebene. Der Beklagte nahm von geforderten Abschlagszahlungen unter Berufung auf die in der Diskussion befindlichen Mängel Kürzungen oder Einbehalte vor.

Es kam zu Streit über die Ausführung der noch ausstehenden Arbeiten. Die Klägerin wies darauf hin, ohne weitere – nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene – Maßnahmen könne auf dem Bauteil F nicht das verlangte Gefälle von 2,5% erreicht werden. Unter dem 3.11.2016 (Anlage K9) meldete sie Bedenken zur Wasserführung auf dem Verbindungsgang A/B an.

Mit Schreiben vom 2.12.2016 (Anlage K4) erklärte der Beklagte eine auf § 8 Abs. 3 VOB/B gestützte Teilkündigung hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten auf dem Bauteil F und einem Verbindungsgang zwischen den Bauteilen A und B. Er stützte sich drauf, die Klägerin habe die Arbeiten an dem Bauteil nicht wieder aufgenommen und eine Fertigstellung bis zum 23.12.2016 sei nicht mehr realisierbar. Zudem berief der Beklagte sich auf eine unzureichende Kooperations- und Leistungsbereitschafft der Klägerin. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam.

Am 10.1.2017 (vgl. Anlage K5 der Beiakte) lehnte der Beklagte eine Abnahme der Teilleistungen zu dem Bauteil F und dem Verbindungsgang aufgrund von Mängeln ab.

Der Beklagte beauftragte auf Basis einer Leistungsbeschreibung vom 5.12.2016 eine Drittfirma mit der Fertigstellung der Arbeiten an dem Bauteil F und dem Verbindungsgang.

Unter dem 21.3.2017 reichte die Klägerin eine weitere Klage gegen den Beklagten ein, gerichtet auf Feststellung, dass die Wirkungen der Abnahme bezogen auf das Bauteil F (nachfolgend auch: “BT F”) und den Verbindungsgang zwischen BT A und BT B am 10.1.2017 eingetreten sind. Die Akten Landgericht Düsseldorf 14e O 49/17 14e OH 1/17 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Zu den Anträgen und zum Vorbringen der Parteien, sowie zur Prozessgeschichte im ersten Rechtszug wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit dem am 20.8.2021 verkündeten Urteil hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – festgestellt, die von dem Beklagten mit Schreiben vom 2.12.2016 ausgesprochene Teilkündigung des Bauvertrages sei ihrer Rechtsnatur nach keine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund (Entziehung des Auftrags nach § 8 Abs. 3 VOB/B).

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig. Ein Kündigungsgrund könne ein Rechtsverhältnis iSd § 256 ZPO sein, wenn die Kündigung selbst zu bestimmten Rechtsfolgen führe. So sei der Fall hier. Die Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, weil sich der Beklagte auf Grundlage der Kündigung erheblicher Erstattungsansprüche wegen Mehrkosten durch die Inanspruchnahme von Drittfirmen berufe. Die Feststellungsklage bleibe auch dann zulässig wenn – wie hier – eine Bezifferung im Laufe des Prozesses möglich geworden sei.

Die Feststellungsklage sei begründet. Der Beklagte habe unter dem 2.12.2016 keine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund ausgebracht, die ihn zur Entziehung des Auftrages nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B berechtigt habe. Der Ausspruch der Teilkündigung sei unzulässig gewesen. Aus § 12 Abs. 2 VOB/B werde geschlussfolgert, dass nur in sich abgeschlossene Teile der Leistung isoliert gekündigt werden könnten. Wie bei der Teilabnahme bestehe die Voraussetzung, dass die Teile funktional selbständig seien. Der BGH habe zur § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B entschieden, dass der Begriff der Abgeschlossenheit entsprechend des gleichlautenden Begriffs in § 12 Abs. 2 VOB/B zu verstehen sei. Damit werde das Ziel verfolgt, eine klare Trennung der beiden Leistungsbereiche sicher zu stellen, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung von Mehrkosten und im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche.

Wann eine in sich abgeschlossene Leistung vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls. Einem Unternehmer, der in verschiedenen Stockwerken eines Gebäudes tätig werde, könne der Auftrag nicht für einzelne Stockwerke aus wichtigem Grund entzogen werden. Gegen die Zulässigkeit der Teilkündigung spreche, dass es sich um verbundene Gebäudeteile handele und gerade auch das Verbindungsstück zwischen den Bauteilen A und B von der Kündigung habe erfasst sein sollten. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte selbst habe Teilabnahmen als nicht möglich angesehen. Die Klägerin habe wiederholt erfolglos Teilabnahmen wegen bereits in den Jahren 2014 und 2015 fertiggestellter Arbeiten verlangt. Dann sei es dem Beklagten verwehrt, außerordentliche Teilkündigungen hinsichtlich einzelner Komplexe auszusprechen. Die Einteilung der Arbeiten in Bauabschnitte rechtfertige kein anderes Ergebnis. Ein sachlicher Unterschied zu Arbeiten an einem Gewerk in verschiedenen Etagen sei nicht ersichtlich. Eine klare Trennung der gekündigten und der nicht gekündigten Leistungsbereiche sei nicht sicherzustellen.

Darauf, dass ein wichtiger Kündigungsgrund in der Sache nicht ausreichend dargetan sei, komme es demnach nicht mehr an. (Dies wird im Urteil ausgeführt weiter ausgeführt).

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, in der er wie folgt vorträgt:

Es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Das Gericht habe ohne richterlichen Hinweis seine Rechtsauffassung seit der letzten mündlichen Verhandlung zum Urteilsausspruch hin in allen streitentscheidenden Punkten geändert. Hätte das Gericht auf die Änderung seiner Rechtsauffassungen hingewiesen, hätte es die mit dieser Berufung geltend gemachten zusätzlichen Argumente bereits erstinstanzlich vorgetragen. Noch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.07.2021 habe das Gericht bei seiner Darstellung der Sach- und Rechtslage deutlich gemacht, dass nach seiner vorläufigen Auffassung von dem Vorliegen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grundes positiv auszugehen sei und die Frage, ob ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung vorliege positiv bewertet. Auf die mündliche Verhandlung sei dann ein ergänzender Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2021 erfolgt. Dieser müsse das Gericht umgestimmt haben, obwohl es im Urteil ausgeführt habe, der Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2021 gebe keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Das Landgericht habe in seiner Entscheidung zudem Recht fehlerhaft angewandt und in streitentscheidenden Punkten die Tatsachenfeststellung unvollständig ausgeführt, da es über streitentscheidende Tatsachen trotz entsprechender Beweisangebote keinen Beweis erhoben habe.

Der Feststellungtrag betreffe lediglich eine rechtliche Vorfrage über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Mit dem Feststellungantrag der Klägerin wird gerade keine Feststellung darüber begehrt, ob das Rechtsverhältnis der Parteien besteht oder nicht.

Der Klage fehle zudem jedenfalls ab dem Zeitpunkt das Feststellungsinteresse, zu dem für die Klägerin die Höhe einer einzuklagenden Honorarforderung offenbar geworden sei.

Eine Teilkündigung bezogen auf die Dacharbeiten an dem Gebäude F und einen Verbindungsgang sei möglich. Die Arbeiten am Gebäude F und an dem Verbindungsgang stellten in sich abgeschlossene Leistungsteile dar. Das Gericht habe hierzu in seinem Tatbestand festgestellt, dass sich die Bauleistung der Klägerin insgesamt auf sechs einzelne Gebäude bezogen habe. Anders als in der von dem Landgericht zitierten Entscheidung, habe es sich nicht um Arbeiten in verschiedenen Stockwerken eines Gebäudes gehandelt. Im Übrigen habe der BGH im Urteil vom 20. 08.2009 – VII ZR 212/07 ausdrücklich ausgeführt, dass selbst bei gleichem Gewerk mehrere in sich abgeschlossene Teilleistungen vorliegen können, wenn sie sich auf mehrere Gebäude bezögen.

Soweit das Gericht ausgeführt habe, dass er der Meinung gewesen sei, Teilabnahmen seien wegen der fehlenden Abgeschlossenheit der Gebäude nicht möglich, sei dies unzutreffend. Diese Tatsache ergebe sich nicht aus dem von dem Gericht festgestellten Tatbestand und sei auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Richtig sei, dass er mit dem Schreiben Anlage K8 auf das Teilabnahmeverlangen der Klägerin (Anlage K7) nicht positiv reagiert habe. Er habe dies aber zu keiner Zeit auf die fehlende Abgeschlossenheit einzelner Gebäude gestützt.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2022 trägt er vor, das Landgericht sei zunächst auch davon ausgegangen, dass ein in sich abgeschlossener Leistungsteil vorliege. Hierfür könne der Beklagtenvertreter als Zeuge benannt werden. Das Landgericht habe zum Ausdruck gebracht, es sehe die Voraussetzungen einer außerordentlichen Teilkündigung als gegeben an. Da das Gericht seine Einschätzung geändert habe, hätte er die Möglichkeit erhalten müssen, zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.8.2021 Stellung zu nehmen. Da dies nicht erfolgt sei, sei er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Landgericht sei von einem Gebäudekomplex mit 6 Gebäuden ausgegangen. Soweit es von Gebäudeteilen spreche, stelle dies eine tatsächliche Wertung dar, dass es sich um einzelnen Gebäude handele, die verbunden seien. Auch ohne Aufteilung in verschiedene Lose sei nach der Leistungsbeschreibung eine Differenzierung nach in sich abgeschlossenen Teilen möglich. Weder die Verbindung der Gebäude noch die zunächst vorgesehene Gesamtabnahme seien Indizien gegen eine Abgeschlossenheit. Baustelleneinrichtungen würden mitunter einheitlich für Leistungen aus verschiedenen Verträgen verfolgen. Auch eine einheitliche Dokumentation sei bei vertraglich getrennten Leistungen möglich. Eine räumliche Trennung iSd der Entscheidung BGH NJW 2009, 3717 sei unstreitig.

Es sei unzutreffend, dass er Teilabnahmeverlangen wegen des Fehlens einer in sich abgeschlossenen Leistung abgelehnt habe. Dies folge auch nicht aus der Anlage K8, mit der er das Teilabnahmeverlangen schlicht nicht beantwortet habe. Die verlangte Teilabnahme zeige, dass auch die Klägerin von einer abgeschlossenen Leistung ausgegangen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, die Zurückverweisung an das Gericht 1. Instanz

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Zutreffend habe das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz festgestellt, dass die am 02.12.2016 ausgesprochene Teilkündigung des Bauvertrages keine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund darstelle. Dass der Beklagte beantragte Teilabnahmen verweigert habe, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er vor Ausspruch der Kündigung ebenfalls nicht von abgrenzbaren Teilleistungen ausgegangen sei.

Die Feststellungsklage sei zulässig, da sie ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand habe. Der zwischen den Parteien bestehende Werkvertrag sei ein Rechtsverhältnis, da aus diesem Schuldverhältnis subjektive Rechte und Pflichten folgen. Dieses Rechtsverhältnis sei Gegenstand der Feststellung, und zwar hinsichtlich einzelner auf einem umfassenden Rechtsverhältnis beruhender Rechte oder Pflichten sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass mit Zustimmung des Beklagten der Rechtsstreit betreffend ihrer Zahlungsklage der Klägerin (Restforderung aus der Schlussrechnung, Vergütung für nicht erbrachte Leistungen) und die Widerklage des Beklagten (Gegenforderungen wegen Mehrkosten etc.) bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt worden sei.

Das Urteil sei nicht überraschend. Der Vorsitzende habe darauf hingewiesen, dass er sich noch nicht eingehend mit dem Vorbringen beider Parteien habe beschäftigen können. In diesem Zusammenhang seien sämtliche streitigen Positionen erörtert worden. Ihr Schriftsatz vom 26.8.2021 habe keine neuen Tatsachen enthalten.

Die ausgesprochene Teilkündigung für die noch fehlenden restlichen Dachabdichtungsarbeiten am Bauteil F sowie am Verbindungsgang zwischen den Bauteilen A und B sei unzulässig gewesen. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei das Gericht nicht von “sechs einzelnen Gebäuden” ausgegangen, sondern davon, dass es sich um “verbundene Gebäudeteile” und einen “Gebäudekomplex” handele. Die von dem Beklagten vorgenommene Trennung in Gebäudeteile mit unterschiedlicher Nutzung führe nicht zu einer räumlichen Trennung im Sinne in abgeschlossene Teile einer Leistung. Auch gibt es keinen “eigenständigen Verbindungsgang”. Die Funktion als Verbindungsgang schließe die Eigenständigkeit bereits aus.

Gegen eine Abgeschlossenheit spreche, dass

– in der Leistungsbeschreibung keine Differenzierung nach den Bauteilen erfolge

– sämtliche Bauteile miteinander verbunden seien;

– im Verhandlungsprotokoll keine Teilabnahme vorgesehen sei;

– nur eine Vergütung für das Einrichten der Baustelle ausgeschrieben sei;

– Teilabnahmen für einzelne Gebäudeteile abgelehnt und der Gewährleistungsbeginn bis zur vollständigen Herstellung hinausgeschoben worden sei;

– Leistungen für die Wartung auch für die Gebäudeteile A bis E erst nach Gesamtabnahme zu vergüten seien.

Es handele sich um einen ineinander übergehenden Gebäudekomplex mit unterschiedlichen Nutzungen. Die Gebäudeteile besäßen zentrale Eingänge und Zufahrten und seien entweder über Verbindungsgänge oder Durchschreiten der einzelnen Bauteile erreichbar. Zudem sei eine einheitliche Versorgung der Gebäudeteile gegeben. Bereits mit der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass der Beklagte ständig die Auffassung vertreten habe, dass Teilabnahmen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile nicht möglich seien. Dem habe der Beklagte weder in der Klageerwiderung noch in einem späteren Schriftsatz widersprochen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, es gebe noch ein weiteres Hauptsacheverfahren, das vor dem Landgericht Düsseldorf geführt werde. Es handele sich um eine Zahlungsklage ihrerseits auf Werklohn. In diesem Verfahren habe der Beklagte Widerklage erhoben im Hinblick auch auf die Mehrkosten, die ihm durch die Teilkündigungen entstanden sein sollen. Dieses Verfahren ruht im Hinblick auf die Entscheidung dieses Rechtsstreites.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Feststellungsklage ist zulässig.

a)

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd § 256 Abs. 1 ZPO.

Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH NZBau 2022, 20 mwN). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht bloße Vorfragen. Gegenstand der Feststellung können aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten sein sowie der Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BGH, NZBau, 2022, 20; BGH NZBau 2019, 572; NZBau 2015, 229). Ein Kündigungsgrund allein kann ein Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (vgl. BGH, NW 2013, 1744). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer freien Kündigung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund bei einem nach der VOB/B zu beurteilenden Werkvertrag, hat der BGH in der Rechtsnatur einer ausgesprochenen Kündigung ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis gesehen (vgl. BGH, NJW 2013, 1744). Zwar erging die Entscheidung im Hinblick auf eine Zwischenfeststellungklage nach § 256 Abs. 2 ZPO. Allerdings sind die Anforderungen an ein Rechtverhältnis in Abs. 1 und Abs. 2 des § 256 ZPO identisch (vgl. Zöller-Greger § 256 Rn. 24; BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 256 Rn. 41).

Insofern handelt es sich bei der Rechtsnatur der Teilkündigung um ein Rechtsverhältnis iSd § 256 Abs. 1 ZPO. Bei einer wirksamen Entziehung des Auftrags könnte der Beklagte von der Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 VOB/B Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten verlangen. Zudem könnte die Klägerin dann keine Vergütung für die nicht ausgeführten Leistungen verlangen. Da eine Feststellungsklage sowohl auf die Feststellung des Bestehens als auch des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein kann (vgl. BGH, NZBau 2019, 572 Rn. 29), ist auch die hier erhobene negative Feststellungsklage zulässig.

b)

Es besteht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung bestehen.

Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1317) und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (vgl. BGH, NJW 1999, 3774). Dies ist vorliegend der Fall.

aa)

Die Klägerin befürchtete bei Klageerhebung, dass der Beklagte ihr die Mehrkosten der Fertigstellung durch eine Drittfirma berechnen und insoweit Zahlungen an sie zurückhalten würde (vgl. Bl. 17 GA) oder auch einen Gegenanspruch erheben würde. Die Gefahr war realistisch und gegenwärtig. Der Beklagte behielt sich in der Klageerwiderung die Geltendmachung gerade dieses Anspruches vor, s. Bl. 44 GA. Zudem hatte er bereits am 5.12.2016 die Restleistungen ausgeschrieben.

Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin bei Klageerhebung bereits eine Bezifferung ihres Restwerklohnanspruches in Form der Schlussrechnung möglich gewesen wäre. Ob der Klägerin im Verlauf des Prozesses eine Bezifferung ihres Anspruchs möglich geworden wäre, ist ohnehin irrelevant. Die Feststellungsklage bleibt grundsätzlich auch dann zulässig, wenn eine Bezifferung im Laufe des Prozesses möglich geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 79).

bb)

Das Feststellunginteresse ist ausnahmsweise nicht dadurch entfallen, dass inzwischen ein Rechtsstreit anhängig ist, mit dem die Klägerin einen Werklohnanspruch und der Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von kündigungsbedingten Mehrkosten geltend macht.

Zwar wird eine negative Feststellungsklage unzulässig, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine deckungsgleiche Leistungsklage erhoben wird und diese nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03; BGH NJW-RR 1990, 1532). Durch den grundsätzlichen Vorrang des Leistungsverfahrens gegenüber dem Feststellungsverfahren mit gleichem Streitstoff sollen widerstreitende Entscheidungen der Gerichte und mehrere parallele Verfahren über den gleichen Streitgegenstand vermieden werden (vgl. BGH; NJW-RR 1990, 1532, BGH Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03). Dementsprechend ist nicht die später erhobene Leistungsklage wegen der bereits rechtshängigen Feststellungsklage unzulässig, sondern es wird die Feststellungsklage im Hinblick auf die später erhobene Leistungsklage unzulässig (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 16, Rn. 22, beckonline).

Trotz einer späteren Leistungsklage bleibt die Feststellungsklage aus Gründen einer sinnvollen Prozessökonomie zulässig, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGH; NJW-RR 1990, 1532, BGH Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03). Dies ist vorliegend der Fall. Der hiesige Rechtsstreit ist ohne weitere Aufklärung entscheidungsreif, während der Rechtsstreit über die auf Werklohn gerichtete Leistungsklage und die auf Mehrkostenerstattung gerichtete Widerklage im Hinblick auf das hiesige Verfahren ruht.

Das hiesige Verfahren ist auch geeignet, den Streitpunkt darüber, ob eine außerordentliche Teilkündigung vorliegt, einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung zuzuführen.

cc)

Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die am 23.05.2017 erklärte außerordentliche Kündigung des Gesamtvertrages (Anlage B1 der BA) entfallen. Wäre diese Kündigung wirksam, so könnte sich auch hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz/Erstattung von Mehrkosten für den Beklagten ergeben. Allerdings würde dieser Anspruch nur Maßnahmen oder Kosten erfassen, die nach dem 23.5.2017 angefallen sind. Die Klägerin musste den Rechtsstreit auch nicht auf die Kündigung vom 23.5.2017 ausweiten. Ein Rechtsschutzinteresse entfällt nicht dadurch, dass es einen weiteren Streitgegenstand gibt.

Auch die Möglichkeit einer weitergehenden Feststellungsklage steht dem Interesse einer auf einzelne Streitpunkte beschränkten Feststellung nicht entgegen, da anderweitig formulierte Feststellungsklagen stets nur “teilweise” weitergehend wären.

Durch eine negative Feststellungsklage dahingehend, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Fertigstellungsmehrkosten aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zustehe, könnte nicht auch zugleich geklärt werden, ob der Klägerin wegen der nicht ausgeführten Arbeiten ein Werklohnanspruch zustehen kann. Der Streit um die Folgen der Kündigung vom 2.12.2016 kann durch den hiesigen Prozess abschließend geklärt werden.

2.

Die Feststellungsklage ist begründet. Durch das Schreiben vom 2.12.2016 wurde der Klägerin der Auftrag nicht wirksam teilweise (hinsichtlich des Bauteils F und des Verbindungsgangs zwischen den Bauteilen A und B) entzogen iSd § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Vielmehr war die Teilkündigung unwirksam, da sie sich nicht auf in sich abgeschlossene Teile der vertraglichen Leistung iSd § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B bezog.

Zwischen den Parteien bestand aufgrund des Schreibens vom 17.7.2013 ein Werkvertrag über die Erstellung von Dachdeckerarbeiten auf dem Justizzentrum in Bochum. Die Geltung der VOB/B 2012 war vereinbart, s. Ziffer 1 des Verhandlungsprotokolls vom 24.6.2013.

a)

Die VOB/B geht von einer Vollkündigung aus. Eine Teilkündigung ist für die Kündigung in den Fällen des fruchtlosen Fristablaufs gemäß § 4 Abs. 7 und 8 Nr. 1 und § 5 Abs. 4 VOB/B vorgesehen. In diesen Fällen kann die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung beschränkt werden, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Bezieht sich eine Teilkündigung nicht auf abgeschlossene Teile der Leistung, ist sie unwirksam (vgl. BGH, NJW 2009, 3717).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist der Begriff des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung eng auszulegen. Denn bei seiner Auslegung sind die Ziele des § 12 Abs. 2 VOB/B, in welchem der Begriff ebenfalls verwendet wird, zu beachten. Nach den durch den BGH aufgestellten Auslegungsgrundsätzen ist ein Begriff, der innerhalb eines AGB-Klauselwerks mehrfach verwendet wird, grundsätzlich für alle Klauseln einheitlich auszulegen (vgl. BGH, NJW 2009, 3717 zustimmend: OLG Celle Urt. v. 27.2.2019 – 7 U 227/18). Während im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B einer weiten Auslegung nichts entgegenstünde, ist eine Teilabnahme nur für den Auftragnehmer günstig. Ihrer Annahme sind durch den Begriff des in sich abgeschlossenen Teils der Leistung Grenzen gesetzt. Hierdurch wird das hohe Interesse des Auftraggebers daran geschützt, dass zusammengehörende Leistungsteile nicht dadurch zergliedert werden, dass für sie unterschiedliche Abnahmewirkungen eintreten, wie z.B. unterschiedliche Gewährleistungsfristen oder Gefahrübergänge (vgl. BGH, NJW 2009, 3717, beckonline). Dem schließt sich der Senat an.

Keine in sich abgeschlossenen Teile der Bauleistung sind einzelne Teile eines Rohbaus, wie zum Beispiel eine Betondecke oder ein Stockwerk (vgl. BGH, NJW 1968, 1524). Grundsätzlich können Leistungsteile innerhalb eines Gewerks nicht als abgeschlossen angesehen werden, da es ihnen regelmäßig an der Selbstständigkeit mangelt, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglicht. Dies kann bei klarer räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leistungsteile eines Gewerks anders zu beurteilen sein. Eine ausreichende räumliche Trennung kann etwa dann angenommen werden kann, wenn die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken, wie etwa an mehreren zu errichtenden Häusern, zu erbringen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 3719). Entscheidend ist, ob eine funktionale und in sich selbstständig beurteilbare Teilleistung vorliegt (vgl. Ingenstau/Korbion VOB 21. Auflage, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 30). Bei der Frage der Abgeschlossenheit kann es auch auf die Vertragsgestaltung ankommen (vgl. BGH NJW 2009, 3717).

b)

Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeiten zu dem BT F und dem Verbindungsgang keine in sich abgeschlossenen Leistungen darstellen. Bei den von der Kündigung betroffenen Aufgaben handelte es sich um Leistungsteile innerhalb eines Gewerks, nämlich des Gewerkes Dachabdichtungsarbeiten. Dies spricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen eine Abgeschlossenheit.

aa)

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den Dächern des Bauteils F und des Verbindungsgangs nicht um räumlich von den übrigen Dächern klar getrennte Bauwerke, sondern um Teile eines einheitlichen Gebäudekomplexes. Es liegt nicht dieselbe Situation vor wie z.B. bei der Errichtung zahlreicher Einzelhäuser in einer Neubausiedlung.

Der Senat konnte sich durch die in Augenscheinnahme des als Anlage zum Protokoll genommenen Lichtbildes und des Bildes auf Seite 10 der Anlage B8 ein zuverlässiges Bild von den örtlichen Gegebenheiten verschaffen. Dabei haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Senat die Zuordnung der Bauteile zu den Gebäudeteilen auf dem Lichtbild (Anlage zum Protokoll) zutreffend vorgenommen hat.

Wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ersehen lässt, handelt es sich bei dem Justizzentrum um einen aus diversen Teilen bestehenden Gebäudekomplex. Die Gebäude sind teilweise aneinandergebaut. Das als BT A (Bauteil A) bezeichnete Gebäude ist mit dem als BT B (Bauteil B) bezeichneten Gebäude durch den hier betroffenen Verbindungsgang verbunden. Der Verbindungsgang ist wie ein Flur gestaltet, mit Seitenwänden aus Glas/Metall und einem begrünten Flachdach. Zwar ist das Dach niedriger, als die Dächer der angrenzenden Bauteile. Es schließt aber an die Fassaden dieser beiden Bauteile an.

Das BT F ist ebenfalls niedriger als die übrigen Gebäudeteile. Es ist fast quadratisch geformt und befindet sich zwischen den Bauteilen D, E und A, an die es jeweils anschließt. Dabei grenzt eine Seite des BT F an das BT D und einen Innenhof, die gegenüberliegende Seite grenzt an das BT E und den Zugang zur Straße. Eine weitere Seite grenzt an das BT A und die vierte Seite zeigt zu einem Innenhof/Parkplatz. Soweit aus den Plänen ersichtlich, verbindet das BT F die Bauteile A, D und E miteinander. Auch hier ist das Dach niedriger, als die Dächer der angrenzenden Bauteile. Es gibt also keinen nahtlosen Übergang zwischen den Dacharbeiten auf den Bauteilen D- F. Allerdings schließt das Dach des BT F an die Fassaden der Bauteile A, D und E an.

bb)

Auch die Leistungsbeschreibung und Vertragsgestaltung sprechen gegen eine klare räumliche und oder zeitliche Trennung und Abgeschlossenheit der Arbeiten am Verbindungsgang und dem BT F.

Die Leistungsbeschreibung differenziert hinsichtlich der Grundarbeiten nicht zwischen den einzelnen Bauteilen. Zeitlich war eine einheitliche Leistungsausführung geplant, zu der es dann aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht kam. Entsprechend sieht das LV eine einheitliche Baustelleneinrichtung (Ziffer 01.01.0010) vor.

Gegen eine Abgeschlossenheit spricht weiter, dass nach dem LV nur eine Verlegeplanung, ein Lagesicherheitsnachweis, ein Übereinstimmungsnachweis (Ziffern. 01.01.0070 – 0090) und eine Baudokumentation (Ziffer 01.08.0010) geschuldet sind. Wie soll eine isolierte Abnahme eines Bauteils erfolgen, wenn sich die Nachweise auf alle Bauteile beziehen sollen? Auch für die sich an die Fertigstellung anschließende Wartung ist lediglich ein Pauschalpreis pro Jahr ausgewiesen (Ziffer 01.07.0010). Die Wartungsverpflichtung sollte offensichtlich hinsichtlich aller Gebäudeteile einheitlich beginnen und durchgeführt werden.

Auch bei der auszuführenden Leistung wird weitgehend nicht nach Bauteilen differenziert. So beziehen sich das Säubern des Untergrundes, der Voranstrich und die Dampfsperrschicht beispielsweise auf eine Gesamtfläche von 5.300 m².

Weiter sind im Vertrag keine Teilabnahmen vorgesehen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Parteien dies bewusst nicht vereinbart haben. Von der unter Ziffer 6.1. des Verhandlungsprotokolls vorgesehenen Möglichkeit, für bestimmte Leistungsabschnitte eine Teilabnahme zu vereinbaren, wurde kein Gebrauch gemacht. Das entsprechende Kästchen ist nicht angekreuzt. Vielmehr ist in Ziffer 6.4 festgehalten, es erfolge eine Schlusszahlung für die gesamte vertragliche Leistung nach erfolgreicher Schlussabnahme. Damit besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien durch die Vertragsgestaltung die einzelnen Bauteile als in sich abgeschlossene Teile der Leistung hätten bestimmen wollen.

Dem Beklagten mag zuzugeben sein, dass die genannten Punkte der Vertragsgestaltung jeweils für sich genommen nicht zwingend gegen eine in sich abgeschlossene Leistung sprechen. Allerdings ergibt sich bei der stets vorzunehmenden Gesamtschau ein deutliches Bild dahingehend, dass die Parteien keine in sich abgeschlossenen Leistungsteile begründen wollten.

cc)

Demgegenüber ist es kein aussagekräftiges Indiz, dass es bislang nicht zu Teilabnahmen kam. Zutreffend ist, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift (Bl. 5 GA LG) vorgetragen hat, der Beklagte habe ständig die Auffassung vertreten, dass Teilabnahmen nicht möglich seien. Die Arbeiten an den BT A – E seien weitgehend 2014/2015 beendet gewesen. Hinsichtlich der fertigen Gebäudeteile habe sie seit Januar 2015 mehrmals die Abnahme verlangt, zuletzt am 18.10.2016. Die Abnahme einzelner Bauteile sei regelmäßig verweigert worden. Anders als das Landgericht, sieht der Senat in diesem unstreitigen Vortrag kein belastbares Indiz. So ist der Vortrag der Klägerin sehr pauschal. Sie benennt keinen konkreten Anlass, zu dem der Beklagte eine Teilabnahme eines gesamten Bauteils mangels Abgeschlossenheit verweigert hätte. Das Schreiben vom 18.10.2016 bezog sich lediglich auf Terrassenflächen des Bauteils E. Zudem standen ab Sommer 2016 Mängel im Raum, was ebenfalls zu einer Verweigerung einer Abnahme geführt haben könnte.

dd)

Allerdings zeigt auch der Streit der Parteien über die angeblichen Mängel, dass die Leistungen zum Bauteil F gerade nicht eigenständig beurteilt werden können. So rügt der Beklagte im Hinblick auf (fast) alle Bauteile ein zu geringes Gefälle in der wasserführenden Schicht. In dem Parallelverfahren spricht er von einem Systemmangel, der sich in allen Bereichen zeige. Gerade der Streit über das Leistungssoll zum Gefälle hat nach dem Verständnis des Senates zu Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Fertigstellung der Arbeiten an dem BT F geführt.

ee)

Unerheblich ist, ob sich der Beklagte neben den in dem Kündigungsschreiben genannten Gründen wirksam auf weitere Gründe stützen könnte, die iSd § 314 BGB allgemein eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Kommt es bei einem VOB/B-Werkvertrag zu einer außerordentlichen Kündigung jenseits der Kündigungsgründe der §§ 4 Abs. 7 und 8; 5 Abs. 4 VOB/B, so gilt zur Ausgestaltung der Kündigung kraft vertraglicher Vereinbarung wieder die VOB/B. Dies gilt insbesondere zu der nur eingeschränkten Möglichkeit der Teilkündigung (vgl. Ingenstau/Korbion VOB 21. Auflage, Vor §§ 8 und 9 VOB/B Rn. 57)

c)

  • 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B ist vorliegend auch nicht nach § 307 BGB unanwendbar. Zwar ist nach § 648 a Abs. 2 BGB in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung die Teilkündigung für abgrenzbare Leistungen möglich. Der Begriff der abgrenzbaren Leistung ist weiter als der Begriff der in sich abgeschlossenen Leistung nach der VOB/B. Das hebt die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervor (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 8 5. Auflage, 2020, Rn. 9; Ingenstau/Korbion, VOB 21. Auflage, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 31). In sich abgeschlossene Leistungen können nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in einem Gewerk vorliegen. Das ist bei abgrenzbaren Leistungen anders. Für das Kriterium der Abgrenzbarkeit ist entscheidend, dass die Vertragspartner eine klare Abgrenzung der von der Teilkündigung erfassten und der danach noch von einem anderen Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen vornehmen können und der von der Kündigung betroffene Unternehmer in der Lage ist, die von ihm noch geschuldeten Leistungen ohne Beeinträchtigung zu erbringen (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 8, Rn. 9).
  • 648a Abs. 2 BGB n.F. findet auf den bereits vor dem 31.12.2017 geschlossenen Werkvertrag aber keine Anwendung. § 648a Abs. 2 n.F. wird vorliegend auch nicht im Rahmen einer Inhaltskontrolle der VOB/B relevant. Denn der Auftrag kam aufgrund einer Ausschreibung des Beklagten zustande. Die VOB/B wurde von dem Beklagten gestellt. Dann kann er sich als Verwender nicht darauf berufen, dass die Regelung der VOB/B ihn benachteilige (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 8 Rn. 14; Ingenstau/Korbion VOB 21. Auflage, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 31).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision musste mangels Vorliegens eines Grundes iSd § 543 Abs. 2 ZPO nicht gelassen werden.

Streitwert 2. Instanz: 43.000 EUR

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