Ax Hochbaurecht

OLG Hamburg zur Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags

von Thomas Ax

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung einer Doppelhaushälfte zum Pauschalpreis von 135.800 Euro. Nachdem es zu Differenzen kam, kündigte der AG den Bauvertrag. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen errechnete der AN – für seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen – eine Forderung i.H.v. 46.178,45 Euro. Der AN hatte vorgetragen, die geltend gemachte restliche Werklohnforderung ergebe sich aus der vorgelegten Kalkulation. Der AG behauptete, dass die Kalkulationsabrechnungen des AN nicht prüfbar seien. Der AN erhebt Klage.

Beim gekündigten Pauschalpreisvertrag hat der Unternehmen die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH NJW 2014, 3778, Rdnr. 10). Diese Kalkulation muss nicht bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Vielmehr reicht es, dass der Unternehmer, wenn zuvor eine solche Kalkulation nicht erstellt worden ist, diese nachträglich erarbeitet oder in anderer Weise darlegt, wie die erbrachten Leistungen bei Vertragsschluss zu bewerten sind (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1555 m.w.N.).

OLG Hamburg, Urteil vom 08.01.2020 – 4 U 134/18