Ax Hochbaurecht

Mit einer in den heißen Sommer passenden Entscheidung wartet der BGH auf: Nach dem Motto: Klimaanlage für alle! winkt der BGH, Urteil vom 17.07.2026 - V ZR 162/25 den Einbau eines Klima-Splitgeräts durch:

Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon durch Beschluss gestattet wird; bei späterer Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen dem regelmäßig nicht entgegen. Fehlt es an einem Einverständnis der anderen Wohnungseigentümer, kommt es für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage darauf an, ob der begehrte Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG führt. Eine der Gestattung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums entgegenstehende Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Bedenken wurden seitens der beklagten GdWE vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche sowie Abluftwärme und Kondensat erhoben. Insbesondere bei späterer Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche eines Klima-Splitgeräts stehen aber einem Gestattungsanspruch gemäß § 20 Abs. 3 WEG regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden. Im Rahmen von § 20 Abs. 3 WEG kommt es (nur) darauf an, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt fühlen kann. Nicht jede gemäß § 20 Abs. 3 WEG rechtlich erhebliche Beeinträchtigung benachteiligt einzelne Wohnungseigentümer unbillig i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG oder gestaltet die Anlage grundlegend um i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG. Es ist deshalb richtig, dass (auch) im Rahmen von § 20 Abs. 3 WEG, also bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gestattung einer mehrheitlich abgelehnten baulichen Veränderung, bei der späteren Nutzung entstehende Geräusche im Regelfall außer Betracht bleiben. Konkret für Klimaanlagen ist deshalb entscheidend, dass – wovon bei für den heimischen Markt zugelassenen Geräten in aller Regel auszugehen sein wird – nach der Installation ein Betrieb möglich ist, bei dem der Schutz der anderen Wohnungseigentümer vor Beeinträchtigungen durch Immissionen hinreichend sichergestellt ist. Insoweit können, wie ausgeführt, die Grenzwerte der TA Lärm herangezogen werden. Zusätzlich können Befürchtungen der anderen Wohnungseigentümer durch die Art der Anbringung und Vorgaben zum Einsatz unterschiedlicher Betriebsmodi Rechnung getragen werden. Ist auf diese Weise sichergestellt, dass das Klimagerät Vorgaben zum Schutz vor nicht zumutbarem Lärm einzuhalten in der Lage ist, folgt nicht schon aus seiner (bloßen) Installation eine Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG. Es wird schließlich im Regelfall gerade auch im Interesse der ein solches Gerät auf eigene Kosten (§ 21 Abs. 1 WEG) verbauenden Wohnungseigentümer liegen, die Nutzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu halten, um sich keinen Beschränkungen ausgesetzt zu sehen. Anders kann es nur sein, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung feststeht, dass das in Rede stehende Klima-Splitgerät die Lärmschutzvorgaben nicht einhalten kann. So ist es hier aber nicht. Dieses Gerät ist nach den getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich in der Lage, die Schalldruck-Grenzwerte der TA Lärm (zu deren Heranziehung im Wohnungseigentumsrecht s.o. Rn. 19) einzuhalten. So werden für das Außengerät 49-50 db(A) angegeben, was den tagsüber in reinen Wohngebieten geltenden Grenzwerten von 50 db(A) gemäß Ziffer 6.1 lit. f) der TA Lärm entspricht. Damit steht fest, dass das Außengerät in der Lage ist, (mindestens) die tagsüber geltenden Grenzwerte einzuhalten, sodass es jedenfalls außerhalb der Nachtstunden, für die gemäß Ziffer 6.1 der TA Lärm andere Grenzwerte gelten (in reinen Wohngebieten: 35 db(A)), in rechtlich nicht beeinträchtigender Weise betrieben werden kann. Abgesehen davon kommt es für die Einhaltung von Grenzwerten ohnehin nur darauf an, welche Immissionen im Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer zu erwarten sind und ob dort die maßgeblichen Richtwerte – tags wie nachts – eingehalten werden können; das wiederum hängt nicht nur von dem jeweiligen Gerät, sondern auch von der Art und Weise seiner Anbringung ab. Dieses Gerät ist nach den getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich in der Lage, die Schalldruck-Grenzwerte der TA Lärm einzuhalten. So werden für das Außengerät 49-50 db(A) angegeben, was den tagsüber in reinen Wohngebieten geltenden Grenzwerten von 50 db(A) gemäß Ziffer 6.1 lit. f) der TA Lärm entspricht. Damit steht fest, dass das Außengerät in der Lage ist, (mindestens) die tagsüber geltenden Grenzwerte einzuhalten, sodass es jedenfalls außerhalb der Nachtstunden, für die gemäß Ziffer 6.1 der TA Lärm andere Grenzwerte gelten (in reinen Wohngebieten: 35 db(A)), in rechtlich nicht beeinträchtigender Weise betrieben werden kann. Abgesehen davon kommt es für die Einhaltung von Grenzwerten ohnehin nur darauf an, welche Immissionen im Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer zu erwarten sind und ob dort die maßgeblichen Richtwerte – tags wie nachts – eingehalten werden können; das wiederum hängt nicht nur von dem jeweiligen Gerät, sondern auch von der Art und Weise seiner Anbringung ab. Damit macht der BGH den Weg für die Klimaanlage frei, aber nicht, ohne zuvor die Nähe zum nächsten Schlafzimmer in den Blick zu nehmen: Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.

Diese und andere interessante Entscheidungen finden Sie in unserem aktuellen Heft 8.

Viel Freude bei der Lektüre!