Ax Hochbaurecht

OLG zu der Frage des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung vor Abnahme des Werkes

OLG zu der Frage des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung vor Abnahme des Werkes

Der Geltendmachung des Vorschusses steht nicht die fehlende Abnahme entgegen. Zwar ist in der Literatur und in der Rechtsprechung umstritten, ob vor der Abnahme eines Werks bereits Mängelansprüche geltend gemacht werden können (vgl. zum Meinungsstand ausführlich: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2015 – 4 U 144/14 -, ibr-online: IBRRS 2016, 0631 mit zahlr. Nachw.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 9 U 5082/09 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. November 2012 – I-11 U 146/12, 11 U 146/12 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2014 – I-24 U 41/14, 24 U 41/14 -, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 4 U 26/12 -, juris). Der Bundesgerichthof hat diese Frage bislang offengelassen, so zuletzt der VII. Zivilsenat mit Urteil vom 25.02.2016 (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 49/15 -, juris-Rdnr. 41). Jedoch schließt sich der erkennende Berufungssenat, wie im Ergebnis auch das Landgericht, der Auffassung an, dass die Geltendmachung eines Vorschusses bereits vor der Abnahme jedenfalls dann möglich ist, wenn – wie hier – der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber nach den getroffenen Feststellungen die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert. Denn andernfalls würde der Auftraggeber, hier der Beklagte, zur Erklärung der Abnahme (unter Vorbehalt der Mängel) mit den daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Folgen gezwungen, obwohl er berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern (so OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2014, a. a. O., Rdnr. 45 – auch zum weiteren Meinungsstand in der Literatur – und OLG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2015, a. a. O., Ziffer II.3 der Entscheidungsgründe, juris-Rdnr. 92 ff.). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Auftraggeber gezwungen wäre, dem Unternehmer, der eine mangelbehaftete Werkleistung abgeliefert hat, die Vergünstigungen und weitreichenden Rechtsvorteile, die sich für ihn an die Abnahme knüpfen, zuzusprechen, obwohl er gerade diese Vorteile nicht verdient hat, da er ein nicht vertragsgerechtes Werk vorgelegt hat. Zurecht hat das OLG Hamm es als „sinnwidrig“ (24 U 41/14 vom 19.08.2014, juris-Rdnr. 45) bezeichnet, den Auftraggeber in einer derartigen Situation zur Abnahme einer von ihm für mangelhaft gehaltenen Leistung zu zwingen, um vom nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer die Mittel für eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern zu können. Der Werkunternehmer würde dadurch im Verhältnis zum Auftraggeber materiellrechtlich und prozessrechtlich ungerechtfertigt privilegiert. Denn die Abnahme bestimmt den Übergang zwischen Erfüllungs- und Nacherfüllungsphase zum abgeschlossenen Werkvertrag. Nach der Abnahme des Werks kann der Auftraggeber lediglich noch Nacherfüllungsansprüche geltend machen. Mit der Abnahme kommt es zu einem „Umschlagen der vertraglichen Beziehungen“ (Messerschmidt in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 640 Rdnr. 63), was sowohl den Bereich der Gefahrtragung als auch damit verbundene Schutzpflichten und Abrechnungsmaßstäbe betrifft. Grundsätzlich ist die Abnahme eine der Hauptvoraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach Abnahme nicht mehr möglich. Mit der Abnahme kommt es zu einer Umkehr der Beweislastverteilung im Verhältnis von Unternehmer und Besteller. Und es beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen (§ 634 Abs. 2 BGB).

OLG Celle, Az.: 7 U 164/15, Urteil vom 11.05.2016

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Restwerklohn in Höhe von 15.345,00 €, einschließlich kleinerer Nebenforderungen einen Gesamtbetrag von 16.334,25 €. Der beklagte Bauherr hat den Wintergarten nicht abgenommen. Er rügt zahlreiche Mängel, wegen derer es an der Abnahmereife fehle. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung insgesamt.

Die Klägerin verpflichtete sich durch Werkvertrag (gem. BGB) vom 20. Februar 2009 zur Herstellung eines sog. M…-Aluminium Wintergartens zum Gesamtpreis (Pauschalpreis) von 84.500,00 €. Mit Rechnung vom 18. Dezember 2009 machte sie unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen eine Restvergütung von 15.345,00 € geltend. Hierin enthalten sind 980,00 € netto für die Lieferung und Montage nach ihrer Behauptung nachbestellter Alu-Sohlbänke. Ferner macht die Klägerin für die Verlegung von Elektrokabeln im Dachbereich zur Steuerung der Jalousien weitere 989,25 € aus abgetretenem Recht des Installateurs Sch. geltend. Hieraus resultiert die Klagegesamtforderung von 16.334,25 €.

Symbolfoto: Elle Aon/Bigstock

Der Beklagte stellt die Restvergütung in Höhe eines Teilbetrages von 13.026,25 € unstreitig. Wegen des überschießenden Betrages bestreitet er zunächst die Nachbestellung der Alu-Sohlbänke für netto 980,00 €. Weiterhin sei die Rechnung der Klägerin um 1.338,75 € für die Endreinigung zu reduzieren. Diese Leistung sei nachträglich ausgenommen und von ihm selbst erbracht worden. Ebenfalls bestreitet der Beklagte die Berechtigung der Klägerin, den Betrag von 989,25 € für verlegte Elektrokabel aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Der Beklagte habe dem Installateur Sch. nicht mit der Ausführung der Leistungen beauftragt gehabt. Sofern die Klägerin dies getan haben sollte, habe sie als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt. Im Übrigen sei die insoweit geltend gemachte Vergütung unangemessen hoch.

Der Beklagte verweigert auch die Bezahlung des von ihm unstreitig gestellten Betrages von 13.026,25 €. Er meint, dieser Betrag sei noch nicht fällig, weil er, insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, sich bislang geweigert hat, die Werkleistung der Klägerin abzunehmen. Er behauptet, es fehle wegen zahlreicher Mängel auch an der Abnahmereife. Ferner wird widerklagend ein Vorschuss für die Mangelbeseitigung von 9.000 € sowie Feststellung der Kostentragungspflicht insgesamt verlangt.

Wegen dieser Mängel, die zwischen den Parteien im Einzelnen in Streit stehen, ist ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen K., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet Glasbau und Schäden an Gebäuden, nebst drei Ergänzungsgutachten eingeholt worden.

Auf Seiten der Klägerin sind sowohl der Glaslieferant als auch die Systemlieferin für die Metallkonstruktion des Wintergartens als Streithelferinnen beigetreten.

Das Landgericht hat den Streit über die Höhe der Klageforderung, soweit diese über den unstreitigen Betrag von 13.026,25 € hinausgeht, dahinstehen lassen. Es ist unter Bezugnahme auf die Sachverständigengutachten des Sachverständigen K. davon ausgegangen, dass die in seinem Urteil aufgelisteten 19 Mängel (Mangelkomplexe) gegeben seien, für die die Klägerin verantwortlich sei. Die Mangelbeseitigungskosten betrügen entsprechend der Ermittlung des Sachverständigen K. im Ergänzungsgutachten (II) 24.333,00 € netto. Somit lägen im Verhältnis zum Gesamtpreis erhebliche Mängel vor, sodass es, wie von dem Beklagten eingewandt, an der Abnahmereife fehle, der Restwerklohn mithin noch nicht fällig sei.

Auf die Widerklage des Beklagten hat das Landgericht die Klägerin antragsgemäß zur Zahlung eines ersten Vorschusses von 9.000,00 € verurteilt, sowie festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber verpflichtet sei, alle weiteren Kosten für die fachgerechte Mangelbeseitigung zu tragen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der vom Landgericht insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 989 ff. d. A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auch in zweiter Instanz weiterverfolgt. Die Klägerin begehrt also weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu Restwerklohnzahlung in Höhe von 16.334,25 € sowie die Abweisung der Widerklage.

Die Klägerin meint, es fehle nicht an der Abnahmereife ihrer Werkleistung und damit nicht an der Fälligkeit ihrer Restwerklohnforderung. Von den insgesamt 19 aufgelisteten Mangelkomplexen auf S. 8 bis 10 des landgerichtlichen Urteils seien jedenfalls die Mangelkomplexe Nr. 2, 3 und 6 tatsächlich nicht gegeben. Hinsichtlich des Mangels Nr. 2. sei es unzutreffend, dass der Einbau einer innenliegenden Rinne direkt über einem Wohnraum nur als Sicherheitsrinne mit innenliegender Rinne (zwei Stück) und zwei Sicherheitsüberläufen erlaubt sei. Richtig sei vielmehr der diesbezügliche Vortrag der Streithelferin zu 2, dass abweichende Rinnenformen zulässig seien und eine Ableitung über die Dachfläche bzw. die Fassade stattfinde. Hinsichtlich der Entwässerungsrinne, die zum Balkonanschluss des Wintergartens hin belegen sei, habe die Streithelferin zu 2 insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der fachlichen Einordnung dieser Rinne schon nicht um eine „innenliegende Rinne“ handele, sondern wegen der Abführung des Regenwassers nach außen um eine „außenliegende Rinne“. Für solche Rinnen sei dann auch nach den Regeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk zur Meidung eines Versagensfalles der Einbau einer Rinnenheizung als „angebracht“ empfohlen. Das dringende Anraten, eine Rinnenheizung einzubauen, habe der Beklagte jedoch abgelehnt. Auch diesem berechtigten Einwand sei nicht nachgegangen worden.

Des Weiteren sei auch der Mangel Nr. 3. betreffend die nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen fehlende Statik nicht gegeben. Insoweit seien keine tatsächlichen Mängel in der Standfestigkeit des Wintergartens festgestellt worden, sondern der Sachverständige habe lediglich moniert, dass die statische Berechnung in Papierform nicht vorgelegen habe. Dies begründe jedoch zum einen keinen Mangel, zum anderen habe das Landgericht die nach der mündlichen Verhandlung und Erläuterung des Sachverständigengutachtens nachgereichte statische Berechnung zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.

Schließlich habe das Landgericht ihr, der Klägerin, den Mangel der unzureichenden Abdichtung der vertikalen Gebäudefuge an die unstreitig erst später von den Beklagten errichteten Mauerteile zu Unrecht angelastet (Mangel Nr. 6 LGU). Insoweit habe es sich hier um ein ungewöhnliches Bauvorhaben gehandelt, weil zunächst der Wintergarten errichtet worden sei und danach erst die Mauerstücke errichtet und an den Wintergarten herangeführt worden seien. Aufgrund dessen sei der Beklagte als Bauherr selbst für den Gebäudeanschluss zuständig gewesen. Mithin sei auch dieser Mangel auszuklammern.

Die übrigen Positionen, die als Mangel seitens des Landgerichts erkannt worden seien, träten demgegenüber in ihrer Erheblichkeit zurück, sodass hierauf allein keine Verweigerung der Abnahme des Wintergartens gestützt werden könnte. Daher sei die Klage begründet.

Weiterhin hätte das Landgericht die Widerklage abweisen müssen. Soweit das Landgericht dem Beklagten antragsgemäß einen Teilbetrag von 9.000,00 € also Vorschuss zugesprochen habe, sei dieser Teilbetrag nicht hinreichend bestimmt, weil aus dem Urteil nicht ersichtlich sei, für welche Mängel und welche Mangelbeseitigungsmaßnahmen der Kostenvorschuss zu zahlen sei.

Auch dem Feststellungsantrag zu 3. hätte das Landgericht nicht stattgeben dürfen. Dieser ziele auf Durchfeuchtungsschäden an der Bausubstanz ab, die der Sachverständige für möglich halte, bislang aber noch nicht konkret festgestellt hat. Für derartige Schäden, wenn sie vorlägen, wäre sie nicht verantwortlich, weil sie den ursächlichen Mangel betreffend die umlaufende Entwässerung (s. o., Mangelkomplex Nr. 2. gem. LGU S. 8) nicht zu vertreten habe.

Die Streithelferin zu 2 hat erklärt, sich der Berufung der Klägerin anzuschließen. Sie meint, das Landgericht hätte die Abnahmereife des Wintergartens nicht verneinen dürfen, angesichts des Umstandes, dass der Wintergarten voll eingerichtet sei und seit Jahren vom Beklagten und seiner Familie genutzt werde. Im Übrigen sei das Landgericht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen K. zu unkritisch gefolgt. Dies gelte hinsichtlich der geforderten Sicherheitsrinne und der Rinnenheizung. Es sei Sache des Endkunden – im vorliegenden Fall des Beklagten – zu entscheiden, ob er zur Vermeidung von Vereisungen ein elektrisches Heizsystem einbaue oder anderweitige Schutzmaßnahmen ergreife.

Rechtsfehlerhaft sei auch der Standpunkt des Landgerichts, der Wintergarten hätte ohne statischen Nachweis gar nicht errichtet werden dürfen. Vielmehr seien einfache Gebäude in der Regel von einer Prüfstatik befreit. Hier sei im Übrigen eine „einfache Statik“ dem Sachverständigen überlassen worden, die der Baubehörde genügt habe, um die Baugenehmigung zu erteilen. Bei kleineren baulichen Vorhaben, wie auch dem Anbau eines Wintergartens, müsse ein Prüfstatiker nicht eingesetzt werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.334,25 € nebst Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 989,25 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2010, im Übrigen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2010, zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ferner im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klägerin ergänzend zu verurteilen, an ihn weitere 2.797,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.277,36 € seit dem 29. Juni 2010 sowie auf weitere 520,15 € seit dem 9. Januar 2013 zu zahlen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dieses eine fehlende Abnahmereife angenommen hat. Die Klägerin habe 17 Einzelmängel (richtig: 16 Einzelmängel) der insgesamt 19 Einzelmängel nach dem landgerichtlichen Urteil nicht angefochten. Diese 17 unangefochten gebliebenen Mängel rechtfertigten die Feststellung der fehlenden Abnahmereife schon allein. Im Übrigen seien die Ausführungen des Landgerichts zur Statik sowie zur Entwässerungsproblematik (fehlende Sicherheitsrinnen) zutreffend. Es gebe auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung.

Mit der Anschlussberufung verfolge er den Ersatz der Kosten von Maurerarbeiten und der ihm für die Beseitigung von Mängeln an der Terrassentür sowie an der Wetterstation bzw. an dem Windsensor entstandenen Kosten. Das Landgericht Lüneburg habe die von ihm geltend gemachten Kosten für Rück- und Aufbau der Mauerwerksfeiler durch die THP-Bau in Höhe von 2.277,36 € für unsubstantiiert gehalten. Indes habe er mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 (S. 7 und 8) hierzu vorgetragen und auch die Rechnung als Anlage B 4 vorgelegt. Auch die Abtretungserklärung vom 4. Mai 2010 sei vorgelegt worden. Der Anspruch ergebe sich nach alledem aus abgetretenem Recht.

Des Weiteren werde der Schaden für die durchzuführenden Mangelbeseitigungsarbeiten an der Terrassentür, an dem Windsensor der Wetterstation sowie an der Wetterstation selbst weiterhin geltend gemacht. Zu Unrecht habe das Landgericht die Kosten in Höhe von 520,15 € für nicht erstattungsfähig gehalten, da der Klägerin eine Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gegeben worden war. Eine Mangelrüge sei gem. § 637 Abs. 2 BGB unzumutbar und damit entbehrlich gewesen.

Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 14.12.2015 (Bl. 1081 ff.) sowie ihren weiteren Schriftsatz vom 15.04.2015 (Bl. 1150 f. d. A.), auf die Berufungsbegründung der Streithelferin zu 2 vom 16.02.2016 (Bl. 1109 ff. d. A.) und ihren weiteren Schriftsatz vom 08.04.2016 (Bl. 1137 ff. d. A.) sowie die Berufungserwiderung und Anschlussberufung des Beklagten vom 14.03.2016 (Bl. 1122 ff. d. A.) verwiesen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2014 Bezug genommen (Bl. 1156 ff. d. A.).

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Anschlussberufung des Beklagten hat zum kleinen Teil Erfolg. Der Senat tritt dem Landgericht bei, soweit dieses den Restwerklohn mangels Abnahmereife als noch nicht fällig und die Klägerin trotz der noch nicht erfolgten Abnahme zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mangelbeseitigung sowie weiterer Schadensersatzpositionen für verpflichtet angesehen hat.

A. Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Denn aufgrund der festgestellten Mängel fehlt es bislang an der Abnahmereife, sodass die Abnahme vom Beklagten bislang zu Recht verweigert wird, mithin der Restwerklohnanspruch der Klägerin noch nicht fällig ist.

1. Die Klägerin hat einen Restwerklohnanspruch von insgesamt 16.334,25 €. Dieser ist in Höhe von restlichen 13.026,25 € des Pauschalfestpreises unstreitig. Die weiteren Nebenpositionen von 980,00 €, 1.338,75 € und 989,25 € stehen zwar im Streit, sind aber ebenfalls begründet.

a) Die Klägerin kann zunächst 980,00 € netto für die Nachbestellung von Alu-Sohlbänken beanspruchen. Insofern bestreitet der Beklagte, eine entsprechende Nachbestellung vorgenommen zu haben. Er bestreitet aber nicht hinreichend, dass diese Alu-Sohlbänke tatsächlich vorhanden und eingebaut sind (vgl. Bl. 63/83 d. A.), sodass er sie, zumal er ebenfalls keine aufgedrängte Bereicherung geltend macht, auch bezahlen muss. Dies folgt – die fehlende Nachbestellung entsprechend dem Einwand des Beklagten unterstellt – aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach muss auch die nicht ausdrücklich in Auftrag gegebene Leistung bezahlt werden, die tatsächlich zur Herstellung des Gesamtwerks erbracht und vom Besteller auch angenommen wird. Zwar schuldete die Klägerin hier die Errichtung des kompletten Wintergartens zum Pauschalpreis. Dass zu der pauschalen Leistung jedoch evtl. zu liefernde Sohlbänke nicht gehören sollten, ist im Auftrag auf S. 2 ausdrücklich festgehalten (Bl. 7 d. A.). War aber ausdrücklich vereinbart, dass evtl. zu liefernde Sohlbänke nicht im Preis enthalten sein sollten und sind diese Sohlbänke dann tatsächlich geliefert und montiert worden und sagt der Beklagte auch nicht, er wolle sie nicht haben, die Klägerin möge sie wieder ausbauen und mitnehmen, muss er sie auch bezahlen.

b) Gestritten wird weiter über die Kosten für die Verlegung der Elektroleitungen auf dem Dach, u. a. zum Zwecke der Ansteuerung der elektrischen Jalousien, in Höhe von 989,25 €. Auch insoweit ist die Klage schlüssig und das Verteidigungsvorbringen demgegenüber nicht erheblich. Der Beklagte hat nämlich eingeräumt, dass die Elektroanschlüsse für Markisen, Lüfter, Steuerung usw. von ihm selbst zu erstellen waren. Die anschließend vorgenommene Differenzierung, dies gelte nur für die Anschlüsse, nicht aber für die Kabel (Bl. 63 f. d. A.), erscheint nicht überzeugend. Vielmehr folgt der Senat der Auffassung der Klägerin, dass die erforderlichen Kabelverbindungen zur Herstellung eines Anschlusses ebenfalls dazugehören (Bl. 84 f. d. A.).

Soweit der Beklagte auch die Höhe pauschal als nicht angemessen bestreitet, ist dies ohne ausreichende Substanz, da nicht ersichtlich ist, inwiefern es an der Angemessenheit im Sinne der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB fehlen soll. Immerhin sind 200 m laufende Kabel verlegt worden, was einigen Aufwand erfordert. Für die Arbeitsleitung und das Material erscheint der Gesamtbetrag von 989,25 € angemessen. Insofern macht der Senat von der Möglichkeit der freien Anspruchsschätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch, weil die Einschaltung eines Sachverständigen zur Überprüfung erheblich mehr Kosten verursachen würde als ein denkbarer Kürzungsbetrag.

c) Streitig ist schließlich noch die Endreinigung der Firma C. für 1.338,75 €. Insoweit ist eine Rechnung vom Beklagten vorgelegt worden. Demgegenüber behauptet die Klägerin ihrerseits, unter Vorlage einer Rechnung die Endreinigung ausgeführt zu haben (Bl. 60 d. A.). Gleichwohl bleibt der Beklagte dabei, dass die Endreinigung innen aus dem Vertrag herausgenommen wurde, weil die Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen sei. So habe die Klägerin durch Herrn S. mit E-Mail vom 2. Dezember erklärt, eine Endreinigung innen könne, jedenfalls am 4. Dezember 2009, nicht stattfinden. Mit dem Zeugen B. als Vertreter des Beklagten sei deshalb vereinbart worden, die Endreinigung innen aus dem Vertragsverhältnis herauszunehmen (Bl. 65 d. A.).

Hierzu sind E-Mails vorgelegt worden. Danach hatte die Klägerin dem Zeugen B. der Beklagten am 27. November 2009 mitgeteilt, die Reinigung könne für den 4. Dezember 2009 veranlasst werden (Bl. 79 d. A.). Zugleich wurde gebeten, noch „heute hierzu Bescheid“ zu geben. Unter dem 4. Dezember 2009, 10:06 Uhr, wurde dann die Ersatzvornahme angedroht, sofern nicht „noch heute bis 11:00 Uhr eine Terminsbestätigung“ erfolge.

Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2010 kam die vom Zeugen S. am 27. November 2009 erbetene Antwort nicht rechtzeitig („heute“), sondern erst am 2. Dezember 2009 und somit während der vorab angekündigten Urlaubsabwesenheit des Zeugen S. (Bl. 86 d. A.). Danach hatte der Beklagte es also versäumt, den Termin der Endreinigung der Klägerin rechtzeitig zu bestätigen. Als dann die Möbellieferung vor der Tür stand, hat er eigenmächtig zur Ersatzvornahme gegriffen und will diese Kosten jetzt der Klägerin anlasten. Hierfür fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage. Denn es handelte sich um eine Vertragsleistung, mit der die Klägerin nicht in Verzug war und hinsichtlich derer der Beklagte daher nicht einseitig vom Vertrag abweichen und eine Ersatzvornahme veranlassen durfte.

2. Der Restwerklohn von insgesamt 16.334,25 € ist aber, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, zurzeit noch nicht fällig.

a) Nach § 641 Abs. 1 BGB, der hier Anwendung findet, weil die Parteien ausdrücklich einen Bauvertrag mit Geltung des BGB vereinbart haben, hängt die Fälligkeit des von der Klägerin verlangten Restwerklohns von der Abnahme des Werks ab. Daran fehlt es hier, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Der Beklagte hat den Wintergarten zwar in Benutzung genommen, sich bislang aber ausdrücklich geweigert, die Abnahme zu erklären, also das Werk der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung zu akzeptieren. Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 2 kann trotz der Nutzung des Wintergartens auch keine konkludente Abnahme angenommen werden. Zwar hindern gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB unwesentliche Mängel die Abnahme nicht. Eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Handeln in der Form der Ingebrauchnahme des Werks scheidet jedoch aus, wenn der Besteller, so wie hier der Beklagte, ausdrücklich erklärt, er verweigere die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, sofern solche tatsächlich vorliegen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 4. Teil, Rn. 33).

Nach den vom Landgericht ohne Verstoß gegen prozessuale Vorschriften ordnungsgemäß getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die sich im Wesentlichen auf die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen K. stützen können, liegen wesentliche Mängel des Wintergartens vor.

Zunächst ist die Berufungsbegründung, indem lediglich die Beweiswürdigung zu den Mangelkomplexen 2 und 3 (LGU S. 8) sowie Nr. 6 (LGU S. 9) behandelt, im Übrigen aber ausdrücklich von Angriffen abgesehen wird, von vornherein nicht geeignet, die Abnahmereife schlüssig zu begründen. Zutreffend weist die Berufungserwiderung vielmehr darauf hin, dass die restlichen nicht angegriffenen Mängel – entgegen der Auffassung der Klägerin – schon ausreichen würden, um die Abnahmereife zu verneinen.

Soweit zunächst der Mangel Nr. 2 angegriffen wird, ist gemäß Seite 39 f. des Ergänzungsgutachtens II (Nr. 110) davon auszugehen, dass hierfür Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.795,00 € angesetzt sind bzw. mit der Berufung angegriffen werden. Denn soweit weitere Rinnenprobleme vorliegen, für die der Sachverständige K. weitere 8.023,00 € Nachbesserungskosten geschätzt hat (S. 35 ff. d. Ergänzungsgutachtens II, zu Nr. 50, 53, 55, 59, 60, 77, 102, 103, 111), wird dies auf Seite 9 des angefochtenen Urteils von Nr. 8 erfasst. Die Ausführungen des Landgerichts zu Nr. 8 sind aber nicht Gegenstand der Berufungsbegründung, die sich ausdrücklich nur auf „(Ziffer 2, S. 8 des Urteils)“ bezieht (Bl. 1082 d. A.) und auch inhaltlich auf die Erläuterungen beim Ortstermin zur Frage der Entwässerung Bezug nimmt. Dem sind, so der Sachverständige K. ausdrücklich, „die von mir unter Position 110 aufgeführten Mangelbeseitigungskosten“ zuzuordnen (S. 5 des landgerichtl. Protokolls, Bl. 849 d. A.).

Dem Mangel Nr. 3 (fehlender statischer Nachweis) sind keine Kosten zuzuordnen, weil vom Sachverständigen insoweit keine Kosten angesetzt worden sind, sondern sich die Gesamtkosten von 24.333,00 € allein auf die Nachbesserung handwerklicher Mängel beziehen.

Wegen des Mangels zu Ziff. 6 des landgerichtlichen Urteils werden Ausführungen zur unzureichenden Abdichtung der Gebäudefuge nach außen gemacht (Mangelliste Nr. 46. bis 48.). Hierauf beziehen sich die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.304,00 € (S. 35 Ergänzungsgutachten II).

Zieht man nun von den Nettogesamtkosten in Höhe von 24.333,00 € sowohl die oben erwähnten 2.795,00 € wie auch die weiteren 2.304,00 € ab, verbleiben 19.234,00 €, wobei es um eine Vielzahl von Einzelmängeln geht, die insgesamt nicht als nur unwesentlich gewertet werden können. Es würde daher an der Abnahmereife selbst dann fehlen, wenn man mit der Berufungsbegründung die Mängel bzw. Mangelkomplexe Nr. 2, 3 und 6 verneinen wollte.

Hinzu kommen im Übrigen noch die möglichen Schäden an der Bausubstanz durch Durchfeuchtung sowie die nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Statik. Bei wertender Gesamtbetrachtung muss es daher dabei bleiben, dass eine im Wesentlichen vertragsgerechte, nur mit kleineren Mängeln behaftete Werkleistung nicht gegeben ist.

Schließlich würde, wollte man gleichwohl mit der Klägerin die Abnahmereife bejahen, die Klageforderung durch die Ersatzvornahmekosten vollständig aufgezehrt, sodass die Klage und damit die Berufung auch deshalb keinen Erfolg haben könnte. Denn der Beklagte hat hilfsweise für den Fall, dass von der Fälligkeit des Werk-lohns auszugehen sein sollte, die Aufrechnung mit dem Kostenvorschussanspruch erklärt (vgl. Bl. 35, 70 f. d. A.; zur rechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Kostenvorschuss gegenüber einer Werklohnforderung vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rdnr. 2117, 3134, 3033 m. w. N.). Ein solcher besteht aber auch nach Klägervortrag in übersteigender Höhe von 19.234,00 €, weil mit der Berufung nur die Mängel Nr. 2, 3 und 6 angegriffen werden.

Des Weiteren führen die Angriffe der Klägerin hinsichtlich der Mängel bzw. Mangelkomplexe Nr. 2, 3 und 6 aber auch nicht zum Erfolg, sodass es, unabhängig von den vorstehenden Überlegungen zur fehlenden Abnahmereife allein aufgrund der Restmängel ohnehin an einer im Wesentlichen ordnungsgemäßen, abnahmereifen Leistung fehlt und im Übrigen auf der Seite des Beklagten nicht nur Mangelbeseitigungskosten von 19.234,00 €, sondern in voller Höhe von 24.333,00 € zu Buche stehen, mithin den Restwerklohnanspruch der Klägerin deutlich übersteigen.

aa) Hinsichtlich der Rinnenproblematik (Mangel Nr. 2 gem. LGU; Pos. 110 d. Ergänzungsgutachtens II, 2.795 €) gilt, dass diese in den schriftlichen Gutachten erschöpfend abgehandelt wurde. Der Sachverständige K. hat auch zu den Einwendungen Stellung genommen (vgl. S. 6 d. Ergänzungsgutachtens I und S. 26 f. d. Ergänzungsgutachtens III) und klargestellt, dass nicht eine fehlende Rinnenheizung als schadensursächlich erkannt wurde, sondern die Rinne falsch konstruiert und ausgeführt ist und neu eingedichtet werden muss. Die gesamten Einwendungen gegen diese Beurteilung lägen aus sachverständiger Sicht „neben der Sache“. Nach den Richtlinien für derartige Konstruktionen bei flachgeneigten Glasdächern ergebe sich, dass bei dem Einbau von Rinnenkonstruktionen zwischen Wintergartentraufe und Balkonplatte zu dem vorhandenen Haus eine Dachanschlussfuge mit den Voraussetzungen für eine Sicherheitsrinne erforderlich sei (vgl. S. 27 des Ergänzungsgutachtens III). Er hat weiterhin das Vorliegen einer bloßen Verstopfung der Rinne verneint und auch eine fehlende Rinnenbeheizung, wie bereits ausgeführt, weder als ursächlich angesehen noch den Einbau einer solchen im Zuge der Nachbesserung vorgesehen (andernfalls die Kosten als Sowiesokosten anzusehen wären; unzutreffend insoweit der Hinweis im LGU zu Nr. 2, darüber hinaus seien Heizmaßnahmen gegen Vereisung vorzusehen). Auch bei der mündlichen Erläuterung im Rahmen des Ortstermins am 3. Juli 2015 hat der Sachverständige seine Feststellungen nochmals im Einzelnen erläutert und bekräftigt (Bl. 847 ff. d. A.).

Dabei waren nicht nur die Parteien, sondern auch die Streithelferin zu 2 anwesend. Diese hat aktiv an dem Termin teilgenommen. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf den Schriftsatz der Streithelferin zu 2 stützen, mit der diese erst wesentlich später, nämlich mit Schriftsatz vom 26. August 2015, also mehr als 7 Wochen nach der (letzten) mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Sachverständige sei von einem unzutreffenden Regelwerk ausgegangen, die Entwässerung müsse über die Dachfläche stattfinden, danach sei die Dimensionierung der Entwässerung des Wintergartens mehr als ausreichend usw. (Bl. 953 ff. d. A.). Vielmehr muss dieser Berufungsangriff nach § 531 Abs. 2 i. V. m. § 296 a ZPO schon aus prozessualen Gründen ins Leere gehen.

bb) Dasselbe gilt für den Berufungsangriff gegen Mangel Nr. 3 im erstinstanzlichen Urteil betreffend den fehlenden Nachweis der Standsicherheit. Insoweit tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Schriftsatzes sowie der nachgereichten Statik gemäß § 296 a ZPO bei. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war angesichts der Verspätung nicht geboten. Bereits im Ursprungsgutachten vom 29.11.2012, dort S. 21 f. zu 5., hatte der Sachverständige K. den fehlenden Nachweis der räumlichen Steifigkeit gerügt und dies im Ergänzungsgutachten III vom 01.06.2015, dort Ziffer 3. lit. a) und b) (S. 6 f.) bestätigt. Mithin hätte die nachträglich vorgelegte Statik bereits innerhalb der vierwöchigen Stellungnahmefrist zum Ursprungsgutachten (Bl. 502 d. A.) bzw. in der Stellungnahmefrist zum Ergänzungsgutachten bis zum Ortstermin (Bl. 820 d. A.) vorgelegt oder aber in der mündlichen Verhandlung (Ortstermin) ein Schriftsatznachlass beantragt werden müssen. Da dies unterblieben ist, ist die nachgereichte Statik des Dipl. Ing. H. nach Maßgabe von § 411 Abs. 4 i. V. m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO verspätet vorgelegt worden, weshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht geboten war (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, Rn. 4). Damit ist die Klägerin, da ausreichende Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind, mit der nachträglichen Statik gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Daher kann dahinstehen, ob die Statik nach dem „Vieraugenprinzip“ von einem weiteren Prüfingenieur hätte geprüft werden müssen und ob sie schon deshalb ungeeignet ist, weil sie auf einer theoretischen Berechnung ohne Kenntnis und Prüfung der Örtlichkeit und der tatsächlich errichteten Konstruktion erstellt wurde.

Schließlich ist nochmals hervorzuheben, wie oben bereits unter Ziffer 1. a) erwähnt, dass wegen der Frage der Statik vom gerichtlichen Sachverständigen K. keine Kosten angesetzt worden sind, sodass es auch ohne Berücksichtigung dieses Mangels bei den Nettonachbesserungskosten von 24.333,00 € verbleiben müsste. Der Sachverständige K. hat zwar das Nichtvorhandensein eines statischen Nachweises moniert. Die von ihm ermittelten Kosten betreffen aber nur die handwerkliche Instandsetzung des Wintergartens. Mithin reduzieren sich diese Kosten nicht, selbst wenn man mit der Klägerin annehmen wollte, die Standsicherheit des Wintergartens als solche sei gegeben und der rechnerische Nachweis ergebe sich aus der nach der mündlichen Verhandlung nachgereichten Statik, im Übrigen sei eine solche Statik auch gar nicht notwendig, weil bei der Erteilung der Baugenehmigung eine „einfache Statik“ vorgelegen habe und dies ausreichend (gewesen) sei.

cc) Der Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Berufungsangriff durchdringen, für die Abdichtung der Gebäudefuge – dies betrifft den Mangelkomplex Nr. 6 im Urteil des Landgerichts (dort S. 9; Bl. 993 d. A.) – sei der Beklagte selbst verantwortlich gewesen, weil die entsprechenden Mauerteile erst nachträglich errichtet worden sind. Es trifft zwar zu, dass in den Ziffern 4. und 6. des Bauvertrages nur von der Anbindung an die vorhandene Balkonplatte die Rede ist. Auch ergibt sich aus Seite 2 des Bauvertrages, dass Maurer- und Putzarbeiten ausdrücklich Sache des Bauherrn sein sollten. Die Abdichtung der Gebäudefuge ist jedoch ein funktional zwingend notwendiger Teil, um einen dichten und damit ordnungsgemäßen Wintergarten zu errichten. Auch war bekannt, dass der Wintergarten nicht frei auf der Balkonplatte stehen sollte, sondern in die Giebelseite des Gebäudes, vor die der Wintergarten gebaut worden ist, zu integrieren war. Dazu bedurfte es der nachträglich errichteten Seitenmauern, wobei es eine fachlich-technische Frage war, ob erst die Seitenmauern zu errichten waren, um dann die Wintergartenkonstruktion daran anzuschließen, oder ob, wie tatsächlich geschehen, zunächst der Wintergarten zu erstellen war. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf zurückziehen, sie habe mit der Errichtung der Glas- und Metallkonstruktion des eigentlichen Wintergartens im engeren Sinne ihre Leistung vollständig erbracht gehabt und der Beklagte habe hinterher selbst sehen müssen, wie er die Seitenmauern dann heranführt und anschließt.

Die Klägerin fordert insoweit eine Auslegung des Bauvertrages durch das Gericht, die das Landgericht unterlassen habe. Indes hat das Landgericht diese Auslegung keineswegs unterlassen, sondern sehr wohl vorgenommen. Insoweit kann auf Seite 12, erster Absatz, des Urteils Bezug genommen werden (Bl. 994 Rücks. d. A.). Diesen Ausführungen des Landgerichts tritt der Senat bei. Eine Auslegung des Vertrages nach Sinn und Zweck ergibt nämlich gerade, dass die Klägerin hier für die Abdichtung des Wintergartens zur nachträglich errichteten Seitenmauer Sorge zu tragen hatte. Sie hatte sich nämlich zum Pauschalfestpreis zur Errichtung eines kompletten an das Haus des Beklagten anzubauenden Wintergartens verpflichtet. Die im Vertrag enthaltene Leistungsbeschreibung ist in diesem Sinne als funktionale Leistungsbeschreibung aufzufassen, die auch ohne Erwähnung sämtlicher Einzelheiten alles umfasst, was aus technisch-baulicher Sicht objektiv erforderlich ist. Dazu gehört daher auch die ordnungsgemäße Anbindung und Abdichtung zum Mauerwerk, egal ob dieses bereits vorhanden war oder später errichtet wurde.

Die Klägerin als Fachfirma und nicht der Beklagte als Bauherr und Laie musste die Notwendigkeit dieser Abdichtung erkennen. Mithin musste im Zweifel die Klägerin den Beklagten darauf hinweisen, nach dem Errichten der Seitenmauern sei eine Abdichtung erforderlich, welche nach ihrem Verständnis von ihrer Leistungspflicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nicht umfasst sei, ebenso wie sie im Übrigen ausdrücklich auf die vom Beklagten selbst zu übernehmenden Putz- und Maurerarbeiten, Elektroinstallationen und eventuelle Lieferung von Sohlbänken hingewiesen hatte. Ohne einen solchen Hinweis durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Wintergarten von der Klägerin in die Gebäudesubstanz ordnungsgemäß eingearbeitet und abgedichtet wird, ebenso wie bei Auftragsverhältnissen, bei denen (ohne Errichtung neuer Mauerteile) ein Wintergarten an die vorhandene Gebäudesubstanz angebaut und angeschlossen wird.

Auch die Klägerin selbst hatte dies im Übrigen zunächst nicht in Zweifel gezogen, wie daraus deutlich wird, dass sie hinsichtlich der Zuglufterscheinungen sowie des Anschlusses des Wintergartens an das vorhandene Wohnhaus nicht etwa ihre Leistungspflicht, sondern das Vorliegen dieser Mängel bestritten hatte (erstinstanzliche Replik, S. 5, 6; Bl. 57 f. d. A. und S. 7 d. Schrifts. v. 13.07.2010, Bl. 89 d. A.), ferner eine unzureichende, in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallende Heizsituation als ursächlich angesehen hatte (Schrifts. v. 28.03.2011; Bl. 127 ff. d. A.). Erst nach Abschluss der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der ausweislich des Protokolls festgehalten wurde, dass die Seitenmauern nachträglich errichtet wurden (Bl. 851 d. A.), hat die Klägerin durch die nicht nachgelassenen und vom Landgericht nach § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassenen Schriftsätze vom 14.08.2015 (Bl. 877 d. A.) und vom 11.09.2015 (Bl. 976 f. d. A.) ihre vermeintlich fehlende vertragliche Leistungspflicht reklamiert. Es dürfte sich aber um eine prozessuale Schutzbehauptung handeln, wenn die Klägerin hier erst im Nachhinein eine einschränkende Vertragsauslegung fordert, nachdem das Bauvorhaben abgewickelt und die von ihr insoweit bestrittenen Mängel gutachterlich festgestellt sind und sie daher ihren Restwerklohn wegen nachgewiesener Abdichtungsmängel in Gefahr sieht.

Im Übrigen hat das Landgericht die betreffenden Schriftsätze zu Recht unbeachtet gelassen, weil der Vortrag verspätet war und ein Grund zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht vorgelegen hat. Mithin ist das in diesen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Unabhängig davon ist der Beklagte dem entsprechenden Berufungsangriff – unwidersprochen seitens der Klägerin – mit dem Hinweis entgegen getreten, zwar treffe es zu, dass das seitliche Mauerwerk erst nach Herstellung der Stahlträger des Wintergartens erstellt werden konnte. Dies sei jedoch ausschließlich auf Anordnung der Klägerin erfolgt. Diese habe ihn angewiesen, das Mauerwerk erst nach Herstellung der Stahlbetonpfeiler des Wintergartens herrichten zu lassen (Bl. 1125 d. A.). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beklagte ohne diese Anordnung zunächst das Mauerwerk, also die neuen Seitenmauern, hätte errichten lassen, damit die Klägerin hieran den Wintergarten hätte anbauen und anarbeiten können, so wie dies der gewöhnlichen Situation bei Errichtung eines Wintergartens an einem Wohnhaus entspricht. Die Klägerin kann daher, wollte man die Berücksichtigung ihres Vortrags aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen prozessual für zulässig halten, dem Beklagten nicht entgegenhalten, dass die Seitenmauern erst nachträglich errichtet wurden und er deshalb selbst für die vertikale Abdichtung zuständig sei. Vielmehr muss die Klägerin als Ergebnis der gebotenen Gesamtwürdigung, wie bei jedem gewöhnlichen Anbau eines Wintergartens an ein vorhandenes Gebäude als Komplettleistung, auch die funktional erforderliche Abdichtung zum Mauerwerk vornehmen, auch wenn dies hier bei isolierter Betrachtung der Ziffern 4 und 6 des Bauvertrages (Bl. 6 d. A.) vom Wortlaut dieser Ziffern nicht ausdrücklich erfasst wird.

b) Schließlich ist der Restwerklohn auch nicht – trotz fehlender Abnahme – deshalb fällig, weil hier bereits ein reines Abrechnungsverhältnis entstanden wäre (vgl. dazu allgemein: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 5. Teil, Rdnr. 214). Ein reines Abrechnungsverhältnis wird nämlich nur dann angenommen, wenn der Auftraggeber keine Erfüllung mehr verlangt, sondern nur noch sekundäre Gewährleistungsansprüche geltend macht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aber wiederholt vorgetragen, nach wie vor Erfüllung zu verlangen. Er hat auch im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals persönlich dargelegt, dass er auf die vollständige und uneingeschränkte Vertragserfüllung, nämlich die Errichtung eines vertragsgerechten, mangelfreien Wintergartens Wert lege und nicht auf die Erstreitung nur eines Geldbetrages, mit dem dann ggf. gewisse Reparatur- und Nachbesserungsmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung von Feuchtigkeitseintritt, durchgeführt werden könnten.

Demgegenüber sieht die Klägerin ihr Werk nach wie vor als vertragsgerecht an und ist zur Vornahme weiterer Arbeiten bzw. zur „Abarbeitung“ der vom Sachverständigen K. festgestellten Mängel nicht bereit. Der Beklagte verlangt daher widerklagend einen Kostenvorschuss, um einen anderen Werkunternehmer mit der Mangelbeseitigung beauftragen zu können. Mithin verlangt der Beklagte der Sache nach zwar noch die Vertragserfüllung, jedoch nicht mehr von der Klägerin persönlich, sondern im Wege der Selbstvornahme, wofür er einen Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB begehrt. Wenngleich somit faktisch eine Geldforderung (Restwerklohn) gegen die andere (Kostenvorschuss) steht, wird in einem solchen Fall kein bloßes Abrechnungsverhältnis angenommen. Ein bloßes Abrechnungsverhältnis setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr voraus, dass „wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt“ wird (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 – VII ZR 315/01 -, juris, Rn. 11; ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2003 – 24 U 34/03 -, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni 2012 – 12 U 234/11 -; OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2012 – I-19 U 34/10, 19 U 34/10 -, juris; vgl. ferner Kniffka/Pause/Vogel, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 28.07.2015, § 641 Rn. 9: „Ist der Vertrag durch die Erklärung, Schadensersatz wegen des Mangels zu fordern (§ 281 Abs. 4 BGB) in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden, folgt das schon daraus, dass der Besteller ohnehin keine Nacherfüllung mehr verlangen kann (BGH, Urt. v. 16.9.1999 – VII ZR 456/98). Gleiches gilt, wenn der Rücktritt (§ 346 BGB) oder die Minderung (§ 638 BGB) wirksam erklärt worden sind.“).

Hinzu kommt, dass, wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob ein Kostenvorschussanspruch auch schon vor Abnahme bestehen kann (s. u., m. entspr. Nachw.). Diese Streitfrage wäre indes obsolet, sofern schon mit der Geltendmachung eines Kostenvorschusses zum Zwecke der Selbstvornahme nach § 637 BGB die Abnahme des Werkes durch die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses ersetzt würde.

Mithin bleibt es auch hier, weil nach wie vor die Vertragserfüllung, wenn auch durch Selbstvornahme – und nicht etwa Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung – verlangt wird, dabei, dass die Restwerklohnforderung der Klägerin mangels Abnahme nicht fällig ist. Die fehlende Abnahme kann nicht durch die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses ersetzt werden.

3. Auch soweit die Abweisung der Widerklage erstrebt wird, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Der Beklagte hat sowohl Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Selbstvornahme nach § 637 Abs. 3 BGB einschließlich der Feststellung der Einstandspflicht der Klägerin für alle weiteren Kosten der fachgerechten Mangelbeseitigung als auch Anspruch auf weitere 27,00 € für Abdeckmaterial.

a) Nach den vom Landgericht (auf der Grundlage der vom Sachverständigen K. erstellten Gutachten) zutreffend getroffenen Feststellungen ist der Wintergarten mit einer Vielzahl von Mängeln behaftet (Mängel bzw. Mangelkomplexe 1 bis 19 gemäß S. 8 – 10 LGU), wobei der Sachverständige die Ersatzvornahmekosten im Einzelnen nachvollziehbar auf insgesamt 24.333,00 € geschätzt hat. Mithin hätte der Beklagte nach § 637 Abs. 1, 3 BGB Anspruch auf einen – nach Durchführung der Mängelbeseitigung gegenüber der Klägerin abzurechnenden – Kostenvorschuss für die Selbstvornahme in dieser Höhe. Denn die Klägerin ist der jeweiligen Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung nicht nachgekommen und bestreitet die Mängel nach wie vor auch im vorliegenden Rechtsstreit.

Der Beklagte hat jedoch nur einen Kostenvorschuss von 9.000,00 € geltend gemacht und vom Landgericht zugesprochen erhalten. Hiergegen bestehen indes keine Bedenken. Es ist dem Beklagten unbenommen, einen geringeren als den vom Sachverständigen geschätzten Gesamtbetrag geltend zu machen, sofern der geltend gemachte geringere Vorschuss zur Mängelbeseitigung eingesetzt wird, was bei der späteren Abrechnung gegenüber der Klägerin ggf. nachzuweisen ist.

Der Geltendmachung dieses Vorschusses steht auch nicht die fehlende Abnahme entgegen. Zwar ist in der Literatur und in der Rechtsprechung umstritten, ob vor der Abnahme eines Werks bereits Mängelansprüche geltend gemacht werden können (vgl. zum Meinungsstand ausführlich: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2015 – 4 U 144/14 -, ibr-online: IBRRS 2016, 0631 mit zahlr. Nachw.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 9 U 5082/09 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. November 2012 – I-11 U 146/12, 11 U 146/12 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2014 – I-24 U 41/14, 24 U 41/14 -, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 4 U 26/12 -, juris). Der Bundesgerichthof hat diese Frage bislang offengelassen, so zuletzt der VII. Zivilsenat mit Urteil vom 25.02.2016 (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 49/15 -, juris-Rdnr. 41).

Jedoch schließt sich der erkennende Berufungssenat, wie im Ergebnis auch das Landgericht, der Auffassung an, dass die Geltendmachung eines Vorschusses bereits vor der Abnahme jedenfalls dann möglich ist, wenn – wie hier – der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber nach den getroffenen Feststellungen die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert. Denn andernfalls würde der Auftraggeber, hier der Beklagte, zur Erklärung der Abnahme (unter Vorbehalt der Mängel) mit den daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Folgen gezwungen, obwohl er berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern (so OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2014, a. a. O., Rdnr. 45 – auch zum weiteren Meinungsstand in der Literatur – und OLG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2015, a. a. O., Ziffer II.3 der Entscheidungsgründe, juris-Rdnr. 92 ff.).

Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Auftraggeber gezwungen wäre, dem Unternehmer, der eine mangelbehaftete Werkleistung abgeliefert hat, die Vergünstigungen und weitreichenden Rechtsvorteile, die sich für ihn an die Abnahme knüpfen, zuzusprechen, obwohl er gerade diese Vorteile nicht verdient hat, da er ein nicht vertragsgerechtes Werk vorgelegt hat. Zurecht hat das OLG Hamm es als „sinnwidrig“ (24 U 41/14 vom 19.08.2014, juris-Rdnr. 45) bezeichnet, den Auftraggeber in einer derartigen Situation zur Abnahme einer von ihm für mangelhaft gehaltenen Leistung zu zwingen, um vom nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer die Mittel für eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern zu können. Der Werkunternehmer würde dadurch im Verhältnis zum Auftraggeber materiellrechtlich und prozessrechtlich ungerechtfertigt privilegiert. Denn die Abnahme bestimmt den Übergang zwischen Erfüllungs- und Nacherfüllungsphase zum abgeschlossenen Werkvertrag. Nach der Abnahme des Werks kann der Auftraggeber lediglich noch Nacherfüllungsansprüche geltend machen. Mit der Abnahme kommt es zu einem „Umschlagen der vertraglichen Beziehungen“ (Messerschmidt in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 640 Rdnr. 63), was sowohl den Bereich der Gefahrtragung als auch damit verbundene Schutzpflichten und Abrechnungsmaßstäbe betrifft. Grundsätzlich ist die Abnahme eine der Hauptvoraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach Abnahme nicht mehr möglich. Mit der Abnahme kommt es zu einer Umkehr der Beweislastverteilung im Verhältnis von Unternehmer und Besteller. Und es beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen (§ 634 Abs. 2 BGB).

Der Auftraggeber müsste, um seine Rechte weiterverfolgen zu können, dem Auftragnehmer diese Privilegien verschaffen, die aber an eine vertragsgerechte Leistung anknüpfen. Im Synallagma von Leistung und Gegenleistung würde es ein untragbares Missverhältnis darstellen, vom Auftraggeber zu verlangen, dem Auftragnehmer die an die vertragsgerechte Fertigstellung des bestellten Werkes geknüpften Rechte zukommen zu lassen, obwohl der Auftragnehmer gerade nicht seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist und dies auch künftig nicht will. Der Auftraggeber müsste so aus formaljuristischen Erwägungen – weil im Grundsatz erst die Abnahme des Werkes den maßgebenden Zeitpunkt markiert, von dem an Mängelrechte des Bestellers bestehen sollen (vgl. BGH – VII ZR 355/12, Rdnr. 16; VII ZR 49/15, Rdnr. 41) – die Abnahme erklären, um ein Recht zu erlangen, das eine vertragsgerechtes Erfüllung sichern soll (Kostenvorschuss). Und bei der Durchsetzung seiner Rechte hätte er sodann die aus der Abnahme resultierenden Nachteile – z.B. bei der Beweislast für das Vorliegen bestimmter Mängel im Prozess oder im Hinblick auf die laufende Verjährungsfrist – hinzunehmen. Dabei soll mit dem Kostenvorschuss gerade die Beseitigung der Mängel finanziert werden, die einer Abnahmefähigkeit entgegenstehen.

b) Die gegen den Feststellungstenor gerichtete Berufung bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Hinsichtlich der Selbstvornahmekosten handelt es sich um eine sachverständige Schätzung. Tatsächlich können die Nachbesserungskosten aber höher sein, zumal einerseits die Kostenschätzung auf dem Preisniveau des Jahres 2014 basiert (Ergänzungsgutachten II vom 08.10.2014), zum anderen verschiedene konstruktive Ansätze zur Nachbesserung in Betracht kommen (vgl. etwa S. 5, 6, 9 des Prot. d. Ortstermins; Bl. 849 ff. d. A.) und eine Detailplanung vom Sachverständigen K. ausdrücklich nicht vorgenommen worden ist. Zudem sind Mangelfolgeschäden durch Feuchtigkeit zu befürchten, was sich erst nach Bauteilöffnung herausstellen wird, wie der Sachverständige K. auf Nachfrage vor Ort bestätigt hat (S. 9 f. d. Prot.; Bl. 853 f. d. A.). Auch für diese ist die Klägerin einstandspflichtig, weil sie, wie oben im Einzelnen ausgeführt, sowohl die Feuchtigkeit durch fehlerhafte Entwässerungsrinnen zu vertreten hat als auch die Abdichtung des Wintergartens zum (nachträglich errichteten) seitlichen Mauerwerk schuldet.

c) Soweit das Landgericht dem Beklagten schließlich verauslagte 27,00 € (nebst Verzugszinsen) für Abdeckmaterial zum Schutz der Fliesen während der Ausführung der Arbeiten am Anbau zugesprochen hat, wird dies mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Hierbei hat es daher zu verbleiben.

B. Anschlussberufung des Beklagten

Die Anschlussberufung des Beklagten ist nur in Höhe von 214,20 € begründet, im Übrigen aber unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Der Beklagte macht zunächst aus abgetretenem Recht der T.-Bau einen – vom Landgericht aberkannten – Betrag von 2.277,36 € für den Rück- und Aufbau von Mauerwerkspfeilern geltend. Insofern hatte der Beklagte sich zwar darauf berufen, den Auftrag habe Herr S. (Vertreter der Klägerin) mündlich gegenüber dem Inhaber, T.P., der Firma T.-Bau, erteilt (Beweis: dessen Zeugnis; Bl. 70 d. A.). Von daher ist die Behauptung, die Klägerin habe die Firma T.-Bau beauftragt, sodass er, der Beklagte, aus abgetretenem Recht der T.-Bau von der Klägerin Bezahlung verlangen könne, im Grundsatz schlüssig vorgetragen. Jedoch hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Putz- und Maurerarbeiten nach den zwischen den Parteien zustande gekommenen Bauvertrag über die Errichtung des Wintergartens ausdrücklich als Sache des Bauherrn bezeichnet sind. Zu einem schlüssigen Vortrag hätte daher die Erläuterung gehört, inwiefern die von der T.-Bau ausgeführten Arbeiten – gleichwohl – zum Gewerk der Klägerin gehörten oder aus welchen sonstigen Gründen die Klägerin diesen Auftrag in ihrem eigenen Namen erteilt haben sollte. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch auch im zweiten Rechtszug, obwohl das Landgericht die Abweisung der Widerklage insoweit ausdrücklich auf die mangelnde Substanz des Vortrags gestützt hat. Daher kann die Anschlussberufung insoweit keinen Erfolg haben. Eine Vernehmung der wechselseitig benannten Zeugen P. (Bl. 70 d. A.) und S. (Bl. 59 d. A.) kam nicht in Betracht. Denn eine solche wäre auf eine prozessual nicht zulässige Ausforschung des Sachverhalts hinaus gelaufen.

2. Weiterhin wird mit der Anschlussberufung noch ein Gesamtbetrag von 520,15 € geltend gemacht. Dies betrifft Ersatzvornahmekosten nach § 637 BGB, die dem Beklagten entstanden sind, weil weitere Mängel aufgetreten sind, nämlich am Verriegelungsblock der Terrassentür, am Windsensor der Wetterstation sowie der Wetterstation selbst (Bl. 1128 i. V. m. Bl. 492 f. d. A.).

Insoweit ist nur der Ansatz von 214,20 € gemäß Rechnung Bl. 495 d. A. gerechtfertigt. Aus dem Rechnungstext ergibt sich nämlich, dass es, auch wenn die Klägerin dies bestreitet, zu Problemen mit der Schließfunktion der Terrassentür gekommen war, weil ein Verriegelungsbock sich gelöst hatte. Die genannte Rechnung i. V. m. dem Vortrag des Beklagten (Bl. 492 d. A.) belegt, dass es sich insoweit um eine Notsituation gehandelt hat, sodass eine Mängelrüge gegenüber der Klägerin nicht zumutbar war und der Beklagte notfallmäßig die Ersatzvornahme insoweit veranlassen durfte.

Demgegenüber trifft dies für die Reparatur der Wetterstation nicht zu. Hier war keine Eile geboten, sodass Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte gegeben werden können und müssen. Es kann daher nur der Betrag von 214,20 € zuerkannt werden, sodass die auf Zahlung bereits verauslagter Kosten gerichtete Klage insgesamt nur in Höhe von (27,00 € + 214,20 € =) 241,20 € Erfolg hat, im Übrigen aber abzuweisen war.

Die auf den Betrag von 214,20 € zugesprochenen Zinsen stehen als solche nach Grund und Höhe nicht im Streit. Sie werden nach §§ 288 Abs. 1, 291 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Zustellung der Klageerweiterung (Bl. 500 d. A.) folgenden Tag, also ab dem 9. Januar 2013 als Prozesszinsen geschuldet.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Kosten der Streithilfe aus § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 2 i. V. m. § 711 ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 3, 5 ZPO.

3. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob schon vor der Abnahme ein Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB für die Selbstnachbesserung geltend gemacht werden kann, wenn sich der Werkunternehmer auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber nach den getroffenen Feststellungen die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert, höchstrichterlich nicht geklärt ist, obwohl sie von den Obergerichten uneinheitlich beantwortet wird:

a) Der BGH selbst hat zwar in der „Blockheizkraftwerkentscheidung“ (VII ZR 183/05) Mängelrechte zugebilligt, obwohl keine Abnahme vorlag (vgl. Erman/Schwenker, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 631 Rdnr. 3a; Fuchs, IBR 2016, 275). Er hat dort ausdrücklich auch kein Abrechnungsverhältnis angenommen (Rdnr. 32: „Zwar erfüllt die Heizungsanlage die vereinbarte Funktion nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. In diesem Fall ist ihre Leistung ebenfalls als vertragsgemäß zu behandeln, so dass der Beklagte zu deren Abnahme verpflichtet wäre und er diese zu Unrecht endgültig verweigert.“). Gleichwohl hat der BGH – ohne Abnahme und bei möglicherweise vertragsgemäßer Leistung und zu Unrecht verweigerter Abnahme – ausführlich die dem Besteller zustehenden Rechte und Ansprüche bei einem mangelbehafteten Werk erörtert (Rdnr. 11 ff.). Dies könnte für eine grundsätzliche Zuerkennung von „Mängelrechten“ vor Abnahme sprechen, wobei allerdings mangels weiterer Auseinandersetzung mit der Problematik in jener Entscheidung nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der VII. Zivilsenat auch eine derart weitreichende Entscheidung ohne nähere Begründung hat treffen wollen. Die Instanzgerichte haben diese Entscheidung deshalb nicht weiter belasten können.

b) Zudem hat der VII. Zivilsenat in seiner weiteren Rechtsprechung eher – soweit hier eine Interpretation möglich ist, weil es an einer begründeten Entscheidung zu der Frage bislang fehlt – andere Akzente gesetzt (zuletzt VII ZR 49/15 vom 25.02.2016, Rdnr. 41 m. Anm. Fuchs, IBR 2016, 275). Der BGH hat darauf verwiesen (VII ZR 355/12, Rdnr. 16), dass „im Grundsatz“ die Abnahme des Werkes den maßgebenden Zeitpunkt markiert, von dem an die Mängelrechte des Bestellers „eingreifen“. Er hat dann aber die Frage, ob dem Besteller bereits vor der Abnahme Mängelrechte gemäß § 634 BGB (in der Fassung des schon am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 1887) zustehen (vgl. auch BGH – VII ZR 171/08 vom 08.07.2010, Rdnr. 28; VII ZR 61/10 vom 24.02.2011, Rdnr. 17), ausdrücklich offengelassen (VII ZR 355/12, Rdnr. 16; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Erman/Schwenker, BGB, 14. Aufl., § 633 Rdnr. 21 ff.).

Diese ausweichende Haltung hat der BGH aktuell perpetuiert (VII ZR 49/15, Rdnr. 41: „…kann dahinstehen, ob Mängelansprüche generell vor Abnahme anwendbar sein können, obgleich die Abnahme im Grundsatz den maßgebenden Zeitpunkt markiert, von dem an die Mängelrechte des Bestellers eingreifen“).

c) Die Oberlandesgerichte beurteilen die aufgeworfene Frage unterschiedlich:

So hat das OLG Brandenburg (4 U 26/12 vom 22.12.2015) ausgeführt: „Grundsätzlich entstehen die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte erst mit Abnahme der Werkleistung. Ausnahmsweise können dem Besteller schon vor der Abnahme Mängelrechte zustehen, etwa dann, wenn der Unternehmer sein Werk als fertig gestellt angesehen und abgeliefert hat, der Auftraggeber die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Das entspricht etwa der Rechtsprechung des OLG Hamm (24 U 41/14 vom 19.08.2014) und des OLG Köln (11 U 146/12 vom 12.11.2012).

Das OLG Stuttgart (4 U 114/14 vom 25.02.2015) hat in einer ausführlich begründeten Entscheidung mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand (Ziffer II.3 der Entscheidungsgründe, abrufbar bei IBRRS 2016, 0631; oder bei juris, dort unter juris-Rdnr. 92 ff.), auf die der Senat Bezug nimmt, die Auffassung vertreten, dass es für die Anwendung der Rechte aus § 637 BGB – Kostenvorschuss – „jedenfalls in Sachverhalten wie dem vorliegenden“ (juris-Rdnr. 96) nicht auf die Abnahme der Werkleistung ankommen kann, und deshalb den Kostenvorschussanspruch auch ohne Abnahme zugebilligt. Der BGH ist in der nachfolgenden Entscheidung (VII ZR 49/15) – wie erwähnt – darauf nicht näher eingegangen.

Grundsätzlich – auch ohne Vorliegen eines „reinen Abrechnungsverhältnisses“ – einen Anspruch auf Kostenvorschuss bejaht haben demgegenüber das OLG Brandenburg (12 U 234/11 vom 07.06.2012 – juris-Rdnr. 13) und ihm folgend der 16. Zivilsenat des OLG Celle (16 U 129/15 vom 03.03.2016, noch unveröffentlicht). In diese Richtung hat auch das OLG Schleswig (1 U 125/14 vom 18.12.2015) entschieden.

d) Der BGH hat – wie ausgeführt – eine Entscheidung zu der aufgeworfenen Frage bislang offengelassen, scheint aber „im Grundsatz“ (VII ZR 355/12, Rdnr. 16; VII ZR 49/15, Rdnr. 41) der Auffassung zu sein, dass Mängelansprüche vor Abnahme nicht „eingreifen“ (aaO).

e) Weil der hier zu beurteilende Sachverhalt nach Ansicht des Senats von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage abhängt (s. insb. oben Ziff. II.A.3a) und der Senat in Abweichung von dem erwähnten Grundsatz des BGH in der jüngsten Rechtsprechung einen Anspruch auf Kostenvorschuss vor Abnahme bejaht, ohne dass ein „reines Abrechnungsverhältnis“ vorliegt, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.

HochbauRecht unterstützt Sie effektiv bei Ihrem Hochbauprojekt – auch und insbesondere in Bezug auf Brandschutzbelange

HochbauRecht unterstützt Sie effektiv bei Ihrem Hochbauprojekt – auch und insbesondere in Bezug auf Brandschutzbelange

Heft 1/2026 soeben erschienen

Die Komplexität bei Planungen und Projektabwicklung steigt immer weiter an. Entscheidungen müssen innerhalb kurzer Fristen getroffen werden. Terminsicherung wird immer wichtiger. Die alten Herangehensweisen reichen oft nicht mehr aus, um Projekte erfolgreich abzuwickeln.

Unsere HochbauRecht zeigt auf, was Entscheider/Projektleiter zur Bewältigung dieser Anforderungen wissen sollten und wie das Wissen im Tagesgeschäft optimal eingesetzt wird. Ausgabe für Ausgabe werden zB Zuständigkeitsfragen und optimale Vertragsanbahnungen angesprochen. Fachliche Risiken bei Kosten, Qualitäten und Termine werden einer intensiven Würdigung unterzogen und souveräne Konfliktbewältigung aus fachlicher Sicht erörtert. Planer- und Baunachträge sind ebenfalls Thema.

Die Mitwirkung und Mitverantwortung der Beteiligten wird anhand von Regelungsbeispielen und Praxisfällen behandelt. HochbauRecht beleuchtet die Themen jeweils aus Sicht des Auftraggebers und der Bauunternehmer bzw. der unterschiedlichen Planer, so dass alle Sichtweisen gewürdigt werden.

HochbauRecht stellt vor aktuelle Gerichts-Entscheidungen zum HochbauRecht als Volltext und kompakt, jedenfalls gut aufbereitet und lesbar.

Wie wichtig Brandschutz und bspw funktionsfähige Notausgänge auch und insbesondere im Hochbau sind, zeigt die Bilanz des verheerenden Brandes in einer Bar im Schweizer Skiort Crans-Montana, Stand: 02.01.2026 07:11 Uhr: 40 Tote und 115 Verletzte.

Den Angehörigen der Opfer gilt unser tiefempfundenes Mitgefühl.

Wir beteiligen uns nicht an Mutmaßungen.

Die ermittelnde Generalstaatsanwältin Beatrice Pilloud machte bei den beiden Pressekonferenzen am Neujahrstag noch keine Angaben zur Ursache der Brandkatastrophe. Sie stellte aber klar, dass von einem Unglück auszugehen und ein Anschlag auszuschließen sei. “Es gibt mehrere Hypothesen, unsere Hauptthese ist, dass der gesamte Raum Feuer gefangen hat, und das zu einer Explosion geführt hat”. Im Zuge der Ermittlungen würden auch Mobiltelefone vom Ort des Brandes ausgewertet.

Der Brand habe bei seiner Ausbreitung eine Verpuffung ausgelöst, sagte der für Sicherheit zuständige Staatsrat im Kanton Wallis, Stéphane Ganzer. Am Nachmittag teilte die Kantonsregierung mit, in der Bar sei es “infolge eines Brandes zu einem Flashover” gekommen, “der eine oder mehrere Explosionen zur Folge hatte”.

Der Begriff Flashover beschreibt die schnelle oder sogar schlagartige Entzündung aller Oberflächen brennbarer Materialien eines Raumes hin zu einem Feuer. Mit ihren Angaben machten die Behörden deutlich, dass die Explosionen, von denen Anwohner berichtet hatten, den Brand nicht ausgelöst hätten, sondern eine Folge des Feuers waren. Bei einem Flashover gibt ein kleines Brandereignis die Wärme an die Umgebung ab. Die Hitze sammelt sich unter der Decke des Raumes und kann in einem Kellerraum nicht abfließen. Der Wärmestau wird immer heißer und alle brennbaren Materialien in diesem Raum werden chemisch zersetzt und bilden Pyrolysegase. Beim richtigen Mischungsverhältnis und einer immer höher werdenden Temperatur entsteht eine Durchzündung, eine Feuerwalze, die alles gleichzeitig in Brand setzt, ohne dass es durch eine Flamme berührt wird. Es entsteht somit ein Selbstentzündungsmechanismus, der extrem und sehr schnell wirkt.

Ob die Bar “Le Constellation” über funktionsfähige Notausgänge verfügte, ließ die zuständige Staatsanwältin auf Nachfrage zunächst offen.

Auch zu möglichen baulichen oder anderen Mängeln machten die Behörden bisher keine Angaben. Augenzeugen verweisen darauf, dass eine einzige Treppe für den Weg der Gäste vom Erdgeschoss in den Keller und von dort nach draußen vorgesehen gewesen sei. “Ich habe die Treppe gesehen, ich war vor Ort”, sagte Generalstaatsanwältin Pilloud.

Die Untersuchung werde den Fragen nach den Sicherheitsstandards nachgehen.

Wir wenden uns deshalb im aktuellen Heft im besonderen Maße diesem Thema zu.

Wir wünschen trotz der gravierenden Ereignisse angenehme Lektüre.

Herzliche Grüße

Ihr Herausgeber

VORSPRUNG durch Knowhow
aus der PRAXIS für die PRAXIS

OLG Hamburg zur Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags

OLG Hamburg zur Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags

von Thomas Ax

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung einer Doppelhaushälfte zum Pauschalpreis von 135.800 Euro. Nachdem es zu Differenzen kam, kündigte der AG den Bauvertrag. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen errechnete der AN – für seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen – eine Forderung i.H.v. 46.178,45 Euro. Der AN hatte vorgetragen, die geltend gemachte restliche Werklohnforderung ergebe sich aus der vorgelegten Kalkulation. Der AG behauptete, dass die Kalkulationsabrechnungen des AN nicht prüfbar seien. Der AN erhebt Klage.

Beim gekündigten Pauschalpreisvertrag hat der Unternehmen die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH NJW 2014, 3778, Rdnr. 10). Diese Kalkulation muss nicht bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Vielmehr reicht es, dass der Unternehmer, wenn zuvor eine solche Kalkulation nicht erstellt worden ist, diese nachträglich erarbeitet oder in anderer Weise darlegt, wie die erbrachten Leistungen bei Vertragsschluss zu bewerten sind (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1555 m.w.N.).

OLG Hamburg, Urteil vom 08.01.2020 – 4 U 134/18

OLG München zu der Frage, dass das Leistungsverweigerungsrecht in der Regel auf das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten beschränkt ist, es aber im Ausnahmefall auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten beschränkt sein kann, wenn sich der Besteller mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Mängelbeseitigung in Verzug befindet (hier bejaht)

OLG München zu der Frage, dass das Leistungsverweigerungsrecht in der Regel auf das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten beschränkt ist, es aber im Ausnahmefall auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten beschränkt sein kann, wenn sich der Besteller mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Mängelbeseitigung in Verzug befindet (hier bejaht)

vorgestellt von Thomas Ax

Sind die vom Unternehmer erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Dabei trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungserbringung, die Mangelfreiheit seiner Leistungen und auch die Mängelbeseitigungskosten, wenn er sich darauf berufen will, sie seien geringer als vom Besteller behauptet. Das Leistungsverweigerungsrecht ist in der Regel auf das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten beschränkt. Es kann im Ausnahmefall auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten beschränkt sein, wenn sich der Besteller mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Mängelbeseitigung in Verzug befindet (hier bejaht).

OLG München, Beschluss vom 04.04.2025 – 28 U 2940/24 Bau

KG zur Frage der Vergütung eines Gerüstbauunternehmens bei vorzeitiger Beendigung des Gerüstbauvertrags

KG zur Frage der Vergütung eines Gerüstbauunternehmens bei vorzeitiger Beendigung des Gerüstbauvertrags

vorgestellt von Thomas Ax

Die Vergütung eines Gerüstbauers verringert sich jedenfalls dann auf die „große“ Kündigungsvergütung gemäß § 648 BGB, soweit sie werkvertragliche Leistungen abgilt und die vorzeitige Beendigung des Gerüstbauvertrags dazu führt, dass diese Leistungen reduziert werden.(Rn.83) Einigen sich die Parteien eines Gerüstbauvertrags darauf, dass ein bereits gestelltes Gerüst anstelle des Bestellers von einem Dritten übernommen wird, von dem der Gerüstbauer sodann für den noch ausstehenden Abbau bezahlt wird, so liegt in dieser Vergütung anderweitiger Erwerb, den der Gerüstbauer durch den Einsatz seiner für den Abbau erforderlichen Arbeitskräfte erzielt.(Rn.92) Dieser anderweitige Erwerb ist auf die große Kündigungsvergütung nur bis zur Höhe der Kosten anzurechnen, die dem Gerüstbauer durch den Einsatz seiner Arbeitskräfte für den entfallenen Abbau gegenüber dem ersten Auftraggeber entstanden wären.(Rn.103) Haben die Parteien des Gerüstbauvertrags einen Grundpreis vereinbart, der Auf- und Abbau des Gerüsts sowie eine vierwöchige Grundvorhaltezeit abgilt, ist es zulässig, wenn der Gerüstbauer den durch den anderweitig beauftragten Abbau des Gerüsts erzielten Erwerb mit einem pauschalen Abschlag von 30 % auf die Grundpreise veranschlagt.(Rn.99)

Ein Gerüstbauvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag. Er umfasst eine werkvertragliche Komponente in Form von Auf- und Abbau des Gerüsts und eine mietvertragliche Komponente in Form der Überlassung des aufgebauten Gerüsts für eine bestimmte Dauer. Aus dieser Mischnatur ergibt sich, dass ein Gerüstbauvertrag auf unterschiedliche Weise gekündigt bzw. vorzeitig beendet werden kann, nämlich durch vorzeitige Beendigung der mietvertraglichen Komponente oder der werkvertraglichen Komponente.(Rn.78) (Rn.79) Das Gerüstbauunternehmen kann nach der Beendigung des Gerüstbauvertrags durch den Einsatz seiner dadurch freigestellten Arbeitskräfte anderweitigen Erwerb erzielt haben. Dieser anderweitige Erwerb ist grundsätzlich nach der Formel AWE = T x A zu berechnen, wobei T die Summe der Arbeitsstunden darstellt, in denen der Unternehmer seine Arbeitskräfte für einen anderen Auftrag anstelle des beendeten Vertrags einsetzen konnte. Der Faktor A entspricht den Bruttogesamtkosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz der anderweitig eingesetzten Arbeitskraft pro Stunde entstehen (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2025 – 21 U 129/23).(Rn.96) § 648 BGB regelt, dass sich der Unternehmer nur den Erwerb anrechnen lassen muss, den er durch den anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirtschaftet. Bei den Gerüstbauteilen eines Gerüstbauers handelt es sich nicht um seine “Arbeitskraft”, sondern sein Kapital. Daher hat hiermit eventuell erzielter anderweitiger Erwerb bei der großen Kündigungsvergütung außer Betracht zu bleiben.(Rn.101) Die große Kündigungsvergütung nach § 648 BGB zielt darauf ab, den Unternehmer so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag vollständig durchgeführt worden wäre. Daraus ergibt sich, dass ihm der Gewinn, den er dann erzielt hätte, in vollem Umfang erhalten bleiben muss. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn er sich den anderweitigen Erwerb, den er mit seinen Arbeitskräften erzielt, nur bis zur Höhe der Kosten anrechnen lassen muss, die ihm durch den Einsatz dieser Arbeitskräfte im Rahmen des beendeten Vertrages entstanden wären.(Rn.103)

KG, Urteil vom 18.11.2025 – 21 U 16/25

Gründe

I.

Randnummer1

Die Klägerin, ein Gerüstbauunternehmen, nimmt die Beklagte aus zwei Gerüstbauverträgen auf Vergütung in Anspruch.

Randnummer2

Die Beklagte ließ im Jahr 2022 auf der Immobilie S in Berlin (im Folgenden: Bauvorhaben S bzw. S-Straße) und auf der Immobilie O in Berlin (im Folgenden: Bauvorhaben O bzw. O-Straße) Bauarbeiten durchführen.

Randnummer3

Mit Vertrag vom 3./11. Mai 2022 beauftragte die Beklagte die Klägerin, ein näher spezifiziertes Gerüst für das Bauvorhaben S-Straße aufzubauen und ihr für die Dauer der Bauarbeiten zu überlassen. Die Parteien bezeichneten den Vertrag als “VOB-Bauvertrag” zu dem “Gewerk: 01. Gerüstarbeiten” und erklärten unter anderem, die VOB/B und die VOB/C zu Grundlagen und Bestandteilen der Vereinbarung. Das Leistungsverzeichnis enthält Positionen für Anlieferung, Aufbau, Abbau des Gerüsts bzw. einzelner gesondert ausgewiesener Bestandteile, die nach Längen- oder Flächenmaßen (qm, lfd m oder – bei Treppen – stg m) abzurechnen sind. Diese Auf- und Abbaupositionen gelten jeweils auch eine vierwöchige Überlassungszeit ab, sie werden im Folgenden als Grundpositionen bzw. Grundpreise bezeichnet. Daneben enthält das Leistungsverzeichnis gesonderte Positionen für die Überlassung des Gerüsts bzw. der gesondert ausgewiesenen Bestandteile für jede Woche, die über die Basiszeit von vier Wochen hinausgeht. Diese Positionen werden im Folgenden als Mietpositionen bzw. Mietpreise bezeichnet. Ihre Abrechnung richtet sich nach der dazugehörigen Grundposition multipliziert mit der Dauer der Überlassung in Wochen, also beispielsweise im Fall der Grundposition für das nach qm abzurechnende Gerüst nach qmWo. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerüstbauvertrag (Anlage K 1) verwiesen.

Randnummer4

Die Klägerin baute das beauftragte Gerüst auf und überließ es der Beklagten. Am 16. Dezember 2022 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem “Nachtrag 001 Abfangen des Gerüsts” zu einem Preis von 2.415,20 € (einschließlich Umsatzsteuer). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 verwiesen. Per Mail vom 11. Juli 2023 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Gerüst bis zum 17. Juli 2023 vollständig abzubauen und zu entfernen. Die Klägerin kam dem nach.

Randnummer5

Über Auf- und Abbau sowie Überlassung des Gerüsts rechnete die Klägerin unter dem 24. Juli 2023 mit einer Schlussrechnung ab, die unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten eine offene Vergütung in Höhe von 56.167,37 € (einschließlich Umsatzsteuer) auswies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte leistete hierauf keine weiteren Zahlungen.

Randnummer6

Mit Vertrag vom 11./12. Oktober 2022 beauftragte die Beklagte die Klägerin, ein näher spezifiziertes Gerüst auf dem Bauvorhaben O-Straße aufzubauen und ihr für die Dauer der Bauarbeiten zu überlassen. Auch diesen Vertrag bezeichneten die Parteien als “VOB-Bauvertrag” zu dem “Gewerk: 01. Gerüstarbeiten” und erklärten unter anderem, die VOB/B und die VOB/C zu Grundlagen und Bestandteilen der Vereinbarung. Das zu dem Vertrag gehörende Leistungsverzeichnis weist wie der Gerüstbauvertrag S-Straße Grundpreise und Mietpreise auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerüstbauvertrag O-Straße (Anlage K 4) verwiesen.

Randnummer7

Die Klägerin baute das beauftragte Gerüst auf und überließ es der Beklagten. Zu einem späteren Zeitpunkt einigten sich die Parteien, dass das Gerüst mit Ablauf des 12. Oktober 2023 vom Auftraggeber der Beklagten übernommen werde und die Beklagte aus dem Vertrag ausscheide. Das Gerüst blieb somit auf dem Bauvorhaben O-Straße stehen und wurde vom Auftraggeber der Beklagten weiter genutzt, der die Klägerin dafür in unbekannter Höhe bezahlte. Unter dem 14. November 2023 legte die Klägerin Schlussrechnung gegenüber der Beklagten über die Zeit bis zum 12. Oktober 2023. Dabei berechnete sie die Grundpositionen nur mit jeweils 70 %, da sie auch den Abbau des jeweiligen Gerüstbestandteils abgelten, für den die Klägerin nun vom Auftraggeber der Beklagten vergütet wird. Nach Anrechnung der geleisteten Zahlungen weist die Schlussrechnung eine offene Vergütung von 141.949,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) aus. Die Beklagte leistete keine weiteren Zahlungen.

Randnummer8

Zur Durchsetzung des offenen Betrags aus den beiden Schlussrechnungen hat die Klägerin vor dem Landgericht Berlin II Klage erhoben.

Randnummer9

Die Beklagte ist der Klage insbesondere mit den folgenden Argumenten entgegengetreten: Die Schlussrechnungen seien nicht prüfbar, da Aufmaßblätter fehlten bzw. nicht nachvollziehbar seien. Der Nachtrag 1 zum Vertrag S-Straße sei falsch abgerechnet. Die Klägerin habe die Gerüste mangelhaft aufgebaut. Bei dem Gerüst S-Straße habe ihr die Klägerin die Überlassung bis zum 24. Juli 2023 in Rechnung gestellt; tatsächlich hätte dies nur bis zum 17. Juli 2023 abgerechnet werden dürfen, da die Beklagte das Gerüst per Mail vom 11. Juli 2023 zu diesem Tag freigegeben hatte. Die Klägerin könne die Grundpositionen des Gerüsts O-Straße nicht mit 70 % ansetzen, da sie den Abbau von ihrem neuen Auftraggeber, dem vormaligen Auftraggeber der Beklagten, bezahlt erhalten habe und die Quote nicht nachvollziehbar sei. Schließlich stehe der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da die Klägerin keine aktuelle Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorgelegt habe.

Randnummer10

Nachdem die Klägerin ihre Klage wegen des Bauvorhabens O-Straße um 1.446,53 € auf 140.502,37 € (jeweils einschließlich Umsatzsteuer und nebst Zinsen) zurückgenommen hatte, hat ihr das Landgericht mit Urteil vom 7. Januar 2025 in der sich daraus ergebenden Gesamthöhe von 196.669,74 € stattgegeben. Die Argumente der Beklagte hat das Landgericht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil verwiesen.

Randnummer11

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus der ersten Instanz aufrechterhält.

Randnummer12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer13

das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Randnummer14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer15

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Randnummer16

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass die Beklagte lediglich zur Zahlung von 172.624,96 € zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beläuft sich der Vergütungsanspruch der Klägerin für das Gerüst S-Straße auf einen etwas geringeren Betrag als vom Landgericht zuerkannt. Hinsichtlich des Bauvorhabens O-Straße bleibt die Entscheidung des Landgerichts unverändert.

Randnummer17

1. Bauvorhaben S-Straße

Randnummer18

Aus dem Gerüstbauvertrag für das Bauvorhaben S-Straße steht der Klägerin ein offener Vergütungsanspruch von lediglich 32.122,59 € (einschließlich Umsatzsteuer) zu und nicht, wie von ihr in der Schlussrechnung Anlage K 3 ermittelt, in Höhe von 56.167,37 € (einschließlich Umsatzsteuer).

Randnummer19

a) Die Schlussrechnung ist prüffähig

Randnummer20

Die Schlussrechnung der Klägerin für das Gerüst S-Straße ist prüffähig. Ihre Rechnung nimmt auf die Grund- und Mietpreise des vertraglichen Leistungsverzeichnisses Bezug, bringt die Mengen und Zeiten in Ansatz, die die Klägerin jeweils erbracht haben will und multipliziert sie mit den Einheitspreisen. Das so erstellte Zahlenwerk kann ohne Weiteres mit Hilfe der beigefügten Aufmaßblätter nachvollzogen werden, wie es das Gericht im Termin mündlich erläutert hat. In den Aufmaßblättern werden die einzelnen Fassaden, vor denen die Klägerin das Gerüst bzw. Gerüstbestandteile aufgebaut hatte, nach ihrer Himmelsrichtung bezeichnet (“Nord Ost”, “Nord West” etc.). Sodann werden die Maße der dort jeweils abgerechneten Gerüstbestandteile angegeben. So kann der Rechnung entnommen werden, dass vor der Nordost-Fassade ein Gerüst über eine Länge von 38,20 m Länge gestellt wurde (teilweise in Segmente von 23,00 m und 15,20 m unterteilt), vor der Nordwest-Fassade ein Gerüst über eine Länge von 21,00 m usf. Wertet man außerdem die Spalten “Höhe” und “Vorhaltebeginn” aus, so ist der Rechnung weiter zu entnehmen, dass das Gerüst über die Länge der jeweiligen Fassade hinweg offenbar in Etappen erhöht wurde, wobei Maximalhöhen von 18,20 m, 20,50 m und 23,50 m erreicht wurden, was angesichts der in Berlin verbreiteten Traufhöhe von 22 m plausibel ist. Das Entsprechende gilt für die anderen Bestandteile des Gerüsts.

Randnummer21

b) Korrektur der abgerechneten Gesamtvergütung

Randnummer22

Allerdings erweist sich die von der Klägerin für das Bauvorhaben S-Straße in Rechnung gestellte Gesamtvergütung von 172.450,36 € (netto) als überhöht und ist um einen Korrekturbetrag von 20.618,07 € (netto) zu verringern. Auf die aus seiner Sicht insoweit bestehenden Unzulänglichkeiten in Schlussrechnung bzw. Parteivorbringen hat das Berufungsgericht die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Klägerin war keine Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu einzuräumen, da sie darauf verzichtet hat (vgl. Terminsprotokoll vom 8. Oktober 2025, S. 1).

Randnummer23

Der Korrekturbetrag, um den die Schlussrechnung überhöht ist und der von der geltend gemachten Vergütung abgezogen werden muss, ermittelt sich wie folgt:

Randnummer24

aa) Grundpreis Gerüst LK 4 (Position 003)

Randnummer25

Der Grundpreis für Auf- und Abbau sowie die vierwöchige Grundstellzeit, abgerechnet als Position 003, ist um 17.222,70 € zu mindern. Die Klägerin hat hier einen Mengenvordersatz von 6.839,36 qm in Ansatz gebracht. Dieser Wert ist ohne nähere Aufklärung unplausibel, wenn er sich nicht sogar als falsch erweisen sollte. Jedenfalls beim aktuellen Streitstand ist demgegenüber eine um 2.026,20 qm geringere Gesamtfläche von 4.813,16 qm zutreffend. Bei einem Einheitspreis von 8,50 €/qm errechnet sich somit eine Überhöhung um 2.026,20 qm x 8,50 € /qm = 17.222,70 €.

Randnummer26

Diese Überhöhung lässt sich der Schlussrechnung einschließlich der Aufmaßblätter entnehmen, gerade weil diese prüffähig sind. Sie ergibt sich wie folgt:

Randnummer27

Betrachtet man die Aufmaßblätter zur Schlussrechnung S-Straße entsteht der Eindruck, die Gesamtfläche von 6.839,36 qm sei die Gesamtsumme der Werte in der Spalte “Massen”, den die Klägerin durch Addition der dort eingetragenen Teilmengen errechnet hat. Dieses Vorgehen wäre unrichtig. Denn offenbar ist ein und dasselbe Gerüstsegment mehrfach in unterschiedlichen Zeilen eingetragen und würde bei Addition sämtlicher Werte in der Spalte “Massen” mehrfach in Ansatz gebracht. Darauf deuten die Werte in den Spalten “Vorhalt Beginn” und “Vorhalt Ende” hin. Bei den Fassaden “Nord Ost” und “Süd Ost” ist bei mehreren Aufmaßblättern, also Gerüstsegmenten, als Ende des Vorhalts nicht der 24. Juli 2023, sondern ein früheres Datum eingetragen (30. August 2022 oder 23. Februar 2023), während es weitere Zeilen mit gleich großen oder sogar größeren Flächen gibt, bei denen der Vorhalt am selben Tag oder erst danach beginnt. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während der Stellzeit ein und dasselbe Gerüstsegment ab- und wieder aufbaute. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie ein und dasselbe durchgängig gestellte Gerüstsegment sukzessive erhöhte und es in seinen unterschiedlichen nacheinander erreichten Höhen auf unterschiedliche Zeilen der Aufmaßtabelle verteilte. Da sich die Stellzeiten unterschiedlicher Zeilen in der Tabelle nicht überschneiden, ist dieses Vorgehen unschädlich für die Ermittlung der Mietpreise, die in qmWo ermittelt werden. Wird ein und dasselbe Gerüstsegment aber auf mehrere Zeilen verteilt, darf die Grundpauschale nicht durch Addition sämtlicher Werte in der Spalte “Massen” errechnet werden, weil sonst einzelne Segmente mehrfach in Ansatz gebracht werden, obgleich die Klägerin sie nur einmal auf- und abbaute.

Randnummer28

Bei genauerem Hinsehen ergibt sich zwar, dass der Gesamtwert der Grundposition 003 von 6.839,36 qm entgegen dem ersten Anschein doch nicht die Summe der Einzelwerte der Spalte Massen ist, diese beläuft sich auf 8.148,02 qm. Der in seiner Zusammensetzung nicht nachvollziehbare Wert von 6.839,36 qm ist aber dennoch unrichtig. Denn ausgehend von der Grundannahme, dass das Gerüst während der Stellzeit im Zweifel nicht zwischenzeitlich ab- und wieder aufgebaut wurde, sondern allenfalls mit den Arbeiten “wuchs”, muss sich der Gesamtwert der Grundpauschale auf die Gesamtfläche der eingerüsteten Fassaden belaufen. Diese Gesamtfläche ermittelt sich auf Grundlage der Angaben im Aufmaßblatt wie folgt:

Randnummer29

S-Straße:

Randnummer30

Fassade Nord Ost: 38,20 m x 20,50 m = 783,10 qm

Randnummer31

Fassade Nord West: 21,00 m x 23,50 m = 493,50 qm

Randnummer32

Fassade Süd Ost: 64,80 m x 20,50 m = 1.328,40 m

Randnummer33

Fassade Süd West: 38,20 m x 20,50 m = 783,10 m

Randnummer34

A-Straße:

Randnummer35

Fassade Hofseite: 60,50 m x 18,20 m = 1.101,10 qm

Randnummer36

Fassade Straßenseite: 17,80 m x 18,20 m = 323,96 qm

Randnummer37

Als Gesamtfläche der eingerüsteten Fassade errechnen sich somit in Summe 4.813,16 qm. Dieser Wert ist um 2.026,20 qm geringer als die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gesamtfläche von 6.839,26 qm.

Randnummer38

bb) Sonstige Grundpositionen

Randnummer39

Bei der sonstigen Grundpositionen der Schlussrechnung hat das Berufungsgericht keine Unstimmigkeiten festgestellt.

Randnummer40

cc) Mietpreise (Positionen 004, 006, 008, 010, 020 und 022)

Randnummer41

Allerdings erweisen sich alle Mietpositionen um insgesamt 1.856,37 € (netto) überhöht. Dies folgt daraus, dass die Klägerin überall eine Überlassung des Gerüsts bis zum 24. Juli 2023, also einschließlich der 29. KW 2023 in Ansatz gebracht hat. Tatsächlich war sie nur berechtigt, die Überlassung des Gerüsts bis zum 17. Juli 2023, also um eine Kalenderwoche weniger zu berechnen. Es ergibt sich eine Überhöhung der Mietpositionen um 1.856,37 €.

Randnummer42

(1) Ermittlung der abrechenbaren Gebrauchsüberlassung

Randnummer43

Die abrechenbare Dauer der Gebrauchsüberlassung ergibt sich aus Ziff. 5.4.3.2 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Gerüstarbeiten (DIN 18451, im Folgenden: ATV Gerüstarbeiten). Da diese ATV Teil der VOB/C sind, haben die Parteien in zweifacher Weise in § 2 Abs. 1 des Gerüstbauvertrag S-Straße (Anlage K 3) ihre Geltung vereinbart: Direkt, indem sie dort die VOB/C zu Vertragsgrundlage erklärten, und indirekt, indem sie die VOB/B in ihren Vertrag einbezogen, wodurch die in den VOB/C enthaltenen ATV auch über § 1 Abs. 1 S. 2 VOB/B Vertragsbestandteil werden.

Randnummer44

Nach Ziff. 5.4.3.2 der ATV Gerüstarbeiten endet die abrechenbare Gebrauchsüberlassung mit der Freigabe des Gerüsts durch den Auftraggeber, jedoch frühestens drei Werktage nach Zugang dieser Erklärung beim Gerüstbauer. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um ein Arbeitsgerüst, zählt die Dauer des Abbaus nicht in die Überlassungszeit, wie sich aus Ziff. 5.4.3.4 der ATV Gerüstarbeiten ergibt, wo nur bei Traggerüsten eine abweichende Vereinbarung vorgesehen ist.

Randnummer45

Die Beklagte forderte die Klägerin am Dienstag, den 11. Juli 2023, auf, das Gerüst bis zum 17. Juli 2023 vollständig abzubauen und zu entfernen. Nach dieser Erklärung sollte die Klägerin schnellstmöglich mit dem Abbau beginnen und also die Überlassung beenden. Die Nennung des 17. Juli 2023 ist ohne Bedeutung, denn die Beklagte gab diesen Termin nur als spätestes Ende, nicht aber als frühesten Beginn des Abbaus vor. Somit bleibt es dabei, dass die Überlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Zugang der Freimeldung bei der Klägerin endet. Da die Klägerin die Freimeldung unstreitig auch am 11. Juli 2023 erhielt, endet die Überlassungszeit folglich mit Ablauf des 14. Juli 2023, einem Freitag. Die Klägerin ist folglich nicht berechtigt, die 29. KW 2023 vom 17. bis zum 23. Juli 2023 als Überlassungszeit abzurechnen.

Randnummer46

(2) Ermittlung des Korrekturbetrags

Randnummer47

Folglich sind alle Mietpositionen um eine Woche Überlassungsdauer zu kürzen. Zur Ermittlung des Korrekturbetrags ist mangels anderen Vortrags davon auszugehen, dass der betreffende Gerüstbestandteil am Ende der Stellzeit in maximalem Umfang, also mit maximaler Fläche oder Länge aufgebaut war. Somit ist jede Mietposition pro Woche um den Flächen- bzw. Längenansatz der dazugehörigen Grundposition multipliziert mit einer Woche zu kürzen. Dabei ist der Mengenvordersatz der dazugehörigen Grundposition heranzuziehen, der der Schlussrechnung Anlage K 3 zu entnehmen ist. Einzige Ausnahme ist die Position 004 “Miete für Gerüst LK 4”. Für diese ist der korrigierte Mengenansatz von 4.813,16 qm maßgeblich (vgl. oben aa)).

Randnummer48

Das Berufungsgericht hat auf diese Weise die folgenden Kürzungsbeträge für die einzelnen Mietpositionen errechnet:

Randnummer49

Position 004: 1.058,90 €

Randnummer50

Position 006: 143,33 €

Randnummer51

Position 008: 157,34 €

Randnummer52

Position 010: 97,50 €

Randnummer53

Position 020: 235,42 €

Randnummer54

Position 0222: 163,88 €

Randnummer55

In Summe ergibt sich der Kürzungsbetrag von 1.856,37 €.

Randnummer56

dd) Nachträge

Randnummer57

Insoweit ist ein Korrekturbetrag von 1.539,00 € (netto) in Ansatz zu bringen. Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin nur mit dem Nachtrag 001 “Abfangen des Gerüsts” beauftragte. Die Klägerin hat das entsprechende Auftragsschreiben als Anlage K 7 vorgelegt. Somit ist die Klägerin auch nur zur Abrechnung der Nachtragsvergütung berechtigt, die sich aus diesem Schreiben ergibt. Sie beläuft sich auf 2.071,00 € (netto). In ihre Schlussrechnung hat sie hingegen eine Nachtragsvergütung von insgesamt 3.610,00 € (netto) in Ansatz gebracht (vgl. Anlage K 3). Die Überhöhung von 1.539,00 € muss somit als Korrekturbetrag abgezogen werden.

Randnummer58

ee) Ermittlung des Korrekturbetrags

Randnummer59

Weitere Korrekturen sind an der Schlussrechnung für das Bauvorhaben S-Straße nicht vorzunehmen. Somit ermittelt sich der folgende Korrekturbetrag:

Randnummer60

 

Korrektur Position 003:

17.222,70 €

Korrektur Überlassungszeit:

  1.856,37 €

Korrektur Nachtrag 1:

  1.539,00 €

Summe:

20.618,07 €

Randnummer61

c) Ermittlung der offenen Vergütung für das Bauvorhaben S-Straße

Randnummer62

Der offene Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Gerüstbauvertrag für das Bauvorhaben S-Straße ermittelt sich somit ausgehend von der Schlussrechnung Anlage K 3 wie folgt:

Randnummer63


Gesamtvergütung (netto) nach der Schlussrechnung:

    147.873,75 €

abzüglich des Korrekturbetrags:

– 20.618,07 €

Zwischensumme korrigiert:

127.255,68 €

abzüglich des Nachlasses von 2 %:

2.545,11 €

Gesamtvergütung (netto) korrigiert:

124.710,57 €

19 % Umsatzsteuer:

23.695,01 €

Gesamtvergütung (brutto) korrigiert:

148.405,58 €

abzüglich geleisteter Zahlungen (brutto):

116.282,99 €

Offene Vergütung (brutto):

32.122,59 €

Randnummer64

d) Keine Gegenrechte der Beklagten

Randnummer65

Der Beklagten stehen gegenüber diesem Vergütungsanspruch keine Gegenrechte zu.

Randnummer66

aa) Keine Mängelrechte

Randnummer67

Solche Gegenrechte ergeben sich nicht daraus, dass sich die Beklagte auf Mängel am Gerüst beruft. Nachdem das Gerüst mittlerweile vollständig wieder abgebaut ist, können Mängel nur insoweit Relevanz haben, wie sie der Nutzung des Gerüsts während der Überlassungszeit entgegenstanden. Ein Mangel am Gerüst mag dann eventuell dazu führen, dass für die Dauer seines Fortbestands die Überlassung des mangelbehafteten Gerüstteils nicht abgerechnet werden kann. Derartiges lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Es ist schon unklar, welche Mängel es gegeben haben soll. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, inwieweit und wie lange hierdurch die Nutzung welcher Gerüstteile beeinträchtigt gewesen sein soll.

Randnummer68

bb) Keine Berechtigung zum Steuerabzug

Randnummer69

Die Beklagte ist gegenüber der Vergütungsforderung auch nicht zum Steuerabzug gemäß § 48 Abs. 1 EStG berechtigt, denn die Klägerin verfügt unstreitig über eine bis zum 9. Dezember 2024 gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG. Dass der 9. Dezember 2024 mittlerweile verstrichen ist, ist unerheblich, da die Freistellungsbescheinigung nur zum Zeitpunkt der Leistung des Unternehmers gültig sein muss, nicht aber zum Zeitpunkt der Zahlung, vgl. § 48 Abs. 2 S. 1 EStG.

Randnummer70

1. Bauvorhaben O-Straße

Randnummer71

Aus dem Gerüstbauvertrag für das Bauvorhaben O-Straße steht der Klägerin ein offener Vergütungsanspruch von 140.502,37 € (einschließlich Umsatzsteuer) zu. Diese Summe entspricht dem offenen Betrag ihrer Schlussrechnung für dieses Vorhaben (Anlage K 6) von 141.949,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) abzüglich des Teilbetrags von 1.446,53 € (einschließlich Umsatzsteuer), in Höhe dessen sie vor dem Landgericht ihre Klage zurückgenommen hat (vgl. Terminsprotokoll des Landgerichts vom 1. Oktober 2024, S. 2).

Randnummer72

a) Die Schlussrechnung ist prüffähig

Randnummer73

Die Schlussrechnung für das Bauvorhaben O-Straße ist ebenfalls prüffähig. Es gelten die Ausführungen unter Ziff. 1. a) entsprechend.

Randnummer74

b) Ansatz der Grundpositionen mit 70 % ist nicht zu beanstanden

Randnummer75

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sämtliche Grundpositionen mit 70 % angesetzt hat. Die Klägerin muss weder im Einzelnen herleiten, wie sie diesen Ansatz von 70 % ermittelt hat, noch ist sie verpflichtet, eine geringere Quote in Ansatz zu bringen.

Randnummer76

aa) Verringerung der Grundpreise auf die “große” Kündigungsvergütung

Randnummer77

Bei den Grundpositionen, die Auf- und Abbau des betreffenden Gerüstbestandteils sowie die Vorhaltung für eine Dauer von vier Wochen abgelten, hat sich der Vergütungsanspruch der Klägerin auf die große Kündigungsvergütung gemäß § 648 BGB abgesenkt.

Randnummer78

Ein Gerüstbauvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag. Er umfasst eine werkvertragliche Komponente in Form von Auf- und Abbau des Gerüsts und eine mietvertragliche Komponente in Form der Überlassung des aufgebauten Gerüsts für eine bestimmte Dauer.

Randnummer79

Aus dieser Mischnatur folgt, dass ein Gerüstbauvertrag auf unterschiedliche Weise gekündigt bzw. vorzeitig beendet werden kann, nämlich durch vorzeitige Beendigung der mietvertraglichen Komponente oder eben der werkvertraglichen Komponente.

Randnummer80

Zur vorzeitigen Beendigung der mietvertraglichen Komponente kommt es, wenn der Besteller während einer fest vereinbarten Überlassungszeit des Gerüsts den Gerüstbauer zum vorzeitigen Abbau des Gerüsts auffordert. Hier führt die Kündigung dazu, dass das mietvertragliche Leistungselement, die Überlassung des Gerüsts, durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung vermindert wird. Ein solcher Fall scheidet außerhalb der Grundüberlassungszeit von vier Wochen aus, wenn die Parteien wie häufig (und auch vorliegend) keine feste, sondern eine unbestimmte Überlassungszeit vereinbart haben.

Randnummer81

Um eine vorzeitige Beendigung der werkvertraglichen Komponente des Gerüstbauvertrags geht es, wenn das vertragliche Leistungsprogramm um ein werkvertragliches Leistungselement vermindert wird. So verhält es sich etwa, wenn die Parteien darin übereinkommen, dass der Unternehmer die Werkleistung des Gerüstabbaus anders als vertraglich vorgesehen nicht mehr ausführen soll. Da der Besteller die Wegnahme des dem Gerüstbauer gehörenden Gerüsts nicht durch einseitige Kündigungserklärung verhindern kann, ist eine solche vorzeitige Vertragsbeendigung vor Gerüstabbau nur einvernehmlich durch Vereinbarung zwischen Besteller und Gerüstbauer möglich, etwa indem sich die Vertragsparteien vor Abbau des Gerüsts darauf einigen, dass das Eigentum am Gerüst auf den Besteller übergehen soll oder dass an seiner Stelle eine andere Person auf Auftraggeberseite in den Gerüstbauvertrag eintreten soll.

Randnummer82

Ob in den Fällen der mietvertraglichen Kündigung eines Gerüstbauvertrags § 648 BGB die Vergütungsfolge regelt, erscheint dem Berufungsgericht zweifelhaft, wenngleich der Bundesgerichtshof dies für einen anderen, aber seiner Struktur nach nicht unähnlichen Fall eines gemischttypischen Vertrags mit miet- und werkvertraglichen Komponenten angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011, VII ZR 133/10). Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen.

Randnummer83

Im Fall der vorzeitigen Beendigung des werkvertraglichen Elements eines Gerüstbauvertrags ist die Anwendung der werkvertraglichen Vergütungsfolge des § 648 BGB indes grundsätzlich angezeigt. Auch wenn dem Besteller kein Grund zur Seite steht, der ihn zur außerordentlichen Kündigung des Gerüstbauvertrags berechtigt, führt die vorzeitige Vertragsbeendigung dazu, dass die vom Gerüstbauer zu erbringende Werkleistung reduziert wird, wodurch er Aufwendungen ersparen oder mit seinen kündigungsbedingt freigestellten Arbeitskräften anderweitigen Umsatz erzielen kann. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Gerüstbauer, die darin liegenden Vorteile nicht wie auch sonst im Rahmen eines Werkvertrags auf seine Vergütung anrechnen lassen sollte (für die Anwendung von § 648 auch OLG Köln, Urteil vom 26. März 1999, 4 U 47/98).

Randnummer84

Dass wie bereits erwähnt eine solche vorzeitige Beendigung des werkvertraglichen Vertragselement in aller Regel gar nicht einseitig durch Kündigung, sondern nur einvernehmlich möglich ist, ist unerheblich. Denn auch wenn ein reiner Werkvertrag nicht durch Kündigung, sondern durch Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien beendet wird, richtet sich die Vergütungsfolge dieser Vereinbarung nach § 648 BGB, solange dem Besteller nicht ein wichtiger Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags zur Seite gestanden hätte (BGH, Urteil vom 26. April 2018, VII ZR 82/17).

Randnummer85

bb) Anwendung dieser Überlegungen auf den vorliegenden Fall

Randnummer86

Aus diesen Überlegungen folgt für den vorliegenden Rechtsstreit:

Randnummer87

Die Parteien haben sich unstreitig dahin geeinigt, dass das Leistungsprogramm der Klägerin um ein werkvertragliches Element verringert wird, indem sie übereinkamen, dass die Beklagte aus dem Vertrag ausscheiden und ein anderer Auftraggeber – vermutlich ein vom Bauherrn anstelle der Beklagten beauftragter neuer Generalunternehmer – in den Vertrag eintreten solle.

Randnummer88

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte, um den Vertrag in einer Form außerordentlich zu kündigen, die zum Wegfall der Vergütung der Klägerin für den noch nicht erbrachten Gerüstabbau geführt hätte.

Randnummer89

Somit ist § 648 BGB auf den Gerüstbauvertrag mit der Folge anzuwenden, dass sich die Vergütung der Klägerin, soweit sie auf werkvertragliche Leistungen entfällt auf die große Kündigungsvergütung absenkt.

Randnummer90

Die vertraglichen Werkleistungen der Klägerin bestehen im Auf- und Abbau des Gerüsts. Diese Leistungen werden durch die Grundpreise abgegolten. Somit senkt sich bei dieser Teilvergütung der Anspruch der Klägerin auf die große Kündigungsvergütung des § 648 BGB ab. Das bedeutet, dass sie sich auf die Grundpreise anrechnen lassen muss, was sie durch den absprachegemäß entfallenen Gerüstabbau an Aufwendungen erspart bzw. was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskräfte erwerben kann.

Randnummer91

(1) Keine ersparten Aufwendungen

Randnummer92

Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die vorzeitige Beendigung des Gerüstbauvertrags Aufwendungen erspart hätte. Weil sie nicht mehr gegenüber der Beklagten zum Abbau des Gerüsts verpflichtet war, ersparte sie den Einsatz ihrer Arbeitskräfte für eben diesen Abbau. Diese entfallene Arbeitslast stellt aber keine ersparten Aufwendungen dar, zumal die Klägerin jedenfalls gegenüber fest angestellten Mitarbeitern durch den Wegfall des Abbaus in aller Regel auch nicht von Gehaltszahlungen befreit wird. Vielmehr ist der Umstand, dass für die Klägerin der Aufwand des Abbaus entfallen ist und sie die hierfür vorgesehenen Arbeitskräfte anders nutzen konnte im Rahmen des anderweitigen Erwerbs zu berücksichtigen (vgl. Retzlaff, BauR 2023, 1036 ff).

Randnummer93

Dass die Klägerin das Gerüst über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags mit der Beklagten hinaus nicht mehr für diesen Vertrag verwenden musste, ist ebenfalls unerheblich. Dieses Ersparnis ist keine spezifische Folge der (werkvertraglichen) Vertragsaufhebung. Zu dieser Ersparnis wäre es – jedenfalls nach Ablauf von drei Werktagen – auch gekommen, wenn die Beklagte das Gerüst regulär, d.h. gemäß Ziff. 5.4.3.2 der ATV Gerüstarbeiten zum Abbau freigegeben hätte.

Randnummer94

(2) Anderweitiger Erwerb

Randnummer95

(a) Berechnung nach der Formel AWE = T x A

Randnummer96

Allerdings kann die Klägerin nach der Beendigung des Gerüstbauvertrags mit der Beklagten durch den Einsatz ihrer dadurch freigestellten Arbeitskräfte anderweitigen Erwerb erzielt haben. Dieser anderweitige Erwerb ist nach Auffassung des Senats grundsätzlich nach der Formel AWE = T x A zu berechnen, wobei T die Summe der Arbeitsstunden darstellt, in denen der Unternehmer seine Arbeitskräfte für einen anderen Auftrag anstelle des beendeten Vertrags einsetzen konnte. Der Faktor A entspricht den Bruttogesamtkosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz der anderweitig eingesetzten Arbeitskraft pro Stunde entstehen (KG, Urteil vom 4. Juli 2025, 21 U 129/23, Retzlaff in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage, 2025, § 648 BGB, Rn. 9; ders. BauR 2023, 1036 ff und 1168 ff).

Randnummer97

Auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit können die Faktoren T und A nicht beziffert werden. Dies ist allerdings unschädlich. In geeigneten Einzelfällen kann auf eine solche Darlegung verzichtet werden, wenn eine hinreichend zuverlässige Schätzung der Höhe des anderweitigen Erwerbs möglich ist.

Randnummer98

(b) Pauschalierter Abzug von 30 % ist hier möglich

Randnummer99

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben: Die Werkleistungen der Klägerin werden ausschließlich durch die Grundpreise abgegolten. Diese stellen die Vergütung für Auf- und Abbau des Gerüsts sowie für den vierwöchigen Grundvorhalt dar. Bedenkt man, dass die Klägerin somit Aufbau und Grundvorhalt erbracht hat und der entfallene Abbau eines Gerüsts etwas weniger aufwändig ist als der Aufbau, ist es sachgerecht, die Reduktion des Grundpreises um den anderweitigen Erwerb auf die große Kündigungsvergütung mit einem Abschlag von 30 % anzusetzen, wie es die Klägerin getan hat. Das Berufungsgericht schließt sich somit gemäß § 287 Abs. 2 ZPO dieser Bewertung an.

Randnummer100

(c) Umsatz durch anderweitige Verwendung der Gerüstbauteile ist irrelevant.

Randnummer101

Ob und inwieweit die Klägerin nach Beendigung des Vertrags mit der Beklagten Umsatz durch die anderweitige Verwendung der Gerüstbauteile erzielte, ist irrelevant. Die Überlassung von Gerüstbauteilen ist eine Aufwendung, die die Klägerin für den mietvertraglichen Leistungsteil des Vertrags tätigt, nicht aber für den werkvertraglichen, um dessen vorzeitige Beendigung es an dieser Stelle geht. Zudem sieht § 648 BGB vor, dass sich der Unternehmer nur den Erwerb anrechnen lassen muss, den er durch den anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirtschaftet. Bei den Gerüstbauteilen eines Gerüstbauers handelt es sich aber nicht um seine “Arbeitskraft”, sondern sein Kapital, so dass hiermit eventuell erzielter anderweitiger Erwerb, auch aus diesem Grund bei der großen Kündigungsvergütung außer Betracht zu bleiben hat (Retzlaff in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage, 2025, § 648 BGB, Rn. 10).

Randnummer102

(d) Gewinnmarge der Klägerin beim Anschlussvertrag ist ebenfalls irrelevant

Randnummer103

Ebenfalls ohne Bedeutung ist, welchen Gewinn die Klägerin durch den anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskräfte im Rahmen des Anschlussvertrags über das Gerüst O-Straße erzielte. Es ist unstreitig, dass die Klägerin von ihrem neuen Vertragspartner, der das aufgebaute Gerüst übernahm, eine Vergütung erhalten hat. Es ist denkbar, dass diese Vergütung höher war als die 2,46 €/qm (= 30 % von 8,20 €/qm), die sich die Klägerin als anderweitigen Erwerb gegenüber der Beklagten abziehen ließ. Aber selbst wenn die Klägerin durch den Einsatz ihrer kündigungsbedingt freigestellten Arbeitskräften anderweitig Umsätze erzielte – hier, in dem sie den gegenüber der Beklagten entfallenden Abbau des Gerüsts gegenüber einem neuen Vertragspartner durchführte und abrechnete – muss sie sich diesen Umsatz nur bis zur Höhe der Kosten anrechnen lassen, die ihr durch den Ersatz der Arbeitskräfte für die Durchführung der weggefallenen Arbeiten im Rahmen des gekündigten Vertrages entstanden wären. Denn die große Kündigungsvergütung nach § 648 BGB zielt darauf ab, den Unternehmer so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag vollständig durchgeführt worden wäre. Daraus folgt, dass ihm der Gewinn, den er dann erzielt hätte, in vollem Umfang erhalten bleiben muss. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn er sich den anderweitigen Erwerb, den er mit seinen Arbeitskräften erzielt, nur bis zur Höhe der Kosten anrechnen lassen muss, die ihm durch den Einsatz dieser Arbeitskräfte im Rahmen des beendeten Vertrages entstanden wären, also bis zur Höhe des Faktors A in der oben genannten Formel AWE = T x A. Müsste sich der Unternehmer anderweitigen Erwerb auch über die Kosten der Arbeitskräfte beziehungsweise den A-Wert hinaus anrechnen lassen, könnte dies nur zu Lasten des in der Kündigungsvergütung enthaltenen Gewinns geschehen, sodass ihm dieser nicht ungeschmälert erhalten bliebe (vgl. näher zum A-Wert: Retzlaff, BauR 2023, 1170 ff).

Randnummer104

Die Orientierungsgröße für den anderweitigen Erwerb der Klägerin ist deshalb nicht die Vergütung, die sie für den Gerüstabbau von ihrem neuen Vertragspartner erhalten hat, sondern es sind die Kosten, die ihr durch ihre Arbeitskräfte entstanden wären, wenn Sie den Abbau gegenüber der Beklagten erbracht hätte. Wie bereits erwähnt erachtet es das Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO für sachgerecht und angemessen, diese Kosten mit 30 % der betreffenden Grundpauschale zu veranschlagen.

Randnummer105

c) Sonstige Einwendungen der Beklagten

Randnummer106

Die sonstigen Einwendungen, die die Beklagte gegen die Vergütungsforderung der Klägerin aus dem Gerüstbau Vertrag O-Straße vorbringt, sind ebenfalls unbegründet. Es kann auf die Ausführungen zum Gerüstbauvertrag S-Straße verwiesen werden.

Randnummer107

3. Berechnung der Hauptforderung

Randnummer108

Somit ermittelt sich die Höhe der Klageforderung wie folgt:

Randnummer109

 

Bauvorhaben S-Straße:

32.122,59 €

Bauvorhaben O-Straße:

140.502,37 €

Summe:

    172.624,96 €

Randnummer110

4. Zinsen

Randnummer111

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 2 BGB.

OLG Bamberg zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar

OLG Bamberg zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar

vorgestellt von Thomas Ax

Der Zielkonflikt, nämlich dass auch bei einer wirtschaftlichen, den Wettbewerbsbedingungen der Auslobung entsprechenden Planung (Ziel 1) der dort vorgegebene Kostenrahmen (Ziel 2) nicht einzuhalten war, führt zu einer Unmöglichkeit der beauftragten Leistung. Ist dieser Zielkonflikt – wie vorliegend – bereits im Vertrag angelegt, liegt anfängliche Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB vor (Fuchs, IBR 2018, 633; Zahn, BauR 2019, 1513 [1518]). Verbindliche, einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn, denen der Architekt nicht widerspricht, sind auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme im Sinne einer Circa-Vorgabe (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 = BauR 2017, 134 = NJW 2017, 386; Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘935 ff.; BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – BGHZ 197, 93 = BauR 2013, 1143). Nach dieser Rechtsprechung ist eine ausdrückliche zweiseitige Einigung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Architekt der Kostenvorstellung des Bauherrn nicht widerspricht. Ob beide Parteien bei Änderungswünschen einvernehmlich davon ausgehen, dass diese hinsichtlich der Kosten noch von der Kostenobergrenze erfasst sind, ist Auslegungsfrage, wird aber im Regelfall zu verneinen sein (Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘941). Eine Aufhebung des Kostenrahmens für die Grundkonzeption (ohne Änderungs- und Ergänzungswünsche) hätte eine vertragsändernde Erklärung erfordert.

OLG Bamberg, Urteil v. 02.10.2025 – 12 U 123/24

Entscheidungsgründe

I.

1

Die Parteien streiten über Architektenhonorar aus einem vorzeitig beendeten Architektenvertrag für das Vorhaben „Sanierung X-Bad D. Land“ der Beklagten. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht (Abtretungsvereinbarung, Anlage K1) restliches Honorar geltend; die Beklagte verlangt im Wege der Drittwiderklage Rückzahlung einer geleisteten Abschlagszahlung.

2

1. Die Drittwiderbeklagte ist eine Architekten-Partnerschaftsgesellschaft, deren Partnerin die Klägerin ist. Die Beklagte betreibt ein Freibad, das saniert werden und durch eine Verbindung mit dem benachbarten Hallenbad des Landkreises E. zu einem attraktiven Kombibad umgestaltet werden sollte.

3

Zu diesem Zweck lobte die Beklagte im Jahre 2013 im Rahmen des nicht offenen Wettbewerbs „Kombibad D. Land“ als 1. Preis für den Wettbewerbsgewinner 16.800 € aus (Anlage B10, dort S. 18). An diesem Wettbewerb beteiligte sich die Drittwiderbeklagte.

4

In den Auslobungsbedingungen (Anlage B10, dort Seite 7) heißt es bereits unter Punkt A. 2.:

„Für das Projekt wurde ein Kostenrahmen für die Neukonzeption eines Kombibades (ohne Sanierung Hallenbad) von ca. 4,2 Mio € (brutto) KG 300-700 festgelegt.“

5

Als Beurteilungskriterium findet sich in den Auslobungsbedingungen (Anlage B10, dort Seite 16) zudem folgendes Kriterium: „Einhaltung der Kostenobergrenze bei Errichtung“

6

Die Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe unter Punkt B. 3.2 „Allgemeine Aufgabenbeschreibung“ (Anlage B10, dort S. 32) enthält sodann folgende Formulierung:

„Für das Projekt wurde ein Kostenrahmen für die Generalsanierung des Freibades und Zubauten im Bereich des Hallenbades von 4,2 Mio. € (brutto) KG 300-700 festgelegt. Darin nicht enthalten sind die Sanierungsmaßnahmen des Hallenbades, die nicht Bestandteil des Wettbewerbs sind.” Unter 3.4 der Wettbewerbsaufgabe (Anlage B10, dort ab S. 34) findet sich ein Raumprogramm. Grundlage der Budgetvorgabe der Wettbewerbsauslobung war unter anderem eine im Auftrag der Beklagten erstellte Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros G. (Anlage 3.1 zur Anlage K16), die jedoch nicht vollständig mit der Wettbewerbsaufgabe übereinstimmte. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass bereits die Vorgaben dieses Raumprogramms innerhalb des in den Auslobungsbedingungen genannten Kostenrahmens von circa 4,2 Mio. € brutto nicht zu realisieren waren.

7

Im Kolloquiumstermin zum Wettbewerb vom 12.02.2014 (Protokoll vorgelegt als Anlage K15) wurde nach einer Kostenobergrenze gefragt, wobei als Antwort Folgendes ausgeführt wurde:

„Die Wirtschaftlichkeit wird im Sinne eines Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag, Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Ergebnis, durch das Preisgericht beurteilt. Auf die Leistung der Kostenschätzung wurde verzichtet, da die Angaben erfahrungsgemäß schwer vergleichbar sind. Die Teilnehmer sollen sich jedoch bewusst sein, dass es für die Realisierung ein begrenztes Budget gibt.“ (Hervorhebung durch den Senat)

Die Drittwiderbeklagte hat – in einer Arbeitsgemeinschaft mit einem Landschaftsarchitekten – den ersten Preis dieses Wettbewerbs gewonnen (vgl. Protokoll der Preisgerichtssitzung vom 20.05.2014, Anlage K75, dort S. 6).

Am 10.07.2014 fand eine Besprechung statt, an der für die Beklagtenseite der damalige Bürgermeister der Beklagten teilnahm. In dieser Besprechung äußerte er den Wunsch, die „tatsächlichen Kosten“, die für die Generalsanierung anfallen würden, zu ermitteln, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie dieser Wunsch aufzufassen war.

Diese Kostenermittlung geschah jedoch vor Abschluss des Architektenvertrages am 04. /07.08.2014 (Anlage K3) nicht mehr. Gegenstand dieses Vertrages waren Architektenleistungen für folgendes Bauvorhaben (Ziff. 1.1.1 des Vertrages):

– „Sanierung Freibad und Teilbereiche des Hallenbades, Neubau des Eingangsbereichs des Kombibades auf Grundlage des Wettbewerbsbeitrags zum ‚X-Bad D. Land‘ mit Umbau des Hallenbades, Eingangsgebäude, Tor und Umkleiden, neue Wasserbecken

– Lamellenscreen als Zaun bis zur östl. Einfahrt u. Verkleidung Bestandsgebäude, weiterhin Pergolen mit verfahrbarem Sonnenschutz;

– Solaranlagen integriert in Dächer Eingangsgebäude, Bestand Ost und Umkleide

– Wasserfeature als Identifikation stiftendes Alleinstellungsmerkmal“

8

Weiterhin (Ziff. 1.1.2 des Vertrages) sollten neue Edelstahlbecken in die Bestandskorpusse der Schwimm- und Spielbecken eingesetzt werden.

9

Ziff. 1.1.3 des Vertrages lautete:

„Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag, […]“

Die Vertragsziele waren in Ziff. 1.2 des Vertrages näher definiert. Unter Ziff. 1.4 hieß es zudem:

„Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber dem Bauherrn eine Unterrichtungspflicht. Wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten oder der vom Bauherrn bekanntgegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten werden, ist der Architekt verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu informieren. Gleichzeitig kann der Architekt dem Bauherrn eine angemessene Frist (10 Werktage) zur schriftlichen Erklärung setzten, ob die neu ermittelten Kosten Grundlage der weiteren Leistungen des Architekten sein sollen.“ (Hervorhebung durch den Senat)

10

In § 10 des Architektenvertrages war geregelt:

„Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten zum Ende der jeweiligen Leistungsphase kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Hat der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbstständigen Wert besitzen. In allen anderen Fällen steht dem Architekten trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.” (Hervorhebung durch den Senat)

11

Nach dem Wettbewerb zeigte sich, dass es bauliche Probleme wegen des Baugrundes (Moorgebiet) gab, was weitere Bestands- und Bodenuntersuchungen auslöste. Die mit den Untersuchungen beauftragten Sachverständigen haben einen Sanierungs- und Gründungsbedarf ermittelt und den hieraus resultierenden Bauaufwand aufgezeigt, der in diesem Umfang im Rahmen der Wettbewerbsauslobung noch nicht bekannt war.

12

Im weiteren Verlauf wurde zusätzlich zur Wettbewerbsaufgabe ein Erweiterungsbaukörper im Westen des Hallenbades vorgesehen, in dem das Kinderplanschbecken, die Badeaufsicht, der Erste-Hilfe Raum und die Umkleiden des Hallenbades Platz finden sollten. Dieser Erweiterungsbaukörper wurde schlussendlich jedoch nicht realisiert. Weiter wurde in Abweichung zur Wettbewerbsaufgabe zwischen den Architekten, dem Fachplaner und der Beklagten über eine Unterkellerung für die Unterbringung der technischen Ausrüstung unterhalb des Beckens gesprochen, die im Ergebnis aber ebenfalls nicht realisiert wurde.

13

Unter dem 19.10.2014 stellte die Drittwiderbeklagte eine Abschlagsrechnung über 81.946,55 € (Anlage B2), die die Beklagte vollständig beglich.

14

Die Gesamtkosten wurden entsprechend dem Wunsch des Bürgermeisters der Beklagten ermittelt und am 20.10.2014 im Rahmen eines Besprechungstermins vollständig vorgestellt. Die ermittelten Gesamtinvestitionskosten beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 13.486.894 € (vgl. Gesprächsnotiz, Anlage K4, dort unter 2.1.1). In der vorgenannten Gesprächsnotiz heißt es zudem unter Ziff. 3: „Die Gemeinde kann maximal 3 Mio. € selbst tragen.“ Im Übrigen strebte die Beklagte eine Klärung mit weiteren Förderverantwortlichen an.

15

Mit E-Mail vom 28.10.2014 (Anlage K60) teilte der Bürgermeister der Beklagten der Drittwiderbeklagten u. a. mit, dass eine Umsetzung der vorgestellten Planung auch bei einer Kostenreduktion um rund 2 Mio. € finanziell nicht möglich sei. Spätestens am 18.11.2014 wurden die Architekten gebeten, ihre Leistung zunächst ruhen zu lassen. Am 09.12.2014 fand ein weiterer Termin vor Ort statt, in dem zwischen den Beteiligten Varianten und Einsparpotenziale erörtert wurden, was eine Kostenreduktion auf rund 9 Mio. € ergab (Ziff. 6.1 der Gesprächsnotiz, Anlage K6).

16

Im Nachgang dazu bemühte sich die Beklagte unter Einbeziehung des Landratsamtes darum, die Fördermöglichkeiten zu eruieren und doch noch die Finanzierung für die reduzierte Planung (Kosten: 9 Mio. €) zu ermöglichen, was jedoch nicht gelang.

17

Am 05.03.2015 kündigte die Beklagte den Architektenvertrag mit sofortiger Wirkung, wobei in der Kündigung (Anlage K6a) ausgeführt wurde:

„In der Besprechung aller fachlich beteiligten Planer am 09.12.2014 wurde vom Auftraggeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für die ermittelten Kosten in Höhe von ca. 13,5 Mio. Euro keine Finanzierung der Stadt D. möglich ist.

Von der Stadt wurde bei diesem Vorhaben ein Gesamtkostenvolumen gem. der Auslobung des Architektenwettbewerbs von ungefähr 4,2 Mio. Euro angesetzt.

Erneute Vorsprachen der Stadt D. bei den möglichen Zuwendungsgebern führten zum Ergebnis, dass eine Erhöhung der Fördermittel nicht möglich ist und somit auch die bei der Besprechung am 09.12.2014 reduzierten Kosten von 9 Mio. Euro weiterhin nicht finanzierbar sind.“

18

Mit Schreiben vom 17.03.2015 stellte die Drittwiderbeklagte ihre Teilschlussrechnung (Anlagenkonvolut K9) für die Leistungsphasen 1 bis 3, aus der sich für die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 ein offenes Resthonorar von 30.001,34 € sowie ein Honorar für die nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 3 von 148.730,52 €, mithin ein Gesamtbetrag von 178.731,86 €, ergab. Eine Zahlung hierauf erfolgte zunächst nicht.

19

Die Beklagte realisierte das Vorhaben – in geringerem Umfang – mit einem anderen Architekten. Dabei wurde u. a. das Schwimmerbecken in das Nichtschwimmerbecken integriert, wie es auch die Klägerin zur Kostenreduzierung vorgeschlagen hatte, was die Beklagte damals jedoch abgelehnt hatte.

20

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte haben erstinstanzlich behauptet, der räumliche Planungsumfang sei im Vergleich zur Wettbewerbsaufgabe erweitert worden. Sowohl das Ingenieurbüro G. als auch die Beklagte selbst hätten gewusst, dass sämtliche Wünsche der Beklagten („nice to have“) mit dem Budget von rund 4,2 Mio. € nicht machbar gewesen seien. Es sei aber erklärtes Ziel des (damaligen) Bürgermeisters gewesen, alle möglichen Maßnahmen und Kosten zusammenzutragen, um die höchstmöglichen Förderbeträge auszuloten.

21

Im Vertrag habe es keine feste Budgetvorgabe gegeben. Das in der Wettbewerbsaufgabe genannte „ca.“-Budget sei keinesfalls als feste Obergrenze zu verstehen gewesen. Vielmehr habe der damalige Bürgermeister der Beklagten die tatsächlichen Kosten wissen wollen, weil diese vorher nicht von Relevanz gewesen seien („Papier ist geduldig.“). Es sei nur maßgeblich gewesen, dass anhand der Planung eine gute Kosten-/Nutzen-Relation zu erwarten sei.

22

Der erhöhte Aufwand, aus dem sich die Honorarforderung ergebe, sei zusätzlich erst im Verlauf der Planung bekannt geworden. Dies sei verschiedenen Umständen geschuldet gewesen, beispielsweise der Gründungsproblematik und des erhöhten Sanierungsaufwands für den Bestand inklusive technischer Anlagen.

23

Die Beklagte sei über die Kostenentwicklung immer zeitnah auf dem Laufenden gehalten worden. Vorgeschlagene Einsparpotenziale seien aber durch die Beklagte immer wieder abgelehnt worden. Nichtsdestoweniger hätte die Beklagte dann ein Vorhaben unter Rückgriff auf die Planunterlagen der Drittwiderbeklagten realisiert (Zusammenlegung von Nichtschwimmer- und Schwimmerbecken).

24

Die Klägerin und Drittwiderbeklagte sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Drittwiderbeklagte keine Pflichtverletzung begangen habe, die zur Versagung des Honoraranspruchs führe. Auch das erhaltene Preisgeld müsse die Drittwiderbeklagte bei der Honorarermittlung nicht als Abzugsposten berücksichtigen.

25

Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Klage Zahlung des offenen Rechnungsbetrages der Teilschlussrechnung (178.731,86 €) verlangt. Im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat die Beklagte am 02.10.2018 einen weiteren Betrag von 45.000,00 € an die Klägerin bezahlt, den diese schlussendlich auf die bis dahin geltend gemachte Hauptforderung von 178.731,86 € verrechnet und in dieser Höhe den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat dieser teilweisen Erledigungserklärung widersprochen.

26

Die Klägerin hat deshalb in der ersten Instanz zuletzt beantragt,

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 133.731,86 zuzüglich Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – aus EUR 178.731,86 vom 20.04.2015 bis 02.10.2018 und – aus EUR 133.731,86 ab dem 03.10.2018 zu bezahlen.

(2) Die Beklagte wird weiter verurteilt, EUR 3.395,00 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

(1) Klageabweisung.

(2) Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte € 81.946,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

28

Die Drittwiderbeklagte hat beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen.

29

Die Beklagte hat behauptet,

der Kostenrahmen von 4,2 Mio. € sei als verbindliche Kostenobergrenze vorgegeben worden.

30

Dies gehe aus den Wettbewerbsunterlagen zweifelsfrei hervor. Sofern hierüber Zweifel bestanden hätten, wäre es die Pflicht der Drittwiderbeklagten gewesen, aktiv die Kostenobergrenze zu erfragen.

31

Es habe gegenüber der Machbarkeitsstudie eines renommierten Ingenieurbüros keine wesentlichen Planänderungen oder unvorhergesehenen Ereignisse gegeben, die die erhebliche Überschreitung des Kostenrahmens hätten rechtfertigen können. Es sei nur eine zusätzliche Option zu prüfen gewesen und zwar ein neues Kinderplanschbecken im Hallenbad, wofür Kosten von 150.000,00 € durch das Landratsamt veranschlagt worden seien. Die Planung der Drittwiderbeklagten sei jedoch vollständig an der Wettbewerbsaufgabe vorbeigegangen, worauf die Beklagte aber – trotz vertraglicher Verpflichtung – nicht hingewiesen worden sei. Sie sei vielmehr erst drei bis vier Tage vor der Vorstellung der Gesamtkosten überhaupt informiert worden, dass das Budget von 4,2 Mio. € nicht gehalten werden könne.

32

Nach Kündigung sei die Wettbewerbsaufgabe mit einem anderen Planer innerhalb des Budgetrahmens umgesetzt worden. Auf die Planungsleistungen der Drittwiderbeklagten sei dabei nicht zurückgegriffen worden. Diese seien für die Beklagte vollständig unbrauchbar gewesen, sodass der Klägerin auch keinerlei Vergütungsanspruch zustehe.

33

Die Drittwiderklage wurde der Drittwiderbeklagten am 02.03.2017 zugestellt.

34

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

35

2. Das Landgericht hat mehrfach mündlich zur Sache verhandelt und die Parteien informatorisch angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. (geb. J.) und K.. Weiterhin hat es Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. eingeholt (schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.05.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 07.02.2023, Sonderband „Sachverständigengutachten“).

36

Es hat sodann mit Endurteil vom 30.08.2024 festgestellt, dass sich die Hauptsache im Umfang von 45.000 € erledigt habe, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 81.062,17 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen ab 10.01.2017 zu bezahlen. Eine Klageabweisung ist hinsichtlich der Klage im Übrigen und hinsichtlich der Drittwiderklage erfolgt.

37

Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

38

a) Die Klägerin habe Anspruch auf restliche Kündigungsvergütung aus – wirksam (S. 12 d. LGU.) – abgetretenem Recht. Die Kündigung der Beklagten sei mangels Nacherfüllungsfristsetzung und zeitnaher Kündigungserklärung keine außerordentliche, sondern eine freie Kündigung gewesen, sodass nach § 648 Satz 2 BGB abzurechnen sei (S. 10 f. d. LGU.).

39

b) Die Höhe der Kündigungsvergütung sei aus einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 6,89 Mio. € zu ermitteln.

40

Auch wenn die Kostenermittlung der Drittwiderbeklagten (Anlage K25) in Teilen nicht auf der DIN 276 beruhe, könne diese der Honorarermittlung zugrunde gelegt werden. Denn die Beklagte habe eine möglichst genaue, vorgezogene vertiefte Kostenschätzung haben wollen; diese habe nach dem Parteiwillen die Grundlage der Honorarberechnung werden sollen.

41

Das Gesamtinvestitionsvolumen sei wie folgt zu ermitteln:

– Im Ausgangspunkt sei eine Kostenobergrenze von 4,2 Mio. € wirksam vereinbart worden (Beschaffenheitsvereinbarung). Diese sei zumindest ungefähr einzuhalten gewesen („ca.“). Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Bürgermeister – unstreitig – die tatsächlichen Kosten habe wissen wollen. Damit seien – was sich aus der Aussage H. ergebe – die Kosten gemäß der Wettbewerbsaufgabe zuzüglich der (unstreitigen) Änderungen und Ergänzungen gemeint gewesen, nicht die Kosten für Maximalwünsche; es hätten Überraschungen durch unerwartete Kostensteigerungen vermieden werden sollen (S. 12 ff. d. LGU.).

– Budgeterhöhend seien folgende Umstände zu berücksichtigen:

o Machbarkeit der Wettbewerbsaufgabe innerhalb des Budgets (S. 15 ff. d. LGU.):

42

Wenn die Wettbewerbsaufgabe aufgrund einer fehlerhaften Machbarkeitsstudie schon nicht innerhalb des festgelegten Budgets zu erfüllen sei, lasse die Budgetüberschreitung den Honoraranspruch nicht entfallen (keine Pflichtverletzung des Architekten). Nach dem Gutachten L. stehe fest, dass die Machbarkeitsstudie teils – auch hinsichtlich der Budgetvorgabe – nicht nachvollziehbar sei, so dass folgende „Ansätze aus der Wettbewerbsauslobung überschritten werden bzw. zusätzlich hinzukommen“ hätten dürfen (nicht aber Kinderplanschbecken und optionales Wasserelement, Küche und Versorgungsbereich, Außenanlagen, Rückbaumaßnahmen):

▪ Kasse/Bistro-Ausgabe/Kiosk (S. 17 d. LGU.)

▪ Kollektorfläche (S. 18 d. LGU.)

▪ KG 300 und KG 400: Die Ansätze für die beiden Kostengruppen in der Machbarkeitsstudie seien nicht nachvollziehbar (S. 19 f. d. LGU.).

▪ Herrichten (S. 20 d. LGU.)

o Änderungen gegenüber der Wettbewerbsauslobung:

43

Abweichungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Planungsauftrages, die zu einer Kostensteigerung führten, seien von der Kostenobergrenze nicht erfasst. Folgende Änderungen seien teils budgeterhöhend zu berücksichtigen:

▪ Gründungsprobleme: Diese hätten sich erst nach der Machbarkeitsstudie und dem Wettbewerb herausgestellt. Die von der Klägerin insofern veranschlagten Kosten von 1,154 Mio. € seien nach sachverständiger Prüfung plausibel (S. 20 f. d. LGU.).

▪ Schwimmerbecken: Die weiteren Kosten von 413.600 € für zusätzlichen Gründungsaufwand seien nicht ansatzfähig. Die Kosten seien nicht nachvollziehbar und deshalb nicht zu berücksichtigen (S. 21 f. d. LGU.).

▪ Kinderbecken: Die Kosten für die Gründung (120.400 €) habe der Sachverständige zwar als plausibel eingestuft. Allerdings seien diese bereits im Gesamtkostenaufwand für die Gründung (s. o.) enthalten und könnten deshalb nicht erneut berücksichtigt werden (S. 22 d. LGU.).

▪ Unterkellerung neuer Eingangsbau (zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung jedoch ohne Gründungskosten, S. 22 ff. d. LGU.).

▪ Erweiterungsbaukörper: Diese Kosten seien von der Wettbewerbsaufgabe unstreitig nicht erfasst gewesen. Nach der Aussage des Zeugen K. stehe fest, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass es den Erweiterungsbau nicht umsonst gebe. Es wäre deshalb an der Beklagten gewesen, die Kostenauswirkungen bei dem Architekten zu erfragen oder insofern Vorgaben zu machen, was nicht geschehen sei. Die von der Klägerin veranschlagten Kosten von 394.832,39 € für die KG 300 seien – nach Prüfung des Sachverständigen – nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar seien die Kosten der KG 400 (991.265 €), die die Klägerin auch im Rechtsstreit nicht näher dargelegt habe. Diese könnten nicht berücksichtigt werden (S. 25 f.).

o Mehrkosten, die auf Fachplaner zurückgehen:

44

Die von den Fachplanern in Höhe von 715.612 € ermittelten zusätzlichen Kosten für die technische Ausrüstung der Becken seien ergänzend in die Gesamtinvestitionskosten einzustellen gewesen. Von dieser Kostenmehrung habe die Klägerin keine Kenntnis haben müssen. Nicht hinzuzusetzen seien allerdings die Kosten des Fachplaners M. (Landschaftsarchitekt). Die Freianlagenplanung sei von untergeordneter Bedeutung gewesen. Insofern hätten die Architekten den Landschaftsarchitekten darauf hinweisen müssen, dass für die Freianlagen keine 1,61 Mio. € zur Verfügung stünden (S. 26 f. d. LGU.).

o Beschränkungen im Hinblick auf nachvollziehbare Kostenansätze und angemessene Kostenkennwerte (S. 27 ff. d. LGU.):

45

Die Klägerin dürfe nur die Kostenkennwerte derjenigen Kostenansätze in die Honorarberechnung einstellen, die nachvollziehbar und angemessen seien, wofür sie auch die Beweislast trage. Den erforderlichen Nachweis habe sie nur teilweise erbracht. Nach den sachverständigen Feststellungen sei die Kostenkalkulation grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Auch sei die Kostengruppengliederung nach DIN 276 teilweise nicht eingehalten. Jedenfalls die Einzelkostenansätze „35E: Weitere Maßnahmen Wasserhaltung“, „3E4: Weitere Kosten für die Sanierung Schwimmbecken“, „3312: Betonstahl“, „3325: Betonsockel Betonstahl“, „36A: fahrbarer Sonnenschutz“, „3726E: Fettabscheider“, „3726F: Lagerflächen“ und „379: Baukonstruktive Einbauten“ seien nicht nachvollziehbar und deshalb unberücksichtigt zu lassen. Auch die Kostenkennwerte seien zu hoch und zu kürzen (Bauwerk – Baukonstruktionen [KG 300, dort KG 43A; S. 29 f. d. LGU.]; Regionalfaktor und Indexzuschlag [S. 30 d. LGU.]).

46

c) Das Honorar sei nach alledem aus anrechenbaren Kosten von 4.784.076,40 € zu berechnen. Daraus ergebe sich eine berechtigte Gesamthonorarforderung von 208.008,72 € (Rechenweg gemäß Anlage K26). Zu den Einzelheiten der Honorarberechnung wird auf S. 32 ff. d. LGU. Bezug genommen. Der Honoraranspruch von 208.008,72 € sei durch Zahlungen von 81.946,55 € (brutto), freigegeben am 28.10.2014, und während des Rechtsstreits am 02.10.2018 von weiteren 45.000,00 € erloschen. Der Restanspruch belaufe sich damit auf 81.062,17 € (S. 35 d. LGU.). Im Hinblick auf die während des Rechtsstreits geleistete Zahlung sei Erledigung eingetreten (S. 37 d. LGU.).

47

Zu einzelnen Positionen der Honorarberechnung führt das Landgericht aus:

48

Für die vertiefte Kostenberechnung sei kein Honorar anzusetzen. Diese sei nicht nachvollziehbar gewesen. Eine nur partiell nachvollziehbare Berechnung, die nicht die erforderliche Tiefe aufweise, könne in der Leistungsphase 2 keine weiteren Kosten auslösen. Vielmehr gehe diese in der Kostenermittlung der Leistungsphase 3 auf.

49

Die Klägerin habe zu ihren ersparten Aufwendungen und ihrem anderweitigen Erwerb ausreichend Vortrag gehalten (keine ersparten Aufwendungen). Sie habe sich kulanzhalber 10% des Honorars anrechnen lassen und auch zu einzelnen Kostenfaktoren vorgetragen. Hiergegen habe die Beklagte nichts Substantielles vorgebracht (S. 35 d. LGU.).

50

Eine weitere Anrechnung des Preisgeldes – teilweise habe sich die Klägerin dieses ohnehin anrechnen lassen – finde nach den Vertragsbedingungen (unveränderte Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs) nicht statt (S. 36 d. LGU.).

51

d) Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Es habe kein Verzug vorgelegen. Denn die Zahlungsaufforderung (Teilschlussrechnung vom 17.03.2015, Anlage K9) sei erheblich überhöht gewesen und habe deshalb nicht verzugsbegründend wirken können. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer überhöhten Forderung sei auch nicht erforderlich gewesen (S. 36 d. LGU.). Die Klägerin könne aus diesem Grund auch erst ab Rechtshängigkeit Verzugszinsen verlangen (S. 37 d. LGU.).

52

e) Die Drittwiderklage sei abzuweisen, da der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Drittwiderbeklagte zustehe. Gelinge es dem Architekten nicht, das Baukostenbudget einzuhalten, hafte er nur, wenn ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Überschreitung der Gesamtinvestitionskosten sei maßgeblich auf Änderungswünsche und eine unzureichende Budgetvorgabe wegen einer defizitären Machbarkeitsstudie zurückzuführen, wofür die Drittwiderbeklagte nicht die Verantwortung trage. Außerdem hätte die Drittwiderbeklagte zur Nachbesserung aufgefordert werden müssen, was nicht geschehen sei.

53

Hiergegen richten sich die Berufung der Beklagten vom 02.10.2024 (taggleicher Eingang) und die Anschlussberufung der Klägerin vom 18.12.2024 (taggleicher Eingang), die sie innerhalb der für sie bis 19.12.2024 verlängerten Berufungserwiderungsfrist erhoben hat. Die Klägerin und die Beklagte verfolgen mit ihren Berufungen ihre erstinstanzlichen Anträge unvermindert weiter.

54

Beide Parteien greifen dabei die Einordnung des Landgerichts, dass lediglich eine ordentliche Kündigung vorliege, nicht an.

a) Berufung der Beklagten

55

Die Beklagte bringt mit ihrer Berufungsbegründung vom 21.10.2024 (taggleicher Eingang) im Wesentlichen vor, dass der Klägerin – schon wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung – kein Honoraranspruch zustehe, sondern vielmehr der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte ein Rückzahlungsanspruch aufgrund Überzahlung.

56

Lege man die Sichtweise der Klägerin und des Sachverständigen zugrunde, sei von einer anfänglichen Unmöglichkeit der Architektenleistung auszugehen, da die Wettbewerbsaufgabe im vorgegebenen Kostenrahmen von rund 4,2 Mio. € (Beschaffenheitsvereinbarung durch unwidersprochen gebliebene Kostenvorstellung) nicht umsetzbar gewesen sei, was auch für die Drittwiderbeklagte von Anfang an erkennbar gewesen sei. Die Kostenobergrenze sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden; sie sei insbesondere in den Architektenvertrag aufgenommen gewesen, da eine „Planung gemäß Wettbewerbsauslobung“ vereinbart gewesen sei. Auch im Besprechungstermin vom 10.07.2014 sei sie so kommuniziert worden (S. 4 ff. d. Berufungsreplik vom 11.02.2025, im Folgenden: BR.). Die Beklagte habe auch keine Pflicht – jedenfalls nicht schuldhaft – verletzt, indem sie eine unmögliche Planungsaufgabe gestellt habe (S. 8 d. BR.). Aufgrund der Unmöglichkeit habe die Drittwiderbeklagte nicht leisten müssen (§ 275 Abs. 1 BGB); ihr Honoraranspruch sei deshalb nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen (S. 10 d. BR.). Zudem stehe der Beklagten aber ein Schadensersatzanspruch aus § 311a BGB (Inhalt: Befreiung von Honoraransprüchen und Anspruch auf Rückzahlung des bisher gezahlten Honorars) zu, es sei denn, die Drittwiderbeklagte habe bei Vertragsschluss das Leistungshindernis schuldlos nicht gekannt. Den Entlastungsbeweis habe die Klägerin zu führen, wobei ihr eine solche Entlastung schon nach dem eigenen Vortrag nicht gelingen könne. Dies habe das Landgericht verkannt (S. 3 ff. d. Berufungsbegründung vom 21.10.2024, im Folgenden: BB.). Die Drittwiderbeklagte habe das Problem dadurch lösen können, dass sie eine Anpassung der Aufgabenstellung angeregt hätte, wozu sie spätestens in der Leistungsphase 1 auch verpflichtet gewesen sei; der Zielkonflikt zwischen Planungsaufgabe und Budgetvorgabe sei aufgrund des Wettbewerbs bereits vor Auftragsvergabe erkennbar gewesen (S. 6 d. BB).

57

Selbst wenn man keine Unmöglichkeit annehmen würde, wäre die Leistung der Drittwiderbeklagten jedenfalls wegen der Budgetüberschreitung mangelhaft gewesen (S. 9 d. BR.). Außerdem sei die Honorarermittlung des Landgerichts für diesen Fall fehlerhaft. So könne die nicht vollständig nachvollziehbare Kostenschätzung nicht Grundlage für die Honorarermittlung sein. Auch von der unterbliebenen Klärung der Aufgabenstellung (s. o.) dürfe die Drittwiderbeklagte nicht profitieren. Schließlich überdehne das Landgericht die Anforderungen an das Wissen eines nicht fachkundigen Bestellers zu Gunsten der Hinweispflichten des Architekten; die Kostenüberschreitung sei für die Beklagte nicht absehbar gewesen; sie habe davon erst bei Vorlage der Kostenschätzung vom 21.10.2014 erfahren. Demgegenüber habe die Drittwiderbeklagte – entgegen der Ansicht des Landgerichts – gerade bei eventuell nicht nachvollziehbaren Ansätzen der Machbarkeitsstudie (z. B. bei KG 300) diese hinterfragen und ggf. hierauf hinweisen müssen; nicht nachvollziehbare Vorgaben entbänden den insofern schuldhaft handelnden Architekten jedenfalls nicht von der Einhaltung der Kostenobergrenze (S. 7 ff. d. BB.).

58

Auch bei den „Abweichungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Planungsauftrages“ und deren Auswirkungen auf die Kostenobergrenze weise das Urteil erhebliche Fehler auf. Insbesondere müsse der Architekt in der Leistungsphase 2 die Leistungen der Fachplaner koordinieren und integrieren, so dass eine Abstimmung zu den Teilbudgets für KG 300 und KG 400 hätte erfolgen müssen (dazu auch S. 12 d. BR.). Die zusätzlichen Kosten der Fachplaner könnten daher nicht einfach budgeterhöhend angesetzt werden.

59

Insgesamt sei nicht nachzuvollziehen, wie das Landgericht auf anrechenbare Kosten von 4.784.076,40 € gekommen sei und wie sich dieser Betrag zum „Gesamtinvestitionsvolumen“ von 6,89 Mio. € (S. 12 d. LGU.) verhalte (S. 12 d. BB.). Richtig wäre es gewesen, allein die Baukostenobergrenze zur Honorarberechnung heranzuziehen. Bei deren Überschreitung hätte die Drittwiderbeklagte hierauf hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Bei einer solchen Honorarberechnung ergebe sich eine Überzahlung der Beklagten von 25.619,81 € (S. 13 d. BB.) bzw. bei Anrechnung des Preisgeldes (16.800 € netto/19.992 € brutto) von 45.611,82 € (S. 17 d. BR.).

60

Die Beklagte beantragt,

1.

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 30.08.2024, Az. 2 O 569/16, wird in Ziffer 2 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von € 81.062,17 nebst Zinsen verurteilt worden ist.

2.

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 30.08.2024, Az. 2 O 569/16, wird in den Ziffern 1, 3 und 4 aufgehoben.

3.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

4.

Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte € 81.946,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 22.02.2017 zu bezahlen.

61

Die Klägerin und Drittwiderbeklagte beantragen,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

62

Die Berufungsbeklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Eine anfängliche Unmöglichkeit liege nicht vor, da das Schwimmbad grundsätzlich habe errichtet werden können; auf den Preis oder die wertbildenden Faktoren komme es für die Unmöglichkeitsbeurteilung nicht an (S. 2 f. d. Berufungserwiderung/Anschlussberufungsbegründung vom 18.12.2024, im Folgenden: BE., und S. 1 des ergänzenden Schriftsatzes vom 19.12.2024). Ein solches Ergebnis wäre auch absurd, da der Architekt – nachdem die konkreten Kosten erst in der Leistungsphase 2 oder 3 bekannt würden – regelmäßig kein Honorar erhielte; es komme allenfalls eine Teilunmöglichkeit in Betracht (S. 2 ff. d. Berufungsduplik vom 10.09.2025, im Folgenden: BD.). Im Übrigen fehle es an einer Beschaffenheitsvereinbarung (Baukostengarantie oder Baukostenobergrenze von „ca.“ 4,2 Mio. €), da sich der benannte „Kostenrahmen“ auch aus zahlreichen Leistungen anderer Planer (KG 400 bis 700), die der Architekt nicht beeinflussen könne, zusammensetze (S. 5 ff. d. BD.) und zu unbestimmt sei (S. 10 d. BD.). Jedenfalls wären vom Architekten nicht beeinflussbare Mehrkosten (z. B. wegen des Baugrunds oder allgemeiner Kostensteigerungen) bei der Baukostenobergrenze nicht zu berücksichtigen, sondern es wäre mit Durchschnittskosten zu rechnen (S. 18 f. d. BD.); außerdem sei dem Architekten ein Spielraum von mindestens 20 Prozent (tatsächliche Obergrenze also: 5.040.000 €) zuzugestehen (S. 19 f. d. BD.). Die Passage zum Kostenrahmen in den Wettbewerbsbedingungen (Auslobung nach RPW 2013) halte auch einer AGB-Kontrolle wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot und wegen eines Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB nicht stand (S. 7 ff. d. BD.). Die Einhaltung einer Kostenobergrenze sei zudem gerade nicht Teil der Wettbewerbsleistung (nur: Wirtschaftlichkeitsfrage) gewesen; es habe keine Budgetvorgabe gegeben (Verweis auf Anlage K15, S. 3 d. BE.). Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung sei auch nicht durch einen Hinweis auf das Budget der Beklagten zustande gekommen, da sich die Drittwiderbeklagte hiermit nicht einverstanden erklärt habe (S. 10 f. d. BD.). Auch nach Vertragsschluss sei kein Kostenrahmen – trotz Nachfrage nach einem „betragsmäßig eindeutig fixierten Kostenrahmen“ – vereinbart worden („Papier ist geduldig.“; S. 12 f. d. BD.), jedenfalls sei eine Kostenobergrenze für die Leistungsphasen 1 bis 3 wieder aufgegeben worden, weshalb sich die Beklagte dann auch um Bereitstellung eines Budgets von immerhin 9 Mio. € bemüht habe (S. 15 d. BD.). Außerdem sei die Wettbewerbsaufgabe mit der späteren Planungsaufgabe nicht identisch gewesen, sondern der spätere Auftrag viel weitergehend (z. B. Unterkellerung des Schwimmbads), so dass eine evtl. Obergrenze, die im Architektenvertrag (Anlage K2) auch gar nicht genannt gewesen sei, überholt gewesen oder konkludent aufgehoben worden sei; denn es sei damit – auch ohne insofern nicht erforderlichen Hinweis – klar gewesen, dass das Vorhaben innerhalb der knapp bemessenen Kostenobergrenze nicht realisierbar wäre (S. 16 f. d. BD.). Es sei zudem die Kostengruppe 400 (Haustechnik) betroffen gewesen, auf die die Berufungsbeklagten keinen Einfluss hätten. Das Erfordernis der statischen Ertüchtigung des Bodens sei außerdem zunächst nicht bekannt gewesen (S. 4 d. BE.).

63

Folge einer Unmöglichkeit wäre auch nicht der Entfall eines Vergütungsanspruchs, da der Umstand, der zur Nichterreichbarkeit der Leistungsziele führe, von der Beklagten zu vertreten sei (§ 645 BGB i. V. m. § 326 Abs. 2 BGB). Die Drittwiderbeklagte habe sich auf die Richtigkeit der Machbarkeitsstudie ohne eigene Prüfung verlassen dürfen. Vor der Kostenschätzung in Leistungsphase 2 habe für die Drittwiderbeklagte keinerlei Chance bestanden zu erkennen, dass die Kostenvorgaben nicht einhaltbar seien. Deshalb bestehe auch kein Schadensersatzanspruch aus § 311a Abs. 2 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (S. 21 ff. d. BD.).

64

Es sei der Wunsch der Beklagten gewesen, die Kosten für ihre maximalen Planungswünsche ermitteln zu lassen, um sich von der Förderstelle möglichst viel genehmigen zu lassen; hierfür habe es folglich keine Kostenvorgabe gegeben („Papier ist geduldig.“). Eine Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten liege deshalb nicht vor; vielmehr habe sie auf die Kostensteigerung hingewiesen, die Beklagte aber trotzdem die Fertigstellung der Kostenschätzung gewünscht. Zudem sei eine Kostenobergrenze nicht zwingend eine Beschaffenheitsvereinbarung (S. 4 f. d. BE. und S. 2 des Schriftsatzes vom 19.12.2024). Im Übrigen habe die Beklagte selbst ihre Pflichten (aus dem VGV bzw. der VOB/A; § 97 GWB, S. 23 d. BD.) verletzt, indem sie für die Bauaufgabe im Zuge der Ausschreibung des Wettbewerbs eine unmögliche Leistung gefordert habe; sie müsse sich die falschen Kostenangaben aus der Studie G. zurechnen lassen (S. 6 d. BE.). Es könnten auch nicht bereits im Rahmen der Leistungsphase 1 (Klärung der Aufgabenstellung) die Kosten ermittelt werden, da Architekten bekanntlich keine Hellseher seien, insbesondere nicht wissen könnten, welche Anforderungen sich aus den Bestandsuntersuchungen ergäben. Dieses Wissen bestehe erst in der Leistungsphase 2 (S. 6 f. d. BE.).

b) Anschlussberufung der Klägerin

65

Die Klägerin begründet ihre Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 18.12.2024 im Wesentlichen wie folgt:

„Das Landgericht hätte Zinsen bereits ab Fälligkeit der Rechnung (30 Tage nach Rechnungsstellung, d. h. ab 20.04.2015) zusprechen müssen. Eine „erhebliche Zuvielforderung“ liege nicht vor, da das Landgericht 71% des Rechnungsbetrages als berechtigt angesehen habe, führe aber ohnehin trotzdem zur Fälligkeit; ein Ausnahmefall einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung liege nicht vor. Die Beklagte habe die berechtigte Forderung mit ihrer eigenen Bauabteilung auch ermitteln können (S. 24 d. BD.). Aus diesem Grund seien auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten (S. 8 f. d. BE.).“

66

Da keine Kostenobergrenze vereinbart gewesen sei (s. o.) und die Beklagte zunächst sämtliche Kosten für all ihre Wünsche habe ermittelt haben wollen, sei das Landgericht unzutreffend als Ausgangspunkt für die Honorarberechnung von einem Budget von 4,2 Mio. € ausgegangen; der Beklagten sei auch klar gewesen, dass für die letztliche Planungsaufgabe dieses Budget nicht ausreiche. Deshalb sei die Honorarermittlung gemäß Teilschlussrechnung der Drittwiderbeklagten richtig gewesen (S. 10 d. BE.). Jedenfalls seien die Kürzungen der anrechenbaren Kosten durch das Landgericht unzutreffend, zumal die Kosten erst nach entsprechenden Planungen feststehen würden. Die Beklagte habe eine Anpassung der Planung erst gewünscht, nachdem alle Varianten und Wünsche geplant und mit Kosten bepreist gewesen seien. Die Berechnung der „Budgeterhöhung“ durch das Landgericht sei unzutreffend (S. 11 ff. d. BE.). Das Landgericht gehe bei einzelnen Kostenansätzen zu Unrecht von einer fehlenden Nachvollziehbarkeit aus (S. 14 ff. d. BE. mit weiteren Einzelheiten).

67

Bei der Ermittlung des zutreffenden Honorars sei auch die vertiefte Kostenschätzung zu berücksichtigen. Das Wettbewerbshonorar sei nicht abzuziehen (S. 19 d. BE.).

68

Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung:

1. Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Bamberg vom 30.08.2024, Az. 2 O 2569/16, in Ziff. 2. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere EUR 52.669,69 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.04.2015 zu bezahlen.

2. Weiterhin wird die Beklagte unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Bamberg vom 30.08.2024, Az. 2 O 2569/16, in Ziff. 2. verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.395,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit 10.01.2017 zu bezahlen.

69

Die Beklagte beantragt,

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

70

Die Beklagte sieht den weitergehenden Zinsanspruch der Klägerin wie das Landgericht wegen der erheblichen Zuvielforderung als unbegründet an, zumal die Beklagte den tatsächlich geschuldeten Betrag nicht ohne weiteres habe berechnen können.

71

Selbst wenn es kein vorgegebenes Budget gegeben hätte, hätte sich die Klägerin nach den zur Verfügung stehenden Mitteln erkundigen müssen. Soweit die Klägerin von Einsparmaßnahmen spreche, seien die Kostenauswirkungen nicht mitgeteilt worden (S. 14 d. BR).

72

Dass die Freianlagenplaner das ihnen zur Verfügung stehende Budget ebenfalls überschritten hätten, sei ohne Belang, da die Klägerin selbst bereits das vorgegeben Budget weit überschritten habe (S. 15 d. BR.). Soweit die Klägerin zusätzliche Ansätze bei der Budgetermittlung erstrebe, seien diese nicht berechtigt. Das Wettbewerbshonorar sei in jedem Fall – entgegen der Ansicht des Landgerichts – abzuziehen. Dies ergebe sich aus Ziff. 13.1 des Architektenvertrages (Anlage K2).

73

c) Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

74

Der Senat hat mündlich verhandelt. Beweis wurde im Berufungsrechtszug nicht erhoben.

75

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26.09.2025 lag dem Senat bei Abfassung des Urteils vor.

II.

76

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nahezu vollständig begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

77

1. Der Klägerin steht wegen anfänglicher Unmöglichkeit kein (weiterer) Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB i. V. m. den Regelungen der HOAI 2013 zu. Vielmehr ist die Drittwiderbeklagte zur Rückzahlung des den Gegenstand der Drittwiderklage bildenden Betrages von 81.946,55 € aus § 326 Abs. 5 BGB i. V. m. §§ 323, 346 BGB verpflichtet.

78

a) Die von der Drittwiderbeklagten geschuldete Leistung war von Anfang an unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Denn es war nicht möglich, den Vertragsgegenstand „Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag“ innerhalb des von der Beklagten gewünschten Kostenrahmens zu erreichen. Die Drittwiderbeklagte brauchte die beauftragte Planungsleistung (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) deshalb nicht zu erbringen.

79

aa) Bei dem vorgegebenen Kostenrahmen von „ca. 4,2 Mio. €“ handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.

80

So heißt es in der Auslobung wörtlich, dass für das Projekt ein „Kostenrahmen für die Neukonzeption eines Kombibades (ohne Sanierung Hallenbad) von ca. 4,2 Mio. € (Brutto) KG 300-700 festgelegt“ sei. Der Vertrag (Anlage K1) greift diese Vorgabe auf. Dort heißt es unter Ziff. 1.1.3:

„Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag, […].“

81

Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen im Kolloquiumstermin (Anlage K15). Dort war lediglich erneut ausgeführt worden, dass auf eine Kostenschätzung verzichtet werde, dass aber nur ein „begrenztes Budget“ bestehe.

82

Verbindliche, einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn, denen der Architekt nicht widerspricht, sind auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme im Sinne einer Circa-Vorgabe (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 = BauR 2017, 134 = NJW 2017, 386; Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘935 ff.; BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – BGHZ 197, 93 = BauR 2013, 1143). Nach dieser Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine ausdrückliche zweiseitige Einigung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Architekt der Kostenvorstellung des Bauherrn nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch der Drittwiderbeklagten ist auch nicht vorgetragen.

83

Bedenken gegen eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung aufgrund AGBrechtlicher Vorschriften bestehen nicht. Es handelt sich um eine Bestimmung einer Hauptleistungspflicht, die der AGB-Kontrolle entzogen ist (BGH, Urteil vom 11.07.2019 – VII ZR 266/17 = NJW 2019, 2997 [Rn. 18 ff.]; Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘937; Zahn, BauR 2019, 1513 [1516]). Die Regelung ist auch ausreichend bestimmt und nicht intransparent, weil sie hinsichtlich der Baukosten ausdrücklich auf die Kostengruppen 300 bis 700 Bezug nimmt (BGH, a. a. O. [Rn. 38]).

84

Ob beide Parteien bei Änderungswünschen einvernehmlich davon ausgehen, dass diese hinsichtlich der Kosten noch von der Kostenobergrenze erfasst sind, ist Auslegungsfrage, wird aber im Regelfall zu verneinen sein (Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘941). Damit dürfte es zwar möglicherweise für die geänderten oder ergänzten Leistungen keine explizite Kostenvorgabe im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung mehr gegeben haben. Damit steht im Einklang, dass der Zeuge K. hinsichtlich des Erweiterungsbaukörpers berichtet hat, dass klar gewesen sei, dass es diesen „nicht umsonst gibt“ (Protokoll vom 05.04.2018). Allerdings ändert dies nichts daran, dass für die – vertraglich vereinbarte – Wettbewerbsleistung, also für die basale Planungsleistung der Beklagten, der dort genannte Kostenrahmen eingehalten werden musste.

85

bb) Die Beklagte hat diesen Kostenrahmen – anders als die Klägerin meint – nicht aufgegeben.

86

Eine Aufhebung des Kostenrahmens für die Grundkonzeption (ohne Änderungs- und Ergänzungswünsche) hätte eine vertragsändernde Erklärung der Beklagten erfordert. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vertragsänderung trifft – nach allgemeinen Grundsätzen – die Klägerin. Eine solche Vertragsänderung ist weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen.

87

(1) Bereits das Landgericht hat auf S. 13 seines Urteils herausgearbeitet, dass die von der Klägerin immer wieder bemühte Forderung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten nach einer Kostenermittlung („Papier ist geduldig“) nicht eine Aufgabe des Kostenrahmens belegt. Diese Forderung sei vielmehr erfolgt, um erstmalig die genauen Kosten des Vorhabens (zzgl. der Änderungen) zu erfahren. Damit war der Kostenrahmen für den ursprünglichen Umfang aber nicht aufgegeben worden. Es mag sein, dass für zusätzliche Maßnahmen Zusatzkosten von der Gemeinde hätten gestemmt werden können; dies allerdings freilich unter der Prämisse, dass die ursprüngliche Planung den gesteckten Kostenrahmen einhält. Die Aussage des Bürgermeisters, Papier sei geduldig, ist ohne Weiteres in diesem Sinne zu verstehen. Bislang lag nämlich keine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vor. Vielmehr ergab sich für die Beklagte allein aus der Teilnahme der Drittwiderbeklagten am Wettbewerb die unkonkretisierte Aussage, der Entwurf der Drittwiderbeklagten sei innerhalb des gesteckten Kostenrahmens von 4,2 Mio. € realisierbar. Eben diese bislang nur vage und indirekte Aussage sollte durch eine vertiefte Kostenberechnung untermauert werden.

88

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, es wäre ein Leichtes gewesen, den Kostenrahmen zu bekräftigen, verkennt sie ihre Darlegungs- und Beweislast. Nicht die Beklagte hat die Änderung des Kostenrahmens darzulegen, sondern die Klägerin.

89

(2) Soweit die Klägerin zudem die Aufhebung des Kostenrahmens darauf gründen möchte, dass die Beklagte versucht habe, zumindest ein Budget von 9 Mio. € bereitzustellen, übersieht sie, dass auch hiermit keine rechtsgeschäftliche Änderung des Kostenrahmens verbunden war. Ein entsprechender Rechtsbindungswillen der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Vielmehr dienten die Versuche der Beklagten, eine Erhöhung der Fördermittel zu erreichen, allenfalls dazu, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich bei Gelingen der ergänzenden Verhandlungen – den ursprünglich vereinbarten Kostenrahmen zu erweitern.

90

Dies zeigt auch die Aussage des Bürgermeisters der Beklagten im Termin vom 08.02.2018 (Protokoll, S. 3), wonach nach Abschluss des Wettbewerbs – wenn auch vor Vertragsschluss am 10.07.2014 – kommuniziert worden sei, dass das Gesamtbudget von 4,2 Mio. € zwingend einzuhalten sei.

91

In der Gesprächsnotiz vom 20.10.2014 (Anlage K4) hieß es dann erneut, dass die Gemeinde maximal 3 Mio. € an Baukosten selbst tragen könne. Im Protokoll zum Besprechungstermin vom 09.12.2014 (Anlage B6), welches von der Beklagtenseite stammt, findet sich die Aussage, dass bei allen Terminen vor Vertragsschluss ein „Kostenrahmen von brutto 3 Millionen Euro (max. 4 Millionen) für das Projekt Kombi Bad mit der beschriebenen Aufgabenstellung“ genannt worden sei. Auch bei Umsetzung von Einsparmöglichkeiten, sei bei einer „Größenordnung von jetzt möglich erscheinenden 6 – 7 Millionen Euro ein[e] Finanzierbarkeit und damit Umsetzung der Maßnahme nicht gesichert, bzw. nur dann möglich […], wenn Fördermittelgeber die Mehrkosten abdecken“.

92

Eine vollständige Aufhebung des Kostenrahmens, also auch im Hinblick auf diejenigen Bauleistungen, die Gegenstand des Wettbewerbs waren, lag nach alledem nicht vor. Andernfalls wäre die Anweisung des Bürgermeisters der Beklagten, die Planung einzustellen, auch nicht nachvollziehbar.

93

cc) Die Verwirklichung der im Wettbewerb bezeichneten Baumaßnahmen mit dem dort vorgegebenen Budget war jedoch von Anfang an unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB).

94

(1) Dies ist in der Berufungsinstanz unstreitig. Die Beklagte hat sich ausdrücklich den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin in erster Instanz zu eigen gemacht. Dort hatte die Klägerin u. a. in ihrer Replik vom 07.05.2017 (dort S. 10) Folgendes vorgetragen:

„Die später erstellte Wettbewerbsauslobung überschritt dieses damals ermittelte, bereits bauherrnseits verworfene Raumprogramm erheblich. Dieser Betrag von EUR ca. 4,2 Mio. ist somit fälschlicherweise in der Wettbewerbsauslobung genannt worden, […].“ (Hervorhebung durch den Senat)

95

Ergänzend hat sie mit Schriftsatz vom 04.09.2017 (dort S. 3) vorgetragen:

„Die Wettbewerbsaufgabe war somit erheblich umfangreicher als die Studie des Büros G.. Trotzdem wurden die Kostenangaben aus dieser viel geringeren Studie entnommen, wobei der Beklagtenseite von Anfang an bewusst war, dass diese Kosten nicht richtig waren und für den gewünschten Leistungsumfang keinesfalls ausreichen konnten.“

96

Ähnliches Vorbringen findet sich im Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2018, dort auf S. 5 und S. 11 f., vom 30.04.2019, dort auf S. 3, und ausdrücklich im Schriftsatz vom 11.04.2023, dort auf S. 1 und S. 8.

97

Das Vorbringen der Klägerin deckt sich auch mit den Feststellungen des Gerichtssachverständigen. So führte der Sachverständige L. in seinem Ergänzungsgutachten auf S. 31 unter 3.14 aus, dass die Budgetvorgabe von 4,2 Mio. € nicht mit den textlichen Vorgaben (z. B. Raumprogramm) aus der Auslobung machbar sei, sondern zu gering vorgegeben gewesen sei. Diese Aussage traf er auch bereits im Ausgangsgutachten (dort S. 78 unter Ziff. 4.1).

98

Dieser Zielkonflikt, nämlich dass auch bei einer wirtschaftlichen, den Wettbewerbsbedingungen der Auslobung entsprechenden Planung (Ziel 1) der dort vorgegebene Kostenrahmen (Ziel 2) nicht einzuhalten war, führt zu einer Unmöglichkeit der an die Drittwiderbeklagte beauftragten Leistung. Ist dieser Zielkonflikt – wie vorliegend – bereits im Vertrag angelegt, liegt anfängliche Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB vor (Fuchs, IBR 2018, 633; Zahn, BauR 2019, 1513 [1518]).

99

Soweit die Klägerin demgegenüber ausführen lässt, dass es für die Unmöglichkeitsbeurteilung lediglich darauf ankomme, ob – unabhängig vom vorgegebenen Kostenrahmen – die Baumaßnahmen technisch umsetzbar seien, beachtet sie nicht, dass die Planungsaufgabe nur dann erfüllt ist, wenn alle verbindlich vereinbarten Planungsziele erreicht werden. Die Umsetzung der Planungsaufgabe ist folglich nur dann möglich, wenn sich technische Realisierbarkeit und einzuhaltender Kostenrahmen miteinander in Einklang bringen lassen, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass der technischen Realisierbarkeit der Vorrang gegeben werden sollte (Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess [2023], Rn. 2273). Letzteres war jedoch nicht der Fall. Vielmehr war bereits in der Wettbewerbsaufgabe das Budget der Beklagten verbindlich benannt; der Wettbewerbsbeitrag hatte diese Vorgabe zwingend einzuhalten. Für die Verbindlichkeit der Budgetvorgabe spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine öffentliche Auftraggeberin handelt. Die Beklagte unterliegt als Stadt bereits aus kommunalrechtlichen Gründen einem besonderen Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie war zudem – was der Drittwiderbeklagten unstreitig bekannt war – für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen. Für einen Architekten ergibt sich daraus nicht nur die Pflicht, bei seiner Planung übermäßigen, unnötigen Aufwand zu vermeiden (BGH, Urteil vom 09.07.2009 – VII ZR 130/07 = NZBau 2009, 722 [Rn. 7]); er muss vielmehr in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen für seine Auftraggeberin im Blick behalten (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 – 4 U 27/13 = IBRRS 2015, 0231). Der Budgetvorgabe kam damit maßgebliches Gewicht im Sinne einer verbindlichen Vorgabe zu. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, sie habe vor Abschluss der Leistungsphase 2 die Baukosten überhaupt nicht kennen können. Denn bereits bei Vorlage ihres Wettbewerbsbeitrages hätte sie ermitteln müssen, ob ihr Beitrag innerhalb des vorgegebenen Budgets realisiert werden kann, was offensichtlich nicht geschehen war.

100

(2) Anders als die Klägerin meint, führen diese Umstände nicht lediglich zu einer Teilunmöglichkeit. Denn dadurch, dass bereits die Basisplanung im Sinne der Auslobung den vorgegebenen Kostenrahmen nicht einhalten konnte, war die Planung auch der Zusatzwünsche der Beklagten und der möglicherweise nicht vorhersehbaren erforderlichen Zusatzmaßnahmen unter Zugrundelegung des vorgegebenen Budgets nicht möglich. Die Architektenleistung ist nicht teilbar. Denn die gesamte Baumaßnahme gründete auf dem nicht einhaltbaren Kostenrahmen des Wettbewerbs, so dass eine Realisierung des Projekts insgesamt nicht innerhalb des gesteckten – wenn auch ggf. durch die Zusatzmaßnahmen – erhöhten Preisrahmens möglich war (gegen eine Teilunmöglichkeit auch Zahn, BauR 2019, 1513 [1518]).

101

b) Soweit die Drittwiderbeklagte ihre Leistung unstreitig nicht erbracht hat, mithin die Leistungen der Leistungsphase 3, erlischt ihr Gegenleistungsanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB. Ihr steht deshalb hierfür kein Vergütungsanspruch zu.

102

Ihr Vergütungsanspruch bleibt nicht ausnahmsweise gemäß § 326 Abs. 2 BGB aufrechterhalten.

103

Ein von § 326 Abs. 2 BGB erfasster Fall ist von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten (Herresthal, in: BeckOGK-BGB [Stand: 01.03.2025], § 326 Rn. 374) Klägerin nicht nachgewiesen worden.

104

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (auch) auf die nicht im Kostenrahmen umsetzbare Auslobungsbeschreibung der Beklagten zurückzuführen war, die wiederum auf der Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros G. beruhte. Diese Problematik hätte die Drittwiderbeklagte jedoch – anders als die Klägerin insbesondere in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.09.2025 meint – bereits vor Abschluss des Architektenvertrages erkennen können und müssen. Denn im Rahmen des Wettbewerbs hätte sie – wie bereits oben ausgeführt – ermitteln müssen, ob das von ihr geplante Konzept innerhalb des gesteckten Kostenrahmens realisierbar ist. Dies war zwingende Vorgabe der Auslobung. Bei einer entsprechenden Prüfung hätte sie festgestellt, dass die Auslobung innerhalb des gesteckten Kostenrahmens wegen fehlerhafter Angaben im Raumprogramm nicht umsetzbar war.

105

So führte der Sachverständige L. bereits in seinem Ausgangsgutachten auf S. 15 f. zum Kinderplanschbecken aus:

„Gemäß tabellarischer Aufstellung der Wettbewerbsaufgabe (Raumprogramm) ist das Kinderplanschbecken als Option mit 20 m² Fläche abgebildet. Mit diesen 20 m² soll eine Wasserfläche, ein Kinderplanschbecken mit Bereichen für die unterschiedlich alten Kleinkinder mit Strand, Kurzrutsche, Wasserpilz, Schiffskanal und Wasserfall geschaffen werden. Hinzu soll genügend Aufenthaltsfläche für Eltern sowie ein angemessener Beckenumgang geschaffen werden.

Dazu kann aus sachverständiger Sicht festgestellt werden, dass diese Fläche mit 20 m² als unzureichend bezeichnet werden kann, wenn die notwendigen Verkehrsflächen berücksichtigt werden. Die in der textlichen Ausführung der Wettbewerbsauslobung genannten Funktionen lassen sich nicht insgesamt auf 20 m² Fläche unterbringen. Der […] Planauszug aus dem klägerseitigen Vorentwurf zeigt, dass mit einer Fläche von 20 m² das Wettbewerbsprogramm nur unvollständig erreicht werden könnte. Die hier klägerseitig geplante Lösung liegt flächenmäßig deutlich über den Angaben aus der Wettbewerbsauslobung. […] Da die 20 m² Fläche bei der Bildung des Budgets mit 4,2 Mio.€ berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits aufgrund der Wettbewerbsaufgabe eine Überschreitung des Budgets absehbar war. […]” (Hervorhebung durch den Senat)

106

Gleichermaßen führt der Sachverständige zum Bereich „Kasse/Bistro-Ausgabe/Kiosk“ auf S. 16 f. seines Ausgangsgutachtens aus:

„Dieser Bereich ist im Raumprogramm zur Wettbewerbsaufgabe mit einer Fläche von 20 m² ausgewiesen. Gemäß den textlichen Hinweisen soll damit ein zentraler Multifunktionsraum zwischen Eingangshalle und Freibad geschaffen werden, der gleichzeitig als Freibadkasse, Hallenbadkasse, Ausgangstresen für Getränke, kleine Speisen und sonstige Kioskartikel (in die Eingangshalle sowie ins Freibad mit direkter Anbindung an die Küche) funktionieren soll. Darüber hinaus soll disponiert werden, dass gewisse Ausstellungen, Zeitungsständer usw. in die Eingangshalle geschoben werden können (offenes Konzept). Der Raum sollte nach Ladenschluss abschließbar sein.

Dazu kann aus sachverständiger Sicht festgestellt werden, dass die Flächenangabe mit 20 m² für eine solche Nutzung zu klein ist. In der Vorentwurfszeichnung des Klägers ist diese Fläche deutlich größer dargestellt […]. Da die 20 m² Eingang in die Kostenermittlung (Budgetvorgabe in Höhe von 4,2 Mio.€) gefunden haben, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits aufgrund der Wettbewerbsaufgabe eine Überschreitung des Budgets absehbar war.” (Hervorhebung durch den Senat)

107

Die im Architektenvertrag, der nach Beendigung des Wettbewerbs abgeschlossen wurde, angelegte Unmöglichkeit der Leistung der Drittwiderbeklagten war damit zum einen nicht auf eine alleinige oder überwiegende Verantwortlichkeit der Beklagten zurückzuführen, sondern auch auf die – unter Kostengesichtspunkten – unzureichende Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe durch die Drittwiderbeklagte. Es kommt daher nicht darauf an, welche Kostenerhöhungen sich bei Leistungen einzelner Kostengruppen, die von Sonderplanern geplant worden waren, oder aus Zusatzwünschen oder unbekannten kostenerhöhenden Problemen ergaben. Denn die Kostenüberschreitung war schon ungeachtet all dieser Umstände aufgrund der Wettbewerbsaufgabe vorherzusehen.

108

Zum anderen beruhte die Auslobung mit einem fehlerhaft zu niedrigem Budget auch nicht auf einem eigenen Verschulden der Beklagten, sondern ergab sich letztlich aus der Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros G.. Von der dieser zugrunde liegenden Kostenermittlung hatte die Beklagte keine detaillierte Kenntnis, was sich aus der als Anlage K64 vorgelegten E-Mail der Beklagten an die Drittwiderbeklagte vom 21.11.2014 ergibt, mit der die Beklagte die Anfrage der Drittwiderbeklagten nach der Kostenermittlung, die zu der Budgetvorgabe von 4,3 Mio. € geführt hatte, wie folgt beantwortete:

„Die Kostenermittlung wurde von H. T., G., im Rahmen der Machbarkeitsstudie festgelegt. Eine detaillierte Berechnung liegt uns hier nicht vor, da auch in der Machbarkeitsstudie nur eine Komplettsumme genannt wurde. Diese Kostenermittlung müsste eigentlich das Büro G. in ihren Unterlagen haben.“

109

Ein evtl. Fremdverschulden des Büros G. ist aber der Beklagten im Rahmen des § 326 Abs. 2 BGB nicht über § 278 BGB zuzurechnen. Für die Anwendung des § 326 Abs. 2 BGB kommt es vielmehr darauf an, ob die Beklagte – zumindest konkludent – das Unmöglichkeitsrisiko übernommen hat (BGH, Urteil vom 18.10.2001 – III ZR 265/00 = NJW 2002, 595). Das ist jedoch nicht der Fall, weil es gerade der Auftrag der Drittwiderbeklagten war, eine Planungsleistung zu erbringen, die sich im Kostenrahmen halten würde. Dass eben dies die Vorgabe der Beklagten war, zeigt auch der nach Durchführung des Wettbewerbs und noch vor Abschluss des Architektenvertrages geäußerte Wunsch des damaligen Bürgermeisters der Beklagten, die konkreten Kosten für die geplante Baumaßnahme zu erfahren. Die Beklagte wollte mithin nicht unabhängig von einer Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb des gesteckten Kostenrahmens die Vergütungspflicht auf sich nehmen und auch für Fehler der Ersteller der Machbarkeitsstudie einstehen. Deswegen hat sie im Architektenvertrag unter Ziffer 1.4 auch geregelt, dass der Architekt verpflichtet ist, den Bauherren unverzüglich zu informieren, wenn der vom Bauherrn bekanntgegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten wird. Der Architekt sollte dem Bauherrn dann eine Frist zur Erklärung setzen können, ob die neu ermittelten Kosten Grundlage der weiteren Leistungen des Architekten sein sollen.

110

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach alledem eine schuldhafte Pflicht- oder auch nur Obliegenheitsverletzung der Beklagten bei der Ausschreibung, die die Beklagte unkonkretisiert aus den Vorschriften der VGV, VOB/A und § 97 GWB ableiten will, nicht ersichtlich ist. Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2025, S. 10, ausführt, war die Beklagte auch nicht bösgläubig, denn ihr waren, wie die Klägerin ebenfalls vorträgt, die Hintergründe der im Wettbewerb genannten Kosten nicht bekannt (Schriftsatz vom 26.09.2025, S. 24).

111

c) Soweit die Drittwiderbeklagte teilweise geleistet hat, nämlich unstreitig die Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 erbracht hat, sind diese Leistungen nicht vertragsgemäß, sondern aufgrund der Verletzung der Beschaffenheitsvereinbarung (Baukostenrahmen) mangelhaft. Insoweit besteht für diese Leistungen der Vergütungsanspruch der Drittwiderbeklagten zwar grundsätzlich nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB fort; er ist jedoch durch die als Rücktrittserklärung auszulegende Kündigungserklärung erloschen.

112

aa) Aufgrund der mangelhaft erbrachten Leistung stand der Beklagten ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB i. V. m. § 323 BGB ohne Fristsetzungserfordernis zu (Rechtsgrundverweisung).

113

Nach einer Schlechtleistung erfordert ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 Abs. 5 BGB, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Eine derartige Unerheblichkeit lag schon aufgrund der deutlichen Überschreitung der Budgetvorgabe und der Nichtrealisierbarkeit des Projekts aus finanziellen Gründen nicht vor.

114

bb) Dass die Klägerin keinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, sondern eine (unwirksame) außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 05.03.2015 (Anlage K6a) ausgesprochen hat, ist unerheblich.

115

Denn die – unstreitig als außerordentliche Kündigung keine Wirkung entfaltende – Kündigungserklärung ist in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Dies ist möglich, wenn der Auftraggeber bei Kündigung zum Ausdruck bringt, dass die bis zum Zeitpunkt der Erklärung erbrachten Leistungen für ihn ohne Wert sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 – 21 U 181/14 = BeckRS 2016, 2840).

116

Dies war der Fall. In der Kündigungserklärung vom 05.03.2015 (Anlage K6a) heißt es ausdrücklich, dass die Sanierung auch innerhalb des reduzierten Kostenrahmens von 9 Mio. € nicht finanzierbar, ein Budget von ungefähr 4,2 Mio. € angesetzt gewesen und die Finanzierung der Planung der Beklagten von 13,5 Mio. € nicht möglich sei. Damit hat die Beklagte – wie bereits zuvor in Besprechungen (vgl. z. B. Gesprächsnotiz vom 20.10.2014, Anlage K4, dort unter Ziff. 3, und Protokoll zur Besprechung am 09.12.2014, Anlage B6 und K24: „Aufgabe verfehlt“; selbst die Klägerin schreibt in ihrer E-Mail vom 27.10.2014, Anlage K49, an das Büro G., der Bauherr sei wegen der Baukostensteigerung „sehr schockiert“) – zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Planung der Drittwiderbeklagten nichts anfangen kann, deshalb die Planung einstellen und den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten auch nicht mit den bisherigen Planungszielen fortsetzen will.

117

cc) Durch die Rücktrittserklärung hat sich der zwischen den Parteien bestehende Architektenvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§ 346 BGB), die beiderseitigen Erfüllungsansprüche sind erloschen (BGH, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 129/24 = NJW 2025, 2401 [Rn. 26]; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB [2025], Vor § 346 Rn. 3).

118

Der Klägerin steht mithin kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, sodass ihre Klage insgesamt abzuweisen war. Ihre Anschlussberufung hat deshalb keinen Erfolg, während die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu einer weiteren Zahlung an die Klägerin richtet, Erfolg hat.

119

d) Der Beklagten steht darüber hinaus aus § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Abschlagszahlung von 81.946,55 € zu.

120

Denn im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind auch die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Beklagte von der Drittwiderbeklagten die als Abschlagszahlung bezahlten Beträge zurückfordern kann.

121

aa) Zwar schuldet die Beklagte im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auch die Rückgabe der empfangenen Planungsleistungen der Drittwiderbeklagten, wobei die wechselseitigen Rückgewährpflichten gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung hatte jedoch nicht zu erfolgen, da die Drittwiderbeklagte ihren Rückgewähranspruch nicht geltend gemacht hat, was jedoch erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 288/14 = NJW-RR 2018, 48 [Rn. 45]).

122

bb) Dem Rückgewähranspruch der Beklagten steht auch kein Wertersatzanspruch gegenüber. Ein solcher wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Er bestünde aber auch dem Grunde nach nicht (dazu unter (1)), würde aber jedenfalls die Höhe des im Rechtsstreit verfolgten Rückzahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte weder ganz noch teilweise tangieren (dazu unter (2)).

123

(1) Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 23.11.2006 – VII ZR 110/05 (NJW-RR 2007, 378 [Rn. 28]), aus:

„Nach der Feststellung des LG, auf welche das BerGer. verweist, hat die Bekl. der Kl. die von ihr erhaltenen Planungsunterlagen zurückgegeben. Ob damit alle empfangenen Leistungen zurückgewährt worden sind, hängt davon ab, ob die Bekl. die Unterlagen verwertet hat. Soweit eine Verwertung nicht stattgefunden hat, muss es mit der Rückgabe der Unterlagen sein Bewenden haben. Insoweit dagegen die Bekl. Unterlagen verwertet hat, ist eine Rückgewähr der empfangenen Leistung ausgeschlossen, weil sie nicht möglich ist. Lediglich in diesem Rahmen kommt anstelle der Rückgewähr ein Wertersatz für die erbrachte und verwendete Teilleistung in Betracht.“

124

Eine Verwertung der Planung der Drittwiderbeklagten durch die Beklagte ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Die Beklagte hat vorgetragen, die Planungsleistungen seien für das durch einen dritten Architekten betreute geänderte Sanierungsprojekt nicht verwendet worden. Die Realisierung einer „Ein-Becken-Planung“ gehe nicht auf Vorschläge der Drittwiderbeklagten zurück, sondern beruhe auf einer früheren Planung eines Dritten aus dem Jahre 2013. Diese Planung habe sie zwar eigentlich nicht ausführen wollen, es aber nun notgedrungen doch getan. Diesem Vorbringen ist die – für ihren Wertersatzanspruch darlegungs- und beweisbelastete – Drittwiderbeklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der bloßen Behauptung, ihre „Planungsleistungen“ seien auch bei der geänderten Sanierung durch Dritte berücksichtigt worden. Es ist aber nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus der Planung der Drittwiderbeklagten für ein Bauvorhaben, das weit außerhalb der Budgetvorstellungen der Beklagten lag, verwertbar gewesen sein sollen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn die Planung der Drittwiderbeklagten – worauf die Klägerin im Schriftsatz vom 26.09.2025 abstellen will – bei Verhandlungen der Beklagten über weitere Fördermittel herangezogen worden wäre. Denn diese Verhandlungen blieben ohne Erfolg. Die Planung der Drittwiderbeklagten war für die Beklagte wirtschaftlich nutzlos. Sie musste von neuem – nunmehr unter Zugrundelegung des richtigen Kostenrahmens – begonnen werden.

125

(2) Nähme man an, dass die Beklagte Erkenntnisse aus der Grundlagenermittlung der Drittwiderbeklagten verwertet hätte, ergäbe sich für diese Leistungen der Leistungsphase 1 selbst auf der Grundlage der von der Klägerin veranschlagten anrechenbaren Kosten von (höchstens) 7.225.988,84 €, dem Ansatz aller weiteren, in der Teilschlussrechnung ausgewiesenen Kosten der Drittwiderbeklagten und ohne Abzug des Wettbewerbshonorars (vgl. Anlage K26) – lediglich ein Honorar-/Wertersatzbetrag von 27.418,98 €, der sich wie folgt errechnen würde:

Honorar Lph 1 netto

17.084,75 €

Besondere Leistung (vertiefte Berechnung)

1.320,19 €

Besondere Leistung nach h 6 h a 100,- €/Std.

600,00 €

Besondere Leistung nach h 12 h a 75,- €/Std.

900,00 €

Reisekosten, 580 km a 0,4 €/km

232,00 €

Tagespauschale B., J.

1.600,00 €

Zwischensumme Lph 1 netto

21.736,94 €

6% Nebenkosten aus Nettohonorar (§ 3.8)

1.304,22 €

Gesamthonorar Lph 1 netto

23.041,16 €

zzgl. 19% USt.

4.377,82 €

Gesamthonorar Lph 1 brutto

27.418,98 €

126

Dieser Betrag liegt deutlich unter den 45.000 €, die die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits auf das Honorar der Drittwiderbeklagten gezahlt hat und die sie nicht zurückverlangt.

127

2. Aber auch wenn man die Kündigungserklärung der Beklagten nicht als Rücktrittserklärung auffassen wollte, stünde der Drittwiderbeklagten aufgrund der Regelung in § 10 des Architektenvertrages (Anlage K1) keine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen zu.

128

Die Beklagte hat, wie es § 10 verlangt, schriftlich gekündigt (Anlage K6a).

129

Die Drittwiderbeklagte hat die Kündigung zu vertreten. Denn sie hat eine Planung vorgelegt, die sich schon, was den Rahmen der Wettbewerbsleistungen betrifft, nicht innerhalb des ausgeschriebenen Budgets bewegt hat. Sie hat zudem ihre Pflichten aus der Leistungsphase 1 verletzt. Denn dort trifft den Architekten die Pflicht, die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn festzustellen und sich nach dessen Finanzierungsmöglichkeiten zu erkundigen. Beginnt der Architekt ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn mit der Planung, verletzt er regelmäßig seine Vertragspflichten (BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – BGHZ 197, 93 = BauR 2013, 1143 = NJW 2013, 1593 = NZBau 2013, 386; Löffelmann / Keldungs / Baldringer, Architektenrecht, 8. Auflage 2024, C. Baukostenobergrenze, Rn. 8), gerade bei öffentlichen Auftraggebern (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 – 4 U 27/13 = IBRRS 2015, 0231). Diese schuldhafte Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten bedingte die Kündigung der Beklagten.

130

Die Leistung der Drittwiderbeklagten war für die Beklagte auch nicht brauchbar; vielmehr überschritt sie deutlich das Budget der Beklagten. Die Beklagte hat die Leistung der Drittwiderbeklagten – wie bereits ausgeführt – auch nicht verwertet.

131

Da jedenfalls eine der Drittwiderbeklagten möglicherweise zustehende Vergütung für die Leistungen der Leistungsphase 1 unterhalb des der Drittwiderbeklagten auch in Anbetracht des Erfolgs der Drittwiderklage verbleibenden Betrages liegt (s. o.), steht ihr auch aus § 10 des Architektenvertrages kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Vielmehr ist sie aufgrund des Vertrages (BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 187/03 = NJW-RR 2005, 129) zur Rückzahlung der Überzahlung an die Beklagte in der geforderten Höhe verpflichtet.

132

3. Zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind lediglich folgende Bemerkungen veranlasst:

133

Aufgrund der vollständigen Klageabweisung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Zinsen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Drittwiderbeklagte die Beklagte wirksam in Verzug setzen konnte oder nicht.

134

Die Drittwiderbeklagte schuldet der Beklagten jedoch die Zahlung von Zinsen für den geltend gemachten Rückzahlungsbetrag in der beantragten Höhe (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). Zinsen stehen der Beklagten aber erst ab Zustellung der Drittwiderklage zu. Die Zustellung der Drittwiderklage erfolgte am 02.03.2017 (zu Bl. 37 Rs.). Soweit die Beklagte in der Berufung darüber hinaus – schon ab 22.02.2017 – Zinsen verlangt, war ihre insofern zweitinstanzlich erweiterte Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Schwerpunkt Brandschutz (2) – Äußere Brandwand fehlt: Kein Mitverschulden des Geschädigten

Schwerpunkt Brandschutz (2) - Äußere Brandwand fehlt: Kein Mitverschulden des Geschädigten

Die Pflicht zur Errichtung einer äußeren Brandwand gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürBO dient dem Schutz vor Brandüberschlägen von innen nach außen. Der Schutz vor Brandüberschlägen von außen nach innen ist eine rein tatsächliche Reflexwirkung und für den schadensrechtlichen Schutzzweck der Norm unbeachtlich. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude gegen ein Übergreifen eines Brandes von außen nach innen zu schützen.

OLG Jena, Urteil vom 21.03.2013 – 1 U 447/12

Staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz haftet bei fehlerhafter Prüfbescheinigung

Die Leistung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ist mangelhaft, wenn er dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung ausstellt, bevor die  Zustimmung des Bauaufsichtsamtes zu einer zustimmungsbedürftigen Abweichung vom Brandschutz vorlegt , OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 – 16 U 129/15

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, Ansprüche auf Schadensersatz aus der behaupteten mangelhaften Erstellung eines brandschutzrechtlichen Prüfberichts und Erteilung einer Prüfbescheinigung geltend. Die Klägerin ließ als Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage in G errichten. Sie beabsichtigte, abweichend von der erteilten Baugenehmigung, in die Erdgeschosswohnung ein zusätzliches Badezimmerfenster einzubauen, welches zur überdachten Rampe der Tiefgarage ging. Sie beauftragte den Beklagten mit der Prüfung des Brandschutzes. Der Beklagte erstellte unter dem 5.8.2011 einen Prüfbericht, in dem es hierzu heißt:

“Abweichung 02: Im Bereich der überdeckten Garagenrampe ist im EG ein Badezimmerfenster vorgesehen. Hiergegen bestehen in diesem Fall aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken, da sich im Rampenbereich kein parkender PKW befindet und somit kein Brandüberschlag zu erwarten ist und es sich weiterhin nicht um ein Fenster für einen Aufenthaltsraum handelt.”

Gleichzeitig stellte er eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 SV-VO über die Prüfung des Brandschutzes aus, welche unter der Rubrik “Angaben zum Bauvorhaben, 1. Genaue Bezeichnung” den Zusatz enthält:

“Unter der Voraussetzung, dass den beiden Abweichungen zugestimmt wird, werden die Anforderungen der BauO NRW erfüllt.”

Als Ergebnis der Prüfung heißt es in der Bescheinigung:

“Das Vorhaben entspricht den Anforderungen an den baulichen Brandschutz. Die brandschutztechnischen Nachweise sind vollständig und richtig. Den Forderungen der Brandschutzdienststelle zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes wurden entsprochen; diese sind im Prüfbericht kenntlich gemacht. Zu der Bescheinigung gehören der Prüfbericht/die Prüfberichte und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen.

Das Bauamt beanstandete nach Anhörung der Brandschutzdienststelle (Feuerwehr) das Fenster. Die Klägerin, die das Fenster inzwischen bereits eingebaut hatte, verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der vergeblichen Aufwendungen (ursprünglich eingebautes Fenster, Mehrkosten neues Fensterelement, nachträglicher Einbau Entlüftung, Maler- und Fliesenarbeiten) sowie einer Minderung von 2.500 €, welche sie dem Erwerber wegen des Fehlens der Belüftbarkeit des Bades habe gewähren müssen. Die Klageforderung von 7.901,03 € setzt sich wie folgt zusammen:

Kosten nutzloses 1. Fenster 578,54 €

F-30 Fensterelement 2.350,00 €

Anstrich und Reinigung 210,08 €

nachträgl. Einbau Ventilator 1.080,06 €

nachträgl. Fliesen 320,00 €

Zwischensumme netto 4.538,68 €

19 % MWSt. 5.401,03 €

Nachlass Erwerber 2.500,00 €.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 7.901,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2013 sowie 514,08 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage begehrt.

Er ist der Ansicht, weder Prüfbericht noch Prüfbescheinigung seien für den Schaden ursächlich. Der Beklagte bezweifelt, dass das ursprüngliche Fenster erst nach Zugang des Prüfberichts eingebaut worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe er seine Aufgabe vollständig erfüllt. Der Prüfbericht sei nicht fehlerhaft. Der Sachverständige habe bestätigt, dass er als Bestandteil eines Abweichungsantrages grundsätzlich geeignet und zulässig gewesen sei. Er habe damit alles Erforderliche getan. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, selbst eine Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, d.h. der Feuerwehr, einzuholen. Auch aus der Ausstellung der Prüfbescheinigung lasse sich seine Haftung nicht herleiten. Es stehe nicht fest, dass diese der Klägerin bzw. dem Architekten zugegangen sei. Zudem sei die Prüfbescheinigung für den Architekten erkennbar nicht abschließend gewesen. Das ergebe sich schon aus dem deutlich hervorgehobenen Vorbehalt der Zustimmung zu den Abweichungen. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Prüfbescheinigung für den Architekten keine eindeutige Aussage zur brandschutzrechtlichen Zulässigkeit enthalten habe. Wenn der Architekt daraufhin den Einbau der Fenster veranlasse, trage er das Risiko. Das fehlerhafte Verhalten des Architekten müsse sich die Klägerin als Mitverschulden anrechnen lassen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, behauptet, dass sie die Prüfbescheinigung erhalten habe und sieht keine Zurechnung eines eventuellen Verschuldens ihres Architekten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Der Beklagte haftet wegen seines fehlerhaften Brandschutzberichts grundsätzlich für die Mehrkosten aufgrund des Einbaus des Badezimmerfensters. Der Anspruch mindert sich aber um ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ihres Architekten.

1. Die Klägerin kann vom Beklagten grundsätzlich Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Brandschutzberichts nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB verlangen.

a) Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag geschlossen worden. Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig mit der Prüfung des Brandschutzes und der Erteilung einer Bescheinigung für die Baubehörde nach § 68 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 16 SV-VO NRW im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens beauftragt. Dieser Vertrag ist – wie bei sonstigen Gutachten auch – als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 BGB zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 10.11.1994 – III ZR 50/94, NJW 1995, 392; Wenzel in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 72 Rn. 105). Der Werkerfolg besteht in der Brandschutzprüfung und der Erstellung des Prüfberichts nebst Bescheinigung über die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den einschlägigen Brandschutzvorschriften.

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit des werkvertraglichen Mängelrechts steht nicht – wie in erster Instanz erörtert – entgegen, dass der Beklagte als staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz im Zuge des Genehmigungsverfahrens auch hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Für den Prüfstatiker wird zwar diskutiert, ob dieser nur im öffentlichen Interesse hoheitlich tätig ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 20.5.2009 – 13 O 323/06, IBR 2009, 528; s. auch Oppler in: Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., § 4 Abs. 1 VOB/B Rn. 26; jetzt aber auch BGH, Urt. v. 31.3.2016 – III ZR 70/15, wonach der Prüfstatiker nach der hessischen Bauordnung keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, sondern im Auftrag des Bauherrn tätig wird). Für den staatlich anerkannten Sachverständigen gilt dies indes nicht. Der staatlich anerkannte Sachverständige ist privatrechtlich im Auftrag des Bauherrn tätig. Das folgt schon aus der Ermächtigungsnorm des § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BauO NRW, wonach es sich bei den staatlich anerkannten Sachverständigen um Sachverständige handelt, die vom Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden (vgl. Wenzel in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 72 Rn. 105; s. auch Schulte, Schlanker Staat: Privatisierung der Bauaufsicht durch Indienstnahme von Bauingenieuren und Architekten als staatlich anerkannte Sachverständige, BauR 1998, 249, 259; Werner/Reuber, Der staatlich anerkannte Sachverständige nach den neuen Bauordnungen der Länder, BauR 1996, 796, 798). Er nimmt im Baugenehmigungsverfahren keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sondern wirkt an den vom Bauherrn zu erbringenden technischen Nachweisen mit.

b) Das Landgericht hat zutreffend einen Mangel bejaht. Die Leistung des Beklagten war insoweit mangelhaft, als er in seinem Prüfbericht vom 5.8.2001 das geplante Badezimmerfenster für aus Brandschutzgründen unbedenklich erklärt hat. Diese Einschätzung war nach Ansicht des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. C unvertretbar. Dem ist zuzustimmen. Die Ausführung weicht ersichtlich von den Brandschutzbestimmungen ab. Nach § 126 Abs. 2 und 3 der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW) müssen Trennwände zwischen Garagen und Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB ausgeführt werden. Sie dürfen mit sonstigen, nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 verbunden werden, § 128 Abs. 2 SBauV. Dem entspricht ein einfaches Badezimmerfenster mit Öffnungsmöglichkeit nicht. Der Beklagte begründet die Unbedenklichkeit der Abweichung von den Brandschutzvorschriften letztlich nur damit, dass das Entstehen eines Brandes in diesem Bereich unwahrscheinlich und das Badezimmer nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Das genügt für eine Abweichung von den Brandschutzvorschriften nicht, insbesondere berücksichtigt es nicht die Gefahr der Rauchentwicklung bei einem Brand in der Tiefgarage.

Ein weiterer Mangel seiner Leistung liegt darin, dass er die Prüfbescheinigung nach § 16 der Verordnung über staatlich anerkannten Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO NRW) bereits vor der erforderlichen Zustimmung des Bauamts mit den Abweichungen vom Brandschutz ausgestellt und der Klägerin und ihrem Architekten zugeleitet hat. Entgegen der Bescheinigung entsprach die Planung nicht den baulichen Anforderungen an den Brandschutz, sondern musste als Abweichung vom Brandschutz erst genehmigt werden. Eine solche Zustimmung lag nicht vor und mit ihr konnte – wie oben ausgeführt – auch nicht gerechnet werden. Wie der Sachverständige Dr. C in seinem Gutachten ausgeführt hat, kann die Bescheinigung bei Abweichungen vom Brandschutz erst erteilt werden, wenn das Bauamt, welches gem. § 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Brandschutz der Garage zu prüfen und alleine über die Abweichungen vom Brandschutz zu entscheiden hat, dieser zugestimmt hat.

Der Vorbehalt der Zustimmung zu den Abweichungen ändert an der Unrichtigkeit der Bescheinigung nichts. Das folgt schon daraus, dass der Vorbehalt in der für solche Einschränkungen nicht bestimmten Rubrik: “Angaben zum Bauvorhaben” steht und nicht im Teil “Ergebnis der Prüfung”. In der gegebenen Form konnte die Prüfbescheinigung daher bei flüchtigem Lesen den Eindruck erwecken, dass brandschutzrechtliche Bedenken letztlich nicht bestehen, und zwar auch nicht im Hinblick auf das streitgegenständliche Fenster.

Dieser Eindruck war schon deshalb falsch, weil das Fenster letztlich aus Brandschutzgründen nicht genehmigungsfähig war. Der Beklagte hätte zumindest die Klägerin bzw. ihren Architekten eindeutig darauf hinzuweisen müssen, dass das geplante Fenster mit den Brandschutzvorschriften nicht übereinstimmt und die Ausführung nur dann zulässig ist, wenn die Abweichung von den Brandschutzvorschriften vom Bauamt genehmigt wird, was nach § 54 BauO NRW grundsätzlich in Betracht kam. Zudem hätte er zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass mit einer Genehmigung wohl nicht gerechnet werden kann.

3. Aufgrund des mangelhaften Gutachtens ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der vom Landgericht ausgeurteilten Summe entstanden.

a) Die Klägerin kann als Schaden die Mehrkosten geltend machen, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie im Vertrauen auf die bauordnungsrechtliche und damit brandschutzrechtliche Zulässigkeit das Badezimmerfenster eingebaut hat.

Die Brandschutzprüfung ist für den Einbau des letztlich vom Bauamt beanstandeten Fensters ursächlich. Nach dem – unwidersprochenen – Vortrag der Klägerin in der Klageschrift hatte sie den Einbau des Fensters mit dem Bauamt abgestimmt, welches keine Einwände hatte, sofern es keine Probleme mit dem Brandschutz gebe. Der Beklagte hatte in seinem Bericht den Einbau des Fensters für aus Brandschutzgründen letztlich unbedenklich bescheinigt.

Die Kausalität fehlt auch nicht deshalb, weil der Beklagte in seiner Bescheinigung hinreichend deutlich gemacht hat, dass die Änderung erst noch der Genehmigung durch das Bauamt bedarf. Der Zurechnungszusammenhang fehlt nur bei ganz fernliegenden Folgen. Der Vorbehalt des Beklagten ist – wie im Zusammenhang mit dem Mangel ausgeführt – nicht so eindeutig, dass er geeignet wäre, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen.

Der Prüfbescheid und die Prüfbescheinigung sind der Klägerin zugegangen. Sie hat die Unterlagen nebst Anschreiben des Beklagten mit der Klage in Kopie vorgelegt.

Die Klägerin hat das Fenster erst nach Vorliegen der Bescheinigung des Beklagten mit Prüfbericht eingebaut. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin ist der Beklagte in erster Instanz nicht entgegengetreten. Er wird gestützt durch die Rechnung der Firma I, wonach das Fenster im Grundangebot vom 18.7.2011 noch nicht enthalten war, sondern erst nachträglich beauftragt worden ist (Bl. 33 des Anlagenheftes). Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung erstmals bestreitet, dass das Fenster erst nach Vorlage seines Prüfberichts vom 5.8.2011 eingebaut worden ist, ist der Vortrag in der Berufung neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig.

Die Kosten für den Einbau des unzulässigen Fensters und die Mehrkosten, die gegenüber einer von vornherein fensterlosen Ausführung durch den nachträglichen Einbau eines F-30 Fensterelements mit Ventilator sowie den Nebenarbeiten (Anstrich, Reinigung und Fliesenarbeiten) entstanden sind, sind durch die mit der Klage vorgelegten Unterlagen belegt und wurden vom Beklagten nicht bestritten.

b) Die Klägerin kann als Schaden auch die Kaufpreisminderung der Erwerber der Erdgeschosswohnung wegen der fehlenden Belüftungsmöglichkeit gemäß deren Schreiben vom 28.8.2012 (AH 19) ersetzt verlangen.

Die Klägerin hat hierzu dargelegt, dass die Erwerber der Erdgeschosswohnung diese nach dem Einbau des ursprünglichen Badezimmerfensters besichtigt hätten und bereit gewesen seien, die Wohnung zum Kaufpreis von 192.500,00 € zu erwerben. Nach der Beanstandung durch das Bauamt sei die Änderung mit den Erwerbern besprochen worden, die im Gegenzug eine Reduzierung des Kaufpreises um 2.500 € verlangt hätten. Anschließend – am 30.3.2012 – sei der Kaufvertrag dann mit dem Kaufpreis von 190.000 € beurkundet worden. Die Erwerber haben die Kaufpreisreduzierung mit ihrem mit der Klage vorgelegten Schreiben vom 28.8.2012 (AH 7) bestätigt.

Der Beklagte ist diesem Vortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten.

Auf Grundlage dieses Sachverhalts ist der Beklagten ein weiterer Schaden in Höhe von 2.500,00 € entstanden. Hätte der Beklagte die zutreffende Empfehlung abgegeben, das Fenster aus Brandschutzgründen nicht einzubauen, hätten die Erwerber keinen Anlass gehabt, den Kaufpreis nachzuverhandeln und zu reduzieren. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin auch ohne den Einbau des Fensters für die Wohnung einen Kaufpreis von 192.500 € verlangt und erhalten hätte. Die Erwerber begründen in ihrem Schreiben vom 28.8.2012 die Kaufpreisreduzierung nämlich nicht mit dem Wegfall des Fensters, sondern damit, dass aufgrund des nachträglichen Umbaus nur eine mechanische Lüftung eingebaut wurde, die nicht – wie dem Stand der Technik entsprechend – mit einer Abschaltautomatik habe versehen werden können. Wäre das Badezimmer von vorneherein ohne das Fenster errichtet worden, wäre eine übliche Lüftung mit Abschaltautomatik eingebaut worden.

4. Der Anspruch mindert sich allerdings um ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ein ihr zurechenbares Mitverschulden des Architekten.

a) Indem die Klägerin im Vertrauen auf den Prüfbericht und die Prüfbescheinigung das Fenster einbauen ließ ohne die Entscheidung des Bauamtes über die Abweichung vom Brandschutz abzuwarten, hat sie den Schaden mit verursacht.

Der BGH hat entschieden, dass ein Bauherr, der von einer ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht, obwohl ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich ihm die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung aufdrängt, regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit verstößt, sich selbst vor Schäden zu bewahren mit der Folge, dass er sich gegenüber dem Planungsfehler des Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen muss (BGH Urt. v. 10.2.2011 – VII ZR 8/10, BauR 2011, 869). Diese Erwägungen gelten auch im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten als Brandschutzsachverständigem, der mit der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit beauftragt war. Hier hätte die Klägerin, selbst wenn sie auf die Erteilung der Genehmigung vertraut hat, die Entscheidung des Bauamtes, welches die Abweichung vom Brandschutz genehmigen musste, abwarten müssen.

b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach Vorliegen des Prüfberichts nebst Bescheinigung die Entscheidung, das Fenster einzubauen, selbst getroffen hat oder der Architekt den Einbau des Fensters freigegeben hat. Die Klägerin muss sich ein eventuelles Verschulden ihres Architekten dem Beklagten gegenüber als Mitverschulden über §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Nach § 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB muss sich der Auftraggeber die Mitverursachung eines Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten auch gegenüber einem Fachplaner zurechnen lassen, wenn er sich des Architekten zur Erfüllung einer Pflicht gegenüber diesem oder zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit zur Schadensminderung bedient hat (BGH, Urteil vom 15.5.2013 – VII ZR 257/11, BauR 2013, 1468 für die unzureichende Information des Statikers durch den Architekten über problematische Bodenverhältnisse; ebenso und grundlegend bereits BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BauR 2009, 515 Glasfassadenurteil).

Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres Architekten nach § 278 BGB zurechnen lassen, da sie ihn in ihr Vertragsverhältnis mit dem Beklagten eingeschaltet hat und er daher, soweit er den Einbau des Fensters aufgrund der Brandschutzprüfung des Beklagten freigegeben hat, ihr Erfüllungsgehilfe war. Der Kontakt zwischen den Parteien lief über den Architekten, diesem hat der Beklagte Prüfbericht und Prüfbescheinigung zusammen mit seiner Rechnung übersandt. Auch die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien wurde zunächst über den Architekten geführt. Dieser leitete die Beanstandung der Brandschutzdienststelle unter dem 23.1.2012 an den Beklagten weiter und bat ihn mit Schreiben vom 20.3.2012 um die Prüfung alternativer Lösungen. Ihm oblag damit auch, die Brandschutzprüfung des Beklagten auszuwerten. Hierzu hatte die Klägerin ihn eingeschaltet, so dass sie sich sein Verschulden hierbei nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

c) Der Senat hält ein Mitverschulden von 50 % für angemessen.

Die entscheidende Ursache haben die Klägerin bzw. ihr Architekt gesetzt. Sie haben den Einbau des Fensters vorgenommen bzw. freigegeben, obwohl die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht vorlag. Sie konnten dem Prüfbericht des Beklagten entnehmen, dass die Ausführung von den Vorschriften über den Brandschutz abwich und hätten erkennen können, dass diese vom Bauamt noch zu genehmigen war.

Allerdings hat auch der Beklagte eine gewichtige Ursache gesetzt. Er hat in seiner Eigenschaft als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes den Einbau des Fensters aus Brandschutzgründen für unbedenklich und zustimmungsfähig angesehen und mit der Erteilung der Prüfbescheinigung den Eindruck genährt, dass Brandschutzbelange der Zustimmung des Bauamtes nicht entgegenstehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift hatte das Bauamt vorab die Genehmigung des Fensters in Aussicht gestellt, sofern es keine Probleme mit dem Brandschutz gäbe. Der Beklagte hatte in seiner Begutachtung den Einbau des Fensters als Abweichung vom Brandschutz bezeichnet, deren Genehmigung fachliche Erwägungen des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Zudem hatte er nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die Abweichung vom Bauamt noch genehmigt werden musste und die Abweichung mit der Brandschutzdienststelle nicht abgesprochen war.

Entscheidung Kompakt – HochbauRecht-Bauvertrag

Entscheidung Kompakt - HochbauRecht-Bauvertrag

Wenn der Abbruchunternehmer mehr abbricht, als er abbrechen soll …

1. Bricht ein mit Abbrucharbeiten betrauter Unternehmer mehr ab als vertraglich vereinbart, scheidet eine Pflichtverletzung aus, wenn bereits keine hinreichende und für den Unternehmer erkennbare Unterscheidbarkeit zwischen den abzubrechenden und den nicht abzubrechenden Bauteilen gegeben ist.

2. Der Unternehmer kann auch ohne Abnahme Werklohn verlangen, wenn der Besteller keine (Nach-)Erfüllungsansprüche mehr geltend macht, sondern vielmehr (hier: im Klageverfahren) weitere Zahlungen an den Unternehmer ernsthaft und endgültig verweigert.
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2025 – 4 U 87/24

Entscheidung im Volltext – HochbauRecht-Bauvertrag

Entscheidung im Volltext - HochbauRecht-Bauvertrag

OLG Brandenburg zu der Frage, dass die Überlassung des Textes der VOB/B dann entbehrlich ist, wenn der Verbraucher selbst “vom Fach” ist oder bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird und dass in diesem Fall der Hinweis auf die VOB/B genügt

vorgestellt von Thomas Ax

1. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher-Auftraggeber wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn dem Verbraucher der Text der VOB/B überlassen wird.

2. Ein Werklohnanspruch wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer das Werk als abnahmereif zur Verfügung stellt und der Auftraggeber keine weitere Erfüllung mehr verlangt, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend macht und die Minderung erklärt.

3. Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt. Diese Vermutung kann widerlegt sein, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel aufweist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 – 10 U 29/25
vorhergehend: LG Neuruppin, 31.01.2025 – 1 O 49/22

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine Restwerklohnforderung der Klägerin, gegen die die beklagte Auftraggeberin mit einem Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigung aufgerechnet sowie die Minderung erklärt hat.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von 4.911,29 Euro zu zahlen, im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Festsetzung des Streitwertes hat es mit Beschluss vom 13. Februar 2025 korrigiert und den Streitwert auf 12.611,29 festgesetzt sowie den Kostentenor dahingehend korrigiert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 39% und die Klägerin zu 61% zu tragen hat.

Der unstreitige Anspruch der Klägerin auf Restvergütung in Höhe von 10.111,29 Euro sei in Höhe von 1.000 Euro wegen der Aufrechnung mit einem Kostenvorschuss in dieser Höhe für die Beseitigung der Mängel am Duscheinlauf gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB erloschen. Der Sachverständige (“Name 01”) habe festgestellt, dass der Duscheinlauf mit einem Mangel behaftet sei. Das gleiche gelte für einen Überzahn/Versatz der Wandpaneele der Dusche in Augenhöhe.

Zudem habe der Sachverständige mit bloßem Auge nicht erkennbare Wölbungen der Wandpaneele festgestellt, die außerhalb des Toleranzbereiches lägen und im exklusiven Innenausbau nicht akzeptabel sein. Der Minderungsbetrag sei gemäß § 287 ZPO auf 4.200 Euro zu schätzen gewesen, wobei als Schätzungsgrundlage der vereinbarte Einheitspreis für eine von insgesamt vier seitens der Klägerin erstellten Terrazzopaneelen in Höhe von 4.250 Euro sowie der Betrag gedient habe, den die Parteien im Wege des gescheiterten Widerrufsvergleichs vereinbart hätten.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie auf die Minderung in Höhe von 4.200 Euro beschränkt. Sie weist darauf hin, dass das Landgericht den Sachverständigen (“Name 01”) falsch verstanden habe, denn dieser habe bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 die Möglichkeit der Beseitigung des Mangels an dem Fugenversatz ebenfalls nicht ausgeschlossen. Für die Beseitigung der beiden Mängel Bodeneinlauf/Dusche und Fugenversatz habe der Sachverständige die Nachbesserungskosten auf insgesamt 1.000 Euro beziffert.

Hinsichtlich der Terrazzo-Wandpaneele, bei denen der Sachverständige mit der Wasserwaage konkave Verformungen horizontal bis 5 mm/m und vertikal im Mittel bei 10 mm/m festgestellt habe, die nach DIN 18500 4.10.4 außerhalb des zulässigen Toleranzbereichs liegen würden, sei ein Mangel tatsächlich nicht gegeben. Der Sachverständige habe bei seiner Anhörung eingeräumt, dass die betreffende DIN-Norm auf Paneele aus Terrazzo nicht anwendbar sei. Es sei jedoch ausgeschlossen, eine DIN-Norm, die sich auf vorgefertigte Elemente beziehe, hier unmittelbar oder analog anzuwenden. Bei den streitgegenständlichen Paneelen handele es sich um Einzelanfertigungen und keine industriell vorgefertigten Elemente.

Zudem sei ein Minderwert des Werkes der Klägerin nicht gegeben, da sich durch die nicht sichtbare Verformung unstreitig keine Funktionsbeeinträchtigung ergebe. Die Dusche sei ohne jede Einschränkungen nutzbar und die Verformung mit bloßem Auge nicht sichtbar, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt habe. Die Schätzung des Landgerichts sei darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar.

Zudem habe das Landgericht versäumt, über den Antrag der Klägerin auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen zu entscheiden.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31. Januar 2025 – 1 O 49/22 – aufzuheben, soweit der Klage nicht stattgegeben wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.200 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren auf einen Betrag von 9.111,29 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Vergütung von 4.200 Euro gemäß § 631 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Estrich- und Terrazzoarbeiten an dem Einfamilienhaus (“Adresse 01”) in (“Ort 01”) zu.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Geltung der VOB/B bezüglich des Werkvertrages zwischen den Parteien nicht vereinbart war. Zwar hat die Klägerin in ihrem Angebot vom 25. September 2019 die Werkleistung unter Vereinbarung der “VOB Teil B in ihrer neuesten Fassung” angeboten, allerdings handelt es sich bei der Beklagten unstreitig um eine Verbraucherin, sodass die Vereinbarung der VOB/B ihr gegenüber grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn ihr der Text der VOB/B überlassen wurde. Dies hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, ebenso wenig, dass die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen durch den bauüberwachenden Architekten (“Name 02”) vertreten wurde. Die Überlassung des Textes der VOB/B ist dann entbehrlich, wenn der Verbraucher selbst “vom Fach” ist oder bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird. In diesem Fall genügt der Hinweis auf die VOB/B, denn bei einem Architekten ist grundsätzlich anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und diese Kenntnis dem Verbraucher vermittelt (Werner/Pastor Bauprozess, 18. Aufl. Rn. 1193; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. August 2025 – 10 U 86/24).

2. Der Anspruch auf Restvergütung in Höhe von 10.111, 29 Euro aus der Schlussrechnung der Klägerin ist grundsätzlich unstreitig.

Der Anspruch ist auch fällig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist jedenfalls ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien dadurch entstanden, dass die Klägerin das Werk als abnahmereif zur Verfügung gestellt und die Beklagte keine weitere Erfüllung mehr verlangt hat, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend gemacht und die Minderung erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 235/15).

3. Der Anspruch auf Restwerklohn ist, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig ist, in Höhe von 1.000 Euro gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch auf die Kosten der Nachbesserung erloschen. Das Werk der Klägerin ist mit Mängeln im Sinne des § 633 BGB behaftet.

a) Hinsichtlich des Mangels des Bodeneinlaufs der Dusche hat die Klägerin mit der Berufung ausdrücklich erklärt, dass sie einen Mangel nicht mehr in Abrede stelle. Sie ist auch einem Anspruch auf Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten gemäß § 637 BGB nicht mehr entgegengetreten. Insoweit ist der Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 389 BGB erloschen und der Vorschussanspruch nicht Gegenstand der Berufung.

b) Die Berufung der Klägerin hat hinsichtlich des vom Sachverständigen festgestellten Fugenversatzes Erfolg, denn die Beklagte kann keinen weiteren Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten verlangen, genauso wenig wie sich der Werklohn wegen dieses Mangels gemindert hat.

Auch im Hinblick auf den Fugenversatz der Paneele stellt die Klägerin nicht mehr infrage, dass es sich um einen Mangel ihres Werkes handelt. Sie hat allerdings insoweit zu Recht beanstandet, dass das Landgericht für den Mangel des Bodenabflusses der Dusche die Kosten der Beseitigung des Mangels auf 1.000 Euro beziffert und für den Fugenversatz ein separates Minderungsrecht bejaht hat. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 hat der Sachverständige (“Name 01”) ausweislich des Sitzungsprotokolls angegeben, dass sowohl der Bodeneinlauf der Dusche als auch der Fugenversatz nachgebessert werden könnten und dass für die Beseitigung beider Mängel ein Aufwand von insgesamt ca. 1.000 Euro anzusetzen sei. Mit der Berufungserwiderung vom 24. April 2025 hat die Beklagte dies bestätigt und klargestellt, dass sie für die Beseitigung der Mängel am Duscheinlauf und den Fugenversatz Vorschuss in Höhe von insgesamt 1.000 Euro beansprucht.

4. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB in Höhe von 4.200 Euro wegen der Verformungen der Paneele in Höhe von 4.200 Euro gemindert. Insoweit ist das Landgericht zu Unrecht von einem Minderungsrecht der Beklagten ausgegangen, denn ein Mangel im Rechtssinne gemäß § 633 Abs. 1 BGB besteht insoweit nicht.

a) Das Werk weist einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB auf, wenn es nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit hat oder sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

aa) Eine konkrete Beschaffenheit war vorliegend nicht vereinbart, denn nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war hinsichtlich der Beschaffenheit lediglich vereinbart, dass die Leistungen “der einschlägigen DIN und den Regeln der Technik” entsprechen müssten, ohne diese näher zu bezeichnen.

bb) Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Jurgeleit Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 5. Teil Rn. 46). Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liegt vor, wenn der Auftragnehmer solche technischen Regeln nicht beachtet, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (Kniffka a.a.O. Rn. 48 unter Bezugnahme auf Kamphausen/Warmbrunn, Baurecht 2008,25). Dazu gehören auch die DIN-Normen ebenso wie die mündlich überlieferten technischen Regeln (BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 – VII ZR 131/93). Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2013 – V ZR 182/12; vom 14. Juni 2007 – VII ZR 45/06-). Die Auslegung der DIN-Normen und von den Sachverständigen herangezogenen Regelwerke und Erkenntnisquellen können in der Praxis allerdings erhebliche Probleme bereiten. Die Sachverständigen müssen dazu angehalten werden, die Auslegung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vorzunehmen und, entgegen der Ansicht des Landgerichts, muss das Gericht die Auslegung selbstständig nachvollziehen (Kniffka .a.O. Rn. 50). Zugrunde zu legen sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles.

Insoweit ist schon zweifelhaft, ob vorliegend eine einschlägige DIN oder ein anzuwendendes Regelwerk existiert. Der Sachverständige hat zwar einen Verstoß bejaht, und darauf abgestellt, dass die von ihm mittels einer Wasserwaage und eines Messkeils festgestellten konkaven Verformungen außerhalb von einschlägigen Toleranzen liegen würden. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, auf welches Regelwerk und welche Toleranzen er seine Beurteilung stützt. In seinem Gutachten vom 28. Februar 2024 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die vorgefertigten Wandpaneele aufgrund des eingesetzten Bindemittels keiner Norm eindeutig zugeordnet werden und daher als Sonderkonstruktion gelten könnten. Er habe sich bei der Beurteilung an die DIN 18333-ATV “Betonwerksteinarbeiten” und die DIN 18500-1 “Betonwerkstein-Begriffe, Anforderungen” an die Normen für vorgefertigte Betonwerksteinelemente angelehnt. Bei seiner Anhörung im Termin vom 10. Dezember 2024 hat er von “entsprechenden Merkblättern für Terrazzoboden” gesprochen, auf die dann die DIN-Normen entsprechend anzuwenden seien. Da Agglo und Quarzkomposita auch zu den künstlichen Steinen gehörten, seien die Tabellen auf Betonwerkstein entsprechend anwendbar. Hinsichtlich der Verformungen hat er die DIN 18500 zugrunde gelegt, ohne allerdings darzulegen, welche Toleranzen dort aufgeführt sind.

cc) Letztlich kann offenbleiben, ob der DIN 18500 ein allgemeines Prinzip zu entnehmen ist, das auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden kann, denn ein Mangel im Sinne des § 633 BGB liegt nicht vor. Grundsätzlich kann der Unternehmer auch bei einem festgestellten Verstoß gegen DIN-Normen oder andere Regelwerke die Vermutung eines Mangels widerlegen (Werner-Pastor, Bauprozess, 18. Aufl. Rn. 1929). Dies hat die Klägerin vorliegend getan, denn das Werk ist weder in seiner Funktion beeinträchtigt, noch weist es einen optischen Mangel auf.

Vorliegend hat der Sachverständige festgestellt, dass der Verstoß die Funktion der Paneele als Wandverkleidung nicht beeinträchtigt; eine solche funktionale Beeinträchtigung hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.

Auch ein optischer Mangel ist nicht gegeben. Zwar kann grundsätzlich eine optische Beeinträchtigung auch einen Mangel im Sinne des § 633 BGB darstellen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung allerdings ausdrücklich festgestellt, dass die Verformungen mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, sondern lediglich mit Hilfsmitteln, wie Wasserwaage und Messkeil. Bei einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzung der Terrazzopaneele als Wandverkleidung des Duschbades stellt deren leichte Verformung deshalb nach den gegebenen Umständen keinen Mangel im Rechtssinne dar.

Der Klägerin steht ebenfalls ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Das Landgericht hat den Zinsanspruch offensichtlich schlicht übersehen, denn es hat ihn weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erörtert. Grundsätzlich wäre insoweit ein Antrag gemäß § 321 ZPO auf Urteilsergänzung zu stellen gewesen. Vorliegend war jedoch die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO von 2 Wochen nach Zustellung des Urteils ist nicht gewahrt.

Allerdings stellt sich der mit der Berufung wiederholte Antrag als zulässige Klageerweiterung gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO dar. Ein Verstoß gegen § 531 Abs. 3 ZPO liegt ebenfalls nicht vor, denn der für den Anspruch auf Verzugszinsen erforderliche Vortrag ist unstreitig.

Der Klägerin steht deshalb gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Mahnbescheids am 4. November 2021 auf die Klageforderung von 9.111,29 Euro zu.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils war wie tenoriert abzuändern.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

OLG München zu der Frage, dass das Berufungsvorbringen sich überwiegend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung zu setzen, ohne dass Fehler aufgezeigt werden

OLG München zu der Frage, dass das Berufungsvorbringen sich überwiegend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung zu setzen, ohne dass Fehler aufgezeigt werden

Nach der Nullhypothese muss das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO dem Umstand Rechnung tragen, dass der Zeuge das „schlechteste“ Beweismittel ist. Dieser im Strafprozess entwickelte Grundsatz der Beweiswürdigung wurde im Zivilprozess aufgrund der zentralen Wertungsunterschiede des Strafprozesses – unter anderem die Unschuldsvermutung – nur entsprechend übernommen und besagt, dass das Gericht seine Überzeugung nur dann auf die Angaben eines vernommenen Zeugen stützen darf, wenn positiv begründbar ist, warum die Angaben des Zeugen glaubhaft sind und/oder der Zeuge glaubwürdig ist.

OLG München, Hinweisbeschluss v. 22.04.2020 – 28 U 345/20 Bau

Entscheidungsgründe

I. Urteil des Landgerichts München I

1

Das Landgericht verurteilte die Beklagte u.a. zur Zahlung von etwa 36.000 Euro Werklohn für Fliesenarbeiten.

2

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Parteien einen BGB-Werkvertrag geschlossen hätten, eine Vergütungsabrede auf Stundenbasis erfolgt sei und die Arbeiten durchgeführt worden seien. Der Anspruch sei fällig sei, da die Parteien den Vertrag einvernehmlich beendet hätten und daher ein Abrechnungsverhältnis vorliege. Soweit Mängel im Raum stünden, sei der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

II. Berufung der Beklagten

3

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die VOB/B in den Vertrag einbezogen worden sei und die Parteien einen Pauschalpreis für jedes geflieste Bad vereinbart hätten, jedenfalls habe – 2 – die Klägerin den Nachweis einer Stundenabrede nicht geführt. Auch sei der Anspruch nicht fällig und es bestünden zahlreiche Mängel.

III. Gegenwärtige Einschätzung des Senats

4

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

5

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des Werklohns für Fliesenarbeiten im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung gem. § 631 Abs. 1 BGB:

6

1. Soweit die Berufung den fehlerhaften Umgang mit § 39 ZPO rügt, ist diese Rüge vor dem Hintergrund des § 513 Abs. 2 ZPO nicht verständlich.

7

2. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin hätte den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass die Parteien eine Vergütung nach geleisteten Stunden getroffen haben, folgt der Senat dem nicht.

8

Die Berufung ist der Ansicht, aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 287 ZPO) bestünden konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, da die Nullhypothese des BGH nicht ausreichend beachtet worden sei.

9

a) Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, ob die VOB/B vereinbart wurde, da die Parteien sich vor Beginn der Arbeiten auf eine Abrechnung nach geleisteten Stunden geeinigt hatten.

10

b) Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.

11

Nach der – angeblich verletzten – Nullhypothese muss das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO dem Umstand Rechnung tragen, dass der Zeuge das „schlechteste“ Beweismittel ist. Dieser im Strafprozess entwickelte Grundsatz der Beweiswürdigung wurde im Zivilprozess aufgrund der zentralen Wertungsunterschiede des Strafprozesses – unter anderem die Unschuldsvermutung – nur entsprechend übernommen und besagt, dass das Gericht seine Überzeugung nur dann auf die Angaben eines vernommenen Zeugen stützen darf, wenn positiv begründbar ist, warum die Angaben des Zeugen glaubhaft sind und/oder der Zeuge glaubwürdig ist. Diesen Vorgaben genügt die Beweiswürdigung des Erstgerichts ohne weiteres, da das Gericht sich auf vielen Seiten mit den Angaben der vernommenen Zeugen auseinandersetzt, die Aussagen vergleicht, eine Plausibilitätskontrolle durchführt und die Stimmigkeit der Angaben unter Beachtung des Parteivortrags und der von den Parteien vorgelegten Anlagen überprüft.

12

Das Berufungsvorbringen erschöpft sich überwiegend darin, die eigene Beweiswürdigung an Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung zu setzen, ohne dass Fehler aufgezeigt werden. Der Senat macht sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu Eigen. So sind die protokollierten Angaben des Zeugen K. nachvollziehbar, überzeugend und allein unter Zugrundelegung dieser Angaben ergibt sich – anders als die gegenbeweislich vernommenen Zeugen – ein stimmiges Gesamtbild mit den Anlagen K1, 4, 7, 8, 10.

13

c) Die Ausführungen, wonach das Erstgericht die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast verletzt hat, sind nicht verständlich.

14

Das Erstgericht hat deutlich gemacht, dass die Klägerin den erforderlichen Nachweis erbracht hat, also die Klägerin beweisbelastet war. In der Berufung wird nun irritierenderweise gerügt, dass die Klägerin beweisbelastet sei.

15

d) Soweit die Berufung weiter argumentiert, dass – würde man dem Zeugen K. glauben – ein Dissens vorläge, folgt der Senat dem nicht, da der Zeuge den Vertragsschluss als solchen bestätigt hat.

16

e) Auch die Rügen zu § 2 Abs. 10 VOB/B bzw. § 15 Abs. 3 VOB/B greifen bereits dem Grunde nach nicht, so dass nach wie vor offen bleiben kann, ob die VOB/B wirksam einbezogen wurde.

17

Erfolgt die Vergütung eines Werkvertrags insgesamt auf Stundenbasis, bleibt unklar, was die Klägerin hätte anzeigen sollen.

18

3. Soweit die Berufung rügt, die Stundenzettel seien als Nachweis nicht tauglich, folgt der Senat dem nicht.

19

a) Soweit die Beklagte materiell-rechtliche Fehler (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) rügt – eine ausreichende rechtliche Differenzierung fehlt – ist die Rüge unbeachtlich, weil die Beklagte nicht den gerichtlich festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Prüfung zuführt. Verfahrensfehlerhaft legt die Beklagte als Subsumtionsgrundlage ihre Interpretation der Geschehnisse zu Grunde.

20

b) Soweit die Rüge der Beklagten darauf abzielt, konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu begründen, wohl weil die Beweiswürdigung des Erstgerichts fehlerhaft sein soll, hat das Berufungsvorbringen beim Senat keine entsprechende Zweifel wecken können.

21

Zunächst setzt sich das Berufungsvorbringen bereits nicht ausreichend mit der Würdigung des Erstgerichts auseinander, sondern meint, die Wiederholung des Vorbringens erster Instanz sei geeignet, die Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu begründen. Das wird den Anforderungen des § 529 Abs. 3 ZPO nicht gerecht.

22

Wie das Erstgericht erachtet der Senat die Angaben des Zeugen Y. für unglaubhaft und den Zeugen für unglaubwürdig. Der Senat tritt den Ausführungen des Erstgerichts bei und macht sie zum Gegenstand eigener Einschätzung. Die rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts basierend auf dem von ihm festgestellten Sachverhalt lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

23

c) Die Ausführungen zum fehlenden Nachweis unterliegen dem Novenrecht, wobei auch die Beweisaufnahme ausreichend die klägerischen Behauptungen stützt.

24

4. Soweit die Beklagte die fehlende Fälligkeit rügt, folgt der Senat dem nicht.

25

Die Ausführungen zum Abrechnungsverhältnis ergeben sich zwanglos aus der Schlussrechnung und den insoweit erfolgten Einwendungen.

26

5. Soweit das Erstgericht die Mängelrügen als unsubstantiiert behandelt hat, teilt der Senat diese Einschätzung.

27

Die Mängelrügen erfolgten im Verhältnis Hauptunternehmer / Beklagte und eigene Mängelrügen hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ausreichend substantiiert dargelegt. Das befremdet, zumal sich in der Anlage B 5 überwiegend ein Erledigungsvermerk findet. Der Senat ist – wie das Erstgericht – nicht verpflichtet, bloße, aus sich heraus unverständliche Anlagen eines anderen Schuldverhältnisses zu beachten. Genau das hat die Klägerin bereits in erster Instanz gerügt, ohne dass die Beklagte hierauf prozessual reagiert hat. Auch in der Berufung findet sich kein ausreichender Vortrag.

28

6. Hinsichtlich der Rüge zur fehlenden wirtschaftlichen Betriebsführung gilt das unter Ziff. 5 ausgeführte entsprechend.

29

Erneut geht die Beklagte nicht von dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt als Subsumtionsgrundlage aus.

30

Der Senat regt die Rücknahme der Berufung an. Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 25.05.2020.