von Thomas Ax
Fertigt ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages eine Bauvoranfrage, so ist zunächst zu prüfen, ob damit ein Auftrag erteilt oder ob der Architekt ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig wird. Erst wenn ein Auftrag erteilt ist, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist. Aus dem Tätigwerden allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen. Die Bauvoranfrage wird als isolierte Leistung nicht von der HOAI erfasst wird, sodass auch eine Vergütung außerhalb der HOAI in Betracht kommt.
Fertigt ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages eine Bauvoranfrage, so ist zunächst zu prüfen, ob damit ein Auftrag erteilt oder ob der Architekt ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig wird. Erst wenn ein Auftrag erteilt ist, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist. Aus dem Tätigwerden allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen. Die HOAI regelt diese Frage nicht (BGH, Urteil 05.06.1997 – VII ZR 124/96 -, BGHZ 136, 33-40, Rn. 10 – 11). Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann dabei keine grundsätzliche Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können grundsätzlich im Rahmen der Akquise durch den Architekten unentgeltlich erbracht werden. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet grundsätzlich erst, sobald eine Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der Leistungserbringung bzw. eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 17.04.2018 – 5 U 32/17 -, mit weiteren Nachweisen).
Des Weiteren würde sich die Höhe einer Forderung nach der HOAI gemäß § 7 Abs. 1 HOAI in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, wobei gemäß Abs. 5 unwiderleglich vermutet wird, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung gibt es jedoch nicht, was jedoch den Vergütungsanspruch nicht ausschließt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen unter anderem nach der zugehörigen Honorartafel. Im Rahmen der Honorartafel gemäß § 35 HOAI ist wiederum die Höhe der anrechenbaren Kosten in Euro für die Höhe des Honorars ausschlaggebend.
Hinzu kommt, dass die Bauvoranfrage als isolierte Leistung überhaupt nicht von der HOAI erfasst wird (BGH, Urteil vom 05.06.1997 – VII ZR 124/96 -, BGHZ 136, 33-40, Rn. 18; vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 07.03.2001 – 17 U 34/00 -), also nicht zwingend mit Grundleistungen verbunden ist, sodass auch eine Vergütung außerhalb der HOAI in Betracht kommt. Schon aus diesem müssen nähere Ausführungen zu den tatsächlich erbrachten Grundleistungen und dazu, warum diese beauftragt bzw. notwendig waren, gemacht werden.
Zudem darf gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 HOAI selbst dann, wenn sich das Honorar nach der HOAI richtet, dem Auftragnehmer aber nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden, für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Auch deshalb wäre von der Beklagten darzulegen gewesen, welche Grundleistungen im Rahmen der Bauvoranfrage tatsächlich beauftragt bzw. notwendig waren, da sich nur dann das Honorar korrekt ermitteln lässt.
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