Ax Hochbaurecht

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OVG Saarland zu der Frage, dass durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen grundsätzlich auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren sind und vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall keine nachbarlichen Abwehransprüche begründen

vorgestellt von Thomas Ax 

1. Durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen sind grundsätzlich auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall keine nachbarlichen Abwehransprüche.
2. Einzelfall, in dem aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es aufgrund der Stellplatzsituation zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks das sich eine Straße oberhalb des Bauvorhabens befindet kommen könnte; hier: kein Anlass für die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.
3. Hat sich das Verwaltungsgericht wie vorliegend im Rahmen des Ortstermins geschehen einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.
OVG Saarland, Beschluss vom 02.10.2024 – 2 A 94/23
Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen ein der Beigeladenen im Jahr 2021 genehmigtes Bauvorhaben.

Die Kläger sind Eigentümer des in Hanglage mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks …-Straße …, … A-Stadt (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …). An der rückwärtigen Grundstücksgrenze und in nordwestlicher Ausrichtung grenzt das tiefer gelegene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Vorhabengrundstück (Am …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) an. Dieses befindet sich am Ende der Sackgasse “Am …”, über die es erschlossen wird. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze beider Grundstücke verläuft ein knapp drei Meter breiter Fußweg, der die “…straße” mit der Straße “Am …” und mit der “…-Straße” über eine Treppe verbindet. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Mit Bauschein vom 19.1.2021 – ergänzt durch eine Änderungsgenehmigung (Tektur) vom 20.6.2022 – erteilte die Beklagte der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO) die streitgegenständliche Baugenehmigung zum “Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten und 2 Carports für je 3 PKW”. Das Gebäude weist im Kellergeschoss in Richtung des Anwesens der Kläger 6 Kellerräume, einen Hauswirtschaftsraum und einen Hausanschlussraum auf. Auf der ebenerdigen Nordostseite befindet sich eine Wohnung. Im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss befinden sich jeweils zwei Wohnungen. Das als Staffelgeschoss ausgeführte 2. Obergeschoss enthält eine Wohnung; die Loggia dieser Wohnung befindet sich an der Westecke des Gebäudes in Richtung des Anwesens … Der Hauseingang befindet sich in der Verlängerung des Wendehammers der Straße “Am …”. Rechts und links der Zufahrt lässt die Baugenehmigung jeweils einen Carport für je 3 Pkw zu. Im Anschluss an den Carport in Richtung auf und unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzend sieht die Baugenehmigung einen Abstellraum für Fahrräder und daneben eine Abstellfläche für Mülltonnen vor.

Die Kläger legten am 5.5.2021 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 19.1.2021 ein, dem der Beklagte nicht abhalf.

Am 22.7.2021 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, das Bauvorhaben verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften und entfalte eine erdrückende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 2.8.2021 – 5 L 804/21 -zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2022 ist der Widerspruch ebenfalls zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 23.1.2023 haben die Kläger den Widerspruchsbescheid vom 21.12.2022 in die Klage einbezogen und beantragt,

1.die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.1.2021 zur Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten und zwei Carports für je drei PKW in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses … vom 21.12.2022 (Az: 153/21) aufzuheben,

2.die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen den Abriss des auf dem Grundstück …, … A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, bereits realisierten Gebäudes anzuordnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit am 19.4.2023 in Augenschein genommen und die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger würden durch die Baugenehmigung vom 19.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2022 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hätten auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Abriss des bereits errichteten Mehrfamilienwohnhauses im Wege des bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall bestünden keine bauordnungsrechtlichen Abwehransprüche. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung halte die nachbarschützenden Abstandsflächenbestimmungen (§§ 7, 8 LBO) ein. Die Außenwand des Erd- und Obergeschosses halte einen Abstand von 3,50 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks ein. Bei dem nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO zulässigen Maß von 0,4 H dürfe die Wandhöhe bis zu 8,75 m betragen; sie sei indes nur 7,215 m hoch. Die um ein Meter zurückversetzte Außenwand des Staffelgeschosses habe eine Gesamthöhe von 9,555 m, dürfe aber bis zu 11,25 m hoch sein, sodass das Wohngebäude abstandsflächenrechtlich unbedenklich sei. Erfolglos machten die Kläger zudem geltend, dass der Abstellraum für Fahrräder (Nutzfläche laut Flächenberechnung: 9,39 m²; Höhe: 2,64 m) sowie der kleiner dimensionierte Abstellraum für die Müllcontainer, die zusammen eine Gesamtlänge von 7,36 m entlang der Grundstücksgrenze aufwiesen, die Abstandsflächenbestimmungen im Verhältnis zu ihrem Grundstück verletzten. Zutreffend habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern mit einem Brutto-Rauminhalt von jeweils maximal 30 m3 bis zu einer Gesamtlänge von 12 m je Grundstücksgrenze in Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche zulässig seien. Da das insoweit genehmigte Bauwerk diese Zweckbestimmung und Maße einhalte, müsse es folglich auch keine Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einhalten. Ferner könnten die Kläger auch keine bauplanungsrechtlichen Abwehransprüche aus dem Gebot der Rücksichtnahme herleiten. Da sich das Vorhabengrundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im Innenbereich der Stadt A-Stadt befinde und kein Bebauungsplan bestehe, beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach dessen Absatz 1 sei ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Nachbarschutz vermittele § 34 Abs. 2 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich der Neubau, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach “der Art der baulichen Nutzung” in die Umgebungsbebauung einfügen müsse. Das sei hier ohne weiteres anzunehmen, weil sich der Neubau eines (Mehrfamilien-) Wohnhauses in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung im Sinne eines allgemeinen oder reinen Wohngebietes (§§ 3, 4 BauNVO) geprägt sei, in diese Nutzungsart einfüge. Eine bessere Gebietsverträglichkeit als die von Nutzungen derselben Art gebe es nicht. Die Anzahl von Wohnungen in einem Gebäude sei kein Kriterium für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch sogenannten “Milieuschutz” gewährleiste das allgemeine Bauplanungsrecht nicht. Deshalb begründe der sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch keine Grundlage für die Abwehr eines Mehrfamilienhauses in einem faktisch von Einfamilienhäusern geprägten allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Soweit sich die Kläger gegen das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) wendeten, könne dies für sie nur unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme eine rechtlich geschützte Abwehrposition begründen. Denn Festsetzungen in Bebauungsplänen über das Maß der baulichen Nutzung dienten grundsätzlich städtebaulichen Zwecken und hätten deshalb keine nachbarschützende Funktion. Nachbarschutz vermittelten sie nur dann, wenn sich aus einem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lasse. Gebe es aber im unbeplanten Innenbereich – wie hier – keinen Bebauungsplan, bedeute das zugleich, dass eine Überschreitung des sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Maßes der baulichen Nutzung den Nachbarn, vom Gebot der Rücksichtnahme abgesehen, keine Abwehrposition verschaffe. Vorliegend verletze das Vorhaben nicht das aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes komme dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude “eingemauert” oder “erdrückt” werde. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer “erdrückenden” bzw. “abriegelnden” Wirkung seien die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Eine solche Wirkung komme daher vor allem bei nach Höhe und Volumen “übergroßen” Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Ein Vorhaben übe grundsätzlich dann “erdrückende” bzw. “einmauernde” Wirkung gegenüber dem Nachbarn aus, wenn es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitze und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig sei. Das Gebot der Rücksichtnahme sei indes in aller Regel nicht verletzt, wenn – wie hier – die Abstandsflächen eingehalten würden. Dass das Vorhaben erdrückende Wirkung entfalten könne, sei – nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck der Kammer – fernliegend. Es halte die unter Ziffer 1. dargelegten Abstände zur klägerischen Grundstücksgrenze und damit den vorgeschriebenen Grenzabstand ein. Auch die Länge des Gebäudes von rund 18,60 m sei nicht so exzessiv, dass sich für das klägerische Grundstück der Eindruck eines “Abgeriegeltseins” ergebe. Das Gebäude der Beigeladenen grenze bereits nur rückwärtig an die Grundstücksgrenze der Kläger an, so dass auch vor diesem Hintergrund eine einmauernde Wirkung oder eine Einhausung des Gartenbereiches im Sinne einer “Box” eher fernliegend sei. Auch eine über das in Ortslagen unvermeidbare und stets hinzunehmende Maß hinausgehende Verschattungswirkung sei bei den genehmigten Dimensionen und Abständen nicht ansatzweise ersichtlich, zumal das von den Klägern bewohnte Einfamilienwohnhaus – infolge der Hanglage – eine größere Höhenlage aufweise. Auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Grundstück habe ein Nachbar keinen Anspruch, so dass er damit die Bebauung des Nachbargrundstücks nicht verhindern könne. Eine mögliche Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründeten ebenso keine Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens, weil es in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gebe. Im öffentlichen Baurecht stelle die Freihaltung der Aussicht keinen Schutzgegenstand dar, weil es an der Schutzwürdigkeit dieses Belangs fehle. Von einer erdrückenden Wirkung könne nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Neubau höher werde als ein benachbartes vorhandenes Bauwerk. Das klägerische Wohnanwesen weise infolge der Hanglage des Grundstücks eine größere Höhenlage auf als das Vorhaben(grundstück) der Beigeladenen. Dadurch bedingt entstünden wechselseitige Einsichtsmöglichkeiten. Selbst wenn das Grundstück der Kläger durch das Vorhaben an Wert verlieren sollte, sei dies vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden, der Wert des eigenen Grundstücks sinke, kenne die Rechtsordnung nicht. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben der Beigeladenen für die Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Dies beträfe selbst eine eventuelle Verschlechterung der Lichtverhältnisse und der Belüftung auf dem Grundstück der Kläger. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittele einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Auch die Anzahl und Lage der genehmigten Pkw-Stellplätze begründe keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtere. Auch könne eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein. Beides sei hier aber ersichtlich nicht der Fall. Negative Auswirkungen auf die Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks seien bereits fernliegend, weil das Grundstück der Kläger über die Straße “…-Straße” und nicht über die Straße “Am …” erschlossen werde. Darüber hinaus sei eine Beeinträchtigung nicht schon darin zu sehen, dass die angrenzenden und umliegenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage der Beigeladenen zum Parken in Anspruch genommen würden und den Klägern nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stünden. Bei den in dem Gebiet bebauten Grundstücken handele es sich nach dem Vortrag der Beteiligten um Wohngrundstücke in einem reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet. Mithin handele es sich bei den zu beparkenden Straßen um Anwohnerstraßen, so dass nicht mit einem erheblichen – über die Wohnnutzung hinausgehenden – Verkehr zu rechnen sei. Ein etwaig in Betracht kommendes individuelles Fehlverhalten sei städtebaulich nicht relevant; “wildem Parken” sei gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Zudem gehörten Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen zu den Alltagserscheinungen und seien dort grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht würden. Deshalb seien die Auswirkungen einer Stellplatz- bzw. Garagenanlage, die aufgrund der Stellplatzpflicht (§ 47 Abs. 1 und 2 LBO) als notwendiges “Zubehör” zu einer auf dem Grundstück statthaften (Haupt-) Bebauung errichtet werde, prinzipiell zu dulden. Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienten, kämen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände – insbesondere die Anordnung der Anlagen – hinzuträten, die dazu führten, dass Nachbarn einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden “Mehr” an Belästigungen ausgesetzt seien. Derartige besondere Umstände seien jedoch vor Ort durch die Kammer nicht feststellbar gewesen. Vorliegend habe die Beklagte mit der Baugenehmigung insgesamt 6 Stellplätze zugelassen, die sich allesamt auf dem Vorhabengrundstück in der Verlängerung der Straße “Am …” befänden und von dort ebenerdig im vorderen Grundstücksbereich angefahren werden könnten. Von diesen ausschließlich der Wohnnutzung dienenden Stellplätzen dürften keine nennenswerten Emissionen ausgehen. Selbst wenn aber die zukünftigen Bewohner des Anwesens über mehr als insgesamt 6 Pkw verfügen sollten, erwiese sich dies unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtslosigkeit als unbedenklich. Auch dieser Zu- und Abgangsverkehr würde allein der Wohnnutzung dienen, sodass nicht mit einem größeren Bewegungsaufkommen zu rechnen sei, wobei sich der Parkplatzsuchverkehr zudem grundsätzlich nicht im Bereich des Grundstücks der Kläger an der “…-Straße”, sondern voraussichtlich auf der Straße “Am …” abspielen werde. Wenn dabei unter Ausnutzung des Verbindungsfußwegs in der “…-Straße” oder in der “…straße” geparkt werden solle, läge dies ebenfalls im zulässigen Rahmen des Gemeingebrauchs. Zudem seien notwendige Stellplätze im Sinne der Vorschrift des § 47 LBO schon nicht Prüfungsgegenstand des im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO geprüften Vorhabens der Beigeladenen. Zuletzt stelle auch der Abstellraum für die Müllcontainer bzw. die vermeintlich davon ausgehenden Geruchsimmissionen keine unzumutbare Belastung für die Kläger dar und begründe somit auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Zum einen sei der Abstellraum für Müllcontainer – wie oben bereits erörtert – unter Wahrung der Abstandsflächenbestimmungen nach den §§ 7, 8 LBO errichtet worden. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen gravierenden Ausnahmefall handele, in dem eine Belästigung nicht hinnehmbar sei und somit nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften unzulässig wäre. Vielmehr gehöre das Entsorgen von Müll zu den täglichen, sozialadäquaten Handlungen von Haushalten in einem reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet, sodass es unter Nachbarn unter Zugrundelegung einer wechselseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen sei. Auch gegebenenfalls davon ausgehende Immissionen seien grundsätzlich hinzunehmen. Vorliegend hätten die Kläger insbesondere nicht vorgetragen, dass etwaige Geruchsimmissionen den Grad des Üblichen übersteigen würden und auch sonst lägen – nach allgemeiner Lebenserfahrung – hierfür keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr sei bei der Zurverfügungstellung eines Containers für die Müllentsorgung sogar davon auszugehen, dass Immissionen noch eher abgehalten würden als dies üblicherweise der Fall sei. Nach alledem verletze die angegriffene Baugenehmigung die Kläger nicht in ihren Rechten und es bestünde auch kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2023 – 5 K 805/21 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen in dem Schriftsatz vom 28.8.2023 lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.

Der Vortrag der Kläger begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2024 – 2 A 2/23 -). Zur Begründung ihres Zulassungsantrags haben die Kläger vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Garten ihres Hausanwesens zur Straße “Am …” und damit auch in Richtung des streitgegenständlichen Bauvorhabens ausgerichtet sei, sodass sie von ihrem Garten auf das streitgegenständliche Hausanwesen blickten. Im Rahmen der Abwägung sei der Sinn und Zweck des Gartens als Erholungszentrum des Hausbewohners unberücksichtigt geblieben. Zudem komme es durch den Parksuchverkehr und den Umstand, dass die Parkflächen unmittelbar an ihr Hausanwesen angrenzten, zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen. Ein Lärmgutachten sei jedoch nicht eingeholt worden. Auf dem streitbezogenen Grundstück sei lediglich ein Parkplatz pro Wohneinheit geplant und mittlerweile ausgeführt. Da die angrenzenden Straßen allesamt eng und bereits mit dem dortigen Parkverkehr versehen seien, sei indes zu erwarten, dass parksuchender Verkehr, insbesondere solcher, welcher durch das streitgegenständliche Bauvorhaben hervorgerufen werde, weil jede Wohneinheit mindestens zwei Fahrzeuge in Besitz habe, zu einem erhöhten und das angrenzende Wohngebiet überlastenden Verkehr und damit einer entsprechenden Geräuschentwicklung führe. Ein entsprechendes verkehrstechnisches Gutachten sei ebenfalls nicht eingeholt worden. Zudem gehe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine erdrückende Wirkung von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben aus. Dies weise bereits bezogen auf die Maße ein weit größeres Volumen auf als die übrige Bebauung, was zu einer erdrückenden Wirkung führe. Dies gelte trotz Einhaltung der Abstandsflächen, weil sich das streitgegenständliche Bauvorhaben deutlich über die vorhandene Bebauung, insbesondere die konkrete Nachbarbebauung erhebe. Unberücksichtigt bleibe hierbei, dass die Grenzbebauung des Bauvorhabens – auch unter “Einhaltung” der gesetzlichen Abstandsflächen – unmittelbar die Grenzmauer zum klägerischen Grundstück bilde. Vom Garten aus sei daher lediglich der Blick auf diese Mauer möglich, was einen hofartigen Charakter der Bebauung entstehen lasse. Zudem habe das Verwaltungsgericht unzutreffend berücksichtigt, dass das klägerische Hausanwesen in Hanglage gebaut sei. Denn trotz der Hanglage und der erhöhten Stellung ihres Hausanwesens rage das streitgegenständliche Bauvorhaben über das klägerische Hausanwesen auf, was die abriegelnde Wirkung des Bauvorhabens belege. Aus jedem Blickwinkel sei für die Kläger – ausgehend von ihrem Grundstück – außer dem Bauvorhaben nichts zu erkennen. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, dass dem Wohnraum und dem Garten als Rückzugs- und Erholungsort eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zukomme. Hierbei sei zu sehen, dass durch die Errichtung der Carports bzw. der “Mülleinhausung” ein Hofcharakter geschaffen worden sei, welcher sich dadurch verstärke, dass auch durch die Nutzung anderer Räume und Flächen des klägerischen Hausanwesens eine freie Sicht nicht gewährleistet werden könne. Es finde ein Zusammenspiel zwischen (zulässiger) Grenzbebauung und übergroßem Baukörper statt, sodass trotz Einhaltung der Abstandsflächen in der Gesamtbetrachtung eine erdrückende Wirkung zu bejahen sei und eine Verletzung der nachbarschützenden Rechte hätte bestätigt werden müssen.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Soweit die Antragsteller rügen, dass betreffend die von der Stellplatznutzung ausgehenden kraftfahrzeugbedingten Immissionen und ferner in Bezug auf die durch den “Parksuchverkehr” ausgelösten Immissionen keine Gutachten eingeholt worden seien, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen – vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall – keine nachbarlichen Abwehransprüche (vgl. Beschluss des Senats vom 4.1.2019 – 2 B 344/18 -, sowie beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.6.2017 – 2 A 151/17 -, BauR 2017, 1738, m.w.N., zu mehreren Stellplätzen für eine Kindertagesstätte, und vom 28.1.2016 – 2 B 236/15 -, zu einer im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3,80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen; speziell für die im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; weitere Nachweise bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.). In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2003 – 4 B 59.02 -), weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren “Alltagserscheinungen” gehören (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.8.2016 – 2 B 224/16 -, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 31). Bei der Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 4.1.2019 – 2 B 344/18 -, unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 -, wonach das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind). Nur unter besonderen Umständen sind Immissionen, die nach § 12 BauNVO zulässige Stellplätze hervorrufen, nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar. Besondere Umstände dieser Art haben die Kläger indes nicht vorgetragen. Das gilt hier insbesondere auch deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung nur eine von ihrem Umfang her “überschaubare” Anzahl von sechs Stellplätzen (je 3 Stellplätze pro Carport) zulässt, die an den Wendehammer – und damit an den Straßenraum – anschließen. Soweit die Kläger unter anderem in diesem Zusammenhang auf den besonders geschützten rückwärtigen Gartenbereich ihres Grundstücks verweisen, ist zu berücksichtigen – wie es auch das Verwaltungsgericht getan hat -, dass das streitbezogene Baugrundstück am Ende einer Sackgasse liegt und über jene erschlossen ist, wobei das klägerische Grundstück derart liegt, dass der Gartenbereich in Richtung des unterhalb liegenden Wendehammers ausgerichtet ist. Hier hat sich lediglich eine durch die örtlichen Verhältnisse bereits angelegte Bauoption auf einem unterhalb liegenden Grundstück in einem Wohngebiet realisiert. Somit liegen die Stellplätze des Nachbargrundstücks gerade nicht im “rückwärtigen, geschützten” Bereich, sondern schließen sich – aus der Sicht des neuen Bauvorhabens – unmittelbar an die betreffende Straße (hier den Wendehammer) an. Folglich bestand auch kein Anlass, die durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen im Wege eines Lärmgutachtens aufzuklären (vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschluss vom 10.7.2014 – 3 A 893/14.Z -, Rn. 12-13). Den durch die Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehenden Zu- und Abgangsverkehr hat das Verwaltungsgericht ebenfalls gewürdigt und ist zu dem nicht zu beanstandenden Schluss gelangt, dass dieser aller Voraussicht nach kein für die Kläger unzumutbares Ausmaß erreichen werde. Aus dem Vorbringen der Kläger, bei 6 neu entstehenden Wohneinheiten mit durchschnittlich 2 Fahrzeugen pro Wohneinheit würden die vorhandenen 6 Stellplätze nicht ausreichen, sodass ein erhöhter Park- und Suchverkehr auf den ohnehin beengten Straßen stattfände, folgt kein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht hat sich auch insoweit bei der Ortsbesichtigung einen eigenen Eindruck von den konkreten örtlichen Gegebenheiten verschafft und ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass negative Auswirkungen auf die Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks bereits deshalb fernliegend seien, weil das Grundstück der Kläger über die Straße “…-Straße” und nicht über die Straße “Am …” erschlossen werde. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass es sich bei den zu beparkenden Straßen um Anwohnerstraßen handelt, so dass nicht mit einem erheblichen – über die Wohnnutzung hinausgehenden – Verkehr zu rechnen sei. Das Antragsvorbringen zeigt keine besonderen Aspekte auf, die eine Unrichtigkeit dieser Feststellungen nahelegen. Dass es aufgrund der örtlichen Verhältnisse – auch angesichts der vorhandenen 6 Stellplätze am Wohngebäude – zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks – das sich eine Straße oberhalb des Bauvorhabens befindet – kommen könnte (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 -), ist nicht dargetan. Daher bestand auch kein Anlass für die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.

Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise eine erdrückende Wirkung des streitigen Bauvorhabens verneint, zeigen sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf. In dem Urteil wurde einzelfallbezogen eine für die Kläger “erdrückende” Wirkung des Vorhabens unter Hinweis auf den gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit und die Einhaltung der Abstandsflächen verneint, wobei das Gericht zusätzlich die Lage des klägerischen Grundstücks wie auch die jeweiligen Maße der Baukörper auf dem streitbezogenen Grundstück in die Beurteilung einbezogen hat. Dass es hinsichtlich der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme bei dem genehmigten Vorhaben zu einem anderen als dem von den Klägern gewünschten Ergebnis gelangt ist, begründet nicht schon aus sich heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (vgl. Beschluss des Senats vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 -). Dass die auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmekonstellationen selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt ebenfalls nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2019 – 2 A 26/19 -). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie vorliegend im Rahmen des Ortstermins geschehen – einen Eindruck von dem “Baugrundstück” und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können (vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2019 – 2 A 26/19 -).

Das ist hier erkennbar nicht der Fall. Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen im Hinblick auf die umfangreichen Feststellungen und nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer “erdrückenden Wirkung” und den örtlichen Gegebenheiten keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

Da das Vorbringen der Kläger daher keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen.