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Eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht begründet für den Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb

von Thomas Ax

Eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht begründet für den Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb. Insbesondere ist es ihm nicht untersagt, Geschäftsbeziehungen mit den Kunden seines früheren Arbeitgebers aufzunehmen.

Zwar muss der Arbeitgeber aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht Auskünfte über einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer jedenfalls an solche Personen erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht. Die Pflicht des Arbeitgebers, Auskunft über Leistung und Verhalten seines früheren Arbeitnehmers zu erteilen, erschöpft sich nicht in der Ausstellung eines Zeugnisses. Auch ohne Zustimmung und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. Diese Auskünfte müssen jedoch, ebenso wie Zeugnisse, der Wahrheit entsprechen und dürfen nur solchen Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben (BAG, Urteil vom 18.08.1981 – 3 AZR 792/78 -; siehe auch BAG, Urteil vom 05.08.1976 – 3 AZR 491/75 -).

Umgekehrt begründet aber eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht für den Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb (BAG, Urteil vom 19.05.1998 – 9 AZR 394/97 -). Diesem obliegt keine nachvertragliche Treuepflicht, die seine zukünftige berufliche Tätigkeit im Verhältnis zum bisherigen Arbeitgeber in irgendeiner Weise einschränkt. Insbesondere ist es ihm durch eine nachvertragliche Treuepflicht nicht untersagt, Geschäftsbeziehungen mit den Kunden seines früheren Arbeitgebers aufzunehmen (MHdB ArbR, § 140 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Rn. 1, beckonline). Dann kann aber der Arbeitgeber nicht aufgrund einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet sein, die Möglichkeit der Konkurrenztätigkeit durch den Arbeitnehmer noch zu erweitern und diese auch noch zu fördern. Anders mag dies zu sehen sein, wenn das Arbeitsverhältnis gerade auf den Erwerb der Qualifikation gerichtet war oder ihr jedenfalls auch dienen sollte.