Ax Hochbaurecht

Ankündigung: Sonderheft Hochbaurecht zu Verzögerungen im Bauablauf

Verzögerungen im Bauablauf zählen zu den häufigsten Herausforderungen und größten Risiken bei Hochbauprojekten. Gleichzeitig sind gestörte Bauabläufe eine komplexe Materie, bei der Technik, Betriebswirtschaft und Recht ineinandergreifen. Unser Sonderheft erleichtert die Kommunikation zwischen den Baubeteiligten aus unterschiedlichen Branchen und bietet praxisnahe Ansätze zur Vermeidung und Bewältigung von Bauzeitüberschreitungen. Unser Sonderheft befasst sich mit Planung und Steuerung des Bauablaufs sowie terminlichen und finanziellen Auswirkungen des gestörten Bauablaufs auf Bauzeit und Vergütung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur. Ein gestörter Bauablauf führt im Baurecht häufig zu Streitigkeiten über Mehrkosten und Bauzeitverlängerungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt hohe Anforderungen an den Nachweis solcher Störungen. Die Rechtsprechung hat die Regeln für Bauunternehmen durch neue Vorgaben deutlich verschärft:

Neuer Paradigmenwechsel (2024): Der BGH hat klargestellt, dass die bloße Übermittlung eines neuen oder angepassten Bauzeitenplans durch den Auftraggeber keine Anordnung (nach § 2 Abs. 5 VOB/B) darstellt. Auftragnehmer können daraus nicht mehr reflexartig Zahlungsansprüche ableiten, sondern müssen Störungen aktiv und ursächlich belegen.

Baustellenbezogene Darstellung: Der Auftragnehmer muss eine detaillierte, baustellenbezogene Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Ablauf vorlegen. Pauschale Behauptungen oder rein rechnerische Modelle (wie z.B. gestörte Balkendiagramme) reichen laut BGH-Rechtsprechung nicht aus.

Pflicht zur Behinderungsanzeige: Um finanzielle Ansprüche (z.B. Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B) durchzusetzen, muss der Auftragnehmer die Behinderung unverzüglich und vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Unterbleibt dies, entfallen finanzielle Ansprüche für diese Phase in der Regel.

Kausalitätsnachweis: Der Auftragnehmer muss beweisen, dass die konkrete Verzögerung adäquat und kausal durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers (z.B. fehlende Planung) verursacht wurde. In unserem Sonderheft finden Sie umfassende und fundierte Erläuterungen zu dieser komplexen Rechtsprechung und praxisorientierte Urteilsbesprechungen.