vorgestellt von Thomas Ax
Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen. Die Vorschrift des § 139 Abs. 1 ZPO dient der Beseitigung behebbarer Mängel im Vortrag. Eine Hinweispflicht besteht bei erkennbar unklaren und ergänzungsbedürftigen Angaben. Wird die Partei anwaltlich vertreten, genügt in der Regel ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Begründung. Weiter gehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität zuwider.
OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2026 – 9 W 22/26
vorhergehend:
LG Köln, 27.10.2025 – 20 OH 3/25
Gründe:
I.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht eine Wohngebäudeversicherung.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über eine Schadensregulierung aufgrund eines der Antragsgegnerin am 27.01.2025 gemeldeten Wasserschadens in dem versicherten Objekt in der ###-Straße ### in ###.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu folgenden Fragen gestellt:
“1. In welchem Zustand befand sich das Objekt in der ###-Straße ###, ###, vor dem Starkregen im Januar 2025?
2. In welchem Zustand befindet sich das Objekt nach diesem Ereignis? Insbesondere:
a. Welche Schäden sind am Objekt entstanden?
b. Was sind die genauen Gründe für die am Objekt entstandenen Schäden?
c. Ist der Schaden durch eine Überschwemmung des Grundstücks verursacht worden oder aufgrund von Regenwasser, das durch Lichtschachtfenster eingedrungen ist?
d. Waren die Lichtschächte und deren Entwässerungssysteme technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert, um Starkregenereignisse zu bewältigen?
e. Ist der Schaden kausal auf eine Überschwemmung zurückzuführen?
f. Sind ausreichend Fotodokumentationen vorhanden, die Art und Umfang der Schäden deutlich darlegen?
3. Gab es Vorschäden oder bauliche Mängel an dem betroffenen Bereich, die den geltend gemachten Schaden beeinflusst haben können?
4. Welche Maßnahmen sind erforderlich um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen? Insbesondere:
a. Sind die bereits geplanten Maßnahmen technisch notwendig und wirtschaftlich angemessen?
b. Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten, um den vorherigen Zustand des Objektes wiederherzustellen?
5. Sind langfristige Schäden (z.B. Schimmel, strukturelle Beeinträchtigungen des Gebäudes etc.) zu erwarten?”
Mit Beschluss vom 27.10.2025 hat das Landgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 197 ff. eA LG).
Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 hat der Antragsteller hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.01.2026 begründet (Bl. 263 ff. d.A.). Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.04.2026 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den folgenden Beweisfragen angeordnet:
“1. Ist es am Wohnhaus des Antragstellers in der ###-Straße ###, ###, im Januar 2025 durch eindringendes Wasser zu Wasserschäden in den Kellerräumen, namentlich Heizungskeller, Waschküche, Hobbyraum und Flur des Kellers dergestalt gekommen, dass das eingetretene Wasser Schäden an den Wänden und an den Böden verursacht hat?
2. Ist der Schaden durch eine Überschwemmung des Grundstücks verursacht worden oder aufgrund von Regenwasser/Tauwasser, das durch den Lichtschacht/die Lichtschächte des/der Kellerfenster eingedrungen ist?
3. Waren die Lichtschächte und deren Entwässerungssysteme technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert, um Starkregenereignisse zu bewältigen?
4. Welche Maßnahmen sind erforderlich um die Wasserschäden zu beseitigen? Insbesondere: Sind die in den Anlagen 17 und 18 aufgeführten Trocknungs-, Maler- und Laminatarbeiten erforderlich und die dort angesetzten Kosten angemessen?
5. Sind langfristige Schäden (z.B. Schimmel, strukturelle Beeinträchtigungen des Gebäudes) zu erwarten?”
Im Übrigen ist der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der vom 27.10.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§ 490 Abs. 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) ist unbegründet, soweit ihr nicht im Rahmen der Teilabhilfeentscheidung vom 27.04.2026 Rechnung getragen wurde.
Die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der Ziffern 1, 2 f) sowie 3 der Antragsschrift vom 23.06.2025 durch das Landgericht ist zu Recht erfolgt.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angegriffene Beschluss nicht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen.
Nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen. Dabei dient § 139 Abs. 1 ZPO der Beseitigung behebbarer Mängel im Vortrag. Eine Hinweispflicht besteht bei erkennbar unklaren und ergänzungsbedürftigen Angaben (BGH, Beschl. v. 23.06.2020, VI ZB 63/19, NJW 2020, 2641, 2642 Rn. 8; BGH, Urt. v. 25.02.2002, II ZR 346/00, NJW-RR 2002, 1071). Insbesondere hat das Gericht deutlich zu machen, dass es den bisherigen Vortrag eines Beteiligten als unzureichend oder nicht hinreichend substantiiert erachtet (BGH, Beschl. v. 13.03.2008, I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 f. m.w.N.).
Diesen Anforderungen hat die Kammer durch den Hinweis vom 24.09.2025 genügt. Konkretere Angaben waren nicht erforderlich, da es sich bei dem Antragsteller um eine anwaltlich vertretene Partei handelt. In diesen Fällen genügt in der Regel – wie auch hier – ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Begründung. Weiter gehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität zuwider (Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, 10/2025, § 139 ZPO, Rn. 12a).
Im Übrigen hätte der Antragsteller aus einem etwaigen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht auch keine für ihn günstigen Folgen ableiten können. Denn das Beschwerdegericht hat nach § 571 Abs. 2 ZPO ohnehin auch das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zu berücksichtigen.
2. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss sowie dem Beschluss vom 27.04.2026 – soweit nach teilweiser Abhilfe hier noch von Relevanz – an und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Erläuterungen.
Ergänzend sei Folgendes hinzugefügt:
Soweit der Beweisbeschlusses vom 27.04.2026 inhaltlich die Beweisfragen Nrn. 1, 2 f) sowie 3 der Antragsschrift vom 23.06.2025 umfasst, vermag der Senat schon gar kein rechtliches Interesse an der weiterhin begehrten isolierten Feststellung zu erkennen, § 485 Abs. 2 ZPO. Der vorherige Zustand des streitbefangenen Objekts (Beweisfrage Nr. 1) sowie alternative oder mitwirkende Schadensursachen (Beweisfrage Nr. 3) werden naturgemäß inzident Teil der Begutachtung durch den Sachverständigen sein. Ebenso wird dieser im Rahmen seiner Begutachtung sämtliche zur Akte gereichten Unterlagen einschließlich Fotografien berücksichtigen (Beweisfrage Nr. 2 f)).
Dass der Antragsteller ein hierüber hinaus gehendes rechtliches Interesse an der isolierten Beantwortung der o.g. Beweisfragen hat, ist – auch mangels hinreichender Substantiierung – nicht zu erkennen.
3. Da in dem die sofortige Beschwerde aufrechterhaltenden Schriftsatz vom 17.03.2026 keine inhaltlichen Einwände gegen die Zurückweisung der o.g. Beweisfragen erhoben wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen des Senats.
III.
Bei – auch nur teilweisem – Erfolg der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, ergeht im Beschwerdeverfahren keine Kostenentscheidung. Die Kosten sind danach solche der Hauptsache (Herget in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, 10/2025, § 490, Rn. 5).