Ax Hochbaurecht

Was wir bieten: Versierte Beratungsleistungen im Bereich des privaten Baurechts, betreffend das Werkvertragsrecht von BGB, VOB/B und HOAI im Rahmen der Abwicklung von Baumaßnahmen auf Basis eines Rahmenvertrags

vorgestellt von Thomas Ax

Wir beraten Auftraggeber rechtlich in sämtlichen Phasen von Bauprojekten, insbesondere in Bezug auf Planung, Vergabe, Durchführung, Abrechnung sowie Nachtragsprüfung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

Basis der Beratung ist ein Rahmenvertrag.

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht, insbesondere in den Bereichen
– Werkvertragsrecht BGB,
– VOB/B,
– HOAI, Architekten- und Ingenieurrecht,
– Vertragsgestaltung und -prüfung, Nachtrags- und Mängelmanagement,
– Abrechnung und Streitvermeidung,
– Rechtliche Begleitung von Bauvorhaben und Bauunterhaltsmaßnahmen.
Einzelne Beratungsleistungen werden durch gesonderte Abrufe des Auftraggebers ausgelöst. Ein Anspruch auf Mindestabruf besteht nicht, es besteht auch kein Exklusivitätsverhältnis.

Rahmenvertrag über

Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht (Entwurf)

§ 1 Vertragsgegenstand

  • Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im privaten Baurecht, insbesondere in den Bereichen
  • Werkvertragsrecht BGB,
  • VOB/B,
  • HOAI, Architekten- und Ingenieurrecht,
  • Vertragsgestaltung und -prüfung, Nachtrags- und Mängelmanagement,
  • Abrechnung und Streitvermeidung,
  • Rechtliche Begleitung von Bauvorhaben und Bauunterhaltsmaßnahmen.

Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber rechtlich in sämtlichen Phasen von Bauprojekten, insbesondere in Bezug auf Planung, Vergabe, Durchführung, Abrechnung sowie Nachtragsprüfung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich, unabhängig und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

Der Vertrag ist als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Einzelne Beratungsleistungen werden durch gesonderte Abrufe des Auftraggebers ausgelöst. Ein Anspruch auf Mindestabruf besteht nicht, es besteht auch kein Exklusivitätsverhältnis.

§ 2 Vertragslaufzeit

Der Vertrag beginnt am … und endet am …. Der AG kann den Vertrag einmalig um bis zu 12 Monate verlängern. Das Optionsrecht ist spätestens bis zum … auszuüben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Abruf, Durchführung und Dokumentation

Der Abruf einzelnen Leistungen erfolgt schriftlich oder elektronisch durch die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner.

Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungserbringung nach Vereinbarung, in dringenden Fällen spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach Abruf.

Jede Leistung ist nachvollziehbar zu dokumentieren (Datum, Bearbeiter, Zeitaufwand, Gegenstand, Ergebnis).

Die Beratung kann telefonisch, schriftlich, per Videokonferenz oder vor Ort erfolgen Der Auftraggeber entscheidet über die Form. In der Regel erfolgt die Kommunikation per Telefon, E-Mail und Videokonferenz.

Zwischen den Parteien finden bei Bedarf regelmäßige Abstimmungstermine zur Aufgabenpriorisierung und Qualitätssicherung statt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung.

Der Auftraggeber benennt eine fachliche Ansprechperson, die für operative Abstimmungen zuständig ist.

Verzögern sich Leistungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

§ 5 Vergütung und Abrechnung

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen die festgelegten Stundensätze. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand im 15-Minuten Takt.

Reisekosten und Nebenkosten sind in den Stundensätzen enthalten, sofern der Auftraggeber nicht eine abweichende Reisekostenerstattung genehmigt.

Der Auftragnehmer reicht monatlich eine prüffähige Rechnung ein, die enthalten muss:

Zeitraum der Leistungserbringung,

Leistungsinhalt und Bearbeiter,

Zeitaufwand in Stunden,

Vereinbarte Stundensätze.

Rechnungen sind elektronisch an E-Rechnungen@bi-management.de zu richten.

Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungseingang und Abnahme der Leistung.

Mit der Zahlung übernimmt der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit der rechtlichen Einschätzung, sondern nur für die ordnungsgemäße formale Leistungserbringung.

§ 6 Ansprechpartner und Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer benennt einen Lead Counsel und eine Vertretung. Einmal jährlich findet ein Qualitätsgespräch mit dem Auftraggeber statt.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen nicht allgemein zugänglichen Informationen des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln und Dritten – auch nach Beendigung des Vertrages – nicht offenzulegen oder zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, verfahrens- oder projektspezifische Unterlagen sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind.

Eine Weitergabe innerhalb der Organisation des Auftragnehmers (z.B. Partner, angestellte Rechtsanwälte, wissenschaftliche Mitarbeitende oder juristische Mitarbeiter) ist nur zulässig, soweit dies zur sachgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle mitwirkenden Personen über die Vertraulichkeitspflichten informiert, zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43 a Abs.2 BRAO) und organisatorisch so eingebunden sind, dass ein unbefugter Zugriff Dritter ausgeschlossen ist.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der vom Auftraggeber überlassenen Daten und Dokumente zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere:

Zugriffsbeschränkungen,

Datensicherung,

Verschlüsselte elektronische Kommunikation,

Sichere Archivierung und Vernichtung von vertraulichen Unterlagen nach Abschluss des Vertragsverhältnisses.

Eine Weitergabe von Informationen an Unterauftragnehmer, externe Berater oder sonstige Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Diese Personen sind vom Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf Vertraulichkeit und Datenschutz gemäß dieser Vereinbarung zu verpflichten.

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sobald ihm Verstöße gegen Datenschutz- oder Vertraulichkeitspflichten bekannt werden, und aktiv zur Aufklärung und Schadensbegrenzung beitragen.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt über die Beendigung dieses Vertrages hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers besteht.

§ 8 Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz nur nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers dem Umfang nach auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach je Schadensfall auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt; Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit – einschließlich etwaiger Verlängerungsoptionen – eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen vorzuhalten und deren Bestehen auf Anforderung nachzuweisen:

2.500.000 € für Personenschäden

1.000.000 € für Sach- und Vermögensschäden

jeweils zweifach maximiert je Versicherungsjahr (d.h. die Deckungssummen müssen je Schadensfall separat zur Verfügung stehen).

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice oder eine Deckungszusage des Versicherers vorzulegen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Ablaufs oder der Kündigung der Versicherung den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 8 Vertragsbeendigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

Der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten wiederholt verletzt,

Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche rechtliche Auskünfte erteilt,

Die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung entfällt,

Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Bei Vertragsende sind alle Unterlagen, Daten und Arbeitsstände unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben oder – nach dessen Wahl – sicher zu vernichten.

Eine Vergütungspflicht besteht nur für bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäße erbrachten Leistung.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg Gerichtsstand.

Im Zweifel gehen besondere Regelungen in Einzelabrufen oder Anlagen dieses Vertrages den allgemeinen Vertragsbedingungen vor.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung zu vereinbaren.