Ax Hochbaurecht

OLG Zweibrücken zu der Frage, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses ein Bauvertrag vorliegt

OLG Zweibrücken zu der Frage, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses ein Bauvertrag vorliegt

vorgestellt von Thomas Ax

1. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses ein Bauvertrag vor. Aus Sicht des Kunden rechtfertigt die Bestellung der Einbauküche bei einem Küchenstudio den im Vergleich zum Discounter-Möbelhaus deutlich höheren Gesamtpreis, da der “Profi” sicherstellen soll, dass Planung und Montage aufeinander abgestimmt sind, wodurch die Funktionsfähigkeit der professionell geplanten und entsprechend montierten Küche gewährleistet werden (zur Berücksichtigung planerischer Elemente vgl. Retzlaff, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 650 BGB, Rn.7). Aus Sicht des Küchenstudios gilt nichts anderes, da branchenüblich diese Aspekte beworben und eingepreist werden.
2. Eine formularmäßige Skontoklausel, nach der der gesamte Zahlbetrag “fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung” sein soll, ist wegen unzulässiger Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Kunden unwirksam.
3. Erklärt eine Skontoklausel die Rechnungsstellung als maßgeblich für die Fälligkeit, benachteiligt dies den Kunden ebenfalls unangemessen.
4. Die zeitliche Einschränkung der Zahlung “am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung” benachteiligt den Kunden unangemessen, da hierdurch die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Bar- oder Sofortzahlung dem Kunden auch nicht zumutbar ist, wobei sich die faktische Einschränkung der Zahlungsmethode sowohl als eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstellt als auch – selbst bei Individualabreden – nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
5. Die Vereinbarung der Zahlung eines “Skontobetrags”, der mehr als 20 % des “Küchengesamtpreises” ausmacht, ist als Vertragsstrafe zu werten und aufgrund dieses Umfangs unwirksam.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2024 – 5 U 38/23

Gründe

I.

Der Kläger fordert als Inhaber eines Küchenstudios restliche Zahlung für eine Einbauküche im neu zu errichteten Einfamilienhaus der in … wohnhaften Beklagten. Die Parteien streiten insbesondere darum, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. “Skontos” i.H.v. 15.567,40 Euro (entspricht über 20 % des zunächst aufgerufenen Küchengesamtpreises von über 70.000,- Euro) gemäß Rechnung vom 27.11.2020 vorliegen und ob hinsichtlich des am 03.03.2021 zusätzlich in Rechnung gestellten Frontmaterials in Höhe von 1.134,07 Euro brutto eine separat zu vergütende Zusatzbeauftragung vorliegt.

Widerklagend fordern die Beklagten u.a. die Durchführung von diversen Nachbesserungsarbeiten in Bezug auf den Öffnungsmechanismus des Mülleimerschranks, den Sicherheitsablauf der Spülbecken, die Belastbarkeit der Küchenarbeitsplatte, die Funktionsfähigkeit der großen Schubladen bei Beladung mit 50 kg, das Spaltmaß der Türen und Schubladenauszüge und die push-to-open Funktion der Vitrinenaufsatzschränke.

In der Auftragsbestätigung vom 20.02.2018 (Anlage K1, eA I 6) wird im Anschluss an die Artikelbezeichnung der Preis wie folgt ausgewiesen:

“Preis für hochwertige Manufakt-Küche Euro 43.500,00 + Preis für Elektrogeräte Euro 10.075,00 + Preis für weitere Elektrogeräte, Arbeitsplatten und Zubehör Euro 17.895,00 = Küchengesamtpreis Euro 71.470,00 Gesamtskonto bei genannten Zahlungsbedingungen Euro15.970,00.”

Die zunächst fälschlicherweise 19 % MWSt ausweisende Rechnung vom 27.11.2020 wurde auf Hinweis des Beklagten (Mail vom 05.12.2020, Anlage B 1) auf eine reduzierte MWSt von 16 % geändert (Mail der Zeugin …, Tochter und Mitarbeiterin des Klägers, vom 07.12.2020, Anlage B 2), wodurch sich in der modifizierten Rechnung der noch zu zahlende Betrag entsprechend reduzierte.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht – Einzelrichter – hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Beklagten 1) und Vernehmung dreier Zeugen als unbegründet abgewiesen und der Widerklage nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für Einbauküchen … weitestgehend stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein Klagebegehren vollständig weiterverfolgt und die Abweisung der Widerklage begehrt. Dies begründet er im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht sei bezüglich des Skontobetrags rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, bei Zahlung der Beklagten sei die Forderung noch nicht fällig gewesen. Es handele sich um eine echte Skontovereinbarung; als reine Preisabsprache unterliege diese nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Die Montage des Quookers in Form eines Anschlusses an das Stromnetz sei nicht vom Ursprungsauftrag umfasst, sondern erst nachträglich erfolgt und im Übrigen nach den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen gesondert zu vergüten, weswegen nunmehr eine weitere (nicht streitgegenständliche) Rechnung über 141,97 Euro (Anlage BB1) gestellt werde. Einen Anspruch aus der Zusatzrechnung vom 03.03. 2021 für die Deckenblenden habe das Landgericht aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung ohne Glaubwürdigkeitsabwägung verneint. Die Zeugin … habe den Vortrag des Klägers über eine Vergütungsvereinbarung bestätigt; der Zeuge … sei bei diesem Gespräch überhaupt nicht anwesend gewesen. Hinsichtlich der Widerklage sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von Mängeln ausgegangen. Der Mülleimerschrank sei entsprechend der Montageanleitung des Schrankherstellers Simatic mit nur einem Auslöser pro Seite montiert worden. Neben dem vorhandenen Mittelsteg sei ein weiterer “Sicherheitsablauf” nicht erforderlich, da nur Sorge getragen werden müsse, dass eben nicht beide Becken verschlossen sind.Im Übrigen hätten die Beklagten aus optischen Gründen auf einen Sicherheitsablauf verzichtet, wobei die Unergiebigkeit der Zeugenangaben zu Lasten der Beklagten gehen müssten, da die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels die Beklagten treffe. Bezüglich der Arbeitsplatte sei das “Merkblatt” nicht verbindlich, eine Traglast oberhalb der vorhandenen 37,9 kg nicht nachvollziehbar; eine solch hohe Druckbelastung sei ohnehin nur durch Fehlgebrauch zu erreichen.

Der Kläger beantragt mit seiner Berufung:

das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 24.03. 2023, Az.: 9 O 45/21, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 16.701,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05. 2021 zu zahlen sowie

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen:

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Frankenthal vom 24.03.2023, Az. 9 O 45/21 teilweise abgeändert und der Kläger verurteilt, die Türen und Schubladenauszüge horizontal und vertikal so einzustellen, dass diese flächenbündig und mit gleichem Spaltmaß schließen, sowie die Türen vor den Vitrinenaufsatzschränken mit Tablettauszügen so zu installieren, dass diese nach dem Öffnen der Türen bestimmungsgemäß herausgezogen werden können, ohne an die Türen zu stoßen bzw. sich daran zu verklemmen.

Der Kläger beantragt ferner,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten greifen mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als ihre Widerklage in Bezug auf das Nachbesserungsbegehren für die behaupteten Mängel Spaltmaß und Vitrinenschränkchen abgewiesen wurde. Bezüglich der Spaltmaße habe das Landgericht, welches eine Veränderung der Spaltmaße durch Gebrauch für möglich hielt, nicht hinreichend gewürdigt, dass erstinstanzlich mehrfach Beweis dafür angeboten wurde, dass die Spaltmaße seit dem Aufbau der Küche zu keinem Zeitpunkt korrekt gewesen seien. Bezüglich der Vitrinenschränke mit Tablettauszügen habe der Privatsachverständige … (Anlage B 9) festgestellt, dass für eine echte “push-to-open”-Funktion die falschen Scharniere mit Rückholfeder verbaut worden seien. Im Übrigen verteidigen die Beklagten die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

I. Die nach § 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, bietet in der Sache indes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil hält berufungsrechtlicher Prüfung offensichtlich stand (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), denn die Kammer hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung des Rechtsmittels iSd § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO liegen vor.

1. Das Landgericht hat einen Zahlungsanspruch in Höhe des beklagtenseits in Abzug gebrachten “Skontobetrags” iHv 15.567,40 Eurozu Recht verneint. Zum einen hält die Klausel AGB-rechtlicher Kontrolle nicht stand und verstößt darüber hinaus gegen allgemeine Verbraucherschutzvorschriften. Schließlich ist die Klausel in Verbindung mit der übrigen Vorgehensweise des Klägers als treuwidrig anzusehen.

a. Anders als das Landgericht wertet der Senat den am 20.02.2018 geschlossenen Vertrag zur Planung, Lieferung und Montage der Einbauküche samt Elektrogeräten (Auftragsbestätigung K 1, eA I 6 ff.) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/89 -, ) nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung nach § 434 Abs. 2 BGB, sondern als gemischten Vertrag mit dem Schwerpunkt Bauvertrag iSd § 650 a BGB (zu einer Einbauküche BGH, Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18). Aus Sicht des Kunden rechtfertigt die Bestellung der Einbauküche bei einem Küchenstudio den im Vergleich zum Discounter-Möbelhaus deutlich höheren Gesamtpreis, da der “Profi” sicherstellen soll, dass Planung und Montage aufeinander abgestimmt sind, wodurch die Funktionsfähigkeit der professionell geplanten und entsprechend montierten Küche gewährleistet werden (zur Berücksichtigung planerischer Elemente vgl. Retzlaff, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 650 BGB, Rn.7). Aus Sicht des Küchenstudios gilt nichts anderes, da branchenüblich diese Aspekte beworben und eingepreist werden. Der Kläger schuldete nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung (Beratungstermin am 31.08.2017, Erstellen des Anforderungsprofils am 08.12.2017, erste Angebotspräsentation am 17.01.2018, Übergabe der Visualisierung gemäß Anlage B 13, eA I 101, und Auftragserteilung am 20.02.2018) sowie alsdann Lieferung und Zusammensetzen der Möbel sowie den plangerechten Einbau (im Herbst/Winter 2020). Damit war unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Beklagten geeignetes, in deren neu zu errichtenden Wohnhaus passgenau zu integrierendes Werk herzustellen (vgl. BGH, aaO, Rn 8 mwN; für einen an die Räumlichkeiten angepassten Treppenlifter OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2020 – I-4 U 81/20 -). Da der Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses von wesentlicher Bedeutung ist, liegt ein Bauvertrag iSd § 650 a Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB vor. Dagegen begründet der (Ein-)Bau eines Teils eines Gebäudes keinen Verbraucherbauvertrag iSd § 651 i Abs. 1 BGB. Nach alledem liegt ein (einfacher) Verbrauchervertrag (§§ 13,14, 312 BGB) in Form eines Bauvertrags (§ 650 a BGB) vor.

b. Die “Skontovereinbarung” ist aus mehreren, voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. Die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten (§ 138 Abs. 3 ZPO) vom Kläger in einer Vielzahl von Fällen verwendeten und hier mit der Auftragsbestätigung wirksam in den Vertrag einbezogene, als “Zahlungsvereinbarung” bzw. als “Skonto” bezeichnete Klausel stellt eine Geschäftsbedingung nach §§ 305 ff. BGB dar, welche sich nach §§ 307 ff. BGB als unwirksam erweist.

aa. Zunächst einmal schränkt die Klausel das dem Kunden nach § 320 BGB zustehende Zurückbehaltungsrecht in unzulässiger Weise ein, was einen Verstoß gegen § 309 Nr. 2 lit. b BGB (Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit) darstellt. Indem der gesamte Zahlbetrag “fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung” erklärt wird, besteht für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln zurückzuhalten oder nur zum Teil zu zahlen, möchte er sich nicht der Forderung des (wesentlich) höheren Preises aussetzen. Dem reinen Wortlaut zufolge, auf welchen sich der Kläger hier stützt, würde die Regelung bedeuten, dass der Kunde nur die Wahl hätte, unabhängig von der Vollständigkeit der geschuldeten Leistung (Montage), der Mangelfreiheit und der Abnahme der Leistung den vom Kläger in Rechnung gestellten “Sonderpreis” zu zahlen oder auf den Preisnachlass verzichten zu müssen. Dies ist angesichts des Umfangs der in Aussicht gestellten Vergünstigung keine freie Wahlmöglichkeit, weder in Bezug auf den nominal hier über 15.000 Euro betragenden Wert noch im Verhältnis zu dem weit über 20 % des “Küchengesamtpreis” und damit deutlich über dem brachenüblich bei 1 bis 3 % liegenden echten “Skonto” betragenden Anteil. Durch die somit entstehende Drucksituation wird das Zurückbehaltungsrecht des Kunden unzulässigerweise eingeschränkt (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 6. April 2011 – 25 S 162/10).

bb. Soweit der Wortlaut der Klausel die Rechnungsstellung als maßgeblich für die Fälligkeit erklärt, benachteiligt dies den Kunden ebenfalls unangemessen (vgl. ebenfalls LG Darmstadt, aaO, Rn.26 ff). Eine Rechnung unabhängig von deren Zugang zahlen zu müssen, ist gleichzusetzen mit der Fiktion des Zugangs der Rechnung und verstößt damit gegen § 308 Nr. 6 BGB. Eine mangels angemessener Prüfzeit oder aus sonstigen Gründen nicht prüffähige Rechnung als fällig zu betrachten, trägt das Risiko der Begleichung unberechtigter Forderungen in sich und stellt eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Auch die zeitliche Einschränkung der Zahlung “am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung” benachteiligt den Kunden unangemessen, da hierdurch die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt, § 309 Nr. 4 BGB. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass eine Bar- oder Sofortzahlung dem Kunden auch nicht zumutbar ist, wobei sich die faktische Einschränkung der Zahlungsmethode sowohl als eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs. 1 BGB darstellt als auch – selbst bei Individualabreden – nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Aufgrund der Ratio dieser Norm hiermit gleichzusetzen ist es, wenn dem Verbraucher vertraglich ein höherer Preis abverlangt wird für den Fall, dass er eine Zahlungsbedingung (Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung iHv über 27.000 Euro) nicht durch eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit erfüllen kann (vgl. LG Darmstadt, aaO, Rn. 27). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagten hätten den Betrag durch Sofortüberweisung zahlen können, wenden die Beklagten unbestritten ein, über eine solche Möglichkeit nicht zu verfügen; im Übrigen ist diese bei Verbrauchern nicht als gängig anzusehen und stellt wiederum eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

cc. Ferner ist die Zahlung des “Skontobetrags” aufgrund ihres Umfangs (hier über 15.000,-Euro, was mehr als 20 % des “Küchengesamtpreises” ausmacht, branchenüblich ist ein Skonto von 1-3 %) als Vertragsstrafe zu werten und damit nach § 309 Nr. 6 BGB unzulässig bzw. als kurzfristige Preiserhöhung iSd § 309 Nr. 1 BGB verboten (ausführlich dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 – 8 U 144/14 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2015 – 7 U 20/15 -).

c. Angesichts der Unwirksamkeit der genannten Klausel stellt der als “Sonderpreis” gewährte Zahlbetrag (“Gesamtpreis” abzüglich “Skontobetrag”) die wirksam zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung dar, §§ 133,157 BGB.

Nachdem der so vereinbarte Sonderpreis vollständig bezahlt wurde und damit erfüllt ist (§ 362 BGB), steht dem Kläger kein weiterer Vergütungsanspruch mehr zu.

d. Nach alledem kann dahinstehen, ob – wie das Landgericht meint – die hier als unzulässig anzusehenden Zahlungsbedingungen von den Beklagten sogar eingehalten wurden, weil der unstreitig erst zwischen den Jahren eingebaute Quooker als Teil eines einheitlichen Vertrags anzusehen ist. Hierfür spricht jedenfalls, dass dieser in der modifizierten, am 07.12.2024 übersandten Rechnung mit aufgeführt wird.

2. Auch der mit der weiteren Rechnung vom 03.03.2021 geltend gemachte Betrag iHv 1.134,07 Euro brutto für die Frontverkleidung des Hochschranks steht dem Kläger nicht zu.

a. Die nach § 286 ZPO freie Würdigung des Landgerichts, wonach dem Kläger der Beweis für einen vergütungspflichtigen Zusatzauftrag nicht gelungen ist, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger moniert, das Erstgericht hätte die Aussage der Zeugin Philipps nicht aufgrund der entgegenstehenden Angaben des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung als entkräftet ansehen dürfen, lässt der Kläger unberücksichtigt, dass – seinen eigenem Vortrag zufolge – es sich um ein Vierausgengespräch gehandelt habe, an dem der beklagtenseits benannte Zeuge … nicht anwesend gewesen sei. Ungeachtet dessen ist der Senat aufgrund der Gesamtumstände, wozu auch die angeblich wegen eines Versehens in der Buchhaltung erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte Nachforderung für den Einbau des Quooker zählt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bzw. die für diesen die Vertragsgespräche führende Zeugin … bei der Festlegung des Materials in dem im Herbst 2020 geführten Gespräch selbst nicht von einer Vergütungspflicht ausging. Denn die vom Zeugen … in seiner Vernehmung vor der Kammer bekundete Aussage, die Zeugin … habe ihm gegenüber eingeräumt, man hätte die Blende nicht gesondert berechnet, wenn man sich nicht über die Beklagten geärgert hätte, wertet der Senat dahingehend, dass der Kläger im Nachgang einseitig eine vertraglich nicht vereinbarte Zusatzvergütung festzusetzen sucht. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der erstinstanzlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen hält der Senat es für nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger die Berechnung zunächst lediglich aus Kulanz unterlassen hat, ohne die angebliche zusätzliche Zahlungspflicht zu verschriftlichen bzw. eine etwaige Kulanzleistung ausdrücklich als “Gutschrift” oder “Sonderpreisvereinbarung” auszuweisen.

c. Eine Zahlungsverpflichtung scheitert schließlich an daran, dass nach § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung nur dann als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine (Zusatz-)Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einer hochwertigen und hochpreisigen Küche für die Verblendung der Hochschränke indes nicht der Fall. Vielmehr ist aufgrund der vorangegangenen Planungsleistung des Küchenstudios davon auszugehen, dass Verblendungen im Gesamtpreis inbegriffen sind, es sei denn, die Parteien treffen insofern eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Dies gilt umso mehr, wenn die im Zuge der Planung den Kunden vor der Auftragserteilung ausgehändigte Visualisierung (Anlage B 13) die Hochschränke – wie hier – ohne optische Lücke oder Versatz als deckenbündig darstellt. Das (von Anfang an) geschuldete Bausoll ist auch Plänen oder Zeichnungen zu entnehmen.

3. Auch soweit der Kläger mit seiner Berufung die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung zur Mängelbeseitigung bezüglich der Positionen Mülleimerschrank, Spülbeckenablauf und Verstärkung der Arbeitsplatte angreift, hat seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

a. Zunächst einmal wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende, ausführliche Begründung der Kammer (S. 12 ff. des angegriffenen Urteils) verwiesen, die sich der Senat ausdrücklich zu eigen macht. Gleiches gilt für die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für Einbauküchen … in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.08.2022 (zum Mülleiner S. 7 ff, eA I 130 ff; zum Spülbeckenablauf S. 24 ff, eAI 148 und zur Arbeitsplatte S. 26 f., eA I 149 f.) nebst mündlicher Erläuterung (Protokoll vom 07.02.2023, S. 7 ff., eA I 188 ff.). Die Berufung des Klägers zeigt keine Gründe auf, die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Erstgericht sprechen, sondern setzt lediglich seine eigene Beweiswürdigung mit einem für ihn günstigeren Ergebnis an deren Stelle:

b. Die Notwendigkeit, sich zum Betätigen des Mechanismus für das automatisierte Öffnen des Mülleimerschrankes bücken zu müssen, ist als funktionaler Mangel zu qualifizieren. Wie der Sachverständige ausführt, wird der Mechanismus nur aktiviert, wenn man die Front in der unteren Hälfte andrückt, was nicht der üblichen Nutzung einer Küche mit ausziehbarem Mülleimer entspricht.

Unerheblich ist daher, ob die Firma S. als Herstellerin der Küchenmöbel je Seite nur einen Auslöser für ausreichend erachtet, wohingegen dieser Grundsatz nach den Vorgaben der Herstellerin des Auslösemechanismus, der Firma Grass, nur für Fronthöhen bis 28 cm gilt, wohingegen für die hier verbaute Fronthöhe zwei Auslöser pro Seite mit einem Materialpreis von ca. 5 Euro pro Stück notwendig sind, selbst wenn dem Gerichtssachverständigen und ihm folgend dem Landgericht zuzustimmen ist, dass es zur Beurteilung, was Stand der Technik ist, insofern auf die (differenzierten) Vorgaben der Herstellerin des verbauten Mechanismus ankäme.

c. Ebenso stellt das Fehlen eines Spülbeckenablaufs einen Mangel dar, da nach der einschlägigen DIN jede Küchenspüle gegen ein Überlaufen gesichert sein muss. Entgegen der Auffassung des Klägers kann zur Verhinderung eines Überlaufs vom Kunden auch nicht verlangt werden, durchgehend zumindest eines seiner mit einem Steg verbundenen beiden Spülbecken offen zu halten.

Hinsichtlich eines klägerseits vorgetragenen Verzichts der Beklagten auf einen Überlauf hat das Landgericht die Beweislast entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht falsch bewertet. Richtig daran ist lediglich, dass die Beklagten im Falle einer vorherigen Abnahme das Vorhandensein des Mangels zu beweisen hätten. Dies hat die Kammer indes zutreffend bejaht. Dagegen hat der Kläger eine vom ursprünglichen Leistungssoll abweichende anderweitige Absprache als eine für ihn günstige Tatsache nachzuweisen. Dies ist ihm aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht gelungen.

d. Auch die Qualifizierung der vorhandenen Arbeitsplattenstärke als Mangel ist nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die vom Sachverständigen als für den Stand der Technik maßgeblich erachtete Vorgabe einer Mindesttraglast von 50 kg einer DIN oder dem BIV Merkblatt 2.02 des Bundesverbands Deutscher Steinmetze entstammt. Die unstreitig vorliegende Bruchlast von 37,9 kg wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Maßgeblich ist auch nicht, wie der Kläger meint, dass eine höhere Belastung nur durch Fehlgebrauch zu erwarten sei oder diese Vorgaben einem inhaltlich nicht gerechtfertigten Standard entsprechen. Bleibt die konkrete Ausführung hinter dem Stand der Technik zurück, ist sie mangelhaft.

Ungeachtet dessen liegt ein Mangel bereits in dem Umstand, dass die Arbeitsplatte – wie der Sachverständige und ihm folgend die Kammer ausführt – sich durch relativ leichten Druck nach unten durchbiegen lässt. Dies kann offenkundig dazu führen, dass die Arbeitsplatte zum einen nicht mehr ganz waagerecht verläuft und zum anderen an den seitlichen Anschlussstellen “spiel” bekommt, was der zweckbestimmten Verwendung bzw. der Stabilität abträglich wäre.

II. Die Berufung der Beklagten ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts lediglich in Form einer Anschlussberufung statthaft. Als solche verliert sie nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, sobald die Berufung des Klägers zurückgenommen oder durch Senatsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.

Der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendige Beschwerdewert von über 600,-Euro wird nicht erreicht. Die Kammer hat den Wert der Widerklage durch Beschluss vom 23.03.2023 (eA I 206) auf insgesamt 2.500,- Euro festgesetzt. Davon abweichend beabsichtigt der Senat, den Wert der Widerklage auf insgesamt 800,-Euro festzusetzen. Dabei schätzt er den durch das Landgericht zugesprochenen Teil der Widerklage auf 500,-Euro, nachdem der Sachverständige … die Kosten der Mängelbeseitigung im Termin vom 07.02.2023 (Protokoll S. 11, eA I 192) bzgl. der Positionen Mülleimer, Spülbecken und Arbeitsplatte mit einheitlicher Anfahrt mit 2*5,-Euro + 369,-Euro + 11,-Euro (in Summe 390,-Euro) angibt, wobei der Senat von Nettopreisen ausgeht, was zuzüglich 19 % MWSt einen Betrag von 464,10 Euro bzw. aufgerundet 500,-Euro ergibt. Den Wert des von der Kammer nicht zugesprochenen Teils der Widerklage (bezüglich der Positionen Funktionalität bei einer Schubladenbeladung mit bis zu 50 kg, Spaltmaße der Fronten und Auszugfunktion der Vitrinenaufsatzschränke) schätzt der Senat – ohne gesonderte Anfahrtskosten – auf weitere 300,-Euro. Da der Berufungsantrag der Beklagten (die entgegen der Sollvorschrift des § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstandes in ihrer Berufung nicht angeben, obwohl die Zulässigkeit ihrer Berufung hiervon abhängt) lediglich die beiden zuletzt genannten Positionen betrifft, geht der Senat von einer Beschwer in der Größenordnung von 200,- Euro aus.

III. Da die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet, legt der Senat ihm aus Kostengründen die Rücknahme seines Rechtsmittels nahe. Im Fall der Rücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

LG Kempten zu der Frage, dass Anordnungen zur Bauzeit auch keine “anderen Anordnungen” i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B sind

LG Kempten zu der Frage, dass Anordnungen zur Bauzeit auch keine "anderen Anordnungen" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B sind

vorgestellt von Thomas Ax

1. Anordnungen zur Bauzeit sind keine Änderungen des Bauentwurfs i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B. Denn der Bauentwurf beschreibt die erfolgsorientierte Komponente des Werkvertrags. Die Bauzeit gehört nicht dazu.
2. Anordnungen zur Bauzeit sind auch keine “anderen Anordnungen” i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B (entgegen KG, IBR 2024, 504). Derartige andere Anordnungen setzen eine gesonderte Vereinbarung voraus.
3. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch aus § 642 BGB entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Jahres, in dem die jeweiligen Kosten angefallen sind.
LG Kempten, Urteil vom 27.09.2024 – 11 O 1705/23 Bau (nicht rechtskräftig)

Tatbestand

Mit der am 22.11.2023 eingereichten Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung des Projekts ###-Halle ### mit Medientechnik wahrgenommen.

Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung der ###-Halle ###. Dabei sollte das Bestandsgebäude der ###-Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten.

Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.04.2016 erteilt worden.

Wegen des weiteren Inhalts des abgeschlossenen Vertrags wird auf die Anlagen K1 – 3 Bezug genommen.

Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.06.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 01.04 bis 30.06.2018. (60 Arbeitstage) geltend.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.06.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 01.04 bis 30.06.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei der Klägerin unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von Euro 258.834,19 entstanden.

Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin seien § 642 BGB und § 2 Abs. 5 VOB/B.

Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 258.834,19 nebst 9 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird zur Zahlung eines Verzugsschadensersatzes in Höhe von Euro 3.509,19 nebst 9 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit verurteilt.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich Ansprüche der Klägerin jedenfalls nicht aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergeben würden. Im Übrigen entspreche die von der Klägerin vorgetragene Berechnung der Entschädigung gemäß § 642 BGB nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 30.01.2020, Az.: VII ZR 33/19).

Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Die Einrede der Verjährung sei insoweit zu erheben. Ausreichende Hemmungstatbestände ergäben sich aus der von der Klägerin vorgelegten Kommunikation nicht.

Das Gericht hat am 31.07.2024 mündlich zur Sache verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben. Wegen des Inhalts der durchgeführten Verhandlung wird auf das zur Sitzung vom 31.07.2024 gefertigte Protokoll Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.07.2024 gingen noch Schriftsätze der Klagepartei vom 13.08.24, 28.08.24 und 25.09.2024 sowie ein Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 20.08.2024 bei Gericht ein.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Ansprüche der Klägerin aus § 642 BGB sind verjährt, da die für diesen Anspruch maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage am 23.11.2023 bereits abgelaufen war.

Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch iSv § 203 BGB mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren.

1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten für unproduktiv vorgehaltenes Leitungspersonal ist § 642 BGB (vgl. BGH NJW 2020, 1293 ff.).

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters stehen der Klägerin daneben keine Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B zu, da Anordnungen zur Bauzeit weder als Änderung des Bauentwurfs noch als sonstige andere Anordnungen im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B anzusehen sind.

a. Anspruchsgrundlage für die klägerseits geltend gemachten Kosten für unproduktiv vorgehaltenes Leitungspersonal ist § 642 BGB.

b. Daneben stehen der Klägerin wegen der geltend gemachten Kosten keine Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B zu, da das darin geregelte Anordnungsrecht des Auftraggebers die vorliegend ausgesprochenen bauzeitlichen Anordnungen grundsätzlich nicht erfasst. Denn der Bauentwurf beschreibt die erfolgsorientiere Komponente des Werkvertrags. Die Bauzeit gehört dazu nicht.

Das gilt auch, soweit die den Bauentwurf ändernden Anordnungen zu einer Änderung der Bauzeit zwingen. Es besteht keine Notwendigkeit, insoweit Werkerfolg und Bauzeit zu verknüpfen. Die notwendige Anpassung findet auch ohne eine Anordnung des Auftraggebers statt. Ist keine Bauzeit vereinbart, gilt nach geänderter Leistung die dafür erforderliche Zeit, § 271 BGB. Ist eine Bauzeit vereinbart, muss diese in ergänzender Vertragsauslegung an die geänderten Verhältnisse angepasst werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (Kniffka/Koeble, Teil 4 Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers Rn. 167, beck-online; vgl. auch BeckOK VOB/B/Kandel, 55. Ed. 1.5.2024, VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 46, beck-online).

Anordnungen, die den Bauinhalt unberührt lassen und nur die Bauumstände regeln, sind lediglich als sonstige Anordnung denkbar (Thode ZfBR 2004, 214; Kapellmann/Messerschmidt/Lederer § 1 Rn. 54; aA lngenstau/Korbion Rn. 20, § 1 Abs. 3 Rn. 7). Sie setzen daher zu Ihrer Wirksamkeit, da von § 1 Abs. 3 nicht gedeckt, eine gesonderte Vereinbarung voraus (BeckOK VOB/B/Kandel, 55. Ed. 1.5.2024, VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 44, beck-online).

2. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für die geltend gemachten Kosten für den Zeitraum vom 09.06.2017 bis 31.12.2017 ist der Anspruch aus§ 642 BGB danach am 01.01.2018 entstanden.

Für die geltend gemachten Kosten für den Zeitraum vom 01.04 bis 30.06.2018 ist der Anspruch aus § 642 BGB am 01.01.2019 entstanden.

a. Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Auflage 2022 § 642 BGB Rn. 51)

b. Dieser Anspruch aus § 642 BGB entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Jahres, in dem die jeweiligen Kosten angefallen sind.

aa. Bei § 642 BGB handelt es sich um einen eigenständigen Entschädigungsanspruch der unabhängig von der Fälligkeit der Werklohnforderung entsteht.

Der Begriff “angemessene Entschädigung” in § 642 1 BGB macht deutlich, dass es sich bei dem Anspruch aus§ 642 BGB nicht um einen umfassenden Schadensersatzanspruch, sondern um einen verschuldensunabhängigen Anspruch sui generis handelt, auf den die Vorschriften der§§ 249 ff. BGB zur Berechnung von Schadensersatz nicht anwendbar sind (BGH, NJW 2020, 1293 Rn. 42, beck-online).

Diese Einstufung hat zur Konsequenz, dass es sich bei diesem nicht um einen vergütungsähnlichen Anspruch handelt, der als unselbständiger Rechnungsposten gemeinsam mit der Werklohnforderung fällig wird (a.A. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch 82. Auflage 2023 § 642 Rn. 6a.). Es gibt auch keinen vernünftigen Grund, die Entstehung des Anspruchs aus§ 642 BGB von der Stellung der Werklohnforderung abhängig zu machen, die ihrerseits eine Abnahme erfordert.

§ 642 BGB setzt nach seinem Wortlaut nur voraus, dass der Besteller durch das Unterlassen einer Handlung, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, in Annahmeverzug gerät. Dass für diesen Anspruch die Erstellung einer Schlussrechnung erforderlich ist, die ihrerseits eine Abnahme erfordert, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Gegen die Annahme, dass es sich bei § 642 BGB um einen unselbständigen Rechnungsposten handelt, der gemeinsam mit der Werklohnforderung fällig wird, spricht auch der in § 642 BGB verwendete Begriff “Entschädigung”. Für die Kammer wäre auch nicht erklärlich warum für einen Anspruch aus § 642 BGB, dessen Grundlage gerade die bestellerseitig veranlasste Untätigkeit des Unternehmers ist, eine Abnahme sein sollte, die unbeschadet etwaiger Abnahmesurrogate zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit einer Schlussrechnung ist. Es geht insoweit hin­ sichtlich des unproduktiv vorgehaltenen Leitungspersonals gerade nicht darum, die Werkleistung des Unternehmers auf dessen Mangelfreiheit hin zu überprüfen. § 642 BGB gewährt nach seinem Sinn und Zweck dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält (vgl. BGH NJW 2020, 1293).

Gegen die Annahme eines unselbständigen Rechnungsposten spricht auch nicht, dass für die zu gewährende Entschädigung gern. § 642 Abs. 2 BGB die “Höhe der vereinbarten Vergütung” zu berücksichtigen ist, da diese Regelung lediglich für die Höhe des Anspruchs gemäß § 642 BGB maßgeblich ist.

bb. Dieser Entschädigungsanspruch entsteht spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs.

Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (Kleine-Möller/Merl/Glöckner, PrivBauR-HdB, § 17. Behinderung Rn. 103, beck-online).

Nachdem der Bundesgerichtshof als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach § 642 BGB auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann (BGHZ 216, 319 = NJW 2018, 544 Rn. 28), entsteht der Anspruch aus § 642 BGB spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs.

cc. Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB beginnt daher aufgrund der obigen Ausführungen für den klägerseits genannten Zeitraum vom 19.06.2017 bis zum 31.12.2017 mit dem 01.01.2018. Für den klägerseits benannten Zeitraum vom 01.04 bis 30.06 beginnt die Verjährungsfrist für den diesbezüglichen Anspruch aus § 642 BGB mit dem 01.01.2019 zu laufen.

3. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 22.11.2023 war die dreijährige Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche bereits abgelaufen.

a. Die ab 01.01.2018 laufende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum vom 19.06.2017 bis zum 31.12.2017 lief grundsätzlich am 31.12.2020 ab.

Die ab 01.01.2019 laufende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche für den Zeit­ raum vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 lief grundsätzlich am 31.12.2021 ab.

Die am 22.11.2023 eingereichte Klage konnte die bereits zuvor eingetretene Verjährung nicht unterbrechen. Insbesondere konnte die Klägerin nicht darlegen, dass für den maßgeblichen Zeit­ raum bis zur Klageeinreichung ausreichende Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB geführt worden sind, die die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche bis zur Einreichung der Klage gehemmt haben.

b. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch iSv § 203 BGB mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ist unzutreffend.

Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB hat die Klägerin mit der Beklagten nur für die Zeiträume vom 01.01.2018 bis 19.02.2018, dem 02.03.2020 bis 20.05.2020, dem 10.08.2021 bis

29.09.2021 und 07.10.2022 bis 28.11.2022 geführt.

Im Übrigen sind Verhandlungen zwischen den Parteien aufgrund des bis 31.07.2024 (Schluss der mündlichen Verhandlung) unterbreiteten Sachvortrags nicht gegeben.

aa. Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, ZfBR 2017, 253, beck-online).

Hierbei ist zu berücksichtigten, dass nicht schon die Anfrage der einen oder anderen Seite genügt, sondern dass es auf die Einlassung des Gegners auf den Meinungsaustausch ankommt. Erfolgt diese freilich, ist der Beginn der Verhandlungen auf das Einleitungsschreiben zurückzudatieren (BGH ZIP 2014, 687 Rn 2; vgl BGHZ 213, 213 = ZIP 2017, 236 Rn 20). Dabei genügt aber keine bloße formularmäßige Eingangsbestätigung (Palandt/Ellenberger Rn 2), wohl aber der Hinweis auf eine spätere Antwort. Dabei kommt es darauf an, dass sich die andere Seite tatsächlich auf Verhandlungen einlässt. Es genügt nicht, dass sie dazu – etwa auf Grund einer Verhandlungs- oder Mediationspflicht – verpflichtet ist (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB§ 203, Rn. 9).

Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Für eine Beendigung der Hemmung reicht es auch aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie – bildlich gesprochen – einschlafen. Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB aF entschieden (BGH, Urteil vom 6. März 1990 – VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Diese Grundsätze haben auch im Anwendungsbereich des§ 203 Satz 1 BGB Geltung. Dies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fris­ten für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Die Verhandlungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt “eingeschlafen”, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (BGH, ZfBR 2017, 253, beck-online)

Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6; BGH, ZfBR 2017, 253, beck-online).

Als grober Anhaltspunkt findet sich in der Rechtsprechung mehrfach die Äußerung, dass im Regelfall eine einmonatige Untätigkeit ausreichend sei (OLG Dresden Urt. v. 23.2.2010 – 9 U 2043/08, BeckRS 2010, 29433; OLG Hamm Urt. v. 4.12.2008 – 28 U 25/08, BeckRS 2009, 19107; OLG Koblenz ZGS 2006, 117, 119; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2018, 25352, Rn. 149).

Im vorliegenden Fall hat die Kammer eine 2-monatige Untätigkeit für das Einschlafen der Verhandlungen als ausreichend angesehen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Parteien ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs in den Fällen, in denen konkrete Verhandlungen stattgefunden hatten, regelmäßig innerhalb der angenommenen Frist von 2 Monaten zusammenhängend kommuniziert hatten. Bei der Bemessung dieser Frist hat die Kammer auch die zeitweiligen coronabedingte Einschränkungen in der persönlichen Kommunikation berücksichtigt. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Verhandlungen über abgrenzbare Ansprüche aus § 642 BGB für zwei überschaubare Zeiträume im Jahr 2017 und 2018 geführt wurden. Schließlich hat das Gericht bei der Bemessung der Frist berücksichtigt, dass auf beiden Seiten bereits von Beginn an Rechtsanwälte eingeschaltet waren, so dass die bemessene Frist von 2 Monaten auch vor dem Hintergrund etwaiger zu bewältigender rechtlicher Problemstellungen angemessen erscheint.

bb. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB hat die Klägerin mit der Beklagten aufgrund des bis 31.07.2024 unterbreiteten Sachvortrags nur für die Zeiträume vom 01.01.2018 bis 08.03.2018, dem 02.03.2020 bis 08.06.2020, dem 10.08.2021 bis 18.10.2021 und 07.10.2022 bis

17.12.2022 geführt.

(1) Verhandlungen wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 08.03.2018 (= 66 Tage) geführt.

Die Beklagte lies über ihren Prozessbevollmächtigten am 28.12.2017 mitteilen, dass bisher betreffend die Verzögerungsschäden keine Einigung gefunden worden sei und dass die Beklagte zur Führung weiterer Gespräche nach den Feiertagen ab Anfang Januar 2018 mit dem Ziel einer möglichst umfassenden Einigung bereit sei. Indem die Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2018 an die in Aussicht gestellte Aufnahme der Gespräche über den Ersatz der bisherigen Verzögerungskosten erinnerte, haben die Parteien Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB geführt. Da die Beklagte ausweislich des klägerischen Vortrags weder auf dieses Schreiben vom 08.01.2018 noch auf die Erinnerungsschreiben vom 22.01.2018, 09.03.2018 in angemessener Zeit reagiert hatte, waren die Verhandlungen spätestens nach Ablauf von 2 Monaten seit dem Schreiben vom 08.01.2018 mithin am 08.03.2018 beendet.

(2) Weitere Verhandlungen wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten für den Zeitraum vom 02.03.2020 bis 08.06.2020 (= 98 Tage) geführt.

Weitere Verhandlungen hat die Klägerin erst für den Zeitraum ab 02.03.2020 dargelegt. Mit Schreiben vom 08.04.2020 (K24) hat die Beklagte mitteilen lassen, dass Ansprüche auf Ersatz eines Verzögerungsschadens bisher nicht schlüssig dargelegt worden seien und sich die Beklagte derzeit nicht in der Lage sehe auf Grundlage eines Schreibens der Klägerin vom 02.03.2020 die Höhe eines berechtigten Anspruchs festzustellen. Sofern die Klägerin ihre Darlegung entsprechend anpasse, sei die Beklagte selbstverständlich bereit sich um eine einvernehmliche Lösung zu kümmern. Da die Klägerin ausweislich des klägerischen Vortrags auf dieses Schreiben vom 08.04.2020 nicht in angemessener Zeit reagierte waren die Verhandlungen spätestens nach Ab­ lauf von 2 Monaten mithin am 08.06.2020 beendet.

(3) Auf Grundlage der Schreiben der Klägerin vom 18.12.2020 und 02.03.2021 an die Beklagte sind keine Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden.

Auf die Schreiben der Klägerin vom 18.12.2020 und 02.03.2021 hat die Beklagte aufgrund des bis 31.07.2024 unterbreiteten Sachvortrags offensichtlich nicht innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten reagiert, so dass aufgrund der beiden Schreiben der Klägerin vom 18.12.2020 und 02.03.2021 keine Verhandlungen zwischen den Parteien im Sinne von§ 203 BGB geführt worden sind.

(4) Weitere Verhandlungen wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten für den Zeitraum vom 10.08.2021 bis 18.10.2021 (= 69 Tage) geführt.

Weitere Verhandlungen wurden ausweislich des klägerischen Vortrags aufgrund des zwischen den Parteien wechselseitig geführten Emailverkehrs, in dem die Parteien die Durchführung eines Gesprächstermins wegen der klagegegenständlichen Forderung erörtern beginnend mit der Email vom 10.08.2021 geführt (vgl. hierzu den Inhalt der Emails gemäß Anlage K 38). Da das in diesem zeitlichen Zusammenhang versandte Schreiben der Beklagten vom 18.08.2021 über mehr als 10 Monate unbeantwortet blieb enden die mit Email vom 10.08.2021 initiierten Verhandlungen spätestens mit Ablauf von 2 Monaten seit dem 18.08.2021 mithin am 18.10.2021.

(5) Weitere Verhandlungen wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten für den Zeitraum vom 07.10.2022 bis 17.12.2022 (= 71 Tage) geführt.

Da die Beklagte auf das das Schreiben der Klägerin vom 13.06.2022 ausweislich des klägerischen Vortrags nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums von 2 Monaten reagiert hatte, wurden zwischen den Parteien erst mit Schreiben der Klägerin vom 07.10.2022 und der Antwort der Beklagten vom 17.10.2022 weitere Verhandlungen geführt. Im Schreiben der Klägerin vom 07.10.2022 hatte diese der Beklagten eine letzte Frist bis 19.10.2022 zur Rückmeldung eingeräumt um eine “Weiterführung der Verhandlungen” zu erreichen. Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben mit Schreiben vom 17.10.2022. In diesem teilte sie mit, dass sie aufgrund der bisherigen Angaben nicht “halbwegs belastbar” beurteilen könne, ob der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, so dass ein Gespräch aus Sicht der Beklagten “derzeit” keinen Sinn mache.

Da die Klägerin auf dieses Schreiben der Beklagten vom 17.10.2022 vor Einreichung der Klage am 22.11.2023 nicht mehr geantwortet hatte, enden die Verhandlungen zwischen den Parteien mit Ablauf von 2 Monaten seitdem 17.10.2022 mithin am 17.12.2022.

(6) Die Wiederaufnahme der eingeschlafenen Verhandlungen – die Verhandlungen wurden gemäß den Ausführungen unter Ziffern (2), (4) und (5) wieder aufgenommen – hat nicht eine Hemmung rückwirkend ab dem 01.01.2018 bzw. den 01.01.2019 zur Folge.

Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter wertenden Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusammenhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren Zeiträumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist (BGH, ZfBR 2017, 253 unter Hinweis auf BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 54).

Solche besonderen Umstände, die gegen das unter den Ziffern (1), (2), (4) und (5) jeweils dargestellte Einschlafen der Verhandlungen sprechen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Im Übrigen muss die Frage, wie die Zeiträume zwischen beendeten und wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in beiden Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich beantwortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abgelehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvoll­ ziehbarer Grund, eingeschlafene und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleichsverhandlungen im Rahmen des § 203 BGB gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. ST-Drucks. 14/6857 S. 43; BGH, Urteil vom 6. November 2008- IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Hat aber der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er später wieder gesprächsbereit ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 5 U 44/13, nv; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 56). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Berechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt (BGH, ZfBR 2017, 253).

cc) Auf Basis dieser dargestellten Hemmungszeiträume die einen Zeitraum von insgesamt 304 Tagen umfassen, war festzustellen, dass die Verjährungsfrist für beide Ansprüche vor Einreichung der Klage am 22.11.2024 bereits abgelaufen war.

Der Zeitraum vom 01.01.2021 (Verjährungsbeginn für die geltend gemachten Kosten für den Zeit­ raum vom 09.06.2017 bis 31.12.2017) bis zur Einreichung der Klage am 22.11.2023 beträgt 1055 Tage.

Der Zeitraum vom 01.01.2022 (Verjährungsbeginn für die geltend gemachten Kosten für den Zeit­ raum vom 01.04 bis 30.06.2018) bis zur Einreichung der Klage am 22.11.2023 beträgt 690 Tage.

Vor diesem Hintergrund war die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage abgelaufen.

5. Weitere Angriffs- und Verteidigungsmittel in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des Klägervertreters vom 13.08.2024 und 28.08.2024 und 25.09.2024 waren nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a ZPO).

a. Zwar hat der Klägervertreter in der Sitzung vom 31.07.2024 die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum neuen Vorbringen im Schriftsatz der Gegenseite vom 25.07.2024 beantragt. Diese Schriftsatzfrist war jedoch nicht zu bewilligen, da die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht vorgelegen haben.

Soweit die Problematik der Verjährung der klägerischen Ansprüche vor dem Hintergrund etwaiger Hemmungstatbestände betroffen ist, hat der Beklagtenvertreter diesbezüglich keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich seine Rechtsauffassung zum Vorliegen der Verjährung auf Basis des klägerischen Vortrags dargelegt, so dass bezüglich neuer Tatsachen die Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht veranlasst war.

Soweit die im Schriftsatz vom 25.07.2024 vertretene Rechtsauffassung des Beklagtenvertreters zum Vorliegen ausreichender Hemmungstatbestände betroffen ist, handelte es sich diesbezüglich ebenfalls nicht um neue Rechtsausführungen. Vielmehr hatte sich der Klägervertreter bereits mit Schriftsatz vom 10.06.2024 auf dessen Seite 17 und 18 mit den Voraussetzungen des § 203 BGB auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass Verhandlungen zwischen den Parteien vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 geführt worden seien. Dem Klägervertreter war danach bewusst, dass es für Frage, ob Verjährung eingetreten ist, auf die Frage ankommen konnte, ob ausreichenden Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sind.

b. Die Wiederaufnahme der Verhandlungen ist nicht veranlasst, da ein die Wiederaufnahme recht­ fertigender Grund gemäß § 156 Abs.1, 2 ZPO nicht gegeben ist.

Unbeschadet dessen hätten die Ausführungen der Klagepartei in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Auswirkung auf das dargestellte Ergebnis, wonach Verjährung eingetreten ist.

Bei der Behauptung im Schriftsatz der Klägerin vom 13.08.2024, die Beklagte habe im Schriftsatz vom 25.07.2024 neuen Sachvortrag unterbreitet, da sie geäußert habe, dass im Austausch zwischen den Parteien mehrere größeren Unterbrechungen vorhanden gewesen seien, handelt es sich nicht um neuen Sachvortrag der Beklagtenpartei, sondern lediglich um die Bewertung des bisherigen Sachvortrags im Sinne einer Schlussfolgerung, mithin um eine Meinung.

Soweit die Klägerin in beiden Schriftsätzen neue außergerichtliche Schreiben benennt aufgrund derer Verhandlungen geführt worden seien, können diese Schreiben den Eintritt der Verjährung nicht hindern.

Zwar lassen die weiteren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze vom 13.08.2024 und 28.08.2024 nebst den als Anlagen vorgelegten Schreiben Rückschlüsse darauf zu, dass die Verjährung gemäß§ 203 BGB auch im Zeitraum vom 18.12.2020 bis 29.05.2021 gehemmt war und dass in dem unter Ziffer (2) abgehandelten Zeitraum die Verhandlungen bereits am 03.02.2020 begonnen haben und bis 08.06.2020 andauerten und dass die Verjährung in dem unter (4) abgehandelten Zeitraum vom 10.08.2021 bis einschließlich 08.11.2021 gemäß § 203 BGB gehemmt war. Schließlich wäre aufgrund des nach Schluss der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vortrags in dem unter Ziffer (5) abgehandelten Zeitraum ein weitergehender Zeitraum vom 30.08.2022 bis 17.12.2022 gemäß§ 203 BGB zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift war die Verjährungsfrist dennoch abgelaufen.

aa. Soweit das Schreiben der Klägerin vom 18.12.2020 gemäß Anlage K 45 und die Mails der Beklagten vom 19.02.2021, 09.03.2021 und 16.03.2021 und das korrespondierende Schreiben der Klägerin vom 25.02.2021 betroffen sind, kann auf Basis dieses Schriftverkehrs die erneute Aufnahme von Verhandlungen zwar begründet werden vgl. zum Ablauf der Hemmung bei Fristsetzung BGH NJW 2003, 895, 897). Diese erstrecken sich aufgrund der dargestellten Korrespondenz vom 18.12.2020 bis 16.03.2020. Eine Reaktion der Beklagten war aufgrund der Email vom 16.03.2021 bis spätestens 29.05.2021 zu erwarten. Für dieses Ende der Verhandlungen hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagtenvertreter in der Email vom 16.03.2021 mitgeteilt hatte, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der Beklagten bis einschließlich 28.03.2021 im Urlaub war, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Reaktion erwartet werden konnte. Die Kammer hat ab dem ersten Arbeitstag dieses Mitarbeiters (29.03.2021) unter Berücksichtigung von etwaiger erforderlicher Abstimmungen einen weiteren großzügig bemessenen Zeitraum von 2 Monaten berücksichtigt, nach dessen fruchtlosen Ablauf (29.05.2021) mit einer Reaktion der Beklagten nicht mehr gerechnet werden konnte. Der Hemmungszeitraum umfasste danach 162 Tage.

bb. Soweit der Emailverkehr gemäß Anlage K 49 betroffen ist, ergibt sich aus diesem, dass die Parteien nach dem letzten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bekannten Schreiben der Beklagten vom 18.08.2021 (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 4) tatsächlich erst aufgrund der Emails der Klägerin und des Beklagten jeweils vom 08.09.2021 endete, so dass die mit Email vom 10.08.2021 initiierten Verhandlungen spätestens mit Ablauf von 2 Monaten seit dem 08.09.2021 mithin am 08.11.2021 endeten. Der Hemmungszeitraum umfasste danach 90 Tage

cc. Soweit die Anlage K 44 betroffen ist, ergibt sich aus dieser, dass der Zeitraum der Verhandlungen gemäß Ziffer (02) aufgrund des in dieser Anlage mitgeteilten Schreibens der Beklagten vom 03.02.2020 bis 08.06.2020 dauerte. Der Hemmungszeitraum umfasste danach 126 Tage.

Auch aus der Anlage K 50 ergibt sich nicht, dass die Parteien zu konkret benennbaren Zeiträumen weitere Verhandlungen geführt haben. Soweit die Email der Klägerin an die Beklagte vom 30.06.2022 betroffen ist, ist bereits nicht erkennbar, dass die Beklagte auf Basis dieser Nachricht die Verhandlungen innerhalb von 2 Monaten wieder aufgenommen hat.

dd. Soweit die Anlage K51 betroffen ist, ist bereits nicht ersichtlich, wieso der Meinungsaustausch der Klägerin mit einem Sachverständigen weitere Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten begründen soll, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Beklagte des Sachverständigen zur Führung von Verhandlungen bedient hatte/bedienen wollte.

ee. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.08.2024 auf ein Schreiben vom 30.08.2022 verweist, ist der Inhalt dieses Schreibens nicht bekannt. Sollte die Klägerin tatsächlich mit Schreiben vom 30.08.2022 an die Angelegenheit erinnert haben, wären aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.10.2022 Verhandlungen geführt worden. Da ausweislich des klägerischen Vortrag auf dieses Schreiben vom 17.10.20222 nicht in angemessener Zeit reagiert wurde, wären die Verhandlungen spätestens nach Ablauf von 2 Monaten mithin am 17.12.2022 beendet. Der Hemmungszeitraum würde danach weitere 111 Tage umfassen.

c. Anhaltspunkte für ein im Schriftsatz vom 13.08.2024 behauptetes Stillhalteabkommen fehlen. Aus den als Anlage vorgelegten Schriftsätzen geht ein solches durch Angebot und Annahme geschlossene Vereinbarung nicht hervor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit ihrer Bereitschaft, Verhandlungen über die klägerischen Ansprüche zu führen, diese bis zur Klärung der offenen Fragen der Hemmung unterwerfen wollte.

d. Soweit der Beklagtenvertreter schließlich im Schriftsatz vom 28.08.2024 behauptet hat, die Kammer habe in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass die Verjährung der Ansprüche aus§ 642 BGB erst nach Stellung der Schlussrechnung eintrete, ist dies unzutreffend, da die Kammer die ihr unterstellte Auffassung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten hat.

e. Im Ergebnis sind zwar aufgrund der weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 13.08.2024 und 28.08.2024 und 25.09.2024 unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen unter Ziffer (1) ff. Verhandlungen für einen Zeitraum von insgesamt 555 Tagen dargestellt worden. Berücksichtigt wurden hierbei die dargestellten Zeiträume vom 01.01.2018 bis 19.02.2018, dem 03.02.2020 bis 08.06.2020, dem 18.12.2020 bis 29.05.2024, dem 10.08.2021 bis 08.11.2021 und dem 28.08.2022 bis 17.12.2022.

An der bei Klageeinreichung bereits eingetreten Verjährung ändert dies jedoch nichts.

OVG NW zu der Frage, dass eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich ist, und zwar insbesondere dann, wenn sie – wie beim Brandschutz – dem Schutz von Leben und Gesundheit dient und dass an die für das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind

OVG NW zu der Frage, dass eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich ist, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient und dass an die für das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind

vorgestellt von Thomas Ax

Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie – wie beim Brandschutz – dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2024 – 7 B 486/24

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 951/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.1.2024, mit der unter Androhung eines Zwangsgelds die Schließung von Öffnungen in Wänden zwischen der Tiefgarage und Treppen ins Freie angeordnet wurde, sowie auf Aufhebung der Vollziehung der zwischenzeitlich getroffenen Brandschutzmaßnahmen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 18.1.2024 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Sie sei hinreichend bestimmt. Ihr stehe die formelle Legalität der Tiefgarage aufgrund der Baugenehmigung vom 15.1.2019 einschließlich des Brandschutzkonzepts vom 6.9.2017 nicht entgegen, im Übrigen komme ein Einschreiten aus Gründen des Brandschutzes ausnahmsweise auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben, da ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW vorliege und eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer der Tiefgarage bestehe. Auf der Rechtsfolgenseite habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung falle eine allgemeine, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Ein Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung bestehe ebenfalls nicht.

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Öffnungen in den Wänden zwischen der Tiefgarage und den Treppen nicht gegen § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verstoßen.

Die Antragstellerin beruft sich zunächst ohne Erfolg darauf, § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW seien auf eingeschossige Tiefgaragen nicht anwendbar. Dies ergibt sich nicht schon aus der Formulierung “aus den Geschossen” in § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Daraus folgt nicht, dass die Norm nur auf mehrgeschossige Gebäude anwendbar wäre. Vielmehr zeigt die Bezugnahme auf die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW durch die Verwendung des Begriffs der “notwendigen Treppe“, dass Anknüpfungspunkt des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW das Vorhandensein einer Treppe aus einem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss ist.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Zweck der Regelung, die Feuerwehr im Brandfall zu schützen und eine Fluchtmöglichkeit aufrechtzuerhalten. Diese Ziele erfordern auch bei einer Treppe, die unmittelbar aus einem eingeschossigen Gebäude ins Freie führt, grundsätzlich die Einhaltung der Anforderungen an einen notwendigen Treppenraum, da nur so der Wegfall der Treppe als Flucht- bzw. Rettungsweg und Angriffsweg der Feuerwehr verhindert werden kann.

Ebenso wenig dringt die Antragstellerin mit ihrer Annahme durch, die streitgegenständlichen Treppen seien als “atypische Außentreppen” gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW ohne eigenen Treppenraum zulässig, sie seien nicht überdacht und lägen daher im Freien, auch wenn sie seitlich von Erdreich umschlossen seien, damit sei der Sinn der Privilegierung erfüllt, da im Brandfall keine Gefährdung durch die Wandöffnungen drohe. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Außentreppen solche Treppen sind, die sich außerhalb eines Gebäudes bzw. an dessen Außenwänden befinden. Darunter fallen die streitgegenständlichen Treppen nicht. Sie grenzen jeweils mit mindestens drei Seiten an die Tiefgarage an und sind damit nicht – wie die Antragstellerin vorträgt – von Erdreich umschlossen. Weshalb und unter welchen Voraussetzungen § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW auch “atypische Außentreppen” umfassen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf, insbesondere nicht mit dem Verweis auf die Planungsfreiheit des Bauherrn oder dem Vergleich mit einer “oberirdischen Außentreppe” in der Nähe einer Fensteröffnung.

2. Die Beschwerdebegründung legt ferner nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit ausgegangen wäre.

a) Ohne Erfolg bemängelt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei dem Vorgehen der Antragsgegnerin gefolgt, ohne eine fachliche Begutachtung im Einzelfall einen Brandmangel anzunehmen und daraus auf eine konkrete Gefährdung zu schließen.

Damit legt sie nicht dar, dass eine solche “Einzelfallprüfung” für die Durchbrechung des Bestandsschutzes einer Baugenehmigung generell oder im vorliegenden Einzelfall erforderlich gewesen wäre. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem in Bezug genommenen Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 8.3.2017 – 2 L 78/16 -. Danach “kann im Einzelfall geboten sein“, dass die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotential durch eine fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen ermittelt und bewertet. Dass und weshalb dies vorliegend angezeigt gewesen wäre, ist weder mit dem Verweis auf die Baugenehmigung vom 15.1.2019 dargelegt noch sonst ersichtlich.

b) Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Vorliegens einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von einem unzutreffenden, dem Gewicht des Bestandsschutzes nicht ausreichend Rechnung tragenden Maßstab ausgegangen wäre.

Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie – wie beim Brandschutz – dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.7.2024 – 7 B 469/24 -, und vom 28.4.2021 – 2 A 833/20 -, sowie Urteil vom 25.8.2010 – 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47.

Ebenso hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass an die für das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind,

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2023- 10 B 1023/23 -, sowie Urteil vom 16.6.2023 – 7 A 2635/21 -, BauR 2023, 1490,

und dass der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, nicht beweist, dass keine Gefahr besteht, sondern dass vielmehr mit dem Entstehen eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss,

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2024 – 7 B 469/24 -, Urteil vom 25.8.2010 – 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47.

Dass dies den Bestandsschutz – wie von der Antragstellerin angenommen – leerlaufen lassen könnte, ist nicht ersichtlich, vielmehr wird der hohen Bedeutung der von den Brandschutzvorschriften geschützten Rechtsgüter Rechnung getragen.

c) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von diesem Maßstab das Vorliegen einer konkreten Gefahr zu Unrecht bejaht hätte.

Es hat insoweit ausgeführt, aufgrund der Öffnungen in den Wänden, die um die als Rettungswege dienenden Treppen angeordnet seien, sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Treppen und die umliegenden Räume im Brandfall durch Feuer beaufschlagt würden, dort Hitze aufsteigen und Rauch in die Treppenbereiche eindringen werde, durch die Konvektion strömten Brandrauch und Brandgase nach oben, wodurch die offenen Treppenräume wie Schornsteine wirkten und als Rettungs- bzw. Löschangriffswege für Schutzsuchende bzw. Feuerwehrkräfte je nach Ausbreitung eines Brandes nicht gefahrenfrei nutzbar oder gänzlich unbenutzbar würden.

Die Antragstellerin verweist zunächst ohne Erfolg auf ein “Ergänzendes brandschutztechnisches Gutachten” der F. R. PartGmbB vom 7.6.2024, dem “ein kalibrierter Rauchversuch” vom 3.6.2024 zugrunde liege. Dieser habe gezeigt, dass durch die Wand- und Türöffnungen keine Schäden zu erwarten seien. Die Treppenräume bzw. die Wand- und Türöffnungen wirkten – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – im Brandfall nicht wie Schornsteine, es seien keine Rauchansammlungen in den Treppenräumen zu erwarten, der Rauch ziehe nach dem Passieren der Öffnungen vertikal nach oben ab, selbst nach 12 Minuten hätten sich nur kaum zu erkennende Rauchschwaden angesammelt, zudem ströme der Rauch auch aus den dafür bestimmten 13 Deckenöffnungen und Lichtschächten ins Freie.

Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Brandschutzingenieurs P. vom 5.8.2024 darauf hin, dass die Gefährdung für Leben und Gesundheit bei einem Brand in einer unterirdischen Großgarage nicht (nur) aus der Rauchausbreitung als solcher, sondern (auch) aus den Auswirkungen der Wärmestrahlung und der Toxizität der Brandgase auf den menschlichen Organismus sowie aus der Gefahr einer Feuerbeaufschlagung bei einem Brand in der Nähe der Wandöffnungen resultiert. Dies berücksichtigt das Ergänzende Brandschutzgutachten vom 7.6.2024 nicht. Die von der Antragsgegnerin ferner aufgezeigten Zweifel an dem “kalibrierten Rauchversuch” sind ggf. im Hauptsacheverfahren aufzuklären.

Die in Rede stehende konkrete Gefahr entfällt auch nicht – wie die Beschwerdebegründung annimmt – aufgrund der Ergebnisbaumanalyse des Ergänzenden Brandschutzgutachtens vom 7.6.2024. Unabhängig davon, ob die darin enthaltenen Annahmen zutreffen, ist die Frage, wann eine für eine Gefahr ausreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an einem hochrangigen Rechtsgut wie Leib oder Leben vorliegt, einer rein quantitativen Betrachtung nicht zugänglich.

Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin schließlich auf die Sicherheitsschleusen und die Zufahrtsrampe als alternative Flucht- bzw. Rettungswege. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Schleusen zutreffend angenommen, dass deren Existenz mit Blick auf die insoweit eingeschränkte Schlüsselgewalt der Tiefgaragennutzer sowie auf die im Brandschutzkonzept vorgesehene Nutzung der streitgegenständlichen Treppen als Löschangriffsweg eine Gefahr nicht auszuschließen vermögen. Dass die Zufahrtsrampe den Anforderungen an den (ersten) Rettungsweg nicht genügt, hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung aufgezeigt.

Gegen das Vorliegen einer Gefahr spricht schließlich auch nicht der Vortrag, eine Verrauchung der Treppen sei von untergeordneter Bedeutung, da die Feuerwehr Atemschutzgeräte nutze und die Zufahrtsrampe als Rettungsweg zur Verfügung stehe. Das ergibt sich schon daraus, dass eine Verrauchung die Treppen als Fluchtweg für Nutzer der Tiefgaragen einschränkt oder ausschließt und die Rampe im Brandfall schon aufgrund der Größe der Tiefgarage nicht für jeden Nutzer hinreichend sicher zu erreichen ist.

3. Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend von der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 18.1.2024 ausgegangen wäre.

Die Antragstellerin wendet insoweit ein, es liege nur eine geringe Schadenswahrscheinlichkeit vor, die keine Durchbrechung des Bestandsschutzes rechtfertige, die geforderte Schließung der Öffnungen führe ggf. zu einer unzureichenden Belüftung der Tiefgarage, die eine kostenintensive Belüftungsanlage erforderlich machen könne. Dies greift nicht durch.

Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2024 – 7 B 469/24 -.

Zudem ist weder mit der Beschwerdebegründung dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es im Falle der Schließung der Wandöffnungen tatsächlich der Installation einer kostenintensiven Belüftungsanlage bedürfte.

Vielmehr ergibt sich aus dem “Gutachten über die natürliche Lüftung der Garage” des TÜV Rheinland vom 12.9.2023, dass zwar auch mit den vorhandenen Öffnungen die Anforderungen aus § 136 Abs. 2 SBauVO an eine natürliche Lüftung nicht eingehalten werden, aber dennoch im Sinne des § 136 Abs. 3 SBauVO mit einer ausreichenden natürlichen Lüftung gerechnet werden könne und auch bei einer – infolge der geforderten Schließung der Wandöffnungen gegebenen – Halbierung des Lüftungsquerschnitts mit einem Überschreiten des zulässigen CO-Grenzwert eher nicht zu rechnen sei. Dem schließt sich auch das von der Antragstellerin selbst beauftragte Brandschutztechnische Gutachten der F. R. PartGmbB vom 22.3.2024 an, wenn es ausführt, dass eine ausrechende Belüftung bzw. die Einhaltung eines zulässigen CO-Halbstundenmittelwertes auch ohne den Ansatz der zu den drei Außentreppen orientierten Öffnungen prognostiziert werden könne.

4. Auf die Einwände der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung kommt es schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Anträge selbstständig tragend auf die nach summarischer Prüfung gegebene Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 18.1.2024 gestützt hat; diese Begründung hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde aus den dargelegten Gründen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

5. Danach hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Aufhebung der zwischenzeitlich getroffenen Brandschutzmaßnahmen an den Stellplätzen.

LG Hildesheim zu der Frage des Arbeitsschutzes im Hochbau und den strafrechtlichen Implikationen der Verletzung von Arbeitsschutzpflichten

LG Hildesheim zu der Frage des Arbeitsschutzes im Hochbau und den strafrechtlichen Implikationen der Verletzung von Arbeitsschutzpflichten

vorgestellt von Thomas Ax

1. Die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers werden durch die BaustellV nicht berührt.
2. Wer entgegen der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.1 keine Absturzsicherung vorsieht, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.
3. Grundsätzlich entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers für die Unfallfolgen bei einem von ihm begangenen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, der zur Verletzung eines in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers führt, nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bekannt war und er in Kenntnis der hieraus entspringenden Gefahren für Leib und Leben seine Arbeitsleistung erbrachte. Etwas anderes kann in Fällen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung gelten (hier verneint).
4. Sicherungspflichten können grundsätzlich an andere Personen übertragen oder delegiert werden, jedoch geht damit nicht zwingend einher, dass der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde. Im Fall einer vertikalen Arbeitsteilung (hier: zwischen Arbeitgeber und Polier) sind durch den ursprünglich Pflichtigen organisatorische Maßnahmen zu treffen.
5. Ein Polier ist auf der Baustelle – zumindest sekundär – sicherungspflichtig. Einer ausdrücklichen Übertragung der Pflichten bedarf es insoweit nicht. Regelmäßig begründet bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises diesbezügliche Sorgfaltspflichten.
LG Hildesheim, Beschluss vom 14.05.2024 – 20 Qs 55/23
vorhergehend:

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat am 13.09.2022 Anklage gegen die Angeschuldigten wegen des Vorwurfs einer am 31.08.2020 in A. begangenen fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 229 StGB erhoben. In der Anklageschrift wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Obwohl den in Folge ihrer Stellung als Bauunternehmer und Polier für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle verantwortlichen Angeschuldigten K. und S. bewusst war, dass auf der Baustelle “W.-Durchlass” in der H. Straße in A. weder eine erforderliche Gefährdungsbeurteilung für den Höhenarbeitsplatz zur Montage der anzubringenden Stahlträger vorgenommen, noch eine ausreichende Absturzsicherung angebracht worden war, ließen sie die Arbeiten trotz jeweiliger Kenntnis über die Gefahrensituation fortlaufen und stoppten diese im Hinblick auf den einzuhaltenden Terminplan auf der Baustelle nicht. Auch wies der Angeschuldigte S. den Angeschuldigten K. nicht auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Absicherung hin.

In der Folge der unterbliebenen gebotenen Absicherungsmaßnahmen, welche durch beide Angeschuldigten in ausreichendem Maße jeweils hätten veranlasst werden können, kam es im Rahmen der Montage eines Stahlträgers zu einem Absturz des Geschädigten E., was die Angeschuldigten im Hinblick auf ihre berufliche Erfahrung und Qualifikation hätten erkennen können und müssen.

Der Geschädigte E. wurde bei dem Sturz von mehreren Moniereisen durchstoßen. Er erlitt eine Perforation des Beckenbodens, eine knöcherne Absprengung am vorderen Schambeinast, eine Abscherverletzung des vorderen Beckenrings, Perforationen des Dünndarms sowie intraperitonealen Rektums, eine Weichteilperforation im Oberschenkel sowie eine akute Belastungsstörung.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 09.08.2023 hat das Amtsgericht Alfeld (Leine) – nach Beteiligung der Angeschuldigten – die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt, da die Angeschuldigten der ihnen zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtig seien. Auf die weiteren Ausführungen des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen die ihr am 15.08.2023 zugegangene Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 17.08.2023, eingegangen bei dem Amtsgericht Alfeld (Leine) am selben Tage. Die Staatsanwaltschaft begehrt darin die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens. Auf die Ausführungen der Rechtsmittelschrift wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Kammer hat den Angeklagten und ihren Verteidigern vor der Entscheidung der Kammer gem. § 308 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Hildesheim gegeben.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens ist zulässig und führt in der Sache auch zum Erfolg.

1. Das Amtsgericht Alfeld (Leine) hat den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben, weil die Angeschuldigten nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinreichend verdächtig sind, die ihnen vorgeworfene Tat begangen zu haben (§ 203 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung, es genügt also ein schlichtes Überwiegen der Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl. BGHSt 54, 275, 281; BGH StV 2001, 579, 580; BGH NStZ-RR 2004, 227; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 203 Rn. 4 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 203 Rn. 2 m.w.N.). Diese ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis gegeben.

Das Amtsgericht vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass eine Überführung der Angeschuldigten anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht gelinge. Die Kammer teilt diese Auffassung bei Bewertung des bisherigen Akteninhalts nicht. Für den Grundsatz in dubio pro reo ist bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil im Zwischenverfahren ohnehin noch kein Raum (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 203 Rn. 2 m.w.N.). Zwar kann der hinreichende Verdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach dem Grundsatz freisprechen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. m.w.N.), allerdings drängen sich im vorliegenden Fall nach dem aktuellen Ermittlungsergebnis Indizien in einem Maße auf, die der Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen.

2. Nach dem bisherigen Beweisergebnis ist in einer Gesamtschau jedenfalls derzeit eine spätere Verurteilung der Angeschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 229, 13 Abs. 1 StGB wahrscheinlich.

Eine derartige Strafbarkeit der Angeschuldigten würde insbesondere erfordern, dass sie rechtlich – zumindest auch – dafür einzustehen hatten, dass die infolge des Sturzes hervorgerufene Körperverletzung des Geschädigten E. nicht eintritt. Das ist vorliegend der Fall.

a) Vorauszuschicken sind zunächst die anerkannten Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 13. November 2008 (4 StR 252/08 -, BGHSt 53, 38-45, Rn. 16) dargestellt hat und denen sich die Kammer anschließt:

“Jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, (hat) die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49).”

b) Hiernach besteht zunächst ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten K. in seiner Funktion als Arbeitgeber des Zeugen E., weil er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen die ihm aus der Baustellenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz obliegende Sorgfaltspflicht zur Sicherung der Arbeitsstätte des Mitarbeiters E. verstoßen und somit seine sich aus § 618 Abs. 1 BGB folgende Garantenstellung, die durch die speziellen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert wird (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 10. September 2004 – 1 Ss 80/04 I 72/04 -, Rn. 8, juris), verletzt hat.

aa) Aus den oben dargestellten, allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen zu Verkehrssicherungsplichten folgt, dass aus der Zuständigkeit des Unternehmens des Angeschuldigten K. für die konkret beauftragten Arbeiten die Verpflichtung resultiert, Dritte vor den durch die Arbeiten drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Diese Pflicht bestand grundsätzlich nicht nur gegenüber Außenstehenden, wie etwa befugten Besuchern der Baustelle, sondern auch gegenüber den an dem Bau tätigen Arbeitnehmern, solange sie nicht selbst sicherungspflichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08 -, BGHSt 53, 38-45, Rn. 17 m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 83. Auflage 2024, § 823 Rn. 201).

Die allgemeinen Regelungen erfahren darüber hinaus durch spezielle Vorschriften noch eine Konkretisierung. Insbesondere hat ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Beschäftigten gem. § 5 Abs. 1 BaustellV – unabhängig von den nach der Baustellenverordnung den Bauherren treffenden Pflichten – bei der Ausführung von Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und – soweit vorhanden – den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bzw. die Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen.Die Regelung stellt eine spezielle Ausprägung der allgemeinen Grundsätze der §§ 4, 5 ArbSchG dar und grenzt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber gegenüber dem Bauherrn als Verpflichteten aus der BaustellV ab (vgl. BeckOK ArbSchR/Meyer, 17. Ed. 1.1.2024, BaustellV § 5 Rn. 3-5). Der Arbeitgeber bleibt damit verpflichtet, im Rahmen des Arbeitsschutzes die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit seiner Arbeitnehmer möglichst vermieden sowie die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Hierfür hat er gem. § 5 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese erforderlichen Maßnahmen bedürfen dann der Umsetzung.

In diesem Zusammenhang kommt es demnach auch nicht darauf an, ob seitens der Bauherrin ein gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 BaustellV erforderlicher Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers enden dadurch gerade nicht, denn schon nach der BaustellV selbst hat der Arbeitgeber bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 28. Februar 2017 – 2 U 89/16 -, Rn. 48, juris). Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten zwar zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 letzter Halbsatz BaustellV), jedoch geht die BaustellV in ihrem Wortlaut nicht von einer solchen Verbindlichkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans aus, dass alle Inhalte bzw. auch etwaige fehlenden Inhalte für den Arbeitgeber verbindlich sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. November 2012 – I-9 U 7/11 -, Rn. 27, juris; Kollmer/Klindt/Schucht/G. Kollmer, 4. Aufl. 2021, BaustellV § 5 Rn. 2). Die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers werden demnach nicht durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan maßgeblich abgeändert. Die auf der Baustelle tätig werdenden Arbeitgeber haben sich nach den Vorgaben der BaustellV nur Kenntnis von den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsplans zu verschaffen und diese in die eigene Arbeitsschutzplanung einfließen zu lassen, was mit der in § 5 Abs. 3 BaustellenVO getroffenen Regelung korrespondiert, wonach die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 BaustellenVO nicht berührt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. November 2012, a.a.O.).

Demnach hat der Umstand, dass es einen Sicherheits- und Gesundheitsplan gab, der am Tag des Vorfalls von dem Zeugen H. fortgeschrieben wurde und das Erfordernis eine Absturzsicherung an der Absturzstelle nicht vorsah, auch keinen durchgreifenden Einfluss auf die für den Angeschuldigten K. bestehenden Arbeitgeberpflichten. Der mit der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Beauftragte ist ohnehin schon nicht verpflichtet, an jedem Tag sämtliche denkbaren Gefahrenstellen abzugehen, weil Sicherheitskontrollen, die zu allen denkbaren Zeiten an allen denkbaren Gefahrenstellen einer Baustelle gleichzeitig erfolgen, unmöglich sind (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 18. August 2011 – 10 O 1961/10 -, Rn. 27, juris). Ansonsten würde jede zu beginnende Einzelbaumaßnahme von einer Freigabe durch den Sicherheits- und Gesundheitsplan abhängig gemacht werden, was gerade nicht gewollt ist. Der Zeuge H. hatte aber darüber hinaus nach seinen Angaben auch gar keine Information dazu erhalten, dass die vorgenommenen Arbeiten wie erfolgt noch durchgeführt werden sollten. Er hat in seiner Vernehmung vom 07.09.2021 bekundet, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass an der späteren Absturzstelle gearbeitet werde. Demnach kann dem Fehlen eines entsprechenden Eintrags in dem Plan keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Vielmehr ist aufgrund der Angaben des Zeugen davon auszugehen, dass er einen entsprechenden Passus zu einer Absturzsicherung aufgenommen hätte, wäre ihm die geplante Durchführung der Arbeiten bekannt gewesen. So hat der Zeuge erklärt, dass ein Arbeiten ohne Absturzsicherung an der Stelle gar nicht zulässig sei. Aus dem Fehlen kann demnach eine vollständige Befreiung des Arbeitgebers nicht abgeleitet werden. Soweit das Amtsgericht ausführt, dass dem Zeugen H. bekannt gewesen sein muss, wo, wie und unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gearbeitet werden muss, entspricht diese – den Angaben des Zeugen H. widersprechende – Vermutung aus Sicht der Kammer zwar der Einlassung des Angeschuldigten K., nicht jedoch dem für die Eröffnungsentscheidung wesentlichen Aktenbestand, dessen Hintergründe im Rahmen der Hauptverhandlung einer weiteren Aufklärung bedürfen.

Der ebenfalls in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Umstand, dass in der Dokumentation zum Begehungsprotokoll Nr. 13 vom 31.08.2020 zu Nr. 2. das Lichtbild einer in die Baugrube führenden Leiter mit dem Zusatz “Leiterkopf ragt über die Austrittsstelle hinaus” und “keine Maßnahmen notwendig” enthält, steht aus Sicht der Kammer nicht im entscheidungserheblichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Sturzgeschehen. Die abgebildete Leiter steht am Rand der Baugrube und dient offensichtlich als Ein- und Ausstiegshilfe für Arbeiten in der Baugrube und nicht – jedenfalls nicht vorrangig – als Arbeitsmittel für konkrete Baumaßnahmen. Sie steht nach dem Ermittlungsergebnis auch nicht an der Stelle, an der die dem Sturzgeschehen vorausgegangenen Arbeiten durchgeführt worden sind. Allein das Vorhandensein einer – für den Einstieg in die Baugrube wohl notwendigen – Leiter lässt für den Zeugen nicht erkennen, dass spätere Arbeiten an anderer Stelle in gewisser Höhe vorgesehen waren.

bb) Der Angeschuldigte K. ist seiner sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Pflicht zur Erstellung einer (wirksamen) Gefährdungsbeurteilung bzw. jedenfalls seiner Pflicht zur Handlung nach den darin als notwendig angesehen Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten nicht nachgekommen.

Nach Angaben des Zeugen Kr. vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt hat der Angeschuldigte K. ihm gegenüber erklärt, eine Gefährdungsbeurteilung gar nicht durchgeführt zu haben. Soweit der Angeschuldigte selbst – so seine spätere Einlassung – eine von seinem Mitarbeiter H. gefertigte Gefährdungsbeurteilung für die maßgebliche Baustelle in A. mit dem Erstellungsdatum 10.08.2020 vorgelegt hat, trägt diese – anders als andere zugleich vorgelegte Gefährdungsbeurteilungen – nicht die Unterschrift des Angeschuldigten K., mit der die Gefährdungsbeurteilung Gültigkeit erlangen sollte. Inwieweit das Dokument demnach über den Entwurfstatus hinaus überhaupt wirksam zur Kenntnis des Angeschuldigten K. gelangt ist, lässt sich nicht nachprüfen. Aufgrund der Angaben des Zeugen Kr. erscheint eine wirksam fertiggestellte Gefährdungsbeurteilung in dieser Konstellation jedoch zweifelhaft. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist demnach bereits von einer nicht ordnungsgemäß erstellten Gefährdungsbeurteilung auszugehen. Würde man hingegen mit der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, eine Gefährdungsbeurteilung sei erstellt worden, so wird durch das Amtsgericht verkannt, dass der Angeschuldigte K. den aufgestellten Anforderungen an den Arbeitsschutz nicht gerecht geworden ist. Das als Gefährdungsbeurteilung vorgelegte Papier hält nämlich als technische Schutzmaßnahmen Absturzsicherungen an Absturzkanten, Seitenöffnungen und Bodenöffnungen für erforderlich. Der Angeschuldigte K. hätte demnach aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Veranlassung gehabt, insoweit tätig zu werden. Entsprechende Absturzsicherungen waren hingegen an der verfahrensgegenständlichen Absturzstelle nicht vorhanden.

cc) Für die vorgenommenen Arbeiten der Verschraubung eines Stahlträgers in mindestens 2,75 m Höhe sind die in der konkreten Konstellation erforderlichen Schutzmaßnahmen durch den Angeschuldigten K. nicht getroffen worden.

(1) Allgemein gilt, dass die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 StR 418/19 -, BGHSt 66, 270-294, Rn. 30). Eine Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich demnach auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15 -, BGHSt 61, 21-28, Rn. 9). In welchem Umfang die Erfolgsabwendungspflicht besteht, bestimmt sich daher nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den für eine Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16 mwN).

(2) Diese allgemeinen Anforderungen an den Träger von Sicherungspflichten werden durch konkret formulierte Unfallverhütungsvorschriften für eine Vielzahl gleichgelagerte Fälle konkretisiert. Für den vorliegenden Fall gilt nach Ziffer 8.2 Abs. 7 Nr. 3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 (Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen), dass an allen Arbeitsplätzen mit mehr als 2,00 m Absturzhöhe entsprechende Schutzvorrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern (sog. Absturzsicherungen). Dies war bei dem Arbeitsplatz auf dem Stahlträger in mindestens 2,75 m Höhe nicht der Fall. Soweit der Arbeitsort möglicherweise auch mit einer Leiter hätte angegangen werden können und dieses Vorgehen nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 (Ziffer 4.2.4) mutmaßlich aufgrund einer Standhöhe von unter zwei Metern hätte zulässig sein können, hat die Kammer darüber nicht zu entscheiden, weil diese Vorgehensweise im konkret vorliegenden Fall nach dem bisherigen Beweisergebnis durch die ausführenden Personen nicht gewählt worden ist und es demnach auf hypothetisch zulässige, aber tatsächlich nicht genutzte Arbeitsweisen nicht ankommt.

(3) Ein Verstoß gegen die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.1 ist grundsätzlich auch geeignet, eine Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen. Die von einer zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Weisungen zur Feststellung von Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich bindend, sodass ein Verstoß auch geeignet ist, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu begründen (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 28. Februar 2017 – 2 U 89/16 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2001 – VI ZR 142/00 -, Rn. 10, juris). Das ist bei der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.1 der Fall. Die Arbeitsstättenrichtlinien werden durch den gem. § 7 ArbStättV beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. In dem jeweiligen Bereich konkretisieren die jeweiligen Arbeitsstättenrichtlinien die Anforderungen an die Arbeitgeber. Es handelt sich demnach um eine Vorgabe an die Arbeitgeber, bei der im Falle eines Verstoßes entweder eine anderweitige Schutzmaßnahme sichergestellt sein muss oder aber von einem Sorgfaltspflichtverstoß ausgegangen werden kann. Eine anderweitige Schutzvorrichtung als die erforderliche Absturzsicherung ist indes nicht vorgehalten worden.

dd) Der Arbeitsbereich auf dem Stahlträger war auch Teil der Baustelle im Sinne von § 1 Abs. 3 BaustellV. Hiernach ist eine Baustelle der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Demnach galten für diesen als Arbeitsstätte anzusehenden Bereich wie auch die für den gesamten Baustellenbereich die Regelungen der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.1. Soweit dort in Ziffer 8.2 Abs. 1 beschrieben wird, dass ein Arbeitsplatz auf einer Baustelle der zur Durchführung der Arbeiten erforderliche räumlich begrenzte Bereich sei, der einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten von ihrem jeweiligen Arbeitgeber zum Tätigwerden zugewiesen werde, bedarf schon aus Gründen der Praktikabilität denklogisch nicht einer Einzelzuweisung jeden Arbeitsschrittes. Für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es demnach auch somit nicht einer ausdrücklich ausgesprochenen oder gar schriftlich fixierten Zuweisung zum Betreten des Stahlträgers, vielmehr genügt – gerade bei langjährig gemeinsam arbeitenden Personen – die konkludente Billigung des jeweiligen Vorgehens. Soweit das Amtsgericht demnach unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen E. ausführt, dass E. “von dem Angeschuldigten K. selbst noch einige Tage vor dem Unfall darauf hingewiesen worden” sei, “dass sie niemand an die Spundwandkante zu stellen habe, und insoweit auch Absperrbalken aufgestellt werden sollen, damit dort niemand herunterfällt”, vermischt die angefochtene Entscheidung die Einlassung des Angeschuldigten im Verteidigerschriftsatz vom 27.10.2022 und das dortige Zitat aus der Vernehmung des Zeugen E. (Bl. 41, 42 Bd. II), gibt jedoch die tatsächliche Aussage des Zeugen E. falsch wieder. Eine konkrete Anweisung wird demnach von dem Zeugen E. nicht vorgetragen. Die vom Amtsgericht angenommene aktive Zuwiderhandlung gegen eine Anweisung entspricht demnach nicht dem bisherigen Ermittlungsergebnis. Das Tätigwerden des Zeugen E. auf dem “Arbeitsbereich Stahlträger” ist vielmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls durch den Angeschuldigten S. als vorgesetztem Polier aktiv gebilligt worden, was aus dem arbeitsteiligen – nachfolgend unter ee) beschriebenen – Tätigwerden der beiden Personen während der Arbeit an dem Stahlträger zum Zeitpunkt des Absturzes deutlich wird.

ee) Es handelt sich zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht um einen Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Zeugen E., die eine Verantwortlichkeit entfallen lassen könnte. Grundsätzlich entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers für die Unfallfolgen bei einem von ihm begangenen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, der zur Verletzung eines in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers führt, nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bekannt war und er in Kenntnis der hieraus entspringenden Gefahren für Leib und Leben seine Arbeitsleistung erbrachte (Heinrich in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 222 StGB, Rn. 65). Die Kammer hat aber bedacht, dass ein Arbeitgeber nicht für die Verletzung seiner sich in voller Kenntnis der mit dem Verstoß verbundenen Gefahr selbst schädigenden Arbeitnehmer verantwortlich wäre, wenn er ihre Willensbildung insoweit nicht beeinflusst hat (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 10. September 2004 – 1 Ss 80/04 I 72/04 -, juris). So liegt der Fall jedoch hier nicht, eine bewusste Selbstschädigung des Zeugen E. liegt – zumindest nach dem derzeitigen Ermittlungsstand – nicht vor. Soweit mit dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeschuldigten S. vom 31.03.2022 ausgeführt wird, der Zeuge E. habe selbständig die Spundwand überstiegen und sei auf den Stahlträger geklettert, obwohl der Angeschuldigte S. mit seiner Unterstützung bei der Verschraubung des Stahlträgers gar nicht gerechnet habe, ist vielmehr nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hinreichend wahrscheinlich, dass diese Einlassung nicht den tatsächlichen Abläufen vor Ort entspricht.

(1) Der Zeuge E. hat in seiner Vernehmung vom 10.09.2020 ausgeführt, dass er zum Vorfallszeitpunkt auf dem Stahlträger gestanden habe, um dort einige Stangen anzuschrauben. Der Angeschuldigte S. habe währenddessen unten auf der Bodenplatte gestanden und in einer Materialkiste nach Schraubmuttern geschaut, die er ihm, E., habe anreichen sollen. Diese von dem Zeugen E. geschilderte Zusammenarbeit in Kenntnis der Position und Aufgabe des jeweils anderen entspricht auch den zunächst getätigten Angaben des Angeschuldigten S. selbst. Dieser hat in einer ersten Befragung am Unfallort am 01.09.2020 gegenüber KHK M. angegeben, dass er gerade Schrauben aus der Materialkiste habe holen wollen, als der Absturz passiert sei. Konkretisiert hat der Angeschuldigte dies nach der Belehrung als Zeuge sowie nach der Belehrung gem. § 55 StPO in seiner Zeugenvernehmung vom 22.10.2020. Hier gab der Angeschuldigte S. an, dass er eine Mutter habe holen und seinem Kollegen E. anreichen wollen. Der Kollege E. habe diese entgegennehmen und aufschrauben wollen, um den Querriegel zu sichern. Insoweit ergibt sich bei den zeitnah zum Vorfallstag getätigten Vernehmungen eine Übereinstimmung der – inzwischen unvereinbar gegenüberstehenden – Angaben der beiden Personen. Demnach könnte die erst nach Akteneinsicht, anwaltlicher Beratung und einigem Zeitablauf in der über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 31.03.2022 getätigten Einlassung des Angeschuldigten S., der Zeuge E. habe lediglich aus einem ungefährlichen Bereich den Träger sichern sollen, während der Zeuge T. mit S. den Träger hätte verschrauben wollen, als Schutzbehauptung zu werten sein.

(2) Einer Verwertung der damaligen Angaben des Angeschuldigten S. steht auch nichts entgegen, weil sich ein gegen ihn gerichteter Tatverdacht zum Zeitpunkt seiner zeugenschaftlichen Vernehmung aufgrund einer etwaigen Verantwortlichkeit vor Ort noch nicht in einem Maß verdichtet hat, dass er ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kam (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08 -, BGHSt 53, 112-118, Rn. 9). Welche konkreten Angaben letztlich getätigt worden und wie sich dadurch das Bild zum Zeitpunkt des Absturzes dargestellt hat, bleibt insoweit der Aufklärung des Sachverhaltes in der Hauptverhandlung vorbehalten.

ff) Die erforderliche, aber fehlende Schutzvorrichtung war schließlich auch ursächlich für die eingetretenen Verletzungen des Zeugen E.. Hätte eine Absturzsicherung bestanden, wäre es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Sturzgeschehen und dem Verletzungsbild des Zeugen E. gekommen.

Das Erfordernis einer Absturzsicherung hätte der noch am Vorfallstag auf der Baustelle anwesende Angeschuldigte K. auch erkennen können und müssen. Als langjährig tätiger Bauunternehmer und Arbeitgeber darf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er über hinreichende Kenntnis der geltenden Sorgfaltsnormen verfügte und sein Verhalten daran ausrichten konnte (vgl. Parigger/Helm/Stevens-Bartol, Arbeits- und Sozialstrafrecht, StGB § 229 Rn. 4, beck-online). Dass es zu einem Absturz kommen kann, lag nicht außerhalb der Lebenserfahrung und war auch nicht auf die Verkettung mehrerer atypischer Umstände zurückzuführen.

Soweit nach dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz zur Ausgestaltung von Sorgfaltspflichten gilt, dass grundsätzlich jeder auf sorgfaltsgemäßes Verhalten anderer und die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten vertrauen darf, so ist der Vertrauensgrundsatz jedenfalls dann erschüttert, wenn ein triftiger Anlass besteht, mit dem Fehlverhalten anderer zu rechnen, wenn also dem Vertrauen erkennbar die Grundlage entzogen ist (vgl. OLG Hamm 3. Strafsenat, Beschluss vom 12.01.2016 – II-3 RVs 91/15 und 3 RVs 91/15 m.w.N.). Das ist gerade auch dann der Fall, wenn man – wie oben dargestellt – gegen bestehende Sorgfaltspflichten aus dem Bereich des Arbeitsschutzes verstößt. Wer sich nämlich über für ihn geltende Unfallverhütungsvorschriften hinwegsetzt, die gerade zur Vermeidung des eingetretenen Erfolgs dienen, kann sich, abgesehen von außergewöhnlichen Kausalverläufen in aller Regel nicht darauf berufen, für ihn sei ein durch die Verletzung der Vorschriften verursachter Unfall nicht vorhersehbar gewesen. Das Zuwiderhandeln gegen derartige gesetzliche oder behördliche Vorschriften stellt mithin ein Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit des Erfolges dar, welches diese regelmäßig indiziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 3 Ss 43/99 -, juris).

Da dem Angeschuldigten K. als verantwortlichem Unternehmer, der noch am Vorfallstag vor Ort war, die konkrete Durchführung der Arbeiten und somit auch das grundsätzliche Erfordernis einer Absturzsicherung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt war, kann er sich mithin nicht auf ein Vertrauen darauf berufen, seine Mitarbeiter würden ohne die erforderliche Absturzsicherung die Arbeiten ordnungsgemäß oder gar nicht durchführen.

gg) Schließlich dringt auch die Einlassung des Angeschuldigten K. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.10.2020 nicht durch. Soweit er darin vorträgt, seine Mitarbeiter seien grundsätzlich auch selbst für ihre Sicherheit verantwortlich und er erwarte, dass sie selbst erkennen, welche Sicherungen erforderlich seien, befreit ihn diese Einlassung nicht von einer Verantwortung. Eine pauschale Übertragung des Arbeitsschutzes in Eigenverantwortung führt im Fall des Unterlassens von den Arbeitgeber treffenden Sicherungsmaßnahmen nicht zum Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2021 – I-7 U 41/20 -, juris).

hh) Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich des Angeschuldigten K. entfällt schließlich auch nicht aufgrund einer möglichen Übertragung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten auf seinen auf der Baustelle tätigen Polier, den Angeschuldigten S..

(1) Sicherungspflichten können grundsätzlich an andere Personen übertragen oder delegiert werden, jedoch geht damit nicht zwingend einher, dass der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 StR 418/19 -, BGHSt 66, 270-294, Rn. 31 m.w.N.). Bei der Art der verbleibenden Pflichten kommt es auf die Art der Übertragung an, wobei zwischen einer Aufgabenverteilung auf gleicher Ebene (horizontale Arbeitsteilung) und die Delegation an untergeordnete Personen (vertikale Arbeitsteilung) unterschieden wird. Im hier zwischen den – in einem Über- und Unterordnungsverhältnis tätigen – Angeschuldigten vorliegenden Fall der vertikalen Arbeitsteilung sind durch den ursprünglich Pflichtigen organisatorische Maßnahmen zu treffen. Für ihn besteht vorab die Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe und im Nachgang der Übertragung die Pflicht zu einer allgemeinen – jedenfalls stichprobenartigen – Überwachung, die dabei umso strenger ist, desto höher die drohende Gefahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 – 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; LK-StGB/Weigend, 13. Aufl., § 13 Rn. 60; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Gaede, StGB, 5. Aufl., § 13 Rn. 41; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 13 Rn. 33; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 1930 f.). Im Rahmen der Überwachung wird man sich jedenfalls nicht bloß auf das ordnungsgemäße Handeln des Delegaten verlassen dürfen. Der Umfang solcher Kontrollpflichten hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit dem Delegaten bei der Ausführung seiner Tätigkeit Eigenverantwortlichkeit zukommt. Hiernach verbleiben umso mehr Pflichten – und damit einhergehend Verantwortung für das gefährdete Rechtsgut – bei dem Delegierenden, desto weniger demjenigen, dem eine Aufgabe übertragen worden ist, Handlungsspielraum zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 a.a.O., Rn. 36; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2023 – 2 Ws 244/23 -, juris). Soweit im Einzelfall auch die ursprünglich mit der Überwachungsaufgabe betraute Person eine eigene Sorgfaltspflicht zur Gefahrenbeseitigung treffen kann, ist das insbesondere dann der Fall, wenn die überwachende Person ohnehin am selben Ort ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 – 4 StR 289/01 -, BGHSt 47, 224-233, Rn. 25). In diesen Fällen ist von einer Einschränkung der Eigenverantwortlichkeit des Sicherungspflichtigen auszugehen, sodass erhöhte Pflichten des Überwachenden bestehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2023, a.a.O.).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Fall eine vollständige Übertragung der den Angeschuldigten K. treffenden Pflichten nicht in Betracht. Der nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis regelmäßig auf der Baustelle anwesende Angeschuldigte K. hat sich offenbar in hohem Maße im organisatorischen Bereich zur Durchführung der konkreten Baumaßnahme am W.-Durchlass eingebracht, sodass die Eigenverantwortlichkeit auch im Bereich der konkreten Umsetzung der Maßnahme bei dem Angeschuldigten S. als Polier vor Ort eingeschränkt war. Der Angeschuldigte K. durfte sich demnach gerade nicht darauf verlassen, dass der Angeschuldigte S. die notwendigen Absturzsicherungen installieren lässt. Doch selbst dann hätte der regelmäßig anwesende Angeschuldigte K. das Erfordernis der Sicherungsmaßnahmen aus den oben dargestellten Gründen erkennen und aufgrund der Untätigkeit des Angeschuldigten S. im Rahmen seiner Überwachungspflichten handeln müssen. Erkennt eine überwachungspflichtige Person, dass die mit den Verkehrssicherungspflichten betraute Person in bestimmter Weise nachlässig arbeitet, so darf die überwachungspflichtige Person nicht untätig bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964, a.a.O., Rn. 4).

c) Es besteht ferner ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten S. in seinen Funktionen als Polier auf der Baustelle und Vorarbeiter des Zeugen E., weil er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen die ihm mitübertragenen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Der Angeschuldigte S. war in seiner Funktion als Polier auf der Baustelle – zumindest sekundär – sicherungspflichtig und insoweit jedenfalls durch eine faktische Mitübernahme der Sicherungspflichten zusammen mit dem Angeschuldigten K. verantwortlich.

Die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholung auf die unter b) bezüglich des Angeschuldigten K. erfolgten Ausführungen Bezug, soweit sie – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten und deren Verletzung – auch für den Angeschuldigten S. von Bedeutung sind.

aa) Nach der Stellungnahme der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) vom 10.08.2022 ist die Aufgabe eines Poliers das Leiten der Arbeitsprozesse auf Baustellen und die Überwachung der fachgerechten Ausführung nach den Vorgaben des Unternehmers. Im Bereich des Arbeitsschutzes hat er demnach die festgelegten Maßnahmen auf der Baustelle umzusetzen. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 der DGUV Vorschrift 38 (“Bauarbeiten) haben von einem Unternehmen als Vorgesetzte eingesetzte Personen zu gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden. Dass der als Polier für das Unternehmen des Angeschuldigten K. tätige Angeschuldigte S. diese regelmäßigen Aufgaben eines Poliers auch tatsächlich übernommen hat, lässt sich dem bisherigen Ermittlungsergebnis unschwer entnehmen. Der Angeschuldigte S. ist nach seinen eigenen Angaben als gelernter Maurer seit dem Jahr 1994 in dem Unternehmen des Angeschuldigten K. tätig und übt etwa seit dem Jahr 2014 die hervorgehobene Tätigkeit des Poliers aus. Der Angeschuldigte K. hat hierzu in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.10.2020 ausgeführt, dass der Angeschuldigte S. als Polier nach ihm für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig sei.

bb) Der Angeschuldigte S. war demnach in seiner Funktion als Polier aufgrund einer insoweit erfolgten Übertragung auf der konkreten Baustelle des Absturzortes neben dem Angeschuldigten K. für die Einhaltung der diesem originär obliegenden Sicherungspflichten zuständig.

Einer ausdrücklichen Übertragung der Pflichten bedarf es insoweit nicht. Regelmäßig begründet bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises diesbezügliche Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08 – und vom 31. Januar 2002 – 4 StR 289/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2023 – 2 Ws 244/23 -, Rn. 22, juris). Die Übernahme von Verantwortung und Ausübung der Sicherungspflichten vor Ort anstelle des nicht ständig vor Ort auftretenden Angeschuldigten K. folgt bereits aus der hervorgehobenen Tätigkeit als Polier. Der Angeschuldigte S. war nach dem Ermittlungsergebnis auf der Baustelle in A. als Vorarbeiter eingesetzt und durchgehend anwesend, während der Angeschuldigte K. lediglich zeitweise aber dennoch regelmäßig die Arbeiten vor Ort überwacht und die Ausführung und Überwachung ansonsten seinem Polier übertragen hat.

Die beiden Angeschuldigten waren demnach gemeinschaftlich in unterschiedlicher Ausprägung verpflichtet, die Einhaltung der oben dargestellten Pflichten sicherzustellen. Eine solche gemeinschaftliche Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten ist auch möglich. Ein Arbeitnehmer eines Unternehmers, der einen Bau zumindest weitgehend in eigener Verantwortung leitet, ist neben dem primär Sicherungspflichtigen ebenfalls verkehrssicherungspflichtig, da die Trägerschaft einer Verkehrssicherungspflicht nicht auf eine Person beschränkt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 1999 – 2 U 74/98 -, juris; BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 – 4 StR 289/01 -, BGHSt 47, 224-233, Rn. 22 – 23 m.w.N.). Im Rahmen des Arbeitsschutzes können daher auf der Baustelle neben dem Arbeitgeber auch dessen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter verpflichtet sein, Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen (vgl. Kollmer/Klindt/Schucht/G. Kollmer, 4. Aufl. 2021, BaustellV § 5 Rn. 1).

Der Angeschuldigte K. hat die ihn originär treffenden Pflichten insoweit zumindest faktisch auf den Angeschuldigten S. übertragen, ohne dass er – aus den oben dargestellten Gründen – gänzlich frei von einer eigenen Verantwortung wurde. Der Angeschuldigte S. selbst hatte als Polier auf der Baustelle durch seine zumindest faktische Übernahme der Verkehrssicherungspflichten dafür Sorge zu tragen, dass die vorzunehmenden Arbeiten ordnungsgemäß nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden.

cc) Dieser Pflicht ist der Angeschuldigte S. ebenso wie der Angeschuldigte K. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht nachgekommen. Dem Angeschuldigten S. oblag insoweit auch eine eigene Prüfungspflicht, bei der er sich nicht auf eine anderslautende Einschätzung des Angeschuldigten K. verlassen durfte. Sind erkennbar Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die vor Beginn der eigentlichen gefahrträchtigen Handlung durchgeführt werden müssen, muss sich der für die Gefahrenquelle Verantwortliche im Rahmen des ihm Zumutbaren vergewissern, dass der für die notwendige Sicherung Verantwortliche seine Aufgabe erfüllt hat, und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass dies auch zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08 -, BGHSt 53, 38-45, Rn. 18).

Hinsichtlich der an der konkreten Baumaßnahme erforderlichen Schutzmaßnahmen kann die Kammer zur Vermeidung von Wiederholung zunächst auf die bezüglich des Angeschuldigten K. erfolgten Ausführungen Bezug nehmen. Der Angeschuldigte S. hätte demnach selbst die notwendigen Maßnahmen ergreifen oder zumindest den Angeschuldigten auf das Erfordernis hinweisen müssen.

dd) Die erforderliche, aber fehlende Schutzvorrichtung war – wie bereits ausgeführt – auch ursächlich für die eingetretenen Verletzungen des Zeugen E.. Das Erfordernis eines Gerüsts als Absturzsicherung hat der Angeschuldigte S. nach seinen Angaben in der Vernehmung vom 22.10.2020 auch erkannt. Darin hat er ausgeführt, dass man die Baugrube theoretisch komplett mit einem Gerüst hätte einrüsten müssen und dass dies auch passiert wäre, wenn das erforderliche Gerüstmaterial vorhanden gewesen wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen, weil man speziellere Gerüstteile benötigt hätte. Gleichwohl war der Angeschuldigte S. – als langjährig tätiger Bauarbeiter und Polier – grundsätzlich in der Lage, sein Handeln an die bestehende Gefahrenlage anzupassen und dementsprechend die Arbeiten entweder nicht durchzuführen oder aber die Organisation entsprechender Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Dass es zu einem Absturz kommen kann, lag auch für den Angeschuldigten S. nicht außerhalb der Lebenserfahrung und war auch nicht auf die Verkettung mehrerer atypischer Umstände zurückzuführen.

3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen unterliegt die angefochtene Nichteröffnungsentscheidung des Amtsgerichts Alfeld (Leine) vom 09.08.2023 insgesamt der Aufhebung.

Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde grundsätzlich zutreffend die Doppelbegründung der Nichteröffnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen rügt, ist dieser eher dogmatische Streitpunkt aufgrund der fehlenden Folgen nicht von Bedeutung (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 204 StPO, Rn. 14).

Im Übrigen aber greifen die Ausführungen der Beschwerdeschrift im Hinblick auf die unter Ziffer 2. dargestellten Umstände durch. Die angefochtene Entscheidung verkennt insbesondere, dass zwischen den allein den Arbeitgeber treffenden und nach § 5 BaustellV bei ihm verbleibenden Pflichten sowie den Pflichten der Bauherrin aus der Baustellenverordnung zu unterscheiden ist (siehe oben unter 2. b) aa)). Eine tatsächliche Übernahme der Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz durch den mit der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplans beauftragten Ingenieurbüros liegt demnach bereits nach dem gesetzgeberischen Willen fern, da die Baustellenverordnung ausdrücklich in § 5 Abs. 3 BaustellV bestimmt, dass die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 der Baustellverordnung nicht berührt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. November 2012, a.a.O.). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird schon aus den Angaben des Zeugen H. deutlich, dass er gar nicht vollständig über die Baumaßnahmen des einzelnen Unternehmens des Angeschuldigten K. unterrichtet war und insoweit seinen Fokus gar nicht auf die konkret für dessen Baumaßnahmen erforderlichen Schutzmaßnahmen, sondern vielmehr auf die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplans insgesamt gerichtet hat.

Schließlich ist auch der vom Amtsgericht vorgetragene Aspekt, es seien am Tag des Vorfalls insgesamt sieben Personen, die mit Sicherheitsfragen befasst gewesen seien, auf der Baustelle anwesend gewesen, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei, nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen. Ein Arbeitgeber und ein Polier, die keine Schutzmaßnahmen für eine bestimmte – auf diese Art und Weise unzulässige – Art der Ausführung treffen, werden nicht davon befreit, dass dritte Personen, denen die konkrete Art der Ausführung der von einem anderen Unternehmen durchzuführende Arbeiten nicht bekannt ist, insoweit keine Beanstandungen äußern. Selbst wenn das Amtsgericht – entgegen dem bisherigen Aktenbestand – in der Hauptverhandlung feststellen sollte, dass der Zeuge H. und andere mit Sicherheitsfragen betraute Personen in Kenntnis der konkret gewählten Ausführungsform und somit eines Verstoßes gegen Ziffer 8.2 Abs. 7 Nr. 3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 keine Bedenken geäußert hätten, lässt das einen Verstoß nicht entfallen. Allein der Umstand, dass Dritte keine Bedenken gegen einen Regelverstoß haben, setzt die bestehende Regel nicht außer Kraft.

Nachgefragt bei … Sind diese Kostenvorschussansprüche deswegen ausgeschlossen, wenn der Besteller wegen der Mängel, die zu diesen Ansprüchen führen, zunächst die Minderung der Vergütung erklärte, § 634 Nr. 3 Fall 2, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB?

Nachgefragt bei …

Dr. jur. Thomas Ax

Sind diese Kostenvorschussansprüche deswegen ausgeschlossen, wenn der Besteller wegen der Mängel, die zu diesen Ansprüchen führen, zunächst die Minderung der Vergütung erklärte, § 634 Nr. 3 Fall 2, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB?

ANTWORT: BGH, Urteil vom 22.08.2024 – VII ZR 68/22:

Diese Kostenvorschussansprüche sind nicht deswegen ausgeschlossen, wenn der Besteller wegen der Mängel, die zu diesen Ansprüchen führen, zunächst die Minderung der Vergütung erklärte, § 634 Nr. 3 Fall 2, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Gestaltungswirkung der Minderung beschränkt sich auf die Mängelrechte der Nacherfüllung, des Rücktritts und des großen Schadensersatzes in Form der Rückgängigmachung des Vertrags, nimmt dem Besteller, der das mangelhafte Werk behält, jedoch nicht das Recht, sein Leistungsinteresse durch Selbstvornahme mit Kostenerstattung im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung (kleiner Schadensersatz), § 634 Nr. 4, § 281 BGB, oder gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 BGB in vollem Umfang durchzusetzen.

Eine gesetzliche Regelung, wonach die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs ausgeschlossen ist, wenn der Besteller die Minderung des Werklohns erklärt hat, existiert nicht. Weder § 634 BGB noch §§ 637, 638 BGB regeln, in welchem Verhältnis das Recht des Bestellers auf Minderung der Vergütung (§ 634 Nr. 3 Fall 2, § 638 BGB) und die ihm zustehende Befugnis zur Selbstvornahme sowie sein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB) stehen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Rechte nebeneinander bestehen können.

Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Drucks. 14/6040) ergibt sich nichts Anderes. Es war dem Gesetzgeber in Abgrenzung zum alten Schuldrecht vielmehr ein Anliegen, die Wahrnehmung von Mängelrechten sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht flexibler zu gestalten und Käufer sowie Besteller mehr Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 226, 263).

Diese gesetzgeberische Absicht spricht grundsätzlich dafür, dass die Geltendmachung eines Mängelrechts andere Mängelrechte nicht ausschließt. So hat der Gesetzgeber nur für den Fall des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 BGB) ausdrücklich geregelt, dass der Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) erlischt, sobald der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 634 Nr. 4, § 281 Abs. 4 BGB). Diese Regelung dient nach der Absicht des Gesetzgebers dem Schutz des Unternehmers, der sich darauf einstellen können soll, nicht mehr einem Anspruch auf Nacherfüllung ausgesetzt zu sein, nachdem der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 140). Damit wird dem Unternehmer beispielsweise eine sicherere Einsatzplanung der von ihm vorgehaltenen und auf seinen Baustellen einzusetzenden Produktionsmittel gewährleistet, da er nicht parallel auf Schadensersatz und Nacherfüllung in Anspruch genommen werden kann.

Es ist abzulehnen, diese ausschließlich § 634 Nr. 1 BGB betreffende Rechtsfolge auf die Befugnis zur Selbstvornahme und damit den Anspruch auf Kostenvorschuss nach § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu erstrecken (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 48 ff., BGHZ 218, 1). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Wortlaut von § 281 Abs. 4 BGB, der gesetzgeberischen Absicht und dem Sinn und Zweck des Kostenvorschussanspruchs. Dieser dient dazu, dem Besteller die Nachteile und Risiken abzunehmen, die mit einer Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung einhergehen. Wählt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes, kann er den Mangel beseitigen und die damit verbundenen Aufwendungen als Schaden von dem Unternehmer erstattet verlangen. Durch die Wahl des Schadensersatzes statt der Leistung anstelle der Selbstvornahme soll der Besteller aber nicht schlechter gestellt werden. Ein umfassender Ausgleich des verletzten Leistungsinteresses ist deshalb nur gewährleistet, wenn der Besteller – auch nach Wahl des Schadensersatzes statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes – weiterhin Vorschuss verlangen kann (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 51, BGHZ 218, 1).

Der Besteller kann daher nach seiner Erklärung, Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes zu verlangen, den Mangel zunächst nicht beseitigen und den Schaden beispielsweise in Anlehnung an die in § 634 Nr. 3 Fall 2, § 638 BGB geregelte Minderung bemessen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 38, 41, 44, BGHZ 218, 1). Das hindert ihn aber nicht, sich noch für eine Beseitigung des Mangels zu entscheiden und deshalb einen Kostenvorschussanspruch hierfür geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 48-51, BGHZ 218, 1).

Diese Erwägungen zum Verhältnis des Schadensersatzes statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes, § 634 Nr. 4, § 281 BGB, zum Kostenvorschussanspruch, § 634 Nr. 2, § 637 BGB, gelten entsprechend für das Verhältnis der Minderung, § 634 Nr. 3 Fall 2, § 638 BGB, zum Kostenvorschussanspruch. Wählt also der Besteller zunächst das Mängelrecht der Minderung, steht es ihm ebenfalls grundsätzlich frei, zu einem späteren Zeitpunkt den Mangel zu beseitigen und zur Finanzierung der Aufwendungen einen Kostenvorschussanspruch geltend zu machen. Die Rechtsnatur der Minderung steht dem nicht entgegen.

Mit der Erklärung, die Vergütung zu mindern, bringt der Besteller zum Ausdruck, keine Beseitigung des Mangels durch den Unternehmer zu wollen. Es entspricht deshalb der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass mit der Erklärung der Minderung der Nacherfüllungsanspruch (§ 634 Nr. 1 BGB) ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 235/15 Rn. 45, BGHZ 213, 319). Zudem bringt der Besteller zum Ausdruck, das Werk trotz des Mangels behalten zu wollen, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rücktritt vom Vertrag (§ 634 Nr. 3 Fall 1 BGB) wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 235/15 Rn. 55, BGHZ 213, 319). Das Gleiche gilt für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 281 BGB) in Form des großen Schadensersatzes, mit dem die Rückgängigmachung des Vertrags verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 zum Kaufrecht). Dagegen ist der Besteller nach erklärter Minderung der Vergütung nicht gehindert, Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes (§ 634 Nr. 4, § 281 BGB) geltend zu machen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 235/15 Rn. 49 ff., BGHZ 213, 319; vgl. zudem BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17 Rn. 43, 62, BGHZ 218, 320).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann der Besteller auch nach erklärter Minderung den Mangel beseitigen und die dafür getätigten Aufwendungen als Schadensersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 281 BGB) von dem Unternehmer erstattet verlangen. Dies ist dem Besteller weder nach der Gesetzessystematik noch aufgrund der Gestaltungswirkung der Minderung verwehrt.

Denn sowohl Minderung als auch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes sind ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, das verletzte Leistungsinteresse des Bestellers, der das mangelhafte Werk behält, auszugleichen. Diese Mängelrechte schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17 Rn. 62, BGHZ 218, 320). Um einen möglichst umfassenden Ausgleich des Leistungsinteresses zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, dem Besteller ergänzend einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (kleinen Schadensersatz) zuzubilligen, wenn ein über den Minderungsbetrag hinausgehender Schaden entsteht. Dieser kann auch nach erklärter Minderung in – über den Betrag der durch die Minderung ersparten Vergütung hinausgehenden – aufgewandten Mängelbeseitigungskosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 46, BGHZ 218, 1), bestehen. Er durfte sich zu diesen Aufwendungen aufgrund des Verhaltens des Unternehmers, der die ihm vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, sein mangelhaft abgeliefertes Werk nachzubessern (Nacherfüllung), nicht wahrgenommen hat, nach wie vor herausgefordert fühlen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 46, BGHZ 218, 1).

Dem Unternehmer ist kein schützenswertes Interesse zuzubilligen, nach einer einmal erfolgten Minderung der Vergütung nicht mehr auf die Kosten einer Mängelbeseitigung in Anspruch genommen werden zu können. Es besteht nach der Konzeption der Mängelrechte durch die Schuldrechtsreform kein Grund, über das Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs hinaus die Dispositionsfreiheit des Bestellers zugunsten des Unternehmers einzuschränken. Es ist vielmehr der Unternehmer, der in doppelter Weise vertragswidrig gehandelt hat, indem er weder ein mangelfreies Werk herstellte noch seiner Pflicht zur Nacherfüllung nachkam.

Die Gestaltungswirkung der Minderung beschränkt sich – wie dargestellt – auf die Mängelrechte der Nacherfüllung, des Rücktritts und des großen Schadensersatzes in Form der Rückgängigmachung des Vertrags, nimmt dem Besteller, der das mangelhafte Werk behält, jedoch nicht das Recht, sein Leistungsinteresse durch Selbstvornahme mit Kostenerstattung im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung (kleiner Schadensersatz), § 634 Nr. 4, § 281 BGB, oder gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 BGB in vollem Umfang durchzusetzen.

Steht dem Besteller danach die Befugnis zur Selbstvornahme auch nach erklärter Minderung weiterhin zu, kann er vom Unternehmer gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB einen Kostenvorschuss für die für die Selbstvornahme benötigten Mittel verlangen, die über die durch die Minderung ersparte Vergütung hinausgehen.

Nachgefragt bei … Wann sind die Befugnis des Bestellers auf Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss ausgeschlossen?

Nachgefragt bei …

Dr. jur. Thomas Ax

Wann sind die Befugnis des Bestellers auf Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss ausgeschlossen?

ANTWORT: BGH, Urteil vom 22.08.2024 – VII ZR 68/22:

Die Befugnis des Bestellers auf Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss sind nach § 637 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Unternehmer zu Recht die Nacherfüllung verweigert. Nach § 635 Abs. 3 BGB kann der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB sind die Kosten für die Beseitigung eines Mangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwandes steht. Unverhältnismäßigkeit wird in aller Regel anzunehmen sein, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1997 – VII ZR 110/96, BauR 1997, 638).

OLG Brandenburg zu der Frage, dass der Auftraggeber bei der Ersatzvornahme darauf vertrauen darf, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird und dass bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden

OLG Brandenburg zu der Frage, dass der Auftraggeber bei der Ersatzvornahme darauf vertrauen darf, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird und dass bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden

vorgestellt von Thomas Ax

1. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, dass sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise oder durch Anerkenntnis oder Vergleich eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen.
2. Erklärt der Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme “beschränkt […] auf folgende Teilleistungen”, liegt darin keine Teilabnahme, sondern eine Gesamtabnahme unter Vorbehalt der Rechte bezüglich der benannten Mängel.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sich die Ansprüche bezüglich des konkreten Mangels nicht bei der Abnahme vorbehält.
4. Der Umstand, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist die Nachbesserung untersagt hat, berührt die Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Fristablauf ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern.
5. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber später nicht darauf berufen, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er dies nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Auftraggeber der vertretbaren Auffassung sein durfte, die Frist sei angemessen.
6. Der Auftraggeber darf bei der Ersatzvornahme darauf vertrauen, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024 – 12 U 3/22

Gründe

I.

Die Klägerin macht Zahlung von restlichem Werklohn geltend, die Beklagten erheben Einwendungen die mangelnde Fälligkeit, die fehlerhafte Abrechnung und Mängel betreffend.

Die Parteien schlossen am 07.06.2018 einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses in der … (= Straße, Nr.) in … (= Ort) zu einem Festpreis von 260.220,35 Euro. Vertragsgrundlage waren die VOB/B sowie unter anderem die Bauleistungsbeschreibung von Juni 2018. Nach § 8 des Vertrages war eine förmliche Abnahme der Bauleistungen vereinbart, rechtliche Teilabnahmen waren ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauvertrag (Blatt 8ff GA) und die Leistungsbeschreibung (Blatt 15ff GA) Bezug genommen. Die Parteien erweiterten am 13.06.2018 das Bauvorhaben um eine Einliegerwohnung und am 18.06.2018 um weitere Leistungen.

Am 21.09.2018 unterzeichneten die Beklagten einen Nachtrag im Gesamtvolumen von 20.950 Euro brutto. Erfasst werden hiervon die Koordinierung Medien, bauvorbereitende Maßnahmen, die Einrüstung, die Koordinierung Mehrspartenhauseinführung und die Errichtung eines Kranstellplatzes. Einen weiteren Nachtrag unterzeichneten sie am 24.07.2019 über 10.200,68 Euro brutto für den Bodenaustausch gemäß Bodengutachten.

Am 18.12.2019 fand eine Baubesichtigung zur Abnahme statt. Anlage des Abnahmeprotokolls wurde gemäß Ziffer 1.3 eine Mängelliste. Unter 2.3 heißt es: “Die Abnahme wird erklärt, beschränkt sich jedoch auf folgende Teilleistungen:”. Die nachfolgenden Zeilen sind gestrichen. Ferner heißt es unter Ziffer 3: “Der Auftragnehmer wird aufgefordert die unter 2. aufgeführten Restarbeiten bis zum 20.01.2020 zu beseitigen. Hierzu erklärt sich der Auftragnehmer bereit. Im Gegenzug erklärt der Auftraggeber, die fälligen Restzahlungen bis spätestens 20.01.2020 zu leisten.” Auf das Abnahmeprotokoll (Blatt 22 ff GA) wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit Datum vom 19.12.2019 legte die Klägerin Schlussrechnung über noch offene 30.104,80 Euro brutto, die Klageforderung. Mit Schreiben vom 20.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Zahlung der offenen Forderung bis zum 28.05.2020 auf.

Im Rahmen der dem Klägervertreter am 15.10.2020 zugegangenen Klageerwiderung meldeten die Beklagten weitere Mängel an und setzten eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 06.11.2020. Mit Schreiben vom 25.11.2020 erteilten die Beklagten der Klägerin und den Nachauftragnehmern Hausverbot.

Die Klägerin hat vorgetragen, die in den Nachträgen vereinbarten Leistungen seien im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten gewesen. Vielmehr handele es sich um Arbeiten, die nach dem Hauptvertrag von den Beklagten zu erbringen gewesen seien. Die Arbeiten seien am 18.12.2019 abgenommen worden und die Schlussrechnung fällig und prüfbar. Es handele sich um eine Gesamtabnahme und nicht lediglich um eine Teilabnahme für den Innenbereich. Soweit die Arbeiten an der Fassade noch nicht fertiggestellt gewesen seien, fehle es an einer Fristsetzung. Die in Ziffer 3 des Abnahmeprotokolls enthaltene Frist beziehe sich nicht auf die dem Protokoll anliegende Mängelauflistung, sondern allein auf die nicht bezeichneten Restleistungen. Die Fristsetzung ginge deshalb ins Leere. Jedenfalls hätten sich die Beklagten zur Zahlung “Zug um Zug” verpflichtet und es lägen keine die Abnahme hindernden wesentlichen Mängel der Werkleistung vor, wie auch der Einzug der Beklagten in das Haus zeige. Die in der Mängelliste aufgeführten Arbeiten seien zudem abgearbeitet. Soweit vereinzelte Mängel vorlägen, hätten die Beklagten die Mangelbeseitigung nicht zugelassen. Tatsächlich müsse noch der Oberputz nachgearbeitet werden, allerdings nicht der Grundputz. Der Nachauftragnehmer der Klägerin sei bereit, seine Arbeiten fertig zu stellen. Zur Mangelbeseitigung der Mängel am Oberputz und der Küchentür falle lediglich ein Aufwand von 2.000 Euro an. Mängel der Dachraumbelüftung bestünden nicht, da es sich um eine hinterlüftete Dachkonstruktion handele, die entsprechend den technischen Regeln errichtet worden sei. Die Mängel an der Hauseingangstür und den Terrassentüren seien neu und bislang nicht angezeigt worden; der Mangel an der Küchentür sei unstreitig und die Klägerin zum Einbau bereit.

Soweit eine andere Heizungsanlage als die im Vertrag genannte der Firma … (=X) eingebaut worden sei, handele es sich um eine mindestens vergleichbare Anlage, die kompakter sei und eine längere Garantiezeit aufweise. Eine Heizung mit einem Warmwasserspeicher von nur 180 l sei in einem Haus mit einer Einliegerwohnung nicht zulässig. Ein Vorbehalt in der Abnahmeerklärung fehle. Die Mängel Klebereste und Fliesenfugen werden bestritten. Der Einbau bodenebener Duschen entspreche den Absprachen und stelle eine höherwertige und modernere Ausführung dar. Dies gelte auch für das Fenster in der Küche.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Werklohn sei nicht fällig. Sie hätten lediglich auf erheblichen Druck der Klägerin mit der Drohung der Einstellung der Arbeiten und eines verweigerten Einzugs eine Teilabnahme betreffend den Innenbereich des Hauses erklärt. Neben dem fehlenden Außenputz des Gebäudes hätten weitere Mängel gemäß Mangelliste bestanden, die die Klägerin bislang nicht abgearbeitet habe. Die im Abnahmeprotokoll enthaltene Frist bis zum 20.01.2020 betreffe die genannten Mängel. Sie hätten daher nach Fristablauf den Sachverständigen Dipl. Ing. D… S… mit der Mangelbegutachtung beauftragt. Danach bestünden folgende Mängel:

– Der Außenputz entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Grundputz müsste nachgearbeitet und der Außenputz fertig gestellt werden.

– Die Perimeterdämmung im Sockelbereich sei nicht fachgerecht ausgeführt, die Befestigung der Dämmplatten entspreche nicht den Regeln der Technik.

– Die Dachraumbelüftung sei nicht fachgerecht ausgeführt, die Entlüftung fehle gänzlich, die unbeheizten Dachflächen seien nicht entlüftet.

– Die Hauseingangstür zur Mietwohnung und die bodengleichen Terrassentüren seien nicht fachgerecht an die Bauwerksabdichtung angeschlossen.

– Die Küchentür sei zur falschen Seite eingebaut, die Türzarge müsse ausgebaut und eine neue mit den Bändern zum Flur eingebaut werden.

– Die eingebaute Heizungsanlage … (= Gerät X) sei nicht gleichwertig mit dem angebotenen Kompaktgerät … (= Gerät Y). Das … (= Gerät Y) habe einen Warmwasserspeicher von 180 l, das eingebaute Billiggerät einen von 400 l bei breiteren Abmaßen. Es fehle daher im Hauswirtschaftsraum Platz für die ebenfalls unter anderem geplante Waschmaschine.

Die Beseitigung der vorgenannten Mängel sei mit einem Kostenaufwand von 23.000 Euro verbunden.

Darüber hinaus bestünden weitere Mängel:

– An allen Fensterscheiben und Terrassentürscheiben des Hauses befänden sich Klebereste aus der Bautätigkeit der Klägerin.

– Die Fliesenfugen im Bereich der Badewanne des Bades der Hauptwohnung seien rissig und fehlerhaft.

– In den beiden Bädern des Hauses seien Duschtassen vereinbart, während bodenebene Duschen eingebaut worden seien.

– Das Fenster in der Küche sei nicht wie vereinbart als festes Fensterteil ausgeführt, sondern mit Flügeln.

Die Beseitigung dieser Mängel mache einen Kostenaufwand von 750 Euro aus.

Das Hausverbot sei ausgesprochen worden, weil ein Nachunternehmer unangekündigt Mängel besichtigt habe. Nach Fristablauf lehnen die Beklagten eine Mangelbeseitigung durch die Klägerin ab. Weiter haben sie vorgetragen, die im Nachtrag vom 21.09.2018 enthaltenen Arbeiten seien bereits vom Pauschalpreisvertrag erfasst, insbesondere das Einrüsten des Rohbaus, sowie die als Koordinierungsarbeiten bezeichneten Leistungen zu Ziffern 1, 2 und 4 des Nachtrages. Die Ziffer 5 des Nachtrages (Kranstellplatz) sei unklar und die Durchführung werde bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil kein Anspruch auf Zahlung des noch offenen Werklohnes bestünde. Die Klägerin habe den Restwerklohnanspruch unschlüssig dargestellt, da in der Schlussrechnung der nicht fertiggestellte Oberputz nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit fehle die Fälligkeit der Restwerklohnvergütung, weil in der Abrechnung eine Trennung der Vergütungsansprüche zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht erfolgt sei. In Auslegung der Erklärungen im Abnahmeprotokoll sei auch keine Gesamtabnahme festzustellen, nachdem weder die Leistungen fertig gestellt gewesen seien, noch die in Ziffer 8 der Mangelauflistung vereinbarte gesonderte Abnahme für den Oberputz sonst Sinn gemacht hätte. Auch die vereinbarte Zahlungsfrist zum 20.01.2020 mache keinen Sinn, wenn die Leistung Oberputz von einer separaten Abnahme abhängig gemacht worden wäre. Hingegen seien die Voraussetzungen einer Teilabnahme gegeben. Ein entsprechender Wille ginge aus dem Protokoll hervor. Weiter würden Nachtragsleistungen bereits vom Hauptauftrag erfasst und dürften deshalb nicht nochmals abgerechnet werden. Dies gelte für die “Koordinierung Medien”, die nach Ziffern 03 und 04 der Leistungsbeschreibung ohne zusätzliche Vergütung erfolgen müsse. Gleiches gelte für die bauvorbereitenden Maßnahmen, die nur dann, wenn ein Keller vorhanden sei, zulasten der Bauherren gehen sollten. Der Bodenaustausch sei zudem bereits nach dem Zusatzauftrag für bauvorbereitende Maßnahmen erfasst, also in den abgerechneten 13.825 Euro, und könne nicht zusätzlich mit 8.572 Euro abgerechnet werden. Auch der Feststellungsantrag auf Feststellung des Annahmeverzuges mit den Mangelbeseitigungsleistungen sei unbegründet. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird ergänzend auf das Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 20.12.2021 zugestellte Urteil mit einem am 11.01.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.03.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.03.2022 begründet. Zur Begründung führt sie aus, die Abweisung des Feststellungsantrages nehme sie hin. Diese werde nicht mit der Berufung angefochten. Fehlerhaft erwarte aber das Landgericht eine Abgrenzung der erbrachten und der nicht erbrachten Leistungen in der Schlussrechnung. Es bestehe weder eine Kündigung noch eine Teilabnahme. Vielmehr liege eine Gesamtabnahme mit Mangelvorbehalt vor, da, wie das Landgericht auf Seite 7 im 5. Absatz des Urteils selbst ausführe, das errichtete Einfamilienhaus auch ohne Oberputz gebrauchsfähig sei. Zudem handele es sich nicht um in sich abgeschlossene Teile von Leistungen innerhalb eines Gewerks, so dass eine Teilabnahme schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht käme. Auch Ziffer 8 des Abnahmeprotokolls stelle lediglich eine Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten dar. Der Mangel “Oberputz” könne allein zu einem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB führen. Die Mangelbeseitigungsarbeiten erforderten zudem allenfalls einen Betrag von 2.000 Euro, die Streithelferin habe die Leistungen für 1.970 Euro angeboten. Zusammen mit dem Mangel “Küchentür” lasse sich die Klägerin Mangelbeseitigungskosten von 3.000 Euro entgegengehalten, mithin ein Leistungsverweigerungsrecht in doppelter Höhe von insgesamt 6.000 Euro.

Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass die Nachträge bereits im Hauptauftrag enthalten seien, habe es vorab keine konkreten Hinweise gegeben. Vielmehr seien diese ebenso wie das Sitzungsprotokoll nebulös geblieben. Die Nachtragsleistungen erfassten jedoch die Koordinierung selbst und nicht die allein im Hauptvertrag enthaltene Unterstützung bei der Koordinierung. So habe sie über den ursprünglichen von ihr übernommenen Umfang hinaus die eigentliche Kontaktaufnahme oder die Abfrage von Angeboten durchgeführt und die Absprachen vor Ort übernommen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass hier ein schlüsselfertiges Haus geschuldet sei. Denn der tatsächliche Leistungsumfang ergebe sich aus dem jeweiligen Vertrag. Dies betreffe auch den Bodenaustausch. Nach Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung sei im Vertrag lediglich ein Abtrag von 30 cm Mutterboden vorgesehen. Alle anderen Leistungen wie auch die Herstellung eines tragfähigen Bodenbereichs für den Kran hätten den Beklagten oblegen. Es gebe auch keine Doppelabrechnung hinsichtlich des Bodenaustausches und der bauvorbereitenden Maßnahmen. Denn Letztere enthielten lediglich die Koordinierung und der Nachtrag vom 24.07.2019 den Austausch selbst.

Soweit die Beklagten die Durchführung einer Ersatzvornahme bzgl. der geltend gemachten Mängel behaupten, bestreite sie die Erforderlichkeit, Durchführung, Angemessenheit und Bezahlung der Maßnahmen, als auch die Angemessenheit der Frist zur Mangelbeseitigung, soweit die Mängel nicht bereits im Abnahmeprotokoll vorbehalten worden seien. Ferner wird das Vorliegen der weiteren Mängel bestritten.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2021 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.104,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen;

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

sowie in Erweiterung der Klage festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Mangelbeseitigung in Bezug auf die Herstellung einer Hinterlüftung bei dem Kaltdach der Beklagten in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Beim Oberputz handele es sich um eine wesentliche Minderleistung, so dass hier weder eine Gesamtabnahme vorliege noch eine Gesamtabnahmefähigkeit. Hinsichtlich der Mehrvergütungsansprüche habe das Landgericht ausreichend Hinweise erteilt. Es sei vielmehr die Klägerin, die nicht darlege, warum sie neben dem vereinbarten Pauschalpreis weitere Forderungen erheben könne. Die Leistungen seien bereits im Hauptauftrag enthalten gewesen. Die Koordinierung und Beauftragung der Medien sei ebenso wie die Beauftragung des Baugrundgutachters / Vermessers durch die Beklagten erfolgt. Die Erstellung des Kranstellplatzes wäre weder notwendig gewesen, noch habe es sie gegeben, ebenso wenig wie Baumfällungen und Straßensperrungen.

Hilfsweise haben sie zunächst erstrangig – soweit kein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 24.000 Euro bestehe – aufgerechnet mit einem Kostenvorschuss von 12.970,82 Euro wegen des Mangels Heizung/Warmwasserspeicher. Mit letztem Schriftsatz sowie klarstellend im Senatstermin vom 18.07.2024 wird insoweit ein Zurückbehaltungsrecht i.H.v. 3.000 Euro geltend gemacht, weil wegen der Größe des Warmwasserspeichers die Tür nicht vollständig zu öffnen sei. Von der zweitrangig erfolgten Aufrechnung mit den Kosten des Auswechselns der Küchentür von 235,04 Euro haben sie zuletzt Abstand genommen. Weiter haben sie vorgetragen, es sei eine Ersatzvornahme durchgeführt worden. Wegen der durchgeführten Arbeiten und den entstandenen Kosten von 27.350,28 Euro wird auf die Rechnung vom 24.04.2022 verwiesen und mit einem Anspruch in dieser Höhe aufgerechnet. Schließlich werde mit einem Vorschussanspruch für die Beseitigung des Mangels Dachentlüftung von 5.537,10 Euro und einem Schadensersatzanspruch für die Beseitigung der Schäden zur Trocknung des Wasserschadens und der Wiederherstellung des Bades und einer ordentlichen Duschabdichtung mit 12.636 Euro aufgerechnet.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing./Arch. L… K… vom 26.07.2023 und des Prof. Dr.-Ing. B… vom 30.01.2023, seinen ergänzenden Ausführungen vom 07.05.2024, sowie deren Anhörung im Senatstermin vom 18.07.2024 Bezug genommen. Weiter hat der Senat den Zeugen S… G… vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 wird verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Werklohn i.H.v. 30.104,80 Euro aus dem am 07.06.2018 zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses in … (= Ort) in Verbindung mit § 631 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 VOB/B. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart. Da die VOB/B dem Vertrag im Wortlaut als Anlage 4 beilag, bestehen hinsichtlich der wirksamen Einbeziehung keine Bedenken.

a) Der Umfang des Werklohnanspruchs folgt zunächst aus dem ursprünglich im Bauvertrag vereinbarten Werklohn von 260.220,35 Euro brutto. Das Auftragsvolumen wurde am 13.06.2018 auf 265.220,35 Euro sowie am 18.06.2018 auf 265.720,35 Euro erweitert. Ebenfalls unstreitig haben die Parteien am 21.09.2018 über 20.950 Euro und am 24.07.2019 über 10.200,68 Euro Nachtragsvereinbarungen geschlossen. Die unter Berücksichtigung von Gutschriften danach offene Werklohnforderung entspricht rechnerisch der Klageforderung.

b) Der Einwand der Beklagten, die Zusatzleistungen aus den Rechnungen vom 21.09.2018 und 24.07.2019 seien bereits vom Hauptvertrag erfasst und deshalb nicht gesondert zu vergüten, trägt nicht.

aa) Bereits im Ausgangspunkt stellt sich die von den Beklagten mit der Berufung aufgeworfene pauschale Frage nicht, warum die Klägerin die Vergütung verlangen kann. Denn insoweit liegen schriftliche Vergütungsabsprachen vor, nach denen sich die Beklagten zur entsprechenden Zahlung verpflichten. Diese sind Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Bauvertrages. Denn in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, sind entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beizulegen. Ihren Ausdruck haben sie in der VOB/B insbesondere in den Regelungen des § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B gefunden. Danach soll über eine Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen eine Einigung vor der Ausführung getroffen werden. Diese Regelungen sollen die Parteien dazu anhalten, die kritischen Vergütungsfragen frühzeitig und einvernehmlich zu lösen und dadurch spätere Konflikte zu vermeiden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – VII ZR 393/98 -, BGHZ 143, 89-95, Rn. 29 – 30). Haben die Parteien, wie hier, eine entsprechende Vereinbarung getroffen, so kann der Klägerin eine Vergütung selbst dann zustehen, wenn die Arbeiten bereits im Pauschalvertrag enthalten gewesen sind. Es steht den Parteien frei, für bestimmte im Pauschalvertrag enthaltene Leistungen nachträglich eine Vergütung zu vereinbaren (BGH, NJW-RR 1995, 722, beck-online; Kapellmann/Messerschmidt/Kapellmann, 7. Aufl. 2020, VOB/B § 2 Rn. 317, 371; BeckOK VOB/B/Kandel, 47. Ed. 30.4.2022, VOB/B § 2 Abs. 6 Rn. 35).

bb) Allerdings finden die Vergütungsvereinbarungen rechtlich ihre Grenzen. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal auf Grund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, dass sich der Auftraggeber – wofür der vorliegende Fall keinen Anhalt bietet – in vertragsändernder Weise oder durch Anerkenntnis oder Vergleich eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen (BGH, NZBau 2005, 453, beck-online). Denn ein vermeintliches Anerkenntnis bezieht sich in der Regel allenfalls darauf, dass eine etwaige Mehrleistung der Klägerin anerkannt und vergütet wird, sofern dies nach den vertraglichen Vereinbarungen erforderlich ist (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 12 U 114/19 -). Maßgebend ist daher die Frage, ob es sich hier um nicht vom Vertrag erfasste Zusatzleistungen handelt. Das ist der Fall.

cc) Mit dem Nachtrag vom 21.09.2018 zur Position 1 haben sich die Beklagten zur Zahlung einer Mehrvergütung für die Position “Koordinierung Medien” (4.500 Euro) verpflichtet. Nach dem Nachtrag wird hiervon erfasst die “Koordinierung der Trinkwasseranträge, der Abwasseranträge sowie bei Bedarf des Gasanschlusses und der Koordinierung der Bereitstellung des Bauwassers und des Baustromes”. Damit korrespondieren die Ziffern 03 und 04 der Leistungsbeschreibung von Juni 2018, nach denen die Baustelle mit Bauwasser- und Baustromanschluss eingerichtet wird. Nach Ziffer 04 ist die Beantragung und der Anschluss der notwendigen Medien wie Erdgas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Strom etc. bei den zuständigen Versorgungsunternehmen Aufgabe der Bauherren. Die Klägerin unterstützt insoweit die Bauherren bei der Koordinierung. Die Antrags- und Anschlusskosten sind vom Bauherren zu tragen. Auch wenn hier Überschneidungen des Leistungsumfanges vorliegen können, gehen die im Nachtrag genannten Leistungen über den ursprünglichen Hauptvertrag hinaus. Denn während ursprünglich lediglich allgemeine Hinweis- und Unterstützungsleistungen geschuldet waren, sind nunmehr die entsprechenden Antragstellungen von der Klägerin unterschriftsreif vorzubereiten und abzustimmen. Ob der Mehraufwand tatsächlich das im Nachtrag genannte Vergütungsvolumen rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn insoweit unterliegt die Vereinbarung der Vertragsfreiheit der Parteien.

Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung erstmals vortragen, sie hätten selbst die Leistungen erbracht, ist der Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigten. Gründe für das späte Vorbringen tragen die Beklagten nicht vor, so dass sie mit den Einwendungen ausgeschlossen sind. Im Übrigen wenden sie letztlich eine mangelhafte Werkleistung der Klägerin und ggf. eine Ersatzvornahme ein. Jeglicher Vortrag zu entsprechenden Leistungsaufforderungen oder Fristsetzungen fehlt, so dass der Einwand jedenfalls unerheblich bleibt.

dd) Das zuvor Ausgeführte gilt im Ergebnis auch für den Nachtrag “Koordinierung Mehrspartenhauseinführung” (3.900 Euro) zur Position 4. Nach dem Nachtrag wird hiervon erfasst die “Koordinierung und Ausführung inklusive Einbau mit vier separaten Einführungsöffnungen für Elektrik, Wasser, Telekommunikation und Heizung”. Die Klägerin erläutert den zusätzlichen Auftragsumfang auf Hinweis des Senates nunmehr weiter dahin, dass es sich um zusätzlich zu Ziffer 1 des Nachtrags aufgeführte Leistungen der Abstimmung und Ausführung der einheitlichen Einführung der Leitungen in das Gebäude handele, die den Beklagten erläutert und ausdrücklich von ihnen gewünscht worden seien. Das ist seitens der Beklagten unerwidert geblieben. Mithin handelt es sich um zusätzlich zu vergütende Leistungen.

ee) Im Nachtrag vom 21.09.2018 zur Position 2 haben sich die Beklagten zur Zahlung einer Mehrvergütung für bauvorbereitende Maßnahmen (3.500 Euro) wie die “Koordinierung des Bodengutachtens und gegebenenfalls des notwendigen Bodenaustausches, der Baumfällung, des Vermessers, Straßensperrung und gegebenenfalls des Kranstellplatzes” verpflichtet. Im Hauptvertrag finden sich dazu folgende Regelungen: § 11 Nr. 6: “Sämtliche Nebenkosten… Gebühren für ein etwaiges Bodengutachten und einen etwaigen Bodenaustausch (mit Ausnahme der in der Bauleistungsbeschreibung aufgeschlüsselten Erdarbeiten) sind vom Auftraggeber zu entrichten”. In Ziffer 06 der Leistungsbeschreibung wird beschrieben, dass standardmäßig 30 cm Mutterboden abgetragen und auf dem Grundstück gelagert werden. Sollte aufgrund der Bodenbelastbarkeit einer erhöhter Abtrag notwendig sein, trägt diese Kosten der Bauherr. Die in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten obliegen daher den Beklagten. Soweit die Klägerin mit dem Nachtrag vom 21.09.2018 die Koordinierungsarbeiten übernimmt, handelt es sich mithin – entsprechend den Ausführungen zur Position 1 – um Zusatzleistungen. Für eine doppelte Abrechnung der gleichen Leistung bestehen deshalb keine Anhaltspunkte.

Soweit auch hier die Beklagten erstmals mit der Berufungserwiderung einwenden, die Bodengutachter und Vermesser seien von ihnen bezahlt worden, entspricht dies den vertraglichen Vereinbarungen. Dem zum Leistungsspektrum vertiefenden Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15.06.2022 sind die Beklagten nicht konkret entgegen getreten, sondern behaupten lediglich pauschal, die Koordinierungsarbeiten selbst ausgeführt zu haben. Dies genügt nicht.

Soweit Baumfällarbeiten und Straßensperrungen nicht erforderlich gewesen sein sollten, erschließt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht, welche Rechte sie daraus ableiten wollen, nachdem der Nachtrag insoweit pauschalisiert vereinbart worden war und sich die von den Beklagten geschuldete Schaffung der Baufreiheit bereits aus § 2 Abs. 2 d.V. ergibt.

Da, wie aus dem Nachtrag vom 23.07.2019 folgt, ein zusätzlicher Bodenaustausch nach einem Bodengutachten notwendig und der Bodenaustausch “gemäß Kaufvertrag” darin berücksichtigt wurde, ist auch der Nachtrag über 10.200,68 Euro eine mehrvergütungspflichtige Leistung der Klägerin.

Dem steht Ziffer 27 der Leistungsbeschreibung nicht entgegen. Denn, worauf das Landgericht zutreffend abstellt, beinhaltet die dort getroffene Regelung lediglich die Ausführung mit Keller, die hier unstreitig nicht erfolgt ist. Allerdings gibt diese Regelung keine Basis für etwaige Rückschlüsse auf andere Leistungen. Insbesondere schließt sie einen weitergehenden Vergütungsanspruch für andere Bodenaushubarbeiten nicht aus. Im Gegenteil korrespondieren diese Regelungen, weil in jedem Fall ein über den Mutterbodenabtrag von 30 cm hinausgehender Aufwand für Bodenbearbeitungsmaßnahmen im Risikobereich der Beklagten lag und damit auch einer zusätzlichen Vergütungspflicht unterliegt.

ff) Im Nachtrag vom 21.09.2018 zur Position 3 haben sich die Beklagten zur Zahlung einer Mehrvergütung für die “Einrüstung” (4.500 Euro) des Rohbaus nach Baufortschritt verpflichtet. Die Berechtigung hierfür folgt aus Pos. 03 der Leistungsbeschreibung, nach der eine Rüstung entsprechend dem Bauverlauf erstellt und die Kosten hierfür gesondert in Rechnung gestellt werden können.

gg) Im Nachtrag vom 21.09.2018 zur Position 5 (4.500 Euro) haben die Beklagten die Zahlung einer Mehrvergütung für die fachgerechte Herstellung eines gesicherten Untergrundes vereinbart. Die Berechtigung dieser Mehrvergütung folgt aus § 2 Abs. 2 zweiter Anstrich des Vertrages. Danach verpflichtet sich der Bauherr, vor Baubeginn die Baufreiheit herzustellen, sowie alle Voraussetzungen zu schaffen, um den Baufahrzeugen die ungehinderte Zufahrt (evt. Befestigung) zum Baugrundstück zu ermöglichen. Dazu gehört die Verpflichtung der Bauherren, für einen entsprechend befestigten Untergrund zum Aufstellen der Baugeräte zu sorgen, mithin auch für die Fläche zum Aufstellen eines Baukranes. Den ihr obliegenden Beweis für ihren bereits mit einem Foto unterlegten Vortrag, wie sie die Stellfläche bearbeitet hat, hat die Klägerin durch Zeugnis des S… G… geführt, der anschaulich und überzeugend die Verwendung eines Baukranes und die dafür notwendige Herstellung des Baugrundes durch die Klägerin dargestellt hat.

Damit ist der Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 281.734,70 Euro entstanden. Hiervon sind nach Abzug der Abschlagszahlungen und Gutschriften noch 30.104,80 Euro offen.

2. Der Werklohnanspruch ist auch fällig.

a) Die Klägerin hat eine Schlussrechnung gelegt, deren Prüffähigkeit nicht beanstandet wird. Soweit die Beklagten “nach ihrer Berechnung” von der Schlussrechnung abweichend Abschlagszahlungen von 255.000 Euro in den Raum stellen, erfolgt dies substanzlos und damit unerheblich.

b) Ferner befinden sich die Parteien nach Durchführung der Ersatzvornahme in einem Abrechnungsverhältnis. Jedenfalls ist nach den auszulegenden Erklärungen der Parteien im Abnahmeprotokoll – unabhängig davon, dass die Beklagten die Abnahme erst mit der Berufungserwiderung ausdrücklich angegriffen haben – von einer Gesamtabnahme unter Mangelvorbehalt am 18.12.2019 auszugehen.

Nach den “Feststellungen” in Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls wurden die Leistungen der Klägerin zum 18.12.2019 beendet. Die Abnahme wurde bereits am 05.12.2019 gefordert. Damit sind die Parteien im Grundsatz von einem abgeschlossenen Bauvorhaben ausgegangen. Aus den “Feststellungen” ergeben sich nach Ziffer 1.3 weiter die in der Anlage zum Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel. Auf dieser Basis ist im Weiteren zur “Abnahme” die Ziffer 2.3 angekreuzt. Diese lautet: “Die Abnahme wird erklärt, beschränkt sich jedoch auf folgende Teilleistungen:”. Die weiteren Freizeilen sind gestrichen. Diese Erklärung ist zunächst im Kontext zu den weiteren Ankreuzoptionen in Ziffern 2.1 und 2.2 zu sehen. Danach kann angekreuzt werden: “Die Leistungen werden vertragsgerecht und mangelfrei übernommen.” bzw. “Die Abnahme wird im Hinblick auf die festgestellte Freiheit der Leistung von sichtbaren Mängeln erklärt.”. Keine der danach vorhandenen Ankreuzoptionen wird dem maßgebenden Interesse der Beklagten gerecht, die gerade Mängel festgestellt hatten. Insoweit kam weder eine mangelfreie Abnahme noch eine Abnahme unter Vorbehalt nicht sichtbarer Mängel in Betracht. Insoweit erscheint es am naheliegendsten, Ziffer 2.3 anzukreuzen, da diese Option am ehesten den Mangelvorbehalt ausdrückt. Dies stellt jedoch nicht zugleich allein eine Teilabnahme dar. Denn insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die in der Ziffer genannte Beschränkung auf Teilleistungen weder durch einen Verweis auf Ziffer 8 der Anlage noch in sonstiger Art und Weise konkretisiert wurde. Vielmehr erfolgte eine Streichung. Dies ist die deutlichste Form dafür, zum Ausdruck zu bringen, eine Beschränkung der Abnahme auf Teilleistungen nicht vornehmen zu wollen. Hinzu kommt, dass nach § 8 des Vertrages rechtliche Teilabnahmen ausgeschlossen sind und Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien hiervon abweichend eine vertragliche Abrede für eine Teilabnahme treffen wollten, nicht gegeben sind. Ziel der Parteien konnte deshalb nur sein, entweder die Abnahme unter Vorbehalt zu erklären oder die Abnahme generell zu verweigern. Letzteres ist offensichtlich nicht der Fall.

Die in Ziffer 8 der Anlage vorgesehene gesonderte Abnahme der Mangelbeseitigung “Oberputz” trägt § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B Rechnung. Dabei bestimmt die Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung zugleich den Beginn der für diese Leistung gegebenen Verjährungsfrist. Insoweit hat die separat vorgesehene Abnahme der Putzarbeiten eine eigenständige Bedeutung, die für sich genommen einer Gesamtabnahme nicht entgegensteht. Dass hier ggf. der Vorbehalt einer Abnahme überflüssig sein könnte, steht dem nicht entgegen. Denn eine Pflicht zur (förmlichen) Abnahme nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B besteht nicht; eine ausdrückliche Benennung der Option ist zudem unschädlich.

Gegen eine Teilabnahme spricht ferner der handschriftliche Zusatz im Bauabnahmeprotokoll. Danach sollte nach Fertigstellung der Mängel laut Anlage, zu denen auch die Oberputzarbeiten gehörten, und Eingang der Schlussrechnung plus Restbetrag Innenputzrechnung das Haus bezogen werden können. Tatsächlich sind die Beklagten auch in das Haus eingezogen. In diesem Kontext ist auch Ziffer 3 des Abnahmeprotokolls zu sehen. Dort ist eine Frist zur Erledigung der aufgeführten Restarbeiten bis zum 20.01.2020 gesetzt worden. Zwar bezog sich diese Fristsetzung nach dem Wortlaut auf die unter Ziffer 2 aufgeführten Restarbeiten. Solche finden sich dort nicht. Mithin können hier nur die in der Anlage aufgelisteten Mängel gemeint gewesen sein. Zugleich haben sich die Beklagten zur Zahlung des Betrages binnen gleicher Frist verpflichtet. Auch dies spricht für eine das Bauvorhaben – unter Vorbehalt – abschließende Gesamtabnahme. Auf die Frage, ob eine Teilabnahme nach § 12 Abs. 2 VOB/B überhaupt möglich ist, kommt es deshalb nicht mehr an.

3. Die Beklagten haben gegen den Werklohnanspruch wirksam mit einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 4.317,20 Euro und mit einem Kostenvorschussanspruch i.H.v. 2.796,50 Euro/br, mithin i.H.v. insgesamt 7.113,70 Euro/br. aufgerechnet, § 13 Abs. 1, 5 Nrn. 1 und 2 VOB/B.

a) Ein zunächst geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht i.H.v. 24.000 Euro oder ein hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Kostenvorschussanspruch i.H.v. 12.970,82 Euro wegen einer nach Ansicht der Beklagten fehlenden Gleichwertigkeit der eingebauten Heizungsanlage der Fa. …(=X) statt einer solchen der Fa. … (=Y) besteht nicht.

Angeboten wurde das Produkt “…(=Y) oder gleichwertig”. Es blieb der Klägerin nach dem Vertrag mithin unbenommen, ein Produkt einzubauen, das der Qualität des Fabrikats … (=Y) entsprach. Das ist bei der eingebauten Heizungsanlage der Fa. … (=X) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Sachverständige Prof. Dr. Ing. B… hat die technischen Merkmale der Anlagen geprüft und ist nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die eingebaute Heizungsanlage mindestens gleichwertig ist. Danach hat die Therme der Fa. … (=X) mit 110,7% gegenüber der Therme von … (=Y) (109%) sogar einen etwas besseren Wirkungsgrad. Auch die Größe der Anlage, insbesondere des Warmwasserspeichers, wird von dem Sachverständigen nicht beanstandet, sondern hinsichtlich der Speicherkapazität als vorteilhaft dargelegt. Weiter kommt es nicht darauf an, wo welche Einzelteile der Anlage hergestellt werden. Maßgebend sind vielmehr die vom Sachverständigen herausgearbeiteten technischen Parameter der Anlage. Bei der Anlage der Fa. … (=X) handelt es sich nach Aussagen des Sachverständigen weiter um eine Markenfirma, die sich bereits seit Jahren auch auf dem deutschen Markt etabliert hat. Negative Studien über die Qualität der Produkte sind ihm nicht bekannt. Vielmehr hat er während seiner Anhörung vor dem Senat eine ältere Bewertung der “Stiftung Warentest” vorgetragen, die im Vergleich zu … (=Y) sogar leicht bessere Ergebnisse auswies. Zwar handelt es sich um eine länger zurückliegende Bewertung für andere Anlagen. Sie zeigt jedoch, dass es sich auch bei der Fa. …(=X) um eine Firma handelt, die Qualitätsware anbietet. Unstreitig bietet … (=X) zudem eine doppelt so lange Garantiezeit (10 Jahre) wie … (=Y). Ferner bestehen – wie der Sachverständige ermittelt hat – Wartungsbetriebe für die eingebaute Anlage. Dabei ist das Angebot naturgemäß beschränkt auf Wartungsfirmen, die an der jeweiligen Anlage eingewiesen sind. Das gilt sowohl für …(=Y)- als auch …(=X)produkte. Soweit das Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. S… von einer fehlenden Gleichwertigkeit ausgeht, fehlt eine Auseinandersetzung mit den technischen Details; er stützt seine Bewertung vor allem auf die veränderten Abmaße. Nach allem ist zudem – wie im letzten Senatstermin erörtert wurde – auch davon auszugehen, dass die Beklagten die technischen Ausführungen des Sachverständigen akzeptieren und allein noch ein Zurückbehaltungsrecht von 3.000 Euro geltend gemacht wird, weil wegen der Größe des Warmwasserspeichers die Tür nicht vollständig zu öffnen sei.

Insoweit können sich die Beklagten schon mangels Vorbehalt bei Abnahme wegen § 640 Abs. 3 BGB, § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B nicht auf einen Nachbesserungsanspruch berufen. In Ziffer 5 des Mangelprotokolls heißt es lediglich: “GS Kundendienst …(=Y) lt. Bemusterung, Datenblätter …(=Y) + …(=X) zusenden”. Damit kann zwar nicht nur die Übersendung der Datenblätter vorbehalten sein, sondern auch die Prüfung der Gleichwertigkeit der eingebauten zur vertraglich geschuldeten Heizungsanlage. Dem Vorbehalt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beklagten die Größe der Anlage bzw. die nicht vollständig zu öffnende Tür beanstandet und als Mangel vorbehalten haben. Insoweit handelt es sich zugleich um einen auf der Hand liegenden, offenkundigen Mangel. Hinzu kommt, dass der Sachverständige in der Anhörung ausgeführt hat, dass ein Versetzen des Speichers, wie von den Beklagten nunmehr gefordert, aufgrund der geringen Größe des Raumes nicht möglich sei.

b) Den Mangel des falschen Einbaus einer Küchentür, für den die Beklagten zunächst zweitrangig einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung von 235,04 Euro/br. begehrt und zur Aufrechnung gestellt hatten, machen sie nunmehr ausdrücklich nicht mehr geltend.

c) Die Beklagten haben wirksam mit einem Anspruch auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten, §§ 634 Nr. 2 BGB, § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, für die Beseitigung des Mangels des fehlenden Oberputzes i.H.v. 4.317,20 Euro/br. aufgerechnet.

Nach dem Abnahmeprotokoll wurde der Außenputz (Oberputz) “1 x aufgetragen und dann wieder runter gemacht, da es regnete und der Putz herunterlief und die Schienen abgingen.” Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Oberputz anschließend von der Klägerin nicht mehr aufgebracht wurde. Im Abnahmeprotokoll ist ausdrücklich vermerkt: “Fassade Oberputz fehlt”. Mithin sind die Kosten für die Ersatzvornahme zum Aufbringen eines Oberputzes nach Ablauf der hierfür von den Beklagten gesetzten Fristen grundsätzlich ersatzfähig.

Soweit die Beklagten im Rahmen der Ersatzvornahme auch – bestrittene – Arbeiten am Grundputz behaupten und entsprechende Kosten geltend machen, besteht kein Anspruch.

Mängel am Grundputz sind bei der Abnahme nicht vorbehalten worden. Zwar hat der Privatsachverständige Dipl.-Ing. S… in seinem Gutachten vom 13.08.2020 (Bl. 53 ff GA) ausgeführt, dass auch der Grundputz nachgearbeitet werden müsse: “Beim Einfamilienhaus J… ist der Außenputz als Unterputz mit Armierung hergestellt worden. Die Oberfläche des Grundputzes weist Unebenheiten auf. Die Putzkanten in den Laibungen sind ungleichmäßig. Der Unterputz muss nachgearbeitet werden (schleifen, spachteln) und ggf. wegen der längeren Standzeit für die Arbeiten vorbehandelt werden.” Diese von der Klägerin bestrittenen Ausführungen können nach der durchgeführten Ersatzvornahme der Beklagten durch Aufbringen des Oberputzes nicht mehr nachvollzogen werden. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. K… auch auf mehrfache Nachfrage ausgeführt hat, kann zwar nach den vom Privatsachverständigen gefertigten Fotos auf einzelne Probleme auch des Unterputzes geschlossen werden. Die Bilder seien jedoch nicht näher beschrieben, so dass die Bereiche und/oder Einzelflächen, die fehlerhaft gewesen sein sollen, nach Lage, Qualität und Menge nicht spezifiziert werden könnten. Die von den Beklagten erstmals und nach Ablauf der zur Stellungnahme auf das Sachverständigengutachten gesetzten Fristen im Senatstermin am 18.07.2024 vorgelegten Fotos waren dem Sachverständigen nicht zur Bewertung vorzulegen, nachdem die Klägerin – mangels eigener Wahrnehmung von der Fertigung der Fotos zulässig – bestritten hat, dass die Fotos den Zustand des Objektes bei Abnahme wiedergeben und die Beklagten keinen Beweis anbieten. Eigene Wahrnehmungen hatte der gerichtliche Sachverständige nicht mehr, da er die Besichtigung erst zu einem Zeitpunkt vornehmen konnte, zu dem bereits der Außenputz wieder aufgebracht war.

Allein der zeitliche Abstand zwischen Abschluss der Arbeiten und Ersatzvornahme lässt Arbeiten am Unterputz – wie der Sachverständige ausgeführt hat – nicht als notwendige Vorarbeiten für den Oberputz ansehen. Vielmehr ist die mit der Zeit eingetretene Trocknung des Grundputzes für den Bau von Vorteil.

Bereits danach beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch gegen die Klägerin auf das Aufbringen eines Oberputzes. Selbst wenn jedoch von einem an einzelnen Stellen mangelhaften Unterputz ausgegangen werden könnte, hat der Sachverständige klargestellt, die im Rahmen der Ersatzvornahme notwendigen Arbeiten nicht eingrenzen zu können. Er könne mithin nicht prüfen, ob die abgerechneten Leistungen erforderlich und angemessen waren. Auch dies müssen sich die Beklagten zurechnen lassen. Damit besteht kein Raum für die Erstattung der Kosten für die gemäß Abrechnung der Fa. H… vom 22.04.2022 vorgelegten Positionen 03.03.04 bis 03.03.07.

Soweit sich die folgenden Positionen 03.03.08 bis 03.03.10 auf den Oberputz beziehen, sind sie lediglich im Rahmen der ortsüblichen Kosten erstattungsfähig.

Erforderlich und damit erstattungsfähig sind nur diejenigen Aufwendungen, welche der Auftraggeber als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Der Auftraggeber hat die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren Kosten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wobei an die Darlegung grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Dabei darf der Auftraggeber darauf vertrauen, der Drittunternehmer werde die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden (Kniffka/Koeble u.a., Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 5, Rn. 321; BGH, ZfBR 2015, 676, beck-online). Das gilt hier jedoch nur eingeschränkt. Denn die Ersatzvornahme erfolgte zu einem Zeitpunkt, als bereits vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten vorlag und der Sachverständige dort die Gesamtkosten der Mangelbeseitigung für Putz, Perimeterdämmung, Dach und Heizung auf ca. 23.000 Euro beziffert hatte. Das Angebot der H… belief sich bzgl. der Putzarbeiten allein bereits auf rd, 17.800 Euro/nt. und lag damit erkennbar erheblich über den gutachterlichen Schätzungen. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Aufwand für die Putzarbeiten mit ca. 2.000 Euro beziffert hatte und dies den Beklagten bekannt war. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagten Anlass daran zu zweifeln, dass hier ein angemessenes Angebot vorlag. Sie wären daher gehalten gewesen, wenigstens ein weiteres Angebot einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn in der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Kostenbewertung auf einen mittleren Preis abgestellt wird. Auch müssen sich die anwaltlich vertretenen Beklagten entgegen halten lassen, dass die Drittfirma die Arbeiten wie hier ohne Vorlage eines Aufmaßes und dann überhöht abrechnet.

Danach sind im Zusammenhang mit den Fassadenarbeiten (Oberputz) nur folgende in der Rechnung enthaltene Positionen der Höhe nach erstattungsfähig:

– Position 03.03.09 mit 2.434,90 Euro

Angemessen sind nach dem Sachverständigengutachten lediglich ein mittlerer Einheitspreis von 18,73 Euro/m² (statt 44 Euro) bei einer geschätzten Menge von 130 m² (statt 150 m²).

– Position 03.03.10 mit 306,00 Euro

Auch hier sind Einheitspreis und Menge nach den sachverständigen Feststellungen überzogen und lediglich mit 15 m² (statt 28,870 m²) á 20,40 Euro/m² (statt 65,50 Euro) zu berücksichtigen.

Die Position 03.03.08 kann sachverständigenseits an dem Fassadenputzaufbau nicht nachvollzogen werden und ist daher nicht erstattungsfähig.

Die Notwendigkeit der Pauschale für das Einrichten der Baustelle lässt sich mangels weiterer Angaben sachverständig nicht nachvollziehen. Allerdings gehören Kosten der Baustelleneinrichtung zu grundsätzlich notwendigen Kosten, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, so dass hier 520,00 Euro angesetzt werden. Die Kosten der Baustellentoilette sind überhöht und lediglich mit 155 Euro (statt 590,00 Euro) zu berücksichtigen. Insoweit sind weitere 675 Euro/nt. erstattungsfähig.

Dazu treten notwendige Nebenarbeiten wie “Abdeckarbeiten” (80 Euro/nt.) und die “Demontage Elektro”, die nach den sachverständigen Feststellungen jedoch ebenfalls überhöht abgerechnet werden. Der Einheitspreis von 44 Euro/nt. entspräche dem Stundenlohn für einen Facharbeiter. Für die Demontage von Steckdosen und einer Klingelanlage könne weiter nicht jeweils eine Stunde angesetzt werden. Nach § 287 ZPO wird der Aufwand deshalb auf die Hälfte, mithin 132 Euro/nt. geschätzt. Danach ergeben sich weitere 212 Euro/nt.

Die erforderlichen und erstattungsfähigen Ersatzvornahmekosten für die Mangelbeseitigung Außenputz beziffern sich auf 3.627,90 Euro/nt (4.317,20 Euro/br.). Dass die Beklagten diese Kosten tatsächlich aufgewandt haben, unterliegt nach Auffassung des Senates keinen Zweifeln.

d) Hinsichtlich der weiteren hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Mangelbeseitigung für die aa) Perimeterdämmung, bb) Anschluss der Bauwerksabdichtung an die Eingangs- und Terrassentüren und cc) auf Kostenvorschuss zur Herstellung einer Dachraumbelüftung ist lediglich letzterer im Umfang von 2.796,50 Euro/br. begründet. Hierbei handelt es sich um bei der Abnahme nicht vorbehaltene, mithin nachträglich festgestellte und unter Fristsetzung angezeigte Mängel, die zur Beweislast der Beklagten stehen. Dieser Beweis ist lediglich für den Bereich der Dachraumentlüftung geführt.

aa) Die Beklagten wenden unter Berufung auf das Privatsachverständigengutachten des Dipl.-Ing. S… ein, die Perimeterdämmung sei fehlerhaft mittels Batzen und nicht vollflächig verklebt worden. Dabei stützt sich der Privatsachverständige auf Angaben der Beklagten und zwei von diesen vorgelegten Fotos. Er selbst hat hinsichtlich der behaupteten nicht fachgerechten Ausführung (Befestigung) der Perimeterdämmung keine eigene Wahrnehmung. Wie er in seinem Gutachten ausgeführt hat, war zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme die Dämmung überputzt und nicht mehr sichtbar. Die Klägerin hat hingegen eingewandt, der tatsächlich bestehende ursprüngliche Mangel sei bereits vor Abnahme beseitigt worden. Mithin kommt es auf den Zeitpunkt der Fotoaufnahme an, der nach dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 05.07.2024 während der Leistungsausführung und damit vor Abnahme lag, sodass die Aufnahmen den Zustand bei Abnahme nicht belegen können. Der Vernehmung des als Zeugen benannten D… S… bedarf es nach dem von den Beklagten erklärten Verzicht auf die Vernehmung mit Schriftsatz vom 05.07.2024 nicht. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. K… konnte wegen der bereits erfolgten Fertigstellung keine Feststellungen treffen.

bb) Für Mängel des Anschlusses der Abdichtung Haustür/Terrassentüren an die Bauwerksabdichtung spricht zunächst das Gutachten des Privatsachverständigen S…. Nach dem Bestreiten der Klägerin konnte jedoch der gerichtlich bestellte Sachverständige K… schon aufgrund des aufgetragenen Außenputzes hierzu keine Feststellungen treffen. Dies geht zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Hier tritt hinzu, dass mangels Beschreibung der behaupteten Ersatzvornahme eine Bewertung des Sachverständigen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der behaupteten Abdichtungsarbeiten nicht möglich ist. Die Kosten fallen deshalb nicht der Klägerin zur Last.

cc) Bezüglich der fehlenden Dachentlüftung besteht ein Kostenvorschussanspruch, §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB, § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, i.H.v. 2.796,50 Euro/br.

Das von den Beklagten in Bezug genommene Gutachten des Privatsachverständigen S… verweist darauf, dass der Dachkasten entgegen den Regeln der Technik und der Ausführungsplanung ohne Lüftungsprofile ausgeführt worden sei. Der Sachverständige K… bestätigt den Mangel, ohne dass die Klägerin dem letztlich entgegengetreten ist. Die Mangelbeseitigungskosten belaufen sich auf Arbeitskosten von 2.350,00 Euro/nt. (2.796,50 Euro/br.), die – wie der Sachverständige im Senatstermin erläuternd ausgeführt hat – auch die notwendige Bockrüstung und die Anfahrtskosten erfassen.

Der Umstand, dass die Beklagten der Klägerin nach Ablauf der ihr zur Nachbesserung gesetzten Frist die Nachbesserung untersagt haben, berührt die den Beklagten nach Ablauf der Frist zustehenden Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Ablauf der dem Auftragnehmer gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gesetzten Frist ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern; der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung anzunehmen. Die dem Auftraggeber nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachbesserungsfrist zustehenden unterschiedlichen Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn zu entscheiden, welche Ansprüche er gegen den Auftragnehmer geltend machen will. Mit dem berechtigten Interesse des Auftraggebers, diese Entscheidung über die Art der Vertragsabwicklung zu treffen, ist es unvereinbar, dass der Auftragnehmer gegen dessen Willen die Mängel nachbessert. Der Auftragnehmer wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Situation nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist beruht darauf, dass der Auftragnehmer zweifach gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Er hat die geschuldete Leistung vertragswidrig ausgeführt und auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung die geschuldete Mängelbeseitigung nicht durchgeführt (BGH, NJW 2003, 1526). Nachdem die Klägerin mit Klageerwiderung unter Fristsetzung bis zum 06.11.2020 vergeblich zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden war, kann sie sich nunmehr nicht mit Erfolg auf ein eigenes Mangelbeseitigungsrecht berufen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des übermäßigen Einbehalts von Werklohn hat sie erst (zu spät) im Schriftsatz vom 29.12.2023 geltend gemacht.

Soweit die Klägerin hinsichtlich der nicht vorbehaltenen Mängel zu cc) erstmals mit Schriftsatz vom 28.06.2022 die Angemessenheit der Fristsetzung auch mit Blick auf das erteilte Hausverbot beanstandet, können die Bedenken nicht geteilt werden. Die Beklagten haben die Mängel gerügt und eine aus ihrer Sicht ausreichende Nachfrist bis zum 06.11.2020 gesetzt. Selbst unter Berücksichtigung des Zugangs der Klageerwiderung erst am 15.10.2020 gilt hier nichts anderes. Denn die Klägerin hat diesen Zeitraum nicht einmal genutzt, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Vielmehr wurde sie erst am 23.11.2020, also weit nach Ablauf der Frist, tätig. Jedenfalls aber kann sich der Auftragnehmer gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber nicht später darauf berufen, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er dies nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Auftraggeber – wie hier – der vertretbaren Auffassung sein durfte, die Frist sei angemessen (Kniffka/Koeble, Teil 5 Die Haftung des Unternehmers für Mängel Rn. 305; OLG Hamm, Urteil vom 31. 5. 2007 – 24 U 10/04 – Rn. 70 ff, NZM 2007, 813, beck-online). Damit bestehen die Voraussetzungen für einen Kostenvorschussanspruch der Beklagten.

Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges mit der Beseitigung dieses Mangels unbegründet.

e) Verschmutzungen von Fenstern und Türen werden bereits nicht substantiiert vorgetragen und sind bei Abnahme nicht vorbehalten worden. Dem nunmehr erfolgten Beweisantritt durch Zeugen ist nicht nachzugehen, weil dessen Aussage erst dazu führen würde, die Mängel zu konkretisieren und kein Vortrag zum Zeitpunkt der Feststellung erfolgte. Ersatzvornahmekosten von – nach dem Sachverständigengutachten überhöhten – und nicht eingrenzbaren Kosten von 490,00 Euro/nt., die Bestandteil der Rechnung der Fa. H… vom 22.04.2022 sind, sind daher nicht zu erstatten.

f) Soweit die Beklagten einen Kostenvorschuss wegen fehlerhafter Fliesenfugen im Bereich der Badewanne und für den Einbau bodenebener Duschen statt einer Duschtasse geltend machen, ist ein solcher Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Badbereich nach dem weiter behaupteten Wasserschaden vollständig erneuert wurde. Hinsichtlich der Duschen wird zudem nicht näher zur Leistungsvereinbarung vorgetragen. Aus der Leistungsbeschreibung lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen. Zudem haben die Beklagten sich den behaupteten Mangel nicht vorbehalten. Dabei ist, wie aus dem Abnahmeprotokoll erkennbar wird, eine Besichtigung der Bäder erfolgt, und zum Beispiel unter Ziffer 4 der Mangelliste ausgeführt, dass die Duschrinne nicht parallel verlaufe. Mithin sind etwaige Ansprüche auf Gewährleistung gemäß § 640 Abs. 3 BGB, der auch im Anwendungsbereich des § 12 VOB/B anwendbar ist, ausgeschlossen.

g) Auch hinsichtlich des Küchenfensters ist ein Mangel nicht erkennbar. Worin ein Minderwert der Leistung liegen soll, wenn ein Fenster geöffnet werden kann, erschließt sich nicht.

4. Schadensersatzansprüche wegen der Undichtigkeit der Dusche und Schimmelbildung bestehen ebenfalls nicht.

Mit Schriftsatz an das Gericht vom 16.06.2022 haben die Beklagten eine undichte Duschrinne geltend gemacht, wodurch Feuchtigkeit in den Boden und bis in das Schlafzimmer eingedrungen sei. Bereits mit Schreiben vom 10.02.2022 hatten sie eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 28.02.2022 gesetzt. Nachdem es sich um einen Mangel nach Abnahme handeln soll, liegt die Beweislast für den Mangel und die Ursächlichkeit der Werkleistung der Klägerin für den Mangel und die Schäden bei den Beklagten. Diesen Nachweis haben sie nicht geführt.

Unstreitig hat der als Zeuge benannte S… G… für die Klägerin den Mangel innerhalb der gesetzten Frist besichtigen wollen. Zu diesem Zeitpunkt war der Boden bereits geöffnet und getrocknet, so dass Feststellungen zur Ursache des Wasseraustritts nicht mehr getroffen werden konnten. Soweit die Beklagten als Beweis für ihren Vortrag auf eine Fotodokumentation der … Versicherungen abstellen, datiert diese auf den 16.08.2022, mithin 6 Monate später. Dass die Bilder den ursprünglichen Zustand zeigen sollen, ist nicht vorgetragen und auch aus den Fotos nicht erkennbar, zumal unstreitig die Duschrinne bereits bei der Besichtigung durch den Zeugen G… im Februar 2022 geöffnet und getrocknet war. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einvernahme des als Zeugen benannten Gutachters St… nicht erforderlich, da nicht vorgetragen wird, wann er die Situation begutachtet haben will, und wie sich die bauliche Situation darstellte, nachdem bereits im Februar eine Öffnung stattgefunden hatte. Insoweit ist auch das von den Beklagten vorgelegte Schreiben der Versicherung vom 11.09.2022 zu berücksichtigen, wonach der “jetzige Schaden vom 11.08.2022” datiert. Damit besteht schon kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem im Februar 2022 angezeigten und dem erst im August dokumentierten Schaden. Nach diesem Schreiben soll es zudem bereits im April 2021 einen Schaden im Bad aufgrund einer angeblich undichten Fuge an der Duschtasse gegeben haben. Diesen Schaden haben die Beklagten jedoch weder angezeigt noch unter Beweis gestellt. Er ist nunmehr auch mangels Anzeige und Schadensfeststellung nicht mehr nachprüfbar. Auch das Angebot der Fa. R… auf Beseitigung von Schäden datiert erst auf den 01.09.2022.

Im Übrigen sind die nunmehr geltend gemachten Kosten von 12.636 Euro, die im Schriftsatz vom 17.10.2022 einmal “als Kostenvorschuss” geltend gemacht werden, obwohl sie bereits entstanden sein sollen, und im gleichen Schriftsatz später als “Schadensersatzanspruch” deklariert werden, nicht be- und unterlegt. Inwieweit der Zeuge H… von der … Versicherung die Kosten bestätigen soll, ist nach dem Vortrag nicht ersichtlich. Der Beweisantritt bezieht sich im Übrigen lediglich darauf, dass die Versicherung die Kosten nicht übernommen habe. Es ist auch nicht erkennbar, was konkret abgerechnet wurde.

5. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 45 Abs. 3, 48 GKG.

Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, sind nicht gegeben.

OVG Berlin-Brandenburg zu der Frage, dass für die Bestimmung der näheren Umgebung auf diejenige Umgebung abzustellen ist , auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst

OVG Berlin-Brandenburg zu der Frage, dass für die Bestimmung der näheren Umgebung auf diejenige Umgebung abzustellen ist , auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst

vorgestellt von Thomas Ax

1. Für die Bestimmung der näheren Umgebung ist auf diejenige Umgebung abzustellen , auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
2. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Art der Nutzung.
3. Die Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB hat sich an dessen Funktion im Sinne eines Planersatzes zu orientieren.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2024 – 10 N 68.21

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat prüft nur die von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Begehren, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Doppelhäusern auf ihrem 8… m2 großen Grundstück F… Chaussee 7… zu verpflichten, zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin macht allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 -; Beschluss des Senats vom 30. November 2023 – OVG 10 N 61/20 -, jeweils m.w.N.). Das gelingt der Klägerin nicht.

Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihre Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass sich das geplante Vorhaben hinsichtlich des Nutzungsmaßes nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das Gericht habe den maßgeblichen Umgriff der näheren Umgebung zu eng bestimmt.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nähere Umgebung umfasse lediglich die in einem Umkreis von etwa 50 bis 100 m beidseitig der F… Chaussee befindliche Bebauung. Danach seien in der maßgeblichen Umgebung lediglich ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser in aufgelockerter, vorstädtischer Bebauung zu finden. Der zwei Grundstücke weiter östlich gelegene (noch unbebaute) Bereich des Bebauungsplans S… zähle hingegen nicht dazu. Denn dieser sehe mit einer geschlossenen, viergeschossigen Blockrandbebauung und viergeschossigen Mehrfamilienhäusern im Blockinnenbereich eine gänzlich andere Bebauungsstruktur vor.

Dass es sich dabei ebenfalls um Wohnen handele, reiche für die Einbeziehung dieser Fläche in die nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht aus.

Die Klägerin beanstandet nicht die Tatsachen, die das Verwaltungsgericht seiner Argumentation zugrunde legt.

Sie rügt vielmehr dessen Auffassung, allein die baulichen Unterschiede rechtfertigten die Annahme einer städtebaulichen Zäsur mit der Folge, dass dieser Bereich nicht in die nähere Umgebung einzubeziehen sei.

Hierzu trägt sie vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen, wo jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstießen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 -). Hierbei komme dem Wort “und” eine besondere Bedeutung zu. Nach dem Wortlaut der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reiche es für eine städtebauliche Zäsur nicht aus, wenn der fragliche Bereich eine andere Bebauungsstruktur “oder” eine andere Nutzungsstruktur aufweise. Eine solche Zäsur sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn eine substanzielle Andersartigkeit in Bezug auf die bauliche Struktur und die Nutzungsstruktur vorliege. Nur so sei sichergestellt, dass im Rahmen der Betrachtung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfach unliebsame Vorbilder systemwidrig “aussortiert” würden, sondern eine Grenze nur an einer tatsächlich relevanten städtebaulichen Zäsur gezogen werde.

Diese Kritik ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des erkennenden Senats ausgeführt, dass für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen sei, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken könne und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse. Dabei sei die nähere Umgebung für die in der Vorschrift bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen müsse, seien jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks werde der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Art der Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 -, sowie Beschlüsse vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – und vom 4. Januar 2022 – 4 B 35.21 -; Urteil des Senats vom 1. Juni 2022 – OVG 10 B 3.17 – und Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 – OVG 10 N 83/20 -, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesem zutreffenden Ansatz begründet die Klägerin mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite der näheren Umgebung bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung allein nach der Einheitlichkeit der Baustruktur bestimmt und die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur außer Betracht gelassen, keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Mai 2023 – OVG 10 N 83/20 -).

Nichts Gegenteiliges folgt aus den von der Klägerin zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 -. Sie stehen im Zusammenhang mit der in jenem Verfahren aufgeworfenen Frage, ob die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit einer Bebauung auch ohne ein zusätzliches bauliches oder topografisches Element die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB eingrenzen kann. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte dies mit der Anmerkung, dass die Grenzen der näheren Umgebung sich nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen sind, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Dabei stellte es auf kein bestimmtes Kriterium des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ab. Der Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass zur Bestimmung der einheitlichen Prägung der näheren Umgebung bei allen Kriterien sowohl die Baustruktur als auch die Nutzungsstruktur in den Blick zu nehmen wäre. Vielmehr verbleibt es bei dem von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und auch in neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellten Maßstab, dass die nähere Umgebung für die einzelnen Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – sowie Beschluss vom 4. Januar 2022 – 4 B 35.21 -, jeweils m.w.N.). Bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung ist damit allein auf die Baustruktur abzustellen, während die Nutzungsstruktur insoweit keine einheitliche Prägung vermitteln kann (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Mai 2023 – OVG 10 N 83/20 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 2024 – 1 LB 51/22 -).

Die Klägerin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht leite seine Auffassung, Unterschiede in der Bebauungsstruktur reichten für die Annahme einer Zäsur aus, zu Unrecht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1991 – 4 B 88.91 – her, nach dem die unterschiedliche Nutzungsart diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen “kann“. Der zitierte Satz sei aus dem Zusammenhang gerissen und werde dieser Entscheidung nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht stelle dort lediglich klar, dass “eine andersartige Nutzungsstruktur für sich allein gesehen noch lange nicht für die trennende Wirkung einer Straße” spreche. Daraus folge eindeutig, dass es nicht nur auf eine andersartige Nutzungsstruktur “oder” bauliche Struktur ankomme, sondern dass beides relevant sei. Diese Schlussforderung der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und trifft aus den bereits dargestellten Gründen auch nicht zu.

Die Klägerin trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Juni 2016 – 2 A 1795/15 – stützen. Das Oberverwaltungsgericht bestätige vielmehr die von ihr dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (im Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 -, nach der die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen sei, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit zwei voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstießen. Ob es sich dann in der konkreten Entscheidung zutreffend an diesen Maßstab gehalten habe, sei für den hiesigen Fall ohne Belang. Mit diesem Vortrag dringt die Klägerin schon deshalb nicht durch, weil die abermals wiedergegebene Textpassage aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ihre Ansicht – wie ausgeführt – nicht bestätigt.

Überdies wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht könne sich für seine Begründung auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – berufen. Diese Entscheidung habe mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Dort sei es nicht um die Bestimmung der näheren Umgebung gegangen, sondern allein um die Frage, wie die baulichen Anlagen in der näheren Umgebung im Hinblick auf das Nutzungsmaß einzuordnen und mit dem geplanten Bauvorhaben zu vergleichen seien. Dieses Vorbringen greift ebenfalls nicht. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf die Rüge, das von dem Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts passe nicht zu seinen Ausführungen.

Sie setzt sich aber nicht inhaltlich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als Beleg für die Feststellung angegeben, die Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB bestehe darin, auch bei Fehlen eines Bebauungsplans für eine angemessene Fortentwicklung eines Bereichs zu sorgen. Diese Äußerung des Verwaltungsgerichts stimmt mit jener des Bundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – überein.

Die Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB hat sich an dessen Funktion im Sinne eines Planersatzes zu orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 -).

Die weiteren Darlegungen der Klägerin, die auf dem östlich gelegenen Grundstück F… Chaussee 8… vorhandene Bebauung sei trotz fehlender Fertigstellung in die Betrachtung einzubeziehen, sind unbeachtlich.

Denn dieser Bereich befindet sich nach der nicht erfolgreich angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts außerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens. Aus diesem Grund hat es auch dahinstehen lassen, ob die dort vorgesehene Bebauung schon maßstabsbildend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der abgelehnte Richter in einer dienstlichen Stellungnahme auf ein nicht ganz abwegiges Ablehnungsgesuch hin mit unsachlicher Kritik reagiert.

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der abgelehnte Richter in einer dienstlichen Stellungnahme auf ein nicht ganz abwegiges Ablehnungsgesuch hin mit unsachlicher Kritik reagiert.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH v. 15.03.2022 – II ZR 97/21 – Rn. 8).
Das Recht zur Richterablehnung ist ein nicht im Ermessen des Gerichts stehendes Verfahrensrecht, das seinen Grund in der verfassungsrechtlich verankerten richterlichen Neutralitätspflicht hat. Daher kann ein Richter, der die Ausübung dieses Rechts kritisiert, den Eindruck erwecken, nicht unparteiisch zu sein (OLG Köln v. 29.04.2013 – 20 W 30/13). Dabei kann offen bleiben, ob jegliche Kritik an einem Ablehnungsgesuch die Besorgnis der Befangenheit begründen kann (vgl. auch BGH v. 12.10.2011 – V ZR 8/10 – Rn. 11). Eine Partei wird bei vernünftiger Würdigung jedenfalls dann an der Unvoreingenommenheit zweifeln, wenn der abgelehnte Richter auf ein nicht ganz abwegiges Ablehnungsgesuch hin mit unsachlicher Kritik reagiert. In einem solchen Fall kommt eine negative Einstellung des Richters gegenüber der die Ablehnung beantragenden Partei zum Ausdruck, sodass diese zumindest Zweifel haben kann, ob andere Anträge mit der gebotenen Unvoreingenommenheit beschieden werden.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2024 – 13 W 20/24

OLG Stuttgart zu der Frage der Werbung mit Installateur- und Heizungsbauleistungen nur bei Eintragung

OLG Stuttgart zu der Frage der Werbung mit Installateur- und Heizungsbauleistungen nur bei Eintragung

vorgestellt von Thomas Ax

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Was wesentliche Tätigkeiten sind, ist in der Handwerksordnung nicht definiert und lässt sich auch nicht eindeutig aus den Prüfungs- und Ausbildungsordnungen heraus feststellen; diesen kommt hinsichtlich der “wesentlichen Tätigkeiten” allenfalls Indizwirkung zu. Außerdem gewichten gerade sie in ihrem Wortlaut nicht nach “wesentlichen” und “unwesentlichen” Tätigkeiten (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 58). Die “wesentlichen Tätigkeiten” werden vielmehr mit dem sog. Kernbereichskriterium bestimmt (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 59). Dabei ist der Begriff der wesentlichen Tätigkeit nicht quantitativ zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, wieviel derartige Tätigkeiten in dem Betrieb anfallen, sondern welcher Qualität die anfallende Tätigkeit ist. Wesentliche Tätigkeiten müssen daher nicht mehr oder vielfältige Aktivitäten beinhalten. Bereits eine einzige wesentliche Tätigkeit begründet die Zulassungspflicht (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 74). Wer als wesentliche Tätigkeit das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ausübt, ohne mit dem Installateur- und Heizungsbauhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, darf nicht mit den Begriffen Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbruchnotdienst, Heizungsnotdienst und/oder Wasserschadenssanierung werben.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2024 – 2 U 70/23

Gründe

A.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, verlangt vom Beklagten die Unterlassung von Werbung für handwerkliche Leistungen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten dazu verurteilt, es zu unterlassen, für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauhandwerks mit den Begriffen Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbruchnotdienst, Heizungsnotdienst und/oder Wasserschadenssanierung zu werben, ohne mit dem Installateur- und Heizungsbauhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Ferner hat es den Beklagten zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 387,60 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass der Beklagte ein Gewerbe für Gebäudemanagement betreibe und im Internet mit den genannten Begriffen werbe. Er sei bei der Handwerkskammer für bestimmte Gewerke eingetragen, jedoch nicht für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk. In der Werbung mit den genannten Begriffen und der Durchführung entsprechender Tätigkeiten liege eine unzulässige Handlung gem. § 3 Absatz 1 i.V.m. § 3a UWG, §§ 1, 7 HwO. Dass der Beklagte mit den genannten Tätigkeiten im Rahmen eines “Notdienstes” geworben habe, stehe dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Es führe auch nicht zu einer anderen Beurteilung, soweit der Beklagte geltend mache, wesentliche Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauhandwerks nicht konkret zu bewerben, sondern die Kunden auf entsprechende Nachfrage an eingetragene Handwerksbetriebe zu verweisen. Die Werbung sei bereits dadurch irreführend, dass der Beklagte den Eindruck vermittle, die Leistungen selbst zu erbringen.

Mit der Berufung bringt der Beklagte vor, er führe im Rahmen des Notdienstes keine Tätigkeiten durch, die den Kernbereich des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks ausmachten. Die vom Beklagten erbrachten Tätigkeiten könnten ausschließlich § 2 Ziff. 12 der Meisterprüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk zugeordnet werden (Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren), und dies nur für die Teilbereiche der Systeme der Entsorgung von Wasser, der Versorgung mit Wärme einschließlich sanitärer Einrichtungen. Insoweit erbringe der Beklagte im Rahmen seines Notdienstes nur einen sehr geringen Teilbereich der Meisterprüfungsverordnung. Der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass der Beklagte zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet sei. Die Tätigkeiten führten nicht zu einer Eintragungspflicht, weil sie im Sinne von § 1 Absatz 2 HwO keine längere Zeit zum Erlernen benötigten. Der Beklagte kontrolliere lediglich den Wasserdruck der Heizungen und fülle, wenn nötig, Wasser nach. Weiter messe er die Stromversorgung an Pumpen oder den Platinen bei den Heizungsanlagen. Die letztgenannten Tätigkeiten seien unter die Ausübungsberechtigung des Elektrotechnikers zu subsumieren, zu der der Beklagte die Zulassung besitze. Zulassungsfrei seien gemäß der Auskunft der Handwerkskammer A. weitere Tätigkeiten im Bereich des Sanitär-Notdienstes wie die Auswechslung defekter Siphons bei Badewannen oder Waschbecken, der Einsatz neuer Füllventile an WCs oder der Einbau neuer Spülglocken oder Dichtungen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 17.01.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Ulm (Aktz. 10 O 28/22 KfH) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, es gehe nicht um die konkret ausgeübte Tätigkeit, sondern um die Werbung. Wer Klempnerleistungen anbiete, biete eine Tätigkeit an, welche nur bei Eintragung in der Handwerksrolle erlaubt sei. Entsprechendes gelte für jemanden, der Sanitärleistungen anbiete. Der Beklagte werbe mit Oberbegriffen, die begriffsimmanent dem Installations- und Heizungsbauerhandwerk zugeordnet seien. Aus der Werbung ergebe sich auch nicht, dass der Beklagte nur ein Minderhandwerk ausübe. Das Wort “Notdienst” vermittle nicht, dass es sich dabei nicht um eine Maßnahme handele, die nicht dem Kernbereich eines Handwerks zugeordnet seien. Es bedeute auch nicht zwingend nur provisorische Maßnahmen. Die Gefahrenlage einer defekten, notbehelfsmäßig reparierten Heizung sei nicht deswegen geringer, weil es sich um eine Notmaßnahme handele. Der Beklagte bewerbe auch Leistungen, die über provisorische Maßnahmen hinausgingen (Anlagen K 10, BK 1).

B.

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die §§ 1, 7 HandwO Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2020 – 2 U 10/20). Weiter hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass der Beklagte mit den streitgegenständlichen Werbeangaben und der Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten gegen § 1 HandwO verstoßen hat. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Insbesondere hat das Landgericht die zwischen den Parteien streitige Tatbestandsvoraussetzung, dass im Betrieb des Beklagten Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das Gewerbe des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks wesentlich sind, zutreffend festgestellt. Was wesentliche Tätigkeiten sind, ist in der Handwerksordnung nicht definiert und lässt sich auch nicht eindeutig aus den Prüfungs- und Ausbildungsordnungen heraus feststellen; diesen kommt hinsichtlich der “wesentlichen Tätigkeiten” allenfalls Indizwirkung zu. Außerdem gewichten gerade sie in ihrem Wortlaut nicht nach “wesentlichen” und “unwesentlichen” Tätigkeiten (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 58). Die “wesentlichen Tätigkeiten” werden vielmehr mit dem sog. Kernbereichskriterium bestimmt (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 59). Dabei ist der Begriff der wesentlichen Tätigkeit nicht quantitativ zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, wieviel derartige Tätigkeiten in dem Betrieb anfallen, sondern welcher Qualität die anfallende Tätigkeit ist. Wesentliche Tätigkeiten müssen daher nicht mehr oder vielfältige Aktivitäten beinhalten. Bereits eine einzige wesentliche Tätigkeit begründet die Zulassungspflicht (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 74).

Nach diesen Maßstäben führt der Beklagte eine “wesentliche Tätigkeit” des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks aus. Der Beklagte räumt selbst ein, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten unter § 2 Ziffer 12 der Meisterprüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk fallen. Gerade die Fehler- und Störungssuche sowie das Ergreifen von entsprechenden Maßnahmen und die Bewertung der Ergebnisse prägen das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Richtig weist das Landgericht darauf hin, dass sich aus Tätigkeiten im Rahmen eines Notdienstes keine Einschränkung ergibt. Dies trifft umso mehr zu, als sich aus der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage BK 1 ergibt, dass der Beklagte ausweislich seiner Werbung nicht nur die Fehlersuche übernimmt, sondern auch die schnelle Reparatur der Heizungsanlage. Unter diesen Umständen liegt auch die Annahme eines Minderhandwerks im Sinne von § 1 Absatz 2 HandwO fern.

Folgerichtig hat das Landgericht ausgeführt, dass der Verstoß im Sinne von § 3a UWG spürbar ist (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 79) und auf Grund des Erstverstoßes die erforderliche Wiederholungsgefahr vorliegt.

Aus diesen Erwägungen hat der Beklagte die in der Entscheidungsformel des Landgerichts genannte Werbung zu unterlassen und die Aufwandspauschale des Klägers zu ersetzen.

C.

Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird. Es wird angeregt zu überlegen, ob die Berufung nicht aus Kostengründen zurückgenommen wird.