Ax Hochbaurecht

OLG Nürnberg: Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht als Generalunternehmerin beauftragt, haftet er nicht für solche Mängel, die von Unternehmen verursacht wurden, die der Auftraggeber mit einzelnen Gewerken direkt beauftragt hat

OLG Nürnberg: Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht als Generalunternehmerin beauftragt, haftet er nicht für solche Mängel, die von Unternehmen verursacht wurden, die der Auftraggeber mit einzelnen Gewerken direkt beauftragt hat

vorgestellt von Thomas Ax

Die Klägerin wurde von den Beklagten nicht als Generalunternehmerin beauftragt und haftet daher nicht für etwaige Mängel, die von Unternehmen, die die Beklagten mit einzelnen Gewerken selbst direkt beauftragt haben. Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Subunternehmer ausführen kann. Im Verhältnis zum Besteller ist der Generalunternehmer ein Alleinunternehmer. Ist der beauftragte Unternehmer kein Generalunternehmer, hat er jedoch die Leistungen der anderen Unternehmen mit diesen abgesprochen oder diesen Unternehmen auf der Baustelle “Anweisungen” gegeben, belegt dies allenfalls, dass er sich um die Koordination der verschiedenen Gewerke auf der Baustelle tatsächlich gekümmert hat. Bearbeiten verschiedene Firmen auf einer Baustelle verschiedene Gewerke zeitgleich oder zeitlich ineinandergreifend, ist eine Abstimmung der am Bau Beteiligten erforderlich. Der Vollzug dieser notwendigen Abstimmung führt nicht dazu, dass daran mitwirkende Unternehmen dadurch zu Generalunternehmern werden, die den von anderen Unternehmern gegenüber dem Bauherrn geschuldeten Werkerfolg wie einen eigenen zu verantworten hätten (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2020 – 13 U 2287/18 -).

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.2022 – 13 U 1669/21

OLG Karlsruhe: Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen

OLG Karlsruhe: Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen

vorgestellt von Thomas Ax

Die durchgeführten Arbeiten umfassten den Anstrich der Außenfassade sowie die Oberflächenbehandlung von Hölzern im Außenbereich.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Bauvertrag nach § 650 a Abs. 2 BGB zu qualifizieren mit der Folge, dass § 650 f BGB Anwendung findet.

Ein Anspruch aus § 650 f BGB besteht bei allen Bauverträgen nach § 650 a BGB. Den Verträgen betreffend die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650 a Abs. 1 BGB) sind nach § 650 a Abs. 2 BGB Verträge über bestimmte Instandhaltungsarbeiten gleichgestellt. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist danach als Bauvertrag einzuordnen, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Der Begriff der Instandhaltung orientiert sich dabei ausweislich der Gesetzesbegründung an § 2 Abs. 9 HOAI und erfasst mithin Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustands eines Objekts (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 53; von Rintelen in: Messerschmidt / Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 650 a BGB Rn. 102). Darunter fallen in erster Linie vorbeugende und konservierende Maßnahmen (vgl. Wirth/Galda in: Korbion / Mantscheff / Vygen, HOAI, 9. Auflage 2016 § 2 HOAI Rn. 26). Sie dienen in Abgrenzung zu Instandsetzungsmaßnahmen dem Erhalt und setzen nicht das Vorhandensein von Schäden voraus (vgl. Schwenker/Wessel in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 2 HOAI Rn. 11).

Da nach der Intention des Gesetzgebers nur Arbeiten, welche eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, den Regelungen des Bauvertragsrechts unterfallen sollen, werden nicht alle Verträge über Instandhaltung von § 650 a Abs. 2 BGB erfasst. Zur Präzisierung des Anwendungsbereichs hat der Gesetzgeber in § 650 a Abs. 2 BGB die Begrifflichkeiten der Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. zur Frage der Abgrenzung bloßer Pflege- und Renovierungsarbeiten zu Arbeiten an Bauwerken übernommen (vgl. von Rintelen in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 650 a BGB Rn. 155). Nach dieser Rechtsprechung ist von Arbeiten an Bauwerken dann auszugehen, wenn die Arbeiten für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1973 – VII ZR 217/71 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/19 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – VII ZR 296/90 -, juris Rn. 16). Daher bedarf es zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 650 a Abs. 2 BGB einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Lührmann in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 650 a BGB Rn. 36; Reiter, Das neue Bauvertragsrecht, JA 2018, 161 ff.). Dienen die Instandhaltungsarbeiten nach diesem Maßstab der Erhaltung und / oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks, sind sie von wesentlicher Bedeutung (vgl. Merkle in: Gsell / Krüger / Lorenz / Reymann, Beck`scher Online-Großkommentar BGB, § 650 a BGB Rn. 88; Kniffka in: Kniffka / Koeble / Jurgeleit / Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 2 Rn. 31). Es ist dann nach der Gesetzesbegründung regelmäßig von einem auf längerfristige Zusammenarbeit angelegten Vertrag auszugehen, der die Anwendung der Regeln über den Bauvertrag rechtfertigt (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 53; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 650 a BGB Rn. 10).

Die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten umfassten unstreitig den Anstrich der Außenfassade sowie die Oberflächenbehandlung von Hölzern im Außenbereich. Hierbei handelt es sich um Erhaltungsmaßnahmen, welche gemäß § 2 Abs. 9 HOAI als Instandhaltungsmaßnahmen einzustufen sind (vgl. Berger/Seifert in: Fuchs / Berger / Seifert, Beck`scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 2. Auflage 2020, § 2 HOAI Rn. 38).

Diese Arbeiten waren auch von wesentlicher Bedeutung für den Bestand und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks.

Eine Außenwand bzw. Fassade prägt nicht nur das optische Erscheinungsbild des Gebäudes. Ihr kommen auch technische Funktionen, etwa der Schutz der Wandkonstruktion vor Durchfeuchtung zu (vgl. Bogusch in: Ganten / Kindereit, Typische Baumängel, 3. Auflage 2019, Teil D. Rn. 1 ff.). Es handelt sich mithin um ein für den Bestand des Bauwerks wichtiges Bauteil.

Soweit die Berufung ausführt, es habe sich um rein kosmetische Arbeiten gehandelt, welche nicht als wesentlich einzustufen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es lässt sich schon dem Angebot vom 26.02.2019 (Anlage K 3) entnehmen, dass sich die vor Vertragsschluss vorgesehenen Arbeiten nicht auf einen einfachen Anstrich beschränkten, sondern auch die Reparatur von Schäden des Untergrundes beinhalteten. Die Klägerin führte im Rahmen der Ausführung vor dem Anstrich auch unstreitig Reparaturarbeiten aus. Denn die Beklagten tragen im Rahmen ihrer Mängelrügen selbst vor, dass vor dem Anstrich von der Klägerin Setz- und Spannungsrisse in der Fassade verschlossen worden seien.

Die Arbeiten der Klägerin dienten mithin der Wiederherstellung der Funktion der Fassade, die Substanz des Hauses zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 – VII ZR 180/92 –, juris Rn. 15). Entsprechende Arbeiten wurden schon unter der Geltung des § 638 Abs. 1 BGB a.F. als Leistungen an Bauwerken eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 1970 – VII ZR 35/68 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. September 1993 – VII ZR 180/92 –, juris Rn. 15). Anhaltspunkte dafür, dass derartige Instandhaltungsarbeiten nach Inkrafttreten des § 650 a Abs. 2 BGB nicht mehr von “wesentlicher Bedeutung” sein sollen, gibt es nicht. Vielmehr führt die Gesetzesbegründung explizit aus, dass Verträge zur Wartung von tragenden oder sonst für den Bestand eines Bauwerks wichtigen Teilen von § 650 a Abs. 2 BGB erfasst werden (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 53).

Nicht entscheidend ist dagegen die konkrete Dauer der Leistungserbringung. Der Wortlaut des § 650 a Abs. 2 BGB knüpft – wie dargelegt – nur an die Bedeutung des Werks an, nicht an die Dauer der Leistungserbringung. Ein einschränkendes Verständnis lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen. Zwar führt diese aus, dass mit den speziellen Regelungen dem “auf eine längere Erfüllungszeit angelegten” Bauvertrag Rechnung getragen werden solle (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 2). Die Gesetzesbegründung definiert jedoch weder, ab welchem Zeitraum von einer “längeren Erfüllungszeit” ausgegangen werden soll, noch macht sie den Ablauf einer “längeren Erfüllungszeit” zur Voraussetzung für die Anwendung des § 650 a Abs. 2 BGB. Vielmehr ist die Anwendung der speziellen bauvertragsrechtlichen Regelungen nach der Gesetzesbegründung immer dann gerechtfertigt, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist, da dann davon auszugehen ist, dass es sich nach Vertragsdauer und -umfang um einen auf längerfristige Zusammenarbeit angelegten Vertrag handelt (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 53). Eine Anknüpfung des Anwendungsbereichs des § 650 a Abs. 2 BGB an die konkrete Dauer der Leistungserbringung würde zudem in der Praxis zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen führen, wie nicht zuletzt die Argumentation der Beklagten zeigt: Ist bei Vertragsabschluss eine Fertigstellung des Werks innerhalb eines kürzeren Zeitraumes vorgesehen, kommt es jedoch – sei es aufgrund von Nachtragsaufträgen, witterungsbedingter Ursachen oder vom Unternehmer zu vertretender Umstände – zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Fertigstellung, hinge die rechtliche Qualifikation des Vertrages als Bau- oder Werkvertrag letztendlich von Zufälligkeiten und nicht von der Bedeutung der Arbeiten für das Bauwerk ab.

Die bei Vertragsschluss vorgesehenen und durchgeführten Arbeiten der Klägerin waren mithin von wesentlicher Bedeutung und fallen unter § 650 a Abs. 2 BGB. Ob darüber hinaus – wie von Beklagtenseite behauptet – von der Klägerin bei Ausführung der Arbeiten weitere Putzschäden verursacht worden sein sollen, ist für die rechtliche Qualifikation folglich unerheblich.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 – 25 U 342/21

Dem Leerstand begegnen

Dem Leerstand begegnen

von Thomas Ax

Manche (leerstehende) kommunale Immobilie bietet sich als Kultur- und Kreativzentrum an. Diese Nutzungsvariante definiert sich aus sozio-kulturellen und kreativen Funktionen.

Mit einem analytischen und architektonischen Verständnis sowie einem Verständnis von Immobilienentwicklung vor dem Hintergrund vielfältiger Interessenten und Nutzer sind zunächst verbindliche Aussagen für weitere Entscheidungen im Sinne eines Gesamtprozesses zu erarbeiten. Neben der nachhaltigen Ausgestaltung eines Gesamtkonzepts und organisatorischen Fragen muss es gehen um die programmatische, bauliche und betriebswirtschaftliche Entwicklung als Kultur- und Kreativzentrum.

Eignung und Nutzungserschließung sind zu prüfen, Nutzungsvarianten sind zu ermitteln und zu klären, Gestaltungsparameter, Betrieb und Wirtschaftlichkeit, Vorschläge der Finanzierung sowie Fördermöglichkeiten sind zu betrachten. Dabei können sowohl neue Formate geschaffen als auch Umzugsvarianten bestehender Einrichtungen in Betracht gezogen werden. Bereits bestehende Angebotsformate in der Stadt müssen auf eine vollständige oder teilweise Neunutzung untersucht und bewertet werden.

Weitere Funktionsvarianten sind zu untersuchen und zu ermitteln.

Dazu können beispielsweise weitere Freizeit- und Vermittlungsangebote gehören z.B. unter Berücksichtigung digitaler Medien, wie einer Digitalwerkstatt, die für die Bürger und Bürgerinnen der Stadt zugänglich ist und als aktive Begegnungsfläche ein Experimentierraum für neue Entwicklungen und Methoden sein kann. Verschiedene Mottos und wechselnde Themenwelten können Teil der Nutzung sein. Darüber hinaus ist es denkbar, Funktionen wie eines kreativen Schülerlabors in Kooperation mit benachbarten Schulen zu installieren oder die Räumlichkeiten als eine Art Familienzentrum zu nutzen. Auch multifunktionale Varianten, also die Zusammenstellung verschiedener Funktionen oder temporär wechselnder Funktionen sind als mögliche Alternativen in den Blick zu nehmen. Die Ermittlung soll insgesamt unter Berücksichtigung des sozial-räumlichen Kontextes der Innenstadt sowie einer integrativen Betrachtung der bereits existierenden Funktionen erfolgen.

Nicht zu vergessen:

Zu erfolgen hat eine Investitions- und Folgekostenabschätzung.

Aufzuzeigen sind Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten für die bauliche Umsetzung der finalen Nutzungsvariante.

Zu skizzieren ist das Betreibermodell.

Das Betreibermodell kann dabei auch auf eine multifunktionale Nutzung durch verschiedene Akteure ausgerichtet sein.

Beispielsweise kann ein Teil der Nutzungen durch die Stadt gesteuert und verantwortet werden über eine Personalstelle einer zusätzlichen Projektförderung.

Entscheidend sind langfristige Betriebswirtschaftlichkeit und Verantwortlichkeit.

Der Weg:

Ausschreibung einer Machbarkeitsstudie

Zielstellung der Ausschreibung ist die Erstellung einer Machbarkeitsstudie/ Variantenuntersuchung zur Umnutzung des Gebäudes als kommunales Kultur- und Kreativzentrum.

Die zu ermittelnde zukünftige Nutzungsvariante soll sich in erster Linie aus sozio-kulturellen und kreativen Funktionen definieren. Mit einem analytischen und architektonischen Verständnis sowie einem Verständnis von Immobilienentwicklung vor dem Hintergrund vielfältiger Interessenten und Nutzer sowie unterschiedlicher potenzieller Investoren sollen hier Aussagen für weitere Entscheidungen im Sinne des skizzierten Gesamtprozesses und folgender Arbeitsphasen aussagekräftig erarbeitet werden. Neben der weiteren, nachhaltigen Ausgestaltung des Gesamtkonzepts und der organisatorischen Fragen geht es um die programmatische, bauliche und betriebswirtschaftliche Entwicklung des Kultur- und Kreativzentrums. Ziel der Beauftragung ist die Untersuchung auf Eignung und Nutzungserschließung, die Ermittlung und Prüfung der Nutzungsvarianten und der Gestaltungsparameter, die Erarbeitung des Bauherrenmodells und der Trägerschaft (Betrieb und Wirtschaftlichkeit), Vorschläge der Finanzierung sowie Angaben zu Fördermöglichkeiten.

Ausgeschrieben werden:

  • Ermittlung der Funktionen/Inhalte für das Kultur- und Kreativzentrum
  • Entwicklung von Nutzungsvarianten einschließlich zeichnerischer Skizzen/ Gremienpräsentation
  • Erarbeitung einer Raumplanung Vorzugsvariante sowie zeitliche Umsetzungsplanung
  • Erarbeitung einer Investitions- und Folgekostenabschätzung sowie Ermittlung von Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten/ Betreibermodellen für Vorzugsvariante


Fragen?

24/7

t.ax@ax-hochbaurecht.de

OLG Düsseldorf: Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben

OLG Düsseldorf: Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben

von Thomas Ax

Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Die Zubilligung des Mindestbetrages würde den Besteller zu stark beschränken und dazu führen, dass regelmäßig Vorschuss nachgefordert werden müsste. Die Zubilligung des Höchstbetrages (also: welche Kosten entstehen für die Mangelbeseitigung, wenn der denkbar schlechteste Fall eintritt) bedeutete demgegenüber ein großes Insolvenzrisiko für den Unternehmer (Halfmeier FS Leupertz 195, 200 f.; Halfmeier BauR 2022, 830, 833, BeckOGK/Rast, 01.10.2022, § 637 Rn. 206; Rodemann NZBau 2022, 713). Der Vorschussanspruch ist zu schätzen. Genauere Feststellungen zur Höhe von Vorschuss sind entbehrlich, weil über den Vorschuss abzurechnen ist (BGH, Urt. v. 22.02.2001 – VII ZR 115/99, NZBau 2001, 313).
Streiten die Parteien über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, muss grundsätzlich darüber Beweis erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf jedenfalls bei erheblichen Unterschieden zwischen den zu erwartenden Kosten nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben (Senat, Urt. v. 13.01.2017 – 22 U 134/16, NZBau 2017, 280; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.2011 – 21 U 157/10, BauR 2012, 1680).

Das bedeutet allerdings nicht, dass schon im Vorschussprozess abschließend festgelegt würde, wie der Mangel später zu beseitigen ist. Die Frage, wie der Mangel zu beseitigen ist, ist lediglich Vorfrage für die Bemessung des Vorschussanspruchs. An der Rechtskraft der Entscheidung nimmt diese Vorfrage nicht teil (OLG Hamburg, Urt. v. 19.02.2015 – 4 U 111/13, NZBau 2016, 29 Rn. 75; Rodemann NZBau 2022, 713, 715). Soweit dem Urteil des Senats vom 13.01.2017 – 22 U 134/16 (NZBau 2017, 280 Rn. 10) etwas anderes entnommen werden könnte, wird hieran nicht festgehalten.
Wenn es auch im Ausgangspunkt zutreffend sein mag, dass der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Mangelbeseitigungskosten trägt, so müssen bei der Bemessung von Vorschuss indessen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden. Bei durchgeführter Mangelbeseitigung sind auch überhöhte Kosten der Mangelbeseitigung zu ersetzen, wenn sie der Besteller für erforderlich halten durfte. Die Ersatzpflicht des Unternehmers endet erst an der Grenze des Mitverschuldens. Das gilt ebenso für die Art der Mangelbeseitigung. Der Besteller darf sich auf die Beratung von Fachleuten verlassen und er muss nicht eine Methode der Mangelbeseitigung wählen, deren Erfolg unsicher ist (BGH, Urt. v. 07.03.2013 – VII ZR 119/10, NJW 2013, 1528; BeckOK/Voit BGB § 637 Rn. 9). Der Besteller kann schließlich die Mängelbeseitigungsmethode wählen, die Mängel sicher und nachhaltig beseitigt. Er muss sich nicht auf Experimente einlassen (OLG Hamburg, Urt. v. 05.11.2015 – VII ZR 144/14, NZBau 2016, 29 Rn. 75). Das darf bei der Beurteilung des Vorschussanspruchs nicht außer Acht gelassen werden. Der Vorschussanspruch ist der vorweggenommene Anspruch wegen der Kosten der Ersatzvornahme. Für die Zubilligung von Vorschuss können daher keine strengeren Anforderungen gelten als für die Zubilligung der Kosten der Ersatzvornahme (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.2020 – 23 U 127/19, BeckRS 2020, 60838). Für den fiktiven Schadensersatz hat der BGH ausgeführt, dass sich die Ersatzfähigkeit von Maßnahmen und Kosten an den Möglichkeiten orientiert, die der Besteller im Rahmen der Schadensminderungspflicht nutzen muss (BGH, Urt. v. 10.04.2003 – VII ZR 251/02, NJW-RR 2003, 878).

Der Vorschussanspruch wird zugesprochen, um den Besteller in den Stand zu setzen, Mängel beseitigen zu können. Die Planung ist Teil dieser Mängelbeseitigung und auch die Planungskosten soll der Besteller durch den Vorschuss abdecken können. Müsste die Planung der Mangelbeseitigung schon im Rechtsstreit erfolgen – um die Höhe der Mangelbeseitigungskosten zu klären – so würde ein Teil der Mangelbeseitigung schon im Rechtsstreit geleistet und müsste von dem Besteller letztlich doch vorfinanziert werden, weil er für die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen Vorschüsse leisten muss. Eine Planung der Mängelbeseitigung mit erheblicher Planungstiefe ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die konkrete Art der Mangelbeseitigung durch das Vorschussurteil festgelegt würde. Wie bereits dargelegt, nehmen Feststellungen zur Art und Weise der Mangelbeseitigung nicht an der Rechtskraft teil und binden für das Abrechnungsverfahren nicht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21

Die niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung von Schottergärten anordnen

Die niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung von Schottergärten anordnen

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2022 (Az.: 4 A 1791/21) abgelehnt, mit dem dieses die Klage gegen eine auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen hat (Az.: 1 LA 20/22). Damit hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt.

Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) handelt. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machen geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Dieser Argumentation ist der 1. Senat ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover nicht gefolgt. Die Bauaufsichtsbehörde könne einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO genügten. Dies sei hier der Fall. Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“. Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich mache. Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aufwendungen für die Beauftragung eines Privatgutachters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich – dann erstattungsfähig

Vergaberecht: Vertragsklauseln müssen kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen

von Thomas Ax

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Erstattung von Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen in Betracht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – VI ZB 56/02; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 – VI ZB 7/05). Die Beurteilung dieser Frage hat sich dabei daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich hätte ansehen dürfen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – VI ZB 56/02; Beschluss vom 26. Februar 2013 – VI ZB 59/12). Danach kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Beteiligter infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. BGH aaO.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2012 – II-4 WF 11/12BeckRS 2012, 12070). Diese Ausnahme ist insbesondere auf Zivilverfahren zugeschnitten, in denen es den Parteien nach dem sogenannten Beibringungsgrundsatz obliegt, substantiiert die gebotenen Tatsachen und Informationen vorzutragen, die als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts erforderlich sind (vgl. hierzu Herget in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91 ZPO, Rn. 13.73).

In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen zwar insoweit eingeschränkt, dass es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.

Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001, AZ: 8 W 481/01, Tn. 6, sowie Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 8 W 265/07 Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Rn. 3) oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.1997, AZ: 10 W 21/97 Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Rn. 14; OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2006, AZ: 10 W 52/06, Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Rn. 3) oder wenn die Einholung des Gutachtens der Wiederherstellung der Waffengleichheit dient (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 25 W 94/13 mwN).

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 18. Juni 2001, aaO) hat die Erstattung prozessbegleitender Privatgutachterkosten in einem Bauprozess abgelehnt, ebenso das OLG Koblenz (Beschluss vom 21. August 2007, aaO), wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Partei nicht selbst qualifizierten Vortrag halten kann, so dass ein Gerichtsgutachten zu den streitigen Fragen einzuholen ist. Ähnlich hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 30. August 2006, aaO.) darauf abgestellt, dass eine Partei grundsätzlich die für den Vermögensverfall maßgeblichen Tatsachen selbst vortragen könne und die Beweiserhebung im Übrigen Sache des Gerichts sei. Das OLG Celle, 2. Zivilsenat (Beschluss vom 25. Juli 2008, aaO) hat betont, dass zu dem Erfordernis eines Privatgutachtens substantiiert vorzutragen und dabei jede Partei gehalten sei, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse. Es gelte das Gebot sparsamer Prozessführung.

Nach alledem müssen Gründe ersichtlich sein oder vorgetragen werden, wonach die zusätzlich zum Gerichtsgutachten begehrte Einholung eines Privatgutachtens erforderlich wäre.

Es müssen, OLG Nürnberg (Beschluss vom 18. Juni 2001, aaO), für die Erstattung prozessbegleitender Privatgutachterkosten in einem Bauprozess, ebenso OLG Koblenz (Beschluss vom 21. August 2007, aaO), Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass die Partei nicht selbst qualifizierten Vortrag halten kann, so dass ein Gerichtsgutachten zu den streitigen Fragen einzuholen ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 30. August 2006, aaO.) darf es nicht so sein, dass die Partei grundsätzlich die für den Vermögensverfall maßgeblichen Tatsachen selbst vortragen kann. Das OLG Celle, 2. Zivilsenat (Beschluss vom 25. Juli 2008, aaO) hat betont, dass zu dem Erfordernis eines Privatgutachtens substantiiert vorzutragen und dabei jede Partei gehalten sei, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse. Es gelte das Gebot sparsamer Prozessführung.

VertragsMan ® Bau – Änderung des Bauablaufs – Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7 VOB/B) und Bauablaufstörung anforderungsgerecht gehandhabt

VertragsMan ® Bau - Änderung des Bauablaufs – Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7 VOB/B) und Bauablaufstörung anforderungsgerecht gehandhabt

Auch bei einem Pauschalvertrag können sich im Falle einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit ergeben und ergeben sich regelmäßig durchsetzbare und durchzusetzende Ansprüche auf eine zusätzliche Vergütung. Zu beachten ist, dass wenn aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit resultiert, sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern können und regelmäßig ändern.

 

Es ist zu beachten, dass beim VOB-konformen Pauschalvertrag ein definierter Leistungsumfang in einer Pauschalsumme abgerechnet wird. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der gesamten pauschalierten Leistung verpflichtet, unabhängig vom tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang. Die Vergütung für zusätzliche oder geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B (Änderung des Bauentwurfes) und Abs. 6 (Zusätzliche Leistungen) bleibt bei der Pauschalabrechnung aber unberührt. Bei Änderung des Bauentwurfes können als Grundlage für Preisänderungen aus Gesamtpreis und Mengen-
angabe in der Leistungsbeschreibung Einheitspreise errechnet werden. Werden die Grundlagen der Pauschalierung verlassen, sind Aufmaße und eine ausführliche Beschreibung der geänderten Bauleistungen vorzunehmen, so dass die Mehr- oder Minderkosten ermittelt werden können.

Vergütungsansprüche aus Bauablaufstörung sollten zweckmäßigerweise nach Abschluss der Bauleistung betrachtet werden. Die Fortschreibung der Bauablaufpläne ist Voraussetzung dafür. Schadenersatzansprüche setzen schuldhaftes Handeln des Auftraggebers voraus (vgl. § 6 Abs. 6
VOB/B). Fällt die Änderung des Bauablaufs nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
Bauablaufbedingte Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzen Anordnungen des Auftraggebers mit Auswirkungen auf den Bauablauf voraus.

Vergütungsansprüche können sich aus einer Änderung des kritischen Weges im Bauablauf ergeben.

Ändert sich der kritische Weg nicht, sind bauablaufbedingte Forderungen zurückzuweisen. Die tatsächlichen Auswirkungen der vom Auftraggeber verursachten Störungssachverhalte sind im Hinblick auf die Änderungen des kritischen Weges zu bewerten. Dabei sind zeitliche Überschneidungen zu berücksichtigen.

Aus dieser Bewertung ergibt sich die Änderung des kritischen Weges. Die Prüfung der Vergütungsansprüche erfolgt anhand der Nachtragskalkulation. Hierbei sind nur die von der Änderung des kritischen Weges betroffenen zeitabhängigen Preisbestandteile zu berücksichtigen.

Resultiert aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit, können sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern. Diese Änderungen (z. B. Tariflohnanstieg, regionale Materialpreisänderungen) sind durch den Auftragnehmer detailliert nachzuweisen

Schließlich gilt:

Eine Vergütungsanpassung von Pauschalsummen kann nach § 2 Abs. 7 VOB/B in Betracht, wenn es sich um nicht zumutbare qualitative oder quantitative Änderungen des gesamten Leistungsvolumens handeln. Entscheidend sind hier aufgrund der bisherigen Rechtsprechung immer die Umstände des Einzelfalls.

Die jeweils betroffene Vertragspartei kann dann zusätzlich zur vereinbarten Pauschalsumme einen Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten verlangen, bis die Zumutbarkeit für ein Festhalten an der Pauschalsumme wieder erreicht ist (siehe § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

VertragsMan ® Bau – Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) anforderungsgerecht gehandhabt

VertragsMan ® Bau - Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) anforderungsgerecht gehandhabt

Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B)

(1) Vergütungsansprüche aus Bauablaufstörung sollten zweckmäßigerweise nach Abschluss der Bauleistung betrachtet werden. Die Fortschreibung der Bauablaufpläne (vgl. Abschnitt 3.5) ist Voraussetzung dafür.

(2) Schadenersatzansprüche setzen schuldhaftes Handeln des Auftraggebers voraus (vgl. § 6 Abs. 6 VOB/B).

(3) Fällt die Änderung des Bauablaufs nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B.

(4) Bauablaufbedingte Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzen Anordnungen des Auftraggebers mit Auswirkungen auf den Bauablauf voraus. Um diese Vergütungsansprüche prüfen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Vorlage eines aussagekräftigen und aktuellen Bauablaufplans mit Soll-Ist-Vergleich.
– Konkrete und auf den Einzelfall der Störung bezogene Darstellung der Forderungen. Abstrakte baubetriebliche Berechnungen sind nicht zu akzeptieren.
– Vorlage einer nachvollziehbaren Nachtragskalkulation.
Nicht prüffähige Forderungen sind zurückzuweisen.

(5) Vergütungsansprüche können sich nur aus einer Änderung des kritischen Weges im Bauablauf ergeben. Ändert sich der kritische Weg nicht, sind bauablaufbedingte Forderungen zurückzuweisen. Die tatsächlichen Auswirkungen der vom Auftraggeber verursachten Störungssachverhalte sind im Hinblick auf die Änderungen des kritischen Weges zu bewerten. Dabei sind zeitliche Überschneidungen zu berücksichtigen. Aus dieser Bewertung ergibt sich die Änderung des kritischen Weges.

(6) Die Prüfung der Vergütungsansprüche erfolgt anhand der Nachtragskalkulation. Hierbei sind nur die von der Änderung des kritischen Weges betroffenen zeitabhängigen Preisbestandteile zu berücksichtigen. Die zeitabhängigen Preisbestandteile müssen mit der Urkalkulation übereinstimmen. Unzutreffende Preisbestandteile der Nachtragskalkulation sind zu korrigieren.

(7) Resultiert aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit, können sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern. Diese Änderungen (z. B. Tariflohnanstieg, regionale Materialpreisänderungen) sind durch den Auftragnehmer detailliert nachzuweisen. Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B)

(8) Ist eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung (Zusätzliche Leistung) auszuführen, dann ist zu prüfen, ob
– diese Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich ist und
– der Betrieb des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Unterauftrag-/Nachunternehmers auf eine derartige Leistung eingerichtet ist sowie
– diese Leistung insgesamt nur mit Nachteilen für den Auftraggeber (Behinderung der Ausführung, Erhöhung der Kosten) von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden kann.

(9) Treffen alle drei Voraussetzungen zu, dann ist gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B die Ausführung der zusätzlichen Leistung vom Auftragnehmer zu verlangen und dieser zur Abgabe eines Nachtragsangebotes aufzufordern. Dazu ist von ihm gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B eine detaillierte, auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung aufbauende Berechnung seiner Preise für die zusätzliche Leistung zu fordern, bei deren Prüfung folgendermaßen zu verfahren ist:
– Bei den positionsbezogenen Preiselementen sind die jeweiligen Ansätze anzuerkennen, wenn sie angemessen sind und den Ansätzen bei vergleichbaren vertraglichen Leistungen entsprechen. Mehr- oder Minderkosten infolge vereinbarter Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln sind gesondert zu berücksichtigen.
– Für die auftrags- und firmenbezogenen Preiselemente ist eine Änderung der ursprünglichen Ansätze abzulehnen.

(10) Über die Preise für zusätzliche Leistungen und gegebenenfalls die sonstigen vertraglichen Auswirkungen ist eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen.

VertragsMan ® Bau: Richtige Handhabung von Mengenänderungen

VertragsMan ® Bau: Richtige Handhabung von Mengenänderungen

§ 2 Abs. 3 VOB/B betrifft lediglich vom Bauvertrag abweichende Mengen ohne inhaltliche Änderung der Leistung. Mengenänderungen infolge geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen sind nach § 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B zu behandeln.

(1) Bei Überschreitung des Mengenansatzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) gilt Folgendes: Sobald der Umfang der Mengenüberschreitung überschaubar ist, muss geprüft und dokumentiert werden, ob eine Herabsetzung der Preise zu verlangen ist.

Eine Herabsetzung ist immer dann zu verlangen, wenn erkannt wird, dass der Auftragnehmer
– durch die Überschreitung erhebliche positions- oder auftragsbezogene Kosten einsparen würde,
– positionsbezogene Kosten von vornherein erheblich zu hoch angesetzt hat und dem Auftraggeber ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist, oder
– durch marktbedingte Senkung von Stoffpreisen erhebliche positionsbezogene Kosten einsparen würde, es sei denn, für diese Stoffe ist eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart.

(2) Verlangt dagegen der Auftragnehmer bei Überschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10 % eine Erhöhung der Preise, so ist durch den Auftragnehmer über die Mehrkosten ein Nachweis vorzulegen. Bei der Prüfung ist folgendermaßen zu verfahren:
– Positionsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen. Die durch eine vereinbarte Lohn- oder Stoffpreisgleitklausel abgedeckten Mehrkosten sind unberücksichtigt zu lassen.

(3) Über die zu vereinbarenden neuen Preise für die 110 % des Mengenansatzes überschreitenden Mengen ist eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen. Unterschreitung des Mengenansatzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)

(4) Verlangt der Auftragnehmer bei der Unterschreitung des Mengenansatzes von Positionen um mehr als 10 % eine Erhöhung der Einheitspreise dieser Positionen, wird immer ein Ausgleich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (Gemeinkostenausgleichsberechnung) erforderlich.
Gemeinkostenausgleichsberechnung (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)

(5) Ergibt die Abrechnung eines Bauvertrages Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, sind durch den Auftraggeber keine Gemeinkostenausgleichsberechnungen durchzuführen sondern ist nach Nr. (13) zu verfahren.
Sobald sich Mengenminderungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ergeben, kann der Auftragnehmer einen Gemeinkostenausgleich verlangen. Dazu sind vom AN Nachweise vorzulegen. Diese sind wie folgt zu prüfen:

(a) Bei den Positionen mit Unterschreitungen des Mengenansatzes sind nur die Positionen
– deren Menge sich um mehr als 10 % des Mengenansatzes verringert hat und
– bei diesen jeweils die Differenzmenge von 100 % des Mengenansatzes bis zu der tatsächlichen Menge
zu betrachten.
Für diese Differenzmengen sind je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die VOB-Ausgleichsberechnung zu ermitteln.

(b) Für die VOB-Ausgleichsrechnung (siehe auch § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VOB/B) sind alle Positionen
– deren Menge sich auf über 110 % des Mengenansatzes erhöht hat und
– bei diesen jeweils die Differenzmenge von 110 % des Mengenansatzes bis zur tatsächlichen Menge
zu betrachten.

Für diese Differenzmengen sind ebenfalls je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die Gemeinkostenausgleichberechnung zu ermitteln.
Positionen,
– deren Menge sich um mehr als 10 % des Mengenansatzes erhöht hat und
– für die ein neuer Preis nach den Nrn. (14) und (15) unter Ausgleich der auftragsbezogenen Kosten vereinbart wurde,
sind in der Ausgleichsberechnung nur hinsichtlich der firmenbezogenen Kosten einzubeziehen.
Ein Ausgleich in anderer Weise (z. B. durch zusätzliche Leistungen) ist gegebenenfalls zu berücksichtigen.

(c) Die nach den Nrn. (a) und (b) ermittelten Beträge sind zu saldieren.

(d) Das Ergebnis der Gemeinkostenausgleichberechnung ist in einer Nachtragsvereinbarung festzuhalten.

VertragsMan ® Bau: Arbeitshilfe Nachträge als unwesentliche Vertragsänderung?

VertragsMan ® Bau: Arbeitshilfe Nachträge als unwesentliche Vertragsänderung?

Die Zulässigkeit von Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ist in § 22 VOB/A bzw. EU VOB/A geregelt. Bauaufträge, welche national ausgeschrieben wurden: Die Beauftragung nicht vereinbarter Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, bedarf, unabhängig von dem Umfang dieser Leistungen, keines neuen Vergabeverfahrens. Nicht vereinbarte Leistungen, welche nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, erfordern grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. Ausnahmen hiervon sind bei Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 3a Abs. 4 VOB/A (Freihändige Vergabe) zulässig. Bauaufträge, welche europaweit ausgeschrieben wurden: Die Beauftragung nicht vereinbarter Leistungen bedarf eines neuen Vergabeverfahrens, wenn damit wesentliche Änderungen des Bauvertrages verbunden sind. Wann ist von Wesentlichkeit auszugehen? Welche Art von Nachtragsvereinbarung ist unter Berücksichtigung welcher Maßgaben wann wie zustande zu bringen? Wir geben nachfolgend Antworten auf die wichtigsten Fragen:  

(1) Die Wesentlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn zumindest einer der in § 22 EU Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 VOB/A aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt ist.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings u.a. in folgenden Fällen zulässig:

1. Die ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten eine diesbezügliche Anpassungsklausel oder -option,

2. Es werden zusätzliche Bauleistungen erforderlich und ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.

3. Die Änderung erfolgt aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen und führt zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags.

4. Die Änderung führt zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags und die Änderungen betragen in der Gesamtsumme nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes und übersteigen den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht.

In den in Nr. 2 und 3 geregelten Fällen darf die Änderung in jedem Einzelfall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragsvolumens betragen. Außerdem sind in diesen Fällen die Änderungen mit dem Vordruck Bekanntmachung einer Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

(2) Erforderliche Änderungen oder Ergänzungen des Bauvertrages (Nachträge) sind schriftlich mittels Nachtragsvereinbarung zu regeln, die sich insbesondere auf folgende Sachverhalte erstrecken kann:

– Überschreitung des Mengenansatzes einer Position um mehr als 10 % (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und 4 VOB/B),
– Unterschreitung des Mengenansatzes einer Position um mehr als 10 % (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 VOB/B),
– Übernahme von beauftragten Leistungen durch den Auftraggeber (§ 2 Abs. 4 VOB/B),
– Änderung der Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B),
– Zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6 VOB/B),
– Vergütungsanpassung bei vereinbarten Pauschalsummen (§ 2 Abs. 7 VOB/B),
– Leistungen des Auftragnehmers ohne Auftrag (§ 2 Abs. 8 VOB/B),
– vom Auftraggeber verlangte Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen (§ 2 Abs. 9 VOB/B),
– Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 VOB/B),
– Wegfall von Teilleistungen (§ 8 Abs. 1 VOB/B),
– Behinderung durch Auftraggeber (§ 6 Abs. 6 VOB/B).

Die Leistungsbeschreibung im Nachtrag hat eindeutig und erschöpfend im Sinne von § 7 VOB/A zu erfolgen. Dabei sind – soweit möglich – Texte des Standardleistungskataloges (STLK) zu verwenden. Insbesondere sollen hierbei auch die preisbestimmenden Faktoren, wie z. B. Transportweiten, Abmessungen, Material im Positionstext ausgewiesen sein.

(3) Nachträge sind zeitnah und möglichst vor Ausführung der Leistungen, abschließend zu bearbeiten.

Verzögert sich – aus welchen Gründen auch immer – eine zeitnahe Nachtragsvereinbarung, ist wegen der erhöhten Kooperationspflicht beider Parteien beim VOB/B-Vertrag das unbestrittene Guthaben analog § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 VOB/B unverzüglich zu zahlen.

Kommt eine Vereinbarung nicht vor, während oder nach der Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistung(en) zustande, so ist vom Auftraggeber die Höhe der Vergütung auf den vertraglichen Grundlagen bzw. gemäß § 632 Abs. 2 BGB einseitig festzulegen und der weiteren Vertragsabwicklung zu Grunde zu legen.

(4) Vor Abschluss einer Nachtragsvereinbarung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür nach dem Bauvertrag vorliegen. Verlangt der Auftragnehmer einen Nachtrag unter Bezug auf Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, obwohl er seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, führt dies nicht zu einer Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer. Das OLG München hat mit Beschluss vom 04.04.2013 entschieden, dass der Bieter bei Fehlern im Leistungsverzeichnis keine Hinweispflicht hat. Das OLG Dresden (Urt. vom 25.11.2011) hat ebenfalls eine Hinweispflicht vor Vertragsschluss abgelehnt.

Im Vermerk Nachtragsbearbeitung sind sämtliche mit dem betreffenden Sachverhalt zusammenhängende Regelungen festzuhalten.

Hierzu gehört insbesondere die OZ-weise Prüfung der Nachtragspositionen hinsichtlich nachfolgender Punkte:
– ist die Nachtragsposition Bestandteil der vertraglichen Leistung (§ 2 Abs. 1 VOB/B),
– ist die Nachtragsposition vollständig und prüffähig,
– welche Anspruchsgrundlage gemäß § 2 VOB/B ist einschlägig,
– Prüfung der Elemente der Preisermittlung der Nachtrags-OZ unter Berücksichtigung der Leistungs- und Mengenansätze.
Vorgenannte Sachverhaltsfeststellungen sind schriftlich zu dokumentieren. Die jeweilige Unterlage ist als Anlage dem Vermerk Nachtragsbearbeitung beizufügen.

(5) Weiterhin ist zu beachten, dass eine Änderung des Bauvertrages zum Nachteil des Auftraggebers nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 58 Bundeshaushaltsordnung – BHO) nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Vertragsänderungen, die eine höhere Vergütung oder eine Veränderung von Vertragsbedingungen zugunsten des Auftragnehmers zum Inhalt haben, sind dann nicht als nachteilig für den Auftraggeber anzusehen, wenn der Auftragnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch darauf hat.

(6) Zusammenhängende Leistungen und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte sind in einer Nachtragsvereinbarung zu regeln und nicht zu splitten. Neben dem Anlass für den Nachtrag sind insbesondere die betroffenen Positionen und/oder preislichen Vereinbarungen sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen (Termine, Gleitklauseln, Vertragsstrafen usw.) festzuhalten.

(7) Werden durch Nachträge vertragliche Preise geändert oder neue Preise vereinbart, ist von der Preisermittlung des Auftragnehmers (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung auszugehen. Ist diese Preisermittlung nicht sachgerecht oder für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar, so sind die Ansätze auf der Grundlage der Vertragspreise besonders sorgfältig zu prüfen. Der Auftraggeber darf zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonstiger vertraglicher Ansprüche die Preisermittlung (Urkalkulation) öffnen und einsehen. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Sie wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.

(8) Die einzelnen Elemente einer Preisermittlung sind unterschiedlich zu behandeln, wobei zu unterscheiden ist zwischen

– positionsbezogenen (Einzelkosten der Teilleistung),
– auftragsbezogenen (Baustellengemeinkosten) und
– firmenbezogenen (Allgemeine Geschäftskosten)

Preiselementen.

Positionsbezogene Preiselemente sind die unmittelbar leistungsabhängigen Kosten, wie z. B.
– Lohnkosten einschließlich lohngebundener Kosten,
– Stoffkosten frei Baustelle,
– Betriebskosten der Geräte, d. h. Kosten für Betriebsstoffe, Bedienung, laufende Reparaturen, ggf. Geräteabschreibung und -verzinsung, jeweils ohne Gemeinkostenzuschlag.

Auftragsbezogene Preiselemente
sind die nicht oder nur mittelbar leistungsabhängigen Kosten, wie z. B.:
– Gemeinkosten der Baustelle, d. h. Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung sowie für Verkehrssicherung und -regelung (soweit nicht in eigenen Positionen erfasst), für Vorhaltung der Baustelleneinrichtung, für allgemeines Baustellenpersonal, für allgemeine Baustellengeräte,
– etwaige Sonderkosten, z. B. besondere Versicherungen, Entwurfskosten, Lizenzgebühren.

Firmenbezogene Preiselemente
sind z. B.:
– Allgemeine Geschäftskosten,
– Wagnis und Gewinn.

(9) Änderungen der Ausführungsfristen sind in der Nachtragsvereinbarung zu regeln.

(10) Vorhandene Vertragsstrafenregelungen sind in der Nachtragsvereinbarung erneut mit aufzunehmen. Hierzu sollte folgender Textbaustein in das zu Vertragsstrafen zugehörige Freitextfeld aufgenommen werden: „Die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung gilt (unter Berücksichtigung der neuen Ausführungsfristen) weiter“.

(11) In der Nachtragsvereinbarung sind Gemeinkostenregelungen zu treffen oder zumindest vorzubehalten. Lässt sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung die neue Höhe der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten (zusammenfassend Gemeinkosten, Ansprüche aus Behinderung, Ansprüche aus Bauzeitverlängerung o. ä.) noch nicht abschließend regeln, ist dies in der Nachtragsvereinbarung unter Punkt „Sonstiges“ durch Ankreuzen des maßgebenden Feldes bzw. durch Freitexteintragung festzuhalten.
Der die Nachträge betreffende Schriftwechsel mit dem Auftragnehmer, der Vermerk Nachtragsbearbeitung einschl. der zugehörigen Anlagen sowie die Begründungen und Ermittlungen für alle Vereinbarungen im Nachtrag, insbesondere die Preisermittlungen, sind den „Unterlagen für die Rechnungslegung“ beizufügen.