OLG Brandenburg zu der Frage, dass die Überlassung des Textes der VOB/B dann entbehrlich ist, wenn der Verbraucher selbst “vom Fach” ist oder bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird und dass in diesem Fall der Hinweis auf die VOB/B genügt
vorgestellt von Thomas Ax
1. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher-Auftraggeber wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn dem Verbraucher der Text der VOB/B überlassen wird.
2. Ein Werklohnanspruch wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer das Werk als abnahmereif zur Verfügung stellt und der Auftraggeber keine weitere Erfüllung mehr verlangt, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend macht und die Minderung erklärt.
3. Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt. Diese Vermutung kann widerlegt sein, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel aufweist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 – 10 U 29/25
vorhergehend: LG Neuruppin, 31.01.2025 – 1 O 49/22
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um eine Restwerklohnforderung der Klägerin, gegen die die beklagte Auftraggeberin mit einem Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigung aufgerechnet sowie die Minderung erklärt hat.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von 4.911,29 Euro zu zahlen, im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Festsetzung des Streitwertes hat es mit Beschluss vom 13. Februar 2025 korrigiert und den Streitwert auf 12.611,29 festgesetzt sowie den Kostentenor dahingehend korrigiert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 39% und die Klägerin zu 61% zu tragen hat.
Der unstreitige Anspruch der Klägerin auf Restvergütung in Höhe von 10.111,29 Euro sei in Höhe von 1.000 Euro wegen der Aufrechnung mit einem Kostenvorschuss in dieser Höhe für die Beseitigung der Mängel am Duscheinlauf gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB erloschen. Der Sachverständige (“Name 01”) habe festgestellt, dass der Duscheinlauf mit einem Mangel behaftet sei. Das gleiche gelte für einen Überzahn/Versatz der Wandpaneele der Dusche in Augenhöhe.
Zudem habe der Sachverständige mit bloßem Auge nicht erkennbare Wölbungen der Wandpaneele festgestellt, die außerhalb des Toleranzbereiches lägen und im exklusiven Innenausbau nicht akzeptabel sein. Der Minderungsbetrag sei gemäß § 287 ZPO auf 4.200 Euro zu schätzen gewesen, wobei als Schätzungsgrundlage der vereinbarte Einheitspreis für eine von insgesamt vier seitens der Klägerin erstellten Terrazzopaneelen in Höhe von 4.250 Euro sowie der Betrag gedient habe, den die Parteien im Wege des gescheiterten Widerrufsvergleichs vereinbart hätten.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie auf die Minderung in Höhe von 4.200 Euro beschränkt. Sie weist darauf hin, dass das Landgericht den Sachverständigen (“Name 01”) falsch verstanden habe, denn dieser habe bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 die Möglichkeit der Beseitigung des Mangels an dem Fugenversatz ebenfalls nicht ausgeschlossen. Für die Beseitigung der beiden Mängel Bodeneinlauf/Dusche und Fugenversatz habe der Sachverständige die Nachbesserungskosten auf insgesamt 1.000 Euro beziffert.
Hinsichtlich der Terrazzo-Wandpaneele, bei denen der Sachverständige mit der Wasserwaage konkave Verformungen horizontal bis 5 mm/m und vertikal im Mittel bei 10 mm/m festgestellt habe, die nach DIN 18500 4.10.4 außerhalb des zulässigen Toleranzbereichs liegen würden, sei ein Mangel tatsächlich nicht gegeben. Der Sachverständige habe bei seiner Anhörung eingeräumt, dass die betreffende DIN-Norm auf Paneele aus Terrazzo nicht anwendbar sei. Es sei jedoch ausgeschlossen, eine DIN-Norm, die sich auf vorgefertigte Elemente beziehe, hier unmittelbar oder analog anzuwenden. Bei den streitgegenständlichen Paneelen handele es sich um Einzelanfertigungen und keine industriell vorgefertigten Elemente.
Zudem sei ein Minderwert des Werkes der Klägerin nicht gegeben, da sich durch die nicht sichtbare Verformung unstreitig keine Funktionsbeeinträchtigung ergebe. Die Dusche sei ohne jede Einschränkungen nutzbar und die Verformung mit bloßem Auge nicht sichtbar, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt habe. Die Schätzung des Landgerichts sei darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar.
Zudem habe das Landgericht versäumt, über den Antrag der Klägerin auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen zu entscheiden.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31. Januar 2025 – 1 O 49/22 – aufzuheben, soweit der Klage nicht stattgegeben wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.200 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren auf einen Betrag von 9.111,29 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Vergütung von 4.200 Euro gemäß § 631 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Estrich- und Terrazzoarbeiten an dem Einfamilienhaus (“Adresse 01”) in (“Ort 01”) zu.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Geltung der VOB/B bezüglich des Werkvertrages zwischen den Parteien nicht vereinbart war. Zwar hat die Klägerin in ihrem Angebot vom 25. September 2019 die Werkleistung unter Vereinbarung der “VOB Teil B in ihrer neuesten Fassung” angeboten, allerdings handelt es sich bei der Beklagten unstreitig um eine Verbraucherin, sodass die Vereinbarung der VOB/B ihr gegenüber grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn ihr der Text der VOB/B überlassen wurde. Dies hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, ebenso wenig, dass die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen durch den bauüberwachenden Architekten (“Name 02”) vertreten wurde. Die Überlassung des Textes der VOB/B ist dann entbehrlich, wenn der Verbraucher selbst “vom Fach” ist oder bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird. In diesem Fall genügt der Hinweis auf die VOB/B, denn bei einem Architekten ist grundsätzlich anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und diese Kenntnis dem Verbraucher vermittelt (Werner/Pastor Bauprozess, 18. Aufl. Rn. 1193; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. August 2025 – 10 U 86/24).
2. Der Anspruch auf Restvergütung in Höhe von 10.111, 29 Euro aus der Schlussrechnung der Klägerin ist grundsätzlich unstreitig.
Der Anspruch ist auch fällig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist jedenfalls ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien dadurch entstanden, dass die Klägerin das Werk als abnahmereif zur Verfügung gestellt und die Beklagte keine weitere Erfüllung mehr verlangt hat, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend gemacht und die Minderung erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 235/15).
3. Der Anspruch auf Restwerklohn ist, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig ist, in Höhe von 1.000 Euro gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch auf die Kosten der Nachbesserung erloschen. Das Werk der Klägerin ist mit Mängeln im Sinne des § 633 BGB behaftet.
a) Hinsichtlich des Mangels des Bodeneinlaufs der Dusche hat die Klägerin mit der Berufung ausdrücklich erklärt, dass sie einen Mangel nicht mehr in Abrede stelle. Sie ist auch einem Anspruch auf Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten gemäß § 637 BGB nicht mehr entgegengetreten. Insoweit ist der Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 389 BGB erloschen und der Vorschussanspruch nicht Gegenstand der Berufung.
b) Die Berufung der Klägerin hat hinsichtlich des vom Sachverständigen festgestellten Fugenversatzes Erfolg, denn die Beklagte kann keinen weiteren Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten verlangen, genauso wenig wie sich der Werklohn wegen dieses Mangels gemindert hat.
Auch im Hinblick auf den Fugenversatz der Paneele stellt die Klägerin nicht mehr infrage, dass es sich um einen Mangel ihres Werkes handelt. Sie hat allerdings insoweit zu Recht beanstandet, dass das Landgericht für den Mangel des Bodenabflusses der Dusche die Kosten der Beseitigung des Mangels auf 1.000 Euro beziffert und für den Fugenversatz ein separates Minderungsrecht bejaht hat. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 hat der Sachverständige (“Name 01”) ausweislich des Sitzungsprotokolls angegeben, dass sowohl der Bodeneinlauf der Dusche als auch der Fugenversatz nachgebessert werden könnten und dass für die Beseitigung beider Mängel ein Aufwand von insgesamt ca. 1.000 Euro anzusetzen sei. Mit der Berufungserwiderung vom 24. April 2025 hat die Beklagte dies bestätigt und klargestellt, dass sie für die Beseitigung der Mängel am Duscheinlauf und den Fugenversatz Vorschuss in Höhe von insgesamt 1.000 Euro beansprucht.
4. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB in Höhe von 4.200 Euro wegen der Verformungen der Paneele in Höhe von 4.200 Euro gemindert. Insoweit ist das Landgericht zu Unrecht von einem Minderungsrecht der Beklagten ausgegangen, denn ein Mangel im Rechtssinne gemäß § 633 Abs. 1 BGB besteht insoweit nicht.
a) Das Werk weist einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB auf, wenn es nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit hat oder sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
aa) Eine konkrete Beschaffenheit war vorliegend nicht vereinbart, denn nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war hinsichtlich der Beschaffenheit lediglich vereinbart, dass die Leistungen “der einschlägigen DIN und den Regeln der Technik” entsprechen müssten, ohne diese näher zu bezeichnen.
bb) Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Jurgeleit Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 5. Teil Rn. 46). Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liegt vor, wenn der Auftragnehmer solche technischen Regeln nicht beachtet, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (Kniffka a.a.O. Rn. 48 unter Bezugnahme auf Kamphausen/Warmbrunn, Baurecht 2008,25). Dazu gehören auch die DIN-Normen ebenso wie die mündlich überlieferten technischen Regeln (BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 – VII ZR 131/93). Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2013 – V ZR 182/12; vom 14. Juni 2007 – VII ZR 45/06-). Die Auslegung der DIN-Normen und von den Sachverständigen herangezogenen Regelwerke und Erkenntnisquellen können in der Praxis allerdings erhebliche Probleme bereiten. Die Sachverständigen müssen dazu angehalten werden, die Auslegung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vorzunehmen und, entgegen der Ansicht des Landgerichts, muss das Gericht die Auslegung selbstständig nachvollziehen (Kniffka .a.O. Rn. 50). Zugrunde zu legen sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles.
Insoweit ist schon zweifelhaft, ob vorliegend eine einschlägige DIN oder ein anzuwendendes Regelwerk existiert. Der Sachverständige hat zwar einen Verstoß bejaht, und darauf abgestellt, dass die von ihm mittels einer Wasserwaage und eines Messkeils festgestellten konkaven Verformungen außerhalb von einschlägigen Toleranzen liegen würden. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, auf welches Regelwerk und welche Toleranzen er seine Beurteilung stützt. In seinem Gutachten vom 28. Februar 2024 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die vorgefertigten Wandpaneele aufgrund des eingesetzten Bindemittels keiner Norm eindeutig zugeordnet werden und daher als Sonderkonstruktion gelten könnten. Er habe sich bei der Beurteilung an die DIN 18333-ATV “Betonwerksteinarbeiten” und die DIN 18500-1 “Betonwerkstein-Begriffe, Anforderungen” an die Normen für vorgefertigte Betonwerksteinelemente angelehnt. Bei seiner Anhörung im Termin vom 10. Dezember 2024 hat er von “entsprechenden Merkblättern für Terrazzoboden” gesprochen, auf die dann die DIN-Normen entsprechend anzuwenden seien. Da Agglo und Quarzkomposita auch zu den künstlichen Steinen gehörten, seien die Tabellen auf Betonwerkstein entsprechend anwendbar. Hinsichtlich der Verformungen hat er die DIN 18500 zugrunde gelegt, ohne allerdings darzulegen, welche Toleranzen dort aufgeführt sind.
cc) Letztlich kann offenbleiben, ob der DIN 18500 ein allgemeines Prinzip zu entnehmen ist, das auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden kann, denn ein Mangel im Sinne des § 633 BGB liegt nicht vor. Grundsätzlich kann der Unternehmer auch bei einem festgestellten Verstoß gegen DIN-Normen oder andere Regelwerke die Vermutung eines Mangels widerlegen (Werner-Pastor, Bauprozess, 18. Aufl. Rn. 1929). Dies hat die Klägerin vorliegend getan, denn das Werk ist weder in seiner Funktion beeinträchtigt, noch weist es einen optischen Mangel auf.
Vorliegend hat der Sachverständige festgestellt, dass der Verstoß die Funktion der Paneele als Wandverkleidung nicht beeinträchtigt; eine solche funktionale Beeinträchtigung hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.
Auch ein optischer Mangel ist nicht gegeben. Zwar kann grundsätzlich eine optische Beeinträchtigung auch einen Mangel im Sinne des § 633 BGB darstellen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung allerdings ausdrücklich festgestellt, dass die Verformungen mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, sondern lediglich mit Hilfsmitteln, wie Wasserwaage und Messkeil. Bei einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzung der Terrazzopaneele als Wandverkleidung des Duschbades stellt deren leichte Verformung deshalb nach den gegebenen Umständen keinen Mangel im Rechtssinne dar.
Der Klägerin steht ebenfalls ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Das Landgericht hat den Zinsanspruch offensichtlich schlicht übersehen, denn es hat ihn weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erörtert. Grundsätzlich wäre insoweit ein Antrag gemäß § 321 ZPO auf Urteilsergänzung zu stellen gewesen. Vorliegend war jedoch die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO von 2 Wochen nach Zustellung des Urteils ist nicht gewahrt.
Allerdings stellt sich der mit der Berufung wiederholte Antrag als zulässige Klageerweiterung gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO dar. Ein Verstoß gegen § 531 Abs. 3 ZPO liegt ebenfalls nicht vor, denn der für den Anspruch auf Verzugszinsen erforderliche Vortrag ist unstreitig.
Der Klägerin steht deshalb gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Mahnbescheids am 4. November 2021 auf die Klageforderung von 9.111,29 Euro zu.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils war wie tenoriert abzuändern.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.