vorgestellt von Thomas Ax
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige überschlägige Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.
2. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung einem der Baugebietstypen der BauNVO, so steht wie auch bei festgesetzten Baugebieten den Eigentümern von Grundstücken innerhalb des für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Gebiets ein Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (sog. Gebietserhaltungsanspruch).
3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.
OVG Saarland, Beschluss vom 02.10.2024 – 2 B 54/24
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur “Entwicklung einer Mehrgenerationen-Sporteinrichtung mit Multifunktionsspielfeld auf dem ehemaligen Sportplatz in ###” samt Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ###-Straße in ### (Flurstück-Nr. ### in Flur ### der Gemarkung ###). Der rückwärtige südliche Grundstücksbereich grenzt an das Vorhabengrundstück mit der Flurstück-Nr. ### an, das im Katasterplan als Sportplatz bezeichnet ist und im Süden durch den Bebauungsplan “###.”
begrenzt wird. Das Wohnhaus der Antragsteller ist in unmittelbarer Nähe des Vorhabengrundstücks errichtet. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in der bebauten Ortslage von ###.
Am 8.2.2023 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die Errichtung einer Sporteinrichtung mit Multifunktionsfeld. Am 14.6.2023 beantragte sie zudem die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 68 Abs. 2 LBO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Ausweislich des den Genehmigungsunterlagen beigefügten Erläuterungsberichts sei es der Beigeladenen ein großes Anliegen, für die jüngere Generation, aber auch für Familien und Senioren einen Raum im Freien anzubieten, wo man sich treffen und sportlich aktiv sein könne. Darüber hinaus solle der Ort eine Begegnungsstätte im Grenzgebiet zu Frankreich sein und Platz für Dorffeste etc. bieten. In den letzten Jahren seien auf dem nicht mehr genutzten Sportplatz (Fußballplatz) in ### ein Beach-Soccer- und ein Volleyballfeld sowie eine Boule-Bahn hergestellt worden. Eine Elterninitiative habe für ihre Kinder einen Pumptrack mit Erdhügeln errichtet. Zur weiteren Entwicklung des Geländes seien der Bau eines Multifunktionsspielfelds (30 m x 15 m) sowie die Herstellung einer Laufbahn mit Weitsprungbalken und eines Festplatzes geplant. Das Angebot auf dem ehemaligen Sportplatz werde durch eine Spiel- und Liegewiese sowie eine Fläche mit Senioren-Fitnessgeräten und Calisthenicsgeräten für die Jugend ergänzt. Die vorhandene Boule-Bahn solle um eine Bahn erweitert werden. In Verbindung mit einer Laube und Sitzmöglichkeiten werde dieser Bereich als Treffpunkt und Begegnungsstätte gestaltet. Das anschließende Sportheim biete darüber hinaus die Möglichkeit einer Gastronomie. Die vorhandene Randbepflanzung aus Baum- und Strauchgehölzen werde durch die Pflanzung von Laubholz-Hochstämmen zur Einbindung, Akzentuierung und Beschattung ergänzt. Das Spielfeld werde mit einem Ballfangzaun aus Stabgitter und einer Höhe von ca. 5 m einschließlich eines Doppelflügeltors ausgestattet.
Zur Begründung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahme wurde ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für sportliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Bei der vorgesehenen Nutzung seien keine störenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Geräuscheinwirkungen durch das geplante Multifunktionsspielfeld und die weiteren geplanten Anlagen seien in Anlehnung an die Immissionsrichtwerte der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV -) vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8.10.2021 (BGBl. I S. 4644), mit Einschränkung der Nutzungszeiten als schalltechnisch verträglich einzustufen.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu bereits vorhandener Wohnbebauung wurde im Verwaltungsverfahren ein schalltechnisches Gutachten der ### vom 24.4.2023 vorgelegt, in dem “die Geräuscheinwirkungen der in der Planung vorgesehenen Sportanlagen (Multifunktionsspielfeld, Beach-Volleyballfeld, Laufbahn mit Sprunggrube, Pumptrackanlage, Bereich für die Fitnessgeräte und die Calisthenicsgeräte) nach der 18. BImSchV” (vgl. S. 5 des schalltechnischen Gutachtens vom 24.4.2023 – Bl. 21 der Verwaltungsakte) beurteilt wurden. Nach dem Ergebnis des Gutachtens seien diese überwiegend als schalltechnisch verträglich einzustufen (vgl. S. 14 des schalltechnischen Gutachtens vom 24.4.2023 – Bl. 30 der Verwaltungsakte):
“Einzig in der Ruhezeit am Morgen (06.00-08.00 Uhr werktags und 07.00-09.00 Uhr sonntags) werden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte um 5 dB ermittelt, sofern alle Sportanlagen zeitgleich in einer hohen Intensität genutzt werden. Ebenso muss die Nutzung der Sportanlage im Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 06.00 Uhr werktags bzw. 22.00 und 07.00 Uhr sonntags ausgeschlossen werden.”
Hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller wurde dabei “[a]ufgrund der vorhandenen Gebäudestruktur” (vgl. S. 8 des schalltechnischen Gutachtens vom 24.4.2023 – Bl. 24 der Verwaltungsakte) die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets (WA) zur Beurteilung herangezogen.
Mit – am 6.6.2023 eingegangenem – Schreiben vom 1.6.2023 teilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) dem Antragsgegner mit, dass gegen die Ausführung des Bauvorhabens keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Es werde jedoch gebeten, die anliegenden Forderungen als zusätzliche Auflagen dem Bauschein beizufügen:
“Auflagen des Lärmschutzes
1. Der Betreiber der Sportanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Nutzung der Anlage an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr – 07.00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit von 06.00 Uhr – 09.00 Uhr nicht erfolgt. Ebenso ist eine Nutzung der Anlage zur Nachtzeit der TA Lärm (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) nicht zulässig.
2. Der Fangzaun des Multifunktionsspielfeldes ist schalltechnisch optimiert auszuführen. Das bedeutet, dass durch Dämpfungspuffer am Fangzaun die Übertragung von Körperschall auf angrenzende Gitterelemente weitestgehend vermieden wird.
3. Bei den Bauarbeiten sind die Bestimmungen der ,Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen -‘ (B.Anz.Nr.160 v. Aug.1970) zu beachten.
4. Zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Baulärm sind entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik geräuscharme Bauverfahren anzuwenden bzw. geräuscharme Baumaschinen einzusetzen.
5. Beim Vorliegen von Nachbarschaftsbeschwerden wegen Lärm durch den Betrieb der Sportanlage ist durch eine Messung einer nach § 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bekanntgegebenen Stelle der Nachweis zu erbringen, dass die im Anhang B des vom Büro ### erstellten Gutachtens mit der Berichtsnummer ### ermittelten Beurteilungspegel eingehalten werden.”
Mit Bauschein vom 22.6.2023 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung für die “Entwicklung einer Mehrgenerationen-Sporteinrichtung mit Multifunktionsspielfeld auf dem ehemaligen Sportplatz in ###” im vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. Bl. 91 ff. der Verwaltungsakte). Genehmigungsbestandteil ist u. a. die benannte Stellungnahme des LUA vom 1.6.2023, auf dessen Auflagen – für den Fall berechtigter Nachbarschaftsbeschwerden – unter der Überschrift “Auflagen zum Bauschein” ausdrücklich Bezug genommen wurde. Mit Bescheid vom 22.6.2023 ließ der Antragsgegner zudem die beantragte Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu (vgl. Bl. 90 der Verwaltungsakte). Eine Zustellung der Bescheide an die Antragsteller erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 9.11.2023 legten die Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 22.6.2023 Widerspruch ein und beantragten die sofortige Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 13.2.2024 erhoben sie Widerspruch gegen die der Beigeladenen gemäß Bescheid vom 22.6.2023 erteilte Ausnahme.
Am 14.11.2023 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung machten sie unter Darlegung im Einzelnen geltend, es sei davon auszugehen, dass das genehmigte Multifunktionsfeld aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls unter Beachtung des § 22 Abs. 1 BImSchG zu für sie unzumutbaren Lärmbelästigungen führen werde und daher gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Es werde praktisch ein ganzer Freizeitpark genehmigt; so ziele die gesamte Konzeption offenkundig nicht allein darauf ab, die sportlichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets zu decken, sondern gehe weit darüber hinaus. Es solle ein Treffpunkt für die gesamte Region geschaffen werden. Das schalltechnische Gutachten vom 24.4.2023 lege lebensfremde Annahmen bei der Bestimmung des zu erwartenden Lärmpegels zugrunde. Auch beurteile sich die Schutzwürdigkeit ihres Grundstücks nicht anhand der für ein allgemeines, sondern anhand der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Antragsgegner und Beigeladene traten dem – unter Berufung auf das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens und die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Lärmschutz – entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller im März 2024 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung samt Ausnahme sei bei summarischer Prüfung mit der erforderlichen “überwiegenden Wahrscheinlichkeit” nicht zu erkennen. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Im Übrigen sei auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen, da das Vorhabengrundstück – ebenso wie das Grundstück der Antragsteller – in einem Teil der Ortslage von ### liege, für den kein Bebauungsplan bestehe. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten handele es sich bei der näheren Umgebung wohl um ein faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO. Nachbarschutz vermittele § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebots, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen müsse. Der Gebietswahrungsanspruch der Antragsteller könne nur verletzt sein, wenn die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Bauvorhabens seiner Art nach nicht vorlägen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO könnten in reinen Wohngebieten ausnahmsweise Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienten. Da die Bedürfnisklausel eine fußläufig erreichbare Infrastrukturausstattung bei gleichzeitiger Gewährleistung der gebietstypischen Wohnruhe ermöglichen solle, seien die vier genannten Nutzungsarten im Wesentlichen auf die Befriedigung der innergebietlichen Nachfrage beschränkt. Eine Anlage für sportliche Zwecke könne zugelassen werden, wenn sie nach Zweckbestimmung, Umfang und Ausstattung geeignet sei, in erheblichem Umfang den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets zu dienen. Eine “überschießende” Bedürfnisbefriedigung für andere Baugebiete sei in den Grenzen der Gebietsverträglichkeit grundsätzlich zulässig. Die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen dürften auch von Gebietsfremden genutzt werden. Der – je nach den Besonderheiten eines konkreten Gebiets mehr oder weniger – kleine Einzugsbereich setze zudem der Art der Anlagen Grenzen, die auf Grund dieser Klausel überhaupt für eine Zulassung in Betracht kämen. Diejenigen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung auf einen vorwiegend übergebietlichen Nutzerkreis zielten, fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. In reinen Wohngebieten kämen danach nur gebietsverträgliche, kleine Anlagen in Betracht. Sportanlagen, die einem innergebietlichen Bedürfnis nach eigener Sportausübung auf dem “Sportplatz um die Ecke” dienten, seien nur in sehr engen Grenzen als gebietsverträglich im reinen Wohngebiet vorstellbar. Der Einzugsbereich solcher Anlagen sei schon wegen der Bedürfnisklausel ziemlich klein, so dass sowohl der Größe der Sportanlage als auch den möglichen Sportarten enge Grenzen gesetzt seien. Mit dem Gebietscharakter könnten am ehesten kleine Sportanlagen vereinbar sein, wenn die Ausübung des Sports in einem Gebäude stattfinde und die Nutzung keinen nennenswerten An- und Abfahrtverkehr erzeuge. Sportanlagen im Freien seien nicht grundsätzlich unzulässig, z. B. Tischtennisplatten, ein kleiner Bolzplatz, ein kleines Handball- oder Basketballfeld oder eine Tennisanlage mit einem oder zwei Spielfeldern. Seien solche Anlagen für sportliche Zwecke nicht weit genug von Wohngebäuden entfernt oder wirksam von störanfälliger Wohnbebauung abgeschirmt, könnten die typischen, mit der Sportausübung verbundenen Begleiterscheinungen unzumutbare Belästigungen und Störungen verursachen (insbesondere Schlag- bzw. Aufprallgeräusche, Ballfangvorrichtungen). Fallbezogen müsse berücksichtigt werden, dass das Grundstück der Antragsteller durch den angrenzenden Sportplatz (ehemaliger Fußballplatz) mit Vereinshaus entsprechend negativ vorgeprägt sei. Dass das Vorhabengrundstück aufgrund einer vollständigen Nutzungsaufgabe nicht mehr als Sportplatz geprägt sei, könne nicht festgestellt werden. So seien auf dem Vorhabengrundstück bereits ein Beach-Volleyballfeld, eine Boule-Bahn sowie ein Pump-Track für Kinder errichtet worden. Prägend für die Mehrgenerationen-Sporteinrichtung sei das Multifunktionsspielfeld mit einer Fläche von 30 x 15 m, welches einen Abstand von ca. 30-35 m zum Grundstück der Antragsteller aufweise. Zusätzlich zu den vorhandenen Anlagen und dem Multifunktionsspielfeld seien eine weitere Boule-Bahn, eine Laufbahn mit Weitsprungbalken sowie Senioren-Fitnessgeräte und Calisthenicsgeräte geplant. Seien in der Rechtsprechung bereits ein kleiner Bolzplatz, ein kleines Handball- oder Basketballfeld oder eine Tennisanlage mit einem oder zwei Spielfeldern als in einem reinen Wohngebiet zulässig erachtet worden, so sei das hier streitgegenständliche Multifunktionsspielfeld mit einer solchen Anlage vergleichbar. Ein kleiner Bolzplatz weise schätzungsweise eine Größe von 15-25 m x 30-70 m auf. Ein Tennisplatz habe die Maße 23,77 m x 10,97 m. Hinzu komme eine Auslaufzone von mindestens 6,40 m. Unter Berücksichtigung der weiter geplanten und bereits vorhandenen Sportanlagen sowie der Vorprägung des Vorhabengrundstücks sei die geplante Mehrgenerationen-Sporteinrichtung – soweit die Vorgaben des Lärmschutzes eingehalten würden – noch in einem reinen Wohngebiet zulässig. Die Kammer sei insoweit der Auffassung, dass die Sporteinrichtungen den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienten. Das Vorhabengrundstück sei umgeben von Wohnbebauung. Nach Zweckbestimmung der Mehrgenerationen-Sporteinrichtung, Umfang und Ausstattung sei diese geeignet, den Bedürfnissen der unterschiedlichen Bewohner des Gebiets (Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren) durch die unterschiedlichen Sportanlagen zu dienen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine “überschießende” Bedürfnisbefriedigung für andere Baugebiete nicht Überhand nehmen dürfe. Vor diesem Hintergrund sehe die Kammer die Ausführungen im Erläuterungsbericht, es solle eine Begegnungsstätte im Grenzgebiet zu Frankreich geschaffen werden, kritisch. Dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben dementsprechend genutzt werden solle, ergebe sich hingegen nicht maßgeblich aus der Baugenehmigung. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheide demnach nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus. Auch eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebots der Rücksichtnahme könne nicht festgestellt werden. Das Vorhaben sei nicht wegen seiner Umweltauswirkungen auf das Nachbargrundstück “unzumutbar” und damit rücksichtslos. Eine Verletzung ergebe sich – nach summarischer Prüfung – nicht aus den seitens der Antragsteller geltend gemachten Lärmimmissionen. Das zumutbare Maß an Lärmimmissionen sei in Anknüpfung an die in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV festgelegten Richtwerte zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlagen faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukomme und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Maß zumutbar seien, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären. Auf dieser Grundlage seien Antragsgegner und Beigeladene davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragsteller weniger schutzbedürftig sei und somit nicht die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet, sondern für ein allgemeines Wohngebiet nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV einschlägig seien. Das Grundstück der Antragsteller liege am Rand der Wohnbebauung hin zum Außenbereich und nicht inmitten des faktischen reinen Wohngebiets. Zudem grenze es unmittelbar an das Vorhabengrundstück, das früher als Sport- bzw. Fußballplatz gedient habe. Die Antragsteller seien in ihrem Vertrauen darauf eingeschränkt, dass die Immissionssituation unverändert bleiben und es nicht im Lauf der Zeit zu stärkeren Belastungen kommen würde. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte außer für die Zeiträume werktags 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie zur Nachtzeit eingehalten. Dem werde durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen des LUA Rechnung getragen. Die von den Antragstellern gegen das schalltechnische Gutachten vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Soweit die Antragsteller rügten, dieses lege in Bezug auf die Kommunikationsgeräusche lebensfremde Annahmen bei der Bestimmung des zu erwartenden Lärmpegels zugrunde, weil neben den Anlagennutzern keine weiteren Personen wie Zuschauer, Wartende etc. berücksichtigt würden, könne nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der aus den verschiedenen Lärmquellen zu erwartenden Lärmereignisse von einem für den Gegenstand der Bauleitplanung ergebnisrelevant unrealistischen Szenario ausgegangen worden sei, was Art, Umfang und Dauer der jeweils zu erwartenden Lärmereignisse angehe. Zu berücksichtigen sei, dass ein konkreter Mittelwert von Benutzern bzw. Besuchern sich im Vorfeld schwer vorhersagen lasse. Diese Unsicherheit werde durch den konservativen Ansatz im schalltechnischen Gutachten dergestalt ausgeglichen, dass eine dauerhafte Nutzung aller Sportarten über den gesamten Tageszeitraum unterstellt werde. Maßgebliche Lärmquelle für das Grundstück der Antragsteller sei insoweit das Multifunktionsfeld mit einer Belastung von 51 dB(A). Insgesamt sei die Belastung des Grundstücks der Antragsteller mit 52 dB(A) angegeben. Dass die aus ihrer Sicht fehlende Berücksichtigung von Zuschauergeräuschen etc. dazu führe, dass für die genehmigten Zeiträume der zulässige Wert von 55 dB(A) überschritten werde, trügen die Antragsteller nicht substantiiert vor. Eine Unzumutbarkeit des Multifunktionsspielfeldes im Verhältnis zu den Antragstellern könne aktuell nicht festgestellt werden. Das Feld befinde sich ca. 30-35 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt. Diese wiesen zwar zutreffend darauf hin, dass das Multifunktionsfeld aufgrund seiner Konstruktion – d. h. insbesondere aufgrund der vorgesehenen Umrandung – hinsichtlich der davon ausgehenden Lärmemissionen nicht mit einem Spielplatz oder einem “normalen” Bolzplatz vergleichbar sei. Hinzu kämen Lärmimmissionen durch Zurufe sowie sonstige Lautäußerungen der Spieler. Im schalltechnischen Gutachten werde jedoch festgehalten, dass das Feld mit einem schalltechnisch optimierten Fangzaun aus Metall umringt werden solle, sodass die Übertragung von Körperschall auf angrenzende Gitterelemente durch die verwendeten Dämpfungspuffer weitestgehend vermieden werde. Beim Auftreffen des Fußballs auf den Zaun träten nur dumpfe Aufprallgeräusche auf und keine klappernden oder scheppernden metallischen Geräusche der Zaunelemente. Dem entspreche die beauflagte schalltechnische Optimierung des Fangzauns. Auch eine Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher und dem Schutz der Antragsteller dienender Vorschriften sei nicht ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 28.3.2024 eingelegte und am 18.4.2024 begründete Beschwerde der Antragsteller.
II.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.3.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2024 – 5 L 1908/23 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.6.2023 zur “Entwicklung einer Mehrgenerationen-Sporteinrichtung mit Multifunktionsspielfeld auf dem ehemaligen Sportplatz in ###” sowie ihres Widerspruchs gegen den “Bescheid über Ausnahmen § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO” vom 22.6.2023 zurückgewiesen wurde, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auch unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht nicht entsprochen.
Die allgemein für derartige Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargelegt. Danach setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendig “überschlägige” Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt (vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 3.11.2023 – 2 B 127/23 -, m. w. N., ständige Rechtsprechung). Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Die Antragsteller können zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Gebietserhaltungsanspruch sei – durch die angefochtene Baugenehmigung und die der Beigeladenen erteilte Ausnahme – verletzt, “da die ausnahmsweise Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach im faktischen reinen Wohngebiet nicht gegeben” sei.
Ein solcher Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich eines faktischen reinen Wohngebiets (§ 3 BauNVO) auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB besteht vorliegend nicht.
Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich, sofern im – wie hier – unbeplanten Innenbereich die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Auf nach der BauNVO ausnahmsweise zulässige Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung einem der Baugebietstypen der BauNVO, so steht – wie auch bei festgesetzten Baugebieten – den Eigentümern von Grundstücken innerhalb des für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Gebiets ein Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann so das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.9.1993 – 4 C 28/91 -, und vom 29.3.2022 – 4 C 6/20 -, sowie Beschluss vom 4.11.2022 – 4 BN 31/22 -).
Der die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei auf das abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 – 4 B 18/20 -, m. w. N.). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinn des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine Grundstücksgrenze kann auch ohne weitere trennende Elemente die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten im Sinn von § 34 Abs. 2 BauGB bilden. Voraussetzung ist, dass dort – auch äußerlich erkennbar – zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.7.2024 – 1 ZB 24.758 -, m. w. N.). Bei der erforderlichen wertenden und bewertenden Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse angeknüpft werden. Hierzu kommt auch die Heranziehung von Lageplänen, die ein Bild “von oben” vermitteln, in Betracht. Eine wechselseitige Beeinflussung kann dabei auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinweg noch zu bejahen sein; ob eine derartige Beeinflussung trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.10.2023 – 1 A 10514/23.OVG -, m. w. N.).
Nach diesen Kriterien und summarischer Prüfung – unter Auswertung der vorgelegten Verwaltungsunterlagen samt Lageplänen – dürfte die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks für die Art der baulichen Nutzung derart abzugrenzen sein, dass sie jedenfalls den Baublock umfasst, der durch den Bebauungsplan “###” im Süden, die ### im Osten, die ### (einschließlich des Grundstücks der Antragsteller) im Norden und das Flurstück-Nr. ### im Westen abgegrenzt wird.
Nach summarischer Prüfung entspricht die Art des derart umgrenzten Gebiets faktisch nicht einem reinen (§ 3 BauNVO), sondern einem – (nur) vorwiegend dem Wohnen dienenden – allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Das Gebiet ist nicht nur durch Wohngebäude geprägt, sondern auch durch den ehemaligen Sportplatz (bzw. Fußballplatz) samt (auf dem Flurstück-Nr. ### gelegenem) Sportheim. Dieser wäre – als Anlage für sportliche Zwecke – in einem reinen Wohngebiet regelmäßig auch nicht ausnahmsweise zulässig (gewesen), weil er nicht “den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dien[t]” (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO): Zum einen ist dessen Nutzung an die Vereinsmitgliedschaft gebunden und damit enger gefasst, zum anderen beschränkt sie sich nicht auf die Bewohner des Gebiets, sondern spricht alle Vereinsmitglieder an (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, BauGB, 154. EL April 2024, § 3 BauNVO Rn. 83c m. w. N., und BeckOK BauNVO/Hornmann, 38. Ed. (Stand: 15.7.2024), § 3 BauNVO Rn. 195). Insofern kann das Gebiet nicht mehr als reines Wohngebiet angesehen werden.
In dem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist das Bauvorhaben der Beigeladenen – als (unbestritten) Anlage für sportliche Zwecke – gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig (vgl. zum Begriff “Anlagen für sportliche Zwecke” nur Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, BauGB, 154. EL April 2024, § 4 BauNVO Rn. 103 mit zahlreichen Beispielen), so dass es einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht bedurft hätte. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind insofern ohne Belang. Vielmehr ist das Vorhaben “Entwicklung einer Mehrgenerationen-Sporteinrichtung mit Multifunktionsspielfeld” im genehmigten Umfang mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar – wobei das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die im im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erläuterungsbericht benannte Intention, der “Ort [solle] eine Begegnungsstätte im Grenzgebiet zu Frankreich sein und Platz für Dorffeste etc. bieten”, in der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung keine Stütze findet (vgl. hierzu S. 16 und 20 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12.3.2024 – 5 L 1908/23 -). Insoweit hat auch der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.4.2024 bekräftigt, dass das genehmigte Vorhaben nicht auf einen überregionalen Benutzerkreis abziele, auch wenn es einen breiteren Nutzerkreis haben möge als ein Kinderspielplatz oder ein Volleyballfeld. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller nicht ersichtlich.
2. Ein Abwehranspruch lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme begründen. Diesbezüglich machen die Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die im schalltechnischen Gutachten vom 24.4.2023 vorgenommene Absenkung des Schutzniveaus ihres Grundstücks lägen nicht vor. Es seien nicht die für ein allgemeines, sondern die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrunde zu legen. Dann wäre das ihnen zumutbare Maß hinzunehmender Lärmimmissionen überschritten.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.6.2024 – 2 BV 22.501 -, m. w. N.). Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben ist nicht zu erwarten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Zugrundelegung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte im schalltechnischen Gutachten vom 24.4.2023 schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich vorliegend – wie dargelegt – faktisch um ein solches handelt. Dass – nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. hierzu S. 24 ff. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12.3.2024 – 5 L 1908/23 -) – diese Richtwerte nach dem Ergebnis des Gutachtens unter Berücksichtigung der auf die Stellungnahme des LUA vom 1.6.2023 zurückgehenden Lärmschutzauflagen eingehalten werden, stellen die Antragsteller im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Frage. Soweit diese auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 18.4.2024 pauschal anführen, das Gutachten leide unter “all seiner zu beanstandenden, teilweise lebensfremden Annahmen”, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Insgesamt erweist sich das Bauvorhaben daher nicht als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.